Pauschalreise entspricht nicht dem Angebot
Für solche Fälle wurde 2018 ein eigenes Gesetz, nämlich das Pauschalreisegesetz, geschaffen. Dieses unterscheidet zwei Fälle:
Reise wurde noch nicht angetreten
Hat der Reiseveranstalter (z. B. TUI) die Unterkunft, die Reiseroute, Anzahl der Übernachtungen etc. geändert, können Sie entweder kostenlos stornieren oder diese Änderungen akzeptieren. Der Veranstalter wird Ihnen eine Frist setzen in der Sie ihm eine Entscheidung bekannt geben sollen. Stornieren Sie, können geleistete Anzahlungen zurückverlangt werden. Wird die Frist verpasst oder vergessen, gilt das automatisch als Zustimmung zur Vertragsänderung.
Was passiert bei einer Absage der Reise durch den Reiserveranstalter? Beachten Sie hierzu unsere Corona-FAQ.
Verlangt der Reiseveranstalter plötzlich einen höheren Preis, ist das unter Umständen sogar erlaubt. Aber nur, wenn in Ihren Vertragsbedingungen auch eine Berücksichtigung von möglichen Preissenkungen vereinbart wurde. Der Veranstalter muss Ihnen spätestens 20 Tage vor Beginn Ihrer Reise per Brief, Fax oder auch E-Mail die Preiserhöhung mitteilen und muss dabei einen der folgenden Gründe nennen:
- Gestiegene Treibstoffkosten für die Beförderung zum Urlaubsort
- Höhere Steuern oder Abgaben, z. B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen
- Höhere Wechselkurse
Achtung: Beträgt die Erhöhung mehr als acht Prozent haben Sie immer die Wahl! Sie können entweder kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder der Änderung zustimmen. Der Veranstalter wird wieder eine Frist setzen und auch in diesem Fall gilt das Schweigen des Reisenden als Zustimmung zu den Änderungen.
Sie möchten von Ihrer bereits gebuchten Pauschalreise zurücktreten und kostenlos stornieren? Beachten Sie hierzu unsere
Corona-FAQ!
Reise wurde bereits angetreten
Immer wieder passiert es, dass Mängel am Urlaubsort festgestellt werden. Dann greift hier die Gewährleistung bei Urlaubsreisen. Ihre Reise ist somit mangelhaft. Beispielsweise ist der Strand nicht so nahe wie versprochen, das Hotelzimmer nicht auf dem gewünschten Stockwerk, der vereinbarte Meerblick fehlt usw.
Hier haben Sie Anspruch auf nachträgliche Minderung des Reisepreises und eventuell auch Schadensersatz, weil Ihnen die Freude am Urlaub entgangen ist. Mehr zur entgangenen Urlaubsfreude erfahren Sie weiter unten.
Achtung: Sie haben die Pflicht, Mängel direkt vor Ort zu rügen und nicht erst zu Hause. Folgende Vorgehensweise ist notwendig, um Ihren Anspruch zu sichern:
- Nehmen Sie bei Auftreten eines Problems unbedingt vor Ort mit einer Ansprechperson des Reiseveranstalters oder direkt mit dem Reisebüro Kontakt auf (nicht nur mit dem Hotelmanager)
- Richten Sie Beschwerden immer schriftlich an den bzw. die Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort
- Lassen Sie sich die Beschwerde schriftlich bestätigen
- Fordern Sie umgehend Verbesserung und setzen Sie eine Frist
- Dokumentieren Sie allfällige Mängel in Ihrem Hotelzimmer oder der Hotelanlage mittels Fotos
Das alles erleichtert die Geltendmachung Ihrer Preisminderungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung wenn Sie wieder zu Hause sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Vertragswidrigkeit zu beheben. Tut er das nicht, können Sie sich selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz seiner erforderlichen Ausgaben fordern. Bietet der Veranstalter eine Ersatzleistung an, die eine geringere Qualität aufweist als die vereinbarte, so ist Ihnen als Reisender eine angemessene Preisminderung zu gewähren.
Nähere Informationen zu Änderungen der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter finden Sie in unseren
Corona-FAQ!