Neuerungen im Gewährleistungsrecht

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Gewährleistung Frau Laptop

D.A.S. Partneranwalt Dr. Christian Strobl über das Verbrauchergewährleistungsgesetz

Mit dem seit 1.1.2022 in Kraft getretenen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) wird das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) speziell für Konsumenten geregelte Gewährleistungsrecht ergänzt. Neben allgemeinen Änderungen im Gewährleistungsrecht gibt es auch Änderungen für digitale Leistungen. Folgende einzelne Neuheiten sollen hier näher beleuchtet werden:
 
Digitale Komponente
Vor allem der Entwicklung hin zum Digitalen soll mit dem neuen VGG Rechnung getragen werden. So wird etwa explizit berücksichtigt, dass auch Verkäufer für die digitalen Inhalte auf Hardware-Geräten zu haften haben, auch wenn die Gegenleistung des Konsumenten nicht in einer Zahlung, sondern in der Überlassung von personenbezogenen Daten liegt.
 
Updatepflicht
Ein Highlight des neuen Gesetzes ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Aktualisierung. Davon umfasst sind digitale Leistungen und Kaufgegenstände mit digitalen Komponenten (z.B. Smart-TV oder Smartwatch). Für Verträge mit fortlaufend zu Verfügung gestellten digitalen Leistungen, wie eine Software oder ein Streamingportal, gilt diese für die gesamte Dauer der Nutzung, mindestens aber zwei Jahre. Aber auch für einzeln bereitzustellende Leistungen, wie beispielsweise E-Books, gilt eine Aktualisierungspflicht und zwar so lange, wie dies der vernünftigen Erwartungshaltung des Verbrauchers entspricht. Installiert der Verbraucher die zu Verfügung gestellten Updates jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so hat der Unternehmer nicht für etwaige Mängel aufgrund der Nicht-Installation zu haften.
 
Verlängerung der Beweislast
Ein Gewährleistungsanspruch gilt auch weiterhin grundsätzlich nur für Mängel, die bei der Übergabe der Sache bereits bestanden haben. Vor der Neuerung im Verbraucherrecht wurde zugunsten des Konsumenten vermutet, dass Mängel die in den ersten 6 Monaten auftreten bereits bei der Übergabe bestanden haben. Der Unternehmer musste nachweisen, dass dem nicht so war. Nach 6 Monaten kam es zur sogenannten Beweislastumkehr. Der Käufer konnte nach wie vor bis zum Ende der Gewährleistungsfrist (2 Jahre bei beweglichen Sachen) Mängel beanstanden, musste jedoch beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorgelegen sind. Nun wird diese Vermutungsfrist auf 1 Jahr ausgedehnt. Es wird nun also angenommen, dass eine Mangelhaftigkeit der Ware bereits bei Übergabe bestanden hat, wenn diese innerhalb des ersten Jahres ab Übergabe auftritt. Für fortlaufend angebotene digitale Leistungen, wie etwa Netflix-Abos, trifft den Anbieter für den gesamten Nutzungszeitraum die Beweislast der mangelfreien Übergabe.
 
Die hier dargestellten Änderungen im Gewährleistungsrecht sind nur als auszugsweise Darstellung zu verstehen. Viele Neuerungen, wie etwa das Vertragsänderungsrecht des Verkäufers, die zweifache Erklärung bei Rücktritt wegen Verzuges, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist oder die Stärkung der Garantie, wurden hier außen vor gelassen.

Über den Anwalt

Herr Dr. Christian Strobl ist D.A.S. Partneranwalt. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei Dr. Christian Strobl.

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