Erkenntnis des VfGH zu COVID-19

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Rechtstipp

D.A.S. Partneranwalt Mag. Schriefl zum Thema „COVID 19 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof und die Rechtsfolgen“

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ausgeschlossen. Der nicht vorhandene Anspruch auf Entschädigung 
verstößt weder gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums noch gegen den gleichen Grundsatz. Damit sehe ich auch meine von Anfang an bestehende Rechtsansicht bestätigt, dass Ansprüche auf Entschädigung aufgrund des Epidemiegesetzes von vornherein sinnlos waren und sich Geschädigte den Aufwand und etwaige Kosten für rechtliche Vertretungen zur Geltendmachung eines solchen Entschädigungsanspruchs hätten sparen können.
 

Betretungsverbot für Geschäfte mit Kundenbereich größer als 400 m² gesetzwidrig

Daher besteht die Möglichkeit, dass Geschäftsinhaber mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m² Schadensersatzansprüche gegen die Republik erheben können! Ein Schaden ist jedoch nach einer komplizierten Berechnungsmethode zu berechnen und umfangreich zu beweisen. Der genau bezifferte Schadenersatz muss zunächst mit einem Anspruchschreiben an die Finanzprokuratur erhoben werden und im Falle der Ablehnung im Zivilrechtswege eingeklagt werden. Wie dann die Gerichte darüber entscheiden werden, wird sich in einigen Jahren zeigen. 
 

Betretungsverbot für öffentliche Orte war rechtswidrig 

Anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte sind einzustellen. Es gibt aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass etwaig bezahlte Verwaltungsstrafen zurückbezahlt werden, da in den Verwaltungsstrafgesetzen Rechtsschutzmöglichkeiten vorgesehen sind, die von Betroffenen hätten ausgeschöpft werden können. D.h.: wenn jemand ohne Erhebung von Rechtmittel eine verhängte Verwaltungsstrafe bezahlt hat, kann er sich nun nicht beschweren, wenn er das Geld nicht zurückbekommt. 

Möglich werden kann eine Zurückbezahlung nur durch amtswegige Aufhebung der einzelnen Straferkenntnisse durch die Oberbehörden, worauf jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Möglich sein könnte auch eine Generalamnestie, wofür der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung schaffen müsste, die aufgrund der nun sichtbaren Komplexität und Kompliziertheit der Problematik sehr bedacht und wohl überlegt sein muss. Dies wird auch eine politische Frage sein! 

Über den Anwalt

Herr Mag. Johannes Stephan Schriefl  ist D.A.S. Partneranwalt. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei.

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