Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Inhaltsbereich
Älterer Mann Beratung Kunde

Rechtsanwalt Dr. Josef Lachmann über die richtige und rechtzeitige Vorsorge für den Lebensabend

Die moderne Medizin kann wahre „Wunder“ leisten und Menschen lange Zeit am Leben erhalten, die früher schon längst verstorben wären. Das bringt aber auch mit sich, dass jeder von uns womöglich längere Zeit vor seinem Tod nicht mehr geschäftsfähig – weil dement, schwer verunfallt etc. – wird. Das ist ein Thema, mit dem sich niemand gerne beschäftigt. Es ist natürlich dennoch vernünftig und verschafft ein gutes Gefühl der Sicherheit, für den Fall des Falles schon jetzt Vorsorge zu treffen.
Dazu einige Anregungen von meiner Seite:

 
Was leistet eine Patientenverfügung?

Der Fortschritt der Medizin kann auch dazu führen, dass das Leben einer schwerst erkrankten bzw. dem Tod geweihter Person um jeden Preis künstlich verlängert wird.
Im Normalfall dürfen Ärzte und Spitäler ärztliche Behandlungen welcher Art immer nur durchführen, wenn Sie dazu im Detail aufgeklärt wurden und zugestimmt haben. Die Patientenverfügung gilt nur in dem Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Zustimmung oder Ablehnung zu äußern. Mit dieser Patientenverfügung wird vorweg und rechtlich verbindend angeordnet, dass bei schwersten, letztlich nicht heilbaren Erkrankungen oder Verletzungen bestimmte lebensverlängernde medizinische Maßnahmen unterlassen werden müssen – wie etwa wiederholte schwere Operationen oder künstliche Beatmung bzw. Ernährung über einen längeren Zeitraum.
Mit „Sterbehilfe“ hat die Patientenverfügung nichts zu tun, nur mit dem Wunsch nach einem natürlichen Sterbe in Würde.

Die Patientenverfügung ist seit einigen Jahren gesetzlich geregelt. Sie ist für Ärzte und Krankenhäuser verbindlich – vorausgesetzt, dass vor Unterfertigung der Patientenverfügung eine ausführliche Beratung durch einen Arzt und einen Rechtsanwalt erfolgt und dokumentiert ist.
Der Rechtsanwalt kann die Patientenverfügung auch in ein elektronisches Register aufnehmen, das von allen Krankenhäusern einsehbar und abrufbar ist.
 

Vertretung im Alter – was leistet eine Vorsorgevollmacht?

 Werden Sie auf Dauer nicht entscheidungsfähig, so wird eine Person dringend nötig, die für Sie agieren und Sie vertreten kann.
 
Ihre nächsten Angehörigen können nur beschränkt „automatisch“ für Sie tätig werden. Das Gesetz sieht vor, dass psychisch erkrankte oder behinderte Personen von ihren nächsten Angehörigen (wie Kinder, Ehegatten oder Lebensgefährten) wohl vertreten werden können, aber nur bei „Rechtsgeschäften des täglichen Lebens“ und um Ansprüche auf Pflegegeld, Invaliditätspension etc. geltend zu machen.
 

Verfügung behördlich regeln

Zwecks Klarstellung, welcher von allenfalls mehreren Angehörigen vertretungsbefugt ist, muss eine Registrierung beim Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis erfolgen.
Diese gesetzliche Vertretungsbefugnis wird also nur ausreichen, wenn kein größeres Vermögen vorhanden ist und keine größeren Verfügungen zu treffen sind (wie z.B. Auflösung des bisherigen Haushalts). Ansonsten kann es gerade gegenüber den Banken zu Problemen kommen und kann nur über recht geringe Beträge verfügt werden. Überhaupt kann diese Vertretungsbefugnis ausschließlich den privaten Bereich erfassen, keinesfalls aber die Vertretung eines Selbständigen in seinem beruflichen Bereich.
 
Wo die gesetzliche Vertretungsbefugnis nicht ausreicht, ist grundsätzlich vom Gericht ein Sachwalter zu bestellen. Eine solche Sachwalterschaft hat einige Nachteile, als der Sachwalter dem Gericht gegenüber regelmäßig Rechnung legen muss, Gebühren und Gutachtenskosten anfallen und überhaupt jede größere Entscheidung des Sachwalters gerichtlich genehmigt werden muss. Notwendiges rasches Vorgehen ist damit maßgeblich erschwert. Zur Vermeidung all dieser Nachteile und durchaus auch zur Entlastung der Gerichte, wurde gesetzlich die Vorsorgevollmacht eingeführt.

Damit können Sie im Voraus bestimmen, wer Ihr Vertreter in allen Angelegenheiten sein soll, wenn Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen keine Entscheidungen mehr treffen können. Mit einer solchen Vollmacht werden die Bestellung eines Sachwalters und ein laufendes Gerichtsverfahren in aller Regel entbehrlich. Die bevollmächtigten Personen unterstehen auch keiner automatischen Kontrolle durch die Gerichte. Die Vorsorgevollmacht ist damit auch ein Zeichen großen Vertrauens in die Bevollmächtigten, kann aber jederzeit aufgekündigt bzw. widerrufen werden. Auch die Vorsorgevollmacht soll beim Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert werden. Liegt den Bevollmächtigten ein ärztliches Attest zur Geschäftsunfähigkeit vor, so können sie rechtmäßig als Vertreter agieren.
 
Besonders wichtig ist die Vorsorgevollmacht für einen selbständigen (Klein)unternehmer. Fällt dieser Unternehmer aus gesundheitlichen Gründen aus, so kann es zum völligen Stillstand des Betriebes führen, wenn nicht aufgrund der Vorsorgevollmacht ein Vertreter vorhanden ist, der sofort agieren kann. Mit dem Fortbetrieb des Unternehmens ist es zB unvereinbar, dass monatelang zugewartet wird, bis das Gericht einen Sachwalter bestellt.