Hochzeitsplaner

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Hochzeitsplaner Rechtstipp

Die Rechtsanwälte Dr. Fink und Dr. Kolb über die Zusammenarbeit mit einem Hochzeitsplaner

Wer sich der Leistungen eines Hochzeitsplaners bedient, erhofft sich, möglichst entspannt und frei von unliebsamen Organisationstätigkeiten dem angeblich „schönsten Tag im Leben“ entgegenblicken zu können. Was jedoch muss vor Abschluss des Vertrages mit dem Wedding Planner beachtet werden, dass sich die Vorbereitung auf einen traumhaften Tag nicht zum Albtraum entwickelt?


Auf die Art des Vertrages achten

Der Aufgabenbereich des Wedding Planners besteht einerseits aus der Erbringung von Eigenleistungen, andererseits aus der Vermittlung von Fremdleistungen. An die Art der Leistung sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Beiden Arten von Leistungen ist gemein, dass sie entgeltlich erbracht werden, Warnpflichten gegenüber dem Auftraggeber bestehen und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab einzuhalten ist.


Zur Erbringung von Eigenleistungen
Erbringt der Wedding Planner Eigenleistungen wie beispielsweise Beratung, Konzeption des Festes, Organisation und Administration, Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes am Hochzeitstag, fungiert dieser als Werkunternehmer. Wird das geschuldete Werk oder der geschuldete Erfolg mangelhaft erbracht, kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche bzw. gewährleistungsrechtliche Ansprüche geltend machen.

Zur Vermittlung von Fremdleistungen
Wenn der Hochzeitsplaner z.B. Verträge mit Floristen, Dekorateuren, Konditoreien, Künstlern, Transportunternehmen, etc. vermittelt, schuldet er die Vermittlung einer Leistung; er erbringt diese jedoch nicht selbst. Für die Vermittlung erhält er eine Provision.

Wird der Wedding Planner als Generalunternehmer tätig, der sowohl Eigenleistungen erbringt als auch Verträge mit anderen Unternehmen im Namen des Brautpaares abschließt, kann das Brautpaar den Hochzeitsplaner aufgrund der mangelhaft erbrachten Leistungen von Subunternehmen in Anspruch nehmen und Schadenersatz fordern.

Eine verspätet erbrachte Leistung löst ebenfalls Schadenersatzpflichten aus – denn welches Brautpaar möchte schon gerne die Hochzeitstorte eine Woche nach der Hochzeit in Abwesenheit der Gäste anschneiden oder die glücksbringenden Tauben als Zeichen der Treue im eigenen Wohnzimmer frei lassen?


Leistungsumfang festlegen

Hat man die Entscheidung getroffen, die Planung der Hochzeit in die Hände eines Professionisten zu geben, sollte vor Abschluss des Vertrages exakt definiert werden, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht werden sollen. Je genauer festgelegt wird, welche organisatorischen Tätigkeiten übernommen werden sollen, desto präziser kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Soll ein Wedding Planner lediglich die Übernachtung der Hochzeitsgäste organisieren und dafür Sorge tragen, dass die Hochzeitstorte pünktlich um Mitternacht schadlos im Festsaal ankommt, liegt es nahe, eine Honorarvereinbarung über die Erbringung der beiden Einzelleistungen zu treffen. Soll jedoch die gesamte Hochzeit organisiert, Verträge mit Subunternehmern geschlossen und der reibungslose Ablauf des Festes überwacht werden, könnte eine Pauschalierung des Honorars vorteilhafter sein.

Überdies gilt es zu beachten, dass einem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden können. Es ist ratsam, diese zu lesen und deren Inhalt zu prüfen, da beispielsweise ein darin enthaltender Gewährleistungsausschluss gegenüber dem Brautpaar nicht wirksam vereinbart werden kann.

Gemäß dem Grundsatz „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ sollte man – um organisatorische Pannen hintanzuhalten – vor Vertragsabschluss genau prüfen, welche Leistungen vom Hochzeitsplaner übernommen werden und ein entsprechendes Honorar vorab vereinbaren.

Über die Anwälte

In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei Finko & Kolb.