Glassplitter im öffentlichen Schwimmbad – Haftung bei Verletzung von Gästen

Inhaltsbereich
Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Der Kläger besuchte den Gastronomiebereich eines öffentlichen Schwimmbades. Er war barfuß unterwegs und trat sich einen 11 mm großen Glassplitter ein. Es konnte nicht festgestellt werden, warum sich der Glassplitter am Boden befunden hat und ob er bei Kontrollgängen für das Personal wahrnehmbar war. Der Glassplitter musste operativ entfernt werden. In Folge kam es zu Wundheilungsstörungen und weiteren Komplikationen.

Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Der Schwimmbadbetreiber und der Pächter des Gastronomiebetriebes als Beklagte bestritten. Sie argumentierten, dass am Abend und vor Betriebsbeginn eine umfassende sachgemäße Reinigung vorgenommen wird und auch während des Betriebes bei Bedarf unverzüglich gereinigt wird.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht folgte der klägerischen Berufung. Es wurde Schmerzensgeld und Verdienstentgang zugesprochen. Das Ersturteil wurde hinsichtlich des Feststellungsbegehrens aufgehoben, da noch Feststellungen fehlten. Der Fall ging bis zum OGH.

So hat der OGH entschieden:

Der Oberste Gerichtshof folgte der Revision der Beklagten und verneinte die Haftung des Schwimmbadbetreibers und Pächters des Gastronomiebetriebs.

Die Begründung: Der Inhaber eines Geschäftes hat die Anlagen über die er verfügt in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten. Der Geschäftsinhaber ist dann verpflichtet, durch nötige Maßnahmen Gefahren abzuwehren, wenn ihm diese durch Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar sind.

Auch bei zumutbar sorgfältigen Kontrollen kann ein vorhandener Glassplitter unentdeckt bleiben. Daher ist noch kein rechtswidriges Verhalten indiziert. Desweiteren dürfen die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden.

Es kann also nicht verlangt werden, Kontrollen derart auszuweiten, sodass jeder herabfallende Gegenstand und jeder kleine Splitter jederzeit erkannt und beseitigt werden kann. Dies würde zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen verschuldensunabhängigen Haftung führen.