Sozialleistungen in Österreich

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Sozialleistung

Im August 2020 gab es 371.893 registrierte Arbeitslose beim AMS (Arbeitsmarktservice). 51.017 Menschen befanden sich zusätzlich in Schulungen, sodass von einer Arbeitslosenzahl von 422.910 im August auszugehen ist.
Ein Grund für die Entwicklungen des österreichischen Arbeitsmarktes und der teilweise dramatischen Schwankungen (571.477 Arbeitslose im April 2020) ist die Corona-Krise.

Im selben Zeitraum galten 121.076 Personen als langzeitbeschäftigungslose Arbeitslose und waren somit länger als 365 Tage arbeitslos gemeldet. Unterbrechungen von bis zu 28 Tagen werden hierbei nicht gezählt).  
Gründe hierfür sind unter anderem das Alter. Bei den über 50-Jährigen ist fast jeder Zweite langzeitarbeitslos. Auch gesundheitliche Probleme und eine geringe formale Ausbildung können zu einer langen Arbeitslosigkeit führen.  

Weil Arbeitslosigkeit jeden treffen kann, ist es ratsam, über die zur Verfügung stehenden Sozialleistungen in Österreich Bescheid zu wissen.

Arbeitslosengeld

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt bzw. Bedingungen gegeben sein :

  • Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeit
  • Arbeitslosmeldung beim AMS
  • Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt
  • Bereitschaft eine Arbeit von mindestens 20-Wochenstunden aufzunehmen
  • Anwartschaft (bedeutet einer vorhergehenden gewisse Zeit andauernden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung muss nachgegangen worden sein; Grundsatz mit Ausnahmen: in den letzten 2 Jahren 52 Wochen)
  • Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes darf noch nicht abgelaufen sein


Sollten diese Punkte erfüllt sein, besteht grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld kann in der jeweiligen AMS-Geschäftsstelle oder über ein sogenanntes eAMS-Konto beantragt werden
(https://www.e-ams.at/eams-sfa-account/p/index.jsf).
 

Sozialhilfe (Mindestsicherung)

Seit 1. Jänner 2017 gibt es keine bundesweite einheitliche Regelung mehr zur bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Leistungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. 

Das seit 2019 bestehende Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) hätte durch die einzelnen Bundesländer innerhalb von sieben Monaten umgesetzt werden müssen. Flächendeckend ist dies bis dato noch nicht erfolgt. Nur in Niederösterreich und Oberösterreich sind sogenannte Ausführungsgesetze in Kraft. Bis auch die anderen Bundesländer nachziehen, gelten dort, wo es keine Ausführungsgesetze gibt, noch die bestehenden Mindestsicherungsgesetze. 

Grundsätzlich sieht das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz Maximalbeträge statt Mindeststandards vor. Zudem wir die Zuerkennung von Sozialhilfe mehr in der Form von Sachleistungen (Wohnbedarf etc) erfolgen.

Eingebracht werden kann ein Antrag auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes. Das sind z. B. das Gemeindeamt, die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat.

Achtung: Wichtig ist auch, dass Bezieher der Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz zur Krankenversicherung angemeldet werden und somit der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen bestehen bleibt.

 

Krankenversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind sehr vielfältig. Anders als in anderen Ländern, ist in Österreich nahezu die gesamte Bevölkerung ist durch die gesetzliche Krankenversicherung geschützt.  Sie reicht von der ärztlichen Hilfe bis zu Vorsorgeuntersuchungen, Krankengeld und Gesundheitsförderung. Außerdem werden Leistungen anlässlich einer Mutterschaft wie etwa Spitalspflege, Wochengeld und Mutter-Kind-Pass von der Krankenversicherung abgewickelt. Einige Leistungen erhalten nicht nur Versicherte, sondern auch deren Familienangehörige, die keinen eigenen gesetzlichen Krankenschutz haben.

 

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst ca. 73 Prozent der Menschen in Österreich und soll Schutz vor dem Eintritt und den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bieten. Die Unfallversicherung umfasst beispielsweise Präventionsmaßnahmen, Entschädigungen, die arbeitsmedizinische Betreuung, die Unfallheilbehandlung und Rehabilitation. 

Achtung: Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei Unfällen, die dem privaten Bereich zuzurechnen sind und ist nicht leistungszuständig.

Bei unselbstständigen Erwerbstätigen zahlen die Dienstgeber die Beiträge. Selbstständige Erwerbstätige zahlen diese selbst. 

Folgende Versicherungsträger der Sozialen Unfallversicherung gibt es: 

  • AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für Arbeiter, Arbeiterinnen, Angestellte, Schüler und Schülerinnen.)
  • SVB (Sozialversicherungsanstalt der Bauern)
  • VAEB (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau)
  • BVA (Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten)

 

Familienhospiz

Durch die Einführung der Familienhospizkarenz mit 01.07.2002 erhalten Arbeitnehmern/Innen, die in einem privaten Dienstverhältnis stehen, die Möglichkeit, ihre nahen Angehörigen und schwerst kranken Kinder beim Sterben zu begleiten.

Nahe Angehörige sind beispielsweise Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister usw. Für die Begleitung eines schwerstkranken Kindes ist es notwendig, dass dieses im gleichen gemeinsamen Haushalt lebt.
 
Die Familienhospizkarenz bei Sterbebegleitung kann im Anlassfall bis zu drei Monate in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung auf bis zu sechs Monate insgesamt ist möglich. Die Begleitung schwerstkranker Kinder ist bis zu neun Monate lang möglich. Allerdings kann diese zwei Mal auf bis zu insgesamt 27 Monate verlängert werden.

Während der Familienhospizkarenz können Arbeitnehmer Pflegekarenzgeld beziehen. Außerdem wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich gewährt.

 

Rehabilitation und Gesundheitsfürsorge

Maßnahmen zur Durchführung medizinischer Heilverfahren (etwa Kuraufenthalte) sind über die behandelnden Ärzte zu beantragen. Bei Akuterkrankungen kann der Antrag auch über die Spitalsärzte gestellt werden. Der Arzt muss auf dem Formular eine ausführliche Diagnose anführen.

Es kann entweder ein stationärer Aufenthalt oder ein sogenannter Kurkostenzuschuss gewährt werden. Bei einem stationären Aufenthalt findet eine Direktverrechnung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger statt. Bei einem Kurkostenzuschuss müssen die Kosten zunächst von den Versicherten selbst getragen werden. Die Rückverrechnung ist erst nach der Kur möglich.

 

Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern

Wenn man mit einem Bescheid eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden ist, kann man dagegen eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Ist man Rechtsschutz versichert, hat man Vorteile, weil man auf die Hilfe erfahrener Juristen und spezialisierter Anwälte zählen kann.

Ein eigenes Sozialgericht gibt es nur in Wien, überall sonst sind die Landesgerichte für solche Klagen zuständig. Die Klage ist, wenn es um Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung geht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids einzubringen. Bei Leistungen der Pensionsversicherung innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung.