Zwei- oder dreijährige Fitness-Studio-Verträge sind unzulässig

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Die M-GmbH ist Fitness-Studio-Betreiberin, die Mitglieder ihrer Studios können Fitnessgeräte und Saunabereich gegen Entgelt benützen. Der monatliche Grundmitgliedsbeitrag beträgt EUR 90.-, die Mitglieder können für die Dauer von wahlweise 12, 24 oder 36 Monaten auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Je länger sie dies tun, desto günstiger ist die monatliche Mitgliedsgebühr.
Die Klägerin B. begehrte die Feststellung, dass ein Kündigungsverzicht für 24 bzw 36 Monate unzulässig ist. 

So hat der OGH entschieden: 
VerbraucherInnen sollen vor überlangen, schwer auflösbaren Vertragsbindungen geschützt werden. Nach dem Konsumentenschutzgesetz (§ 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall) sind Vertragsbestimmungen, nach denen der VerbraucherInnen während einer unangemessenen Frist an den Vertrag gebunden ist, nicht verbindlich. Hier genießen KundInnen der M-GmbH im Fall der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts lediglich den Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrags. Dem steht gegenüber, dass KundInnen an den Vertrag gebunden sind, ohne diesen auch aus wichtigen Gründen kündigen zu können. Die Klauseln, die KonsumentInnen über 24 bzw 36  Monate an einen Vertrag binden, sind in diesem Fall unangemessen lang.  Das Fitness-Studio M. darf sich bei bestehenden Verträgen nicht auf diese Klauseln berufen und diese in zukünftigen Verträgen nicht verwenden.