Haftung des Reiseveranstalters für fremde Zusatzleistungen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Frau X hat bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise gebucht. Am Urlaubsort nimmt sie an einem Bootsausflug teil. Diesen hat sie direkt vor Ort gebucht. Dieser Ausflug wird nicht von der Reiseveranstalterin ausgeführt bzw. veranstaltet.  Beim Aussteigen der Ausflugsteilnehmer aus dem Boot verletzt sich Frau X schwer. Die Verletzung ist auf ein nicht ordnungsgemäßes Anlegen des Bootes zurückzuführen.  

Frau X wendet sich mit Ihren Ansprüchen an die Reiseveranstalterin. Diese lehnt eine Haftung ab.

So hat der OGH entschieden:
Schon in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme liegt eine Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf die Niederlande vor. Damit kann die Klage nur mehr am Wohnsitz des Verbrauchers eingebracht werden. Damit sind die österreichischen Gerichte für diesen Rechtsstreit nicht zuständig.