Gesetzmäßige Kundmachung von Kurzparkzonen in Wien

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob an der Einfahrt aus dem 15. Wiener Gemeindebezirk in den 12. Wiener Gemeindebezirk bei der Ruckergasse entsprechende Verkehrszeichen über den Beginn der Kurzparkzone aufgestellt werden müssen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete die Aufhebung des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses damit, dass sich an der Bezirksgrenze kein Verkehrszeichen über den Beginn der Kurzparkzone befunden habe, weshalb diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

Der Fall kommt zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

So hat der VwGH entschieden:

Der VwGH teilt die Ansicht des BFG nicht.

VwGH: Von einem Fehler der Kundmachung der Kurzparkzone könne nicht die Rede sein, weil die Kennzeichnung an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in eine, wenngleich Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene Kurzparkzone ausreichend ist.

Dass sich eine Kurzparkzone auf das Gebiet eines Bezirkes der Gemeinde Wien beschränken müsste und sich nicht darüber hinaus erstrecken und etwa nicht mehrere Bezirke umfassen könnte, geht aus dem Gesetz nicht hervor (vgl. VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056).