Ein "Freikauf" vom leiblichen Kind ist nicht möglich

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
1994 kommt Dominik zur Welt, er ist von Geburt an schwer krank und hat dadurch vermehrte Bedürfnisse, vor allem an medizinischer Versorgung.  2002 unterzieht sich sein Vater Friedrich einem Vaterschaftstest, der ergibt, dass er nicht Dominiks leiblicher Vater ist.

Die Mutter gibt daraufhin Franz als leiblichen Vater bekannt, der nun aufgefordert wird, sich entweder einem Vaterschaftstest zu unterziehen oder die Vaterschaft anzuerkennen und Unterhalt zu zahlen. Am 25.02.2003 kommt es zu einer Besprechung bei Frau Rechtsanwältin Dr. P, bei der sowohl eine Adoption Dominiks als auch eine Abschlagszahlung für bereits angefallene und zukünftige  Aufwendungen diskutiert werden.  
Franz sichert sich noch bei dem befreundeten Notar Dr. M ab und stimmt dann einer Zahlung von € 150.000.- zu – mit der Bedingung,  dass  Friedrich den kleinen Dominik adoptiert. Im Jahr 2006 verschlechtert sich Dominiks Zustand, 2007 ist eine Lebertransplantation unumgänglich. Friedrich kann die damit verbundenen Kosten nicht mehr alleine tragen.  Vertreten durch eine Kuratorin stellt Dominik schließlich den Antrag auf Feststellung von Franz` Vaterschaft. Diesem Antrag wird stattgegeben und Franz als leiblicher Vater festgestellt. 

2008 klagt Friedrich den durchschnittlichen monatlichen Unterhalt in der Höhe von EUR 300.-/Monat für die letzten 163 Monate ein, insgesamt also den Betrag von EUR 48.900. Franz möchte im Gegenzug sein Geld zurück.


So hat der OGH entschieden:
Nachdem Familienverhältnisse grundsätzlich nicht disponibel sind, ist die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 nichtig und wird rückwirkend beseitigt. Friedrichs Ansprüche bestehen grundsätzlich zu Recht. Die Zahlung der EUR 150.000.- erfolgte zwar rechtsgrundlos, eine Rückabwicklung kann aber nur zwischen Leistungserbringer, also Franz und Leistungsempfänger, also Dominik erfolgen.  
Fazit: Franz bekommt sein Geld nicht zurück und muss weiterhin für seinen kranken Sohn Unterhalt leisten.