Das Tragen von Motorrad-Schutzbekleidung ist Pflicht – auch bei kurzen Fahrstrecken!

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Herr S. ist im Juni mit seinem Motorrad im Freilandgebiet unterwegs. Er will eine Fahrzeugkolonne mit ca. 100 km/h überholen, In diesem Moment schert ein Pkw aus der Kolonne aus und setzt ebenfalls zum Überholen an. Herr S. kollidiert mit dem Fahrzeug und stürzt in Folge.   

Weil er nur etwa 5 Kilometer zu fahren hat, trägt Herr S. nur ein kurzärmeliges T-Shirt und eine kurze Hose, Arbeitsschuhe und einen Sturzhelm. Herr S. erleidet schwere Verletzungen, unter anderem tiefe Abschürfungen über dem rechten Kniegelenk und am linken Ellenbogengelenk.  

Hätte er Schutzkleidung getragen, wären die Abschürfungen nicht eingetreten, die Verletzungsfolgen wären insgesamt geringer gewesen.  In den ersten beiden Instanzen wird ein Mitverschulden des Herrn S. an den Unfallfolgen verneint, da die Rechtsordnung keine allgemeine Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung kenne.  

Die beklagte Haftpflichtversicherung des PKW-Lenkers wendet sich an den OGH.

So hat der OGH entschieden: 
Der Oberste Gerichtshof bejaht ein Mitverschulden des Herrn S.

Er stützt sich bei der Beurteilung in diesem Fall auf das Ergebnis einer Online-Befragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit:  In Österreich gibt es bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise, wonach ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung unter gewissen Voraussetzungen Schutzkleidung trägt.

Vor allem dann, wenn er vor Antritt der Fahrt in Kauf nimmt, während dieser Fahrt (unabhängig von Länge und Dauer) auch mit hohen Geschwindigkeiten (hier: 100 km/h) zu fahren..