Beteiligter haftet für Schaden durch unerlaubte Silvesterrakete

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Herr X. ist Teilnehmer einer Silvesterparty im Ortsgebiet. Er hat auch Feuerwerksraketen der Klasse F2 dabei. Während der Party fragt er M. und Z., ob sie mit ihm hinausgehen wollen, um die Raketen abzuschießen. Einer nimmt noch einen Sechser-Träger Bier mit in den Garten der Gastfamilie und stellt ihn dort ab.

In weiterer Folge wird je eine Rakete von X. und Z., dem späteren Beklagten, abgefeuert. Dann steckt M. eine von X. mitgenommene Rakete in eine der Bierflaschen und zündet sie.

Dabei kippt zumindest eine Bierflasche um, sodass die Rakete schräg (im flachen Winkel) über den Zaun des Grundstücks zum Nachbargrundstück fliegt, wobei sie im Gebüsch hängen bleibt und etwa 1 m über dem Boden des Nachbargrundstücks schließlich explodiert.

Durch die Explosion wird die sogenannte Effektladung gezündet und die kugelförmigen Leuchtsterne werden mit hoher Geschwindigkeit glühend in die Umgebung geschleudert. Einer dieser Leuchtsterne trifft auf die Thujenhecke von H., dem späteren Kläger, sodass es zu einem Glimmbrand und in weiterer Folge zu einem Flammbrand kommt.

Nun begehrt H. auch von Z. die Kosten für die Wiederherstellung der verbrannten Thujenhecke und Folgekosten in Höhe von ca. EUR 9.000,-.

Das Erstgericht weist das Schadenersatzbegehren gegen Z. ab, das Berufungsgericht gibt dem Kläger Recht.

So hat der OGH entschieden:

Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts.

Die Verwendung von abgefeuerten Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet nach dem Pyrotechnikgesetz verboten, sodass das Verhalten von Z. rechtswidrig ist.

Z. nimmt zwar den Abschuss nicht vor, jedoch schießt er unmittelbar davor selbst. Er hat am gemeinsamen Zusammenwirken dadurch teilgenommen. Er leistet durch das einverständliche gemeinsame Vorgehen einen psychischen Tatbeitrag.

Den Entlastungsbeweis, dass er in Wirklichkeit die Tat nicht beeinflusst, sich sein Beitrag nicht auswirkt, hat er laut OGH weder angetreten noch bewiesen.

Auch dass der weitere Beteiligte den Feuerwerkskörper ohne seinen Beitrag abgefeuert hätte, steht nicht fest. Vielmehr nimmt jeder der Beteiligten einen Raketenabschuss vor, wobei es dem Zufall geschuldet ist, dass gerade bei einem Teilnehmer die Bierflasche in dem instabilen Sechser-Träger umkippt.

Z. haftet somit solidarisch neben X. und M. für den Schaden des Klägers.