Anwalt muss vor Kostenexplosion warnen

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Grafik Rechtsschutz

Die Studentin T.  ist testamentarische Alleinerbin nach einer bei einer Naturkatastrophe ums Leben gekommenen Verwandten. Zum Erbe gehören eine Liegenschaft samt Einfamilienhaus und mehrere Lebensversicherungen, allerdings auch Bankkredite, zu deren Besicherung die Liegenschaft verwendet wurde.

Die mittellose Studentin beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der möglichst raschen Realisierung der Lebensversicherungen, um damit die Kredite, die auf der Liegenschaft lasten, abdecken zu können. Für den zu erwartenden Arbeitsaufwand gibt die Kanzlei ein geschätztes Honorar von EUR 2.000,- bis EUR 3.000,- bekannt, insbesondere, dass es sich mit EUR 3000,-  schon ausgehen werde. 

Der Fall wird einem jungen Kollegen in der Kanzlei übertragen und es kommt zu mehreren Verzögerungen und Versäumnissen, obwohl insgesamt keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auftreten. 

Ohne Vorwarnung erhebt die Kanzlei dann eine Honorarforderung von rund EUR 20.000,-, woraufhin die Studentin das Mandatsverhältnis auflöst. Die dann gelegte Honorarnote macht sogar EUR 29.205,24 aus. 

Diese Honorarforderung klagt die Kanzlei dann auch tatsächlich ein, wogegen die Studentin einwendet, dass ein Pauschalbetrag von EUR 3.000,- vereinbart ist. 

Die Studentin bekommt in allen drei Instanzen Recht: Ein Rechtsanwalt muss, wenn er die Kosten seiner Tätigkeit geschätzt hat, eine voraussichtlich beträchtliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme seinen MandatInnen bekannt geben. Er muss ihn also vorwarnen, wenn er weiß, dass weit höhere Kosten als die ursprünglich genannten entstehen werden. Tut er dies nicht, hat er nur Anspruch auf den  ursprünglich genannten Höchstbetrag, in diesem Fall also EUR 3.000,-.