Presseaussendungen

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2023

D.A.S.: Gesetzesnovelle birgt Gefahren für private Onlineverkäufer
Wien, 28. Februar 2023 - Seit Jahresanfang 2023 müssen digitale Plattformen wie ebay oder willhaben steuerrelevante Informationen über Privatverkäufe ab einem gewissen Wert an das Finanzamt weitergeben. Aufgrund erhöhter Anfragen ortet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung rechtliche Verunsicherung bei privaten Onlineverkäufern. Denn liegt aufgrund von Onlineverkäufen eine gewerbliche Tätigkeit vor, ergeben sich unter anderem steuer-, haftungs-, sozialversicherungs- und gewerberechtliche Verpflichtungen. Ab Erreichen von bestimmten Einkommensgrenzen können zudem Förderungen, Studien- und Familienbeihilfen wegfallen.

Was viele nicht wissen: Zu Jahresanfang 2023 ist das Digitale-Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) in Kraft getreten, das die Transparenz im Steuerbereich erhöhen soll.

Digitale Plattformbetreiber sind seitdem verpflichtet, steuerrelevante Informationen über Privatverkäufe an die Finanzbehörden zu melden“, erklärt Mag. Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands. „Die neue Regelung betrifft jene Anbieter, deren erzielte Umsätze 2.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder Anbieter, die mehr als 30 Transaktionen im Jahr über die Plattform getätigt haben. Voraussetzung ist, dass die Bezahlung nachweislich über die Plattform erfolgt ist“, so Kaufmann weiter.

Dienstleistungen und Vermietung davon betroffen
Unter die Leistungen fallen nicht nur über die Plattform verkaufte und bezahlte körperliche Waren, sondern auch persönlich erbrachte Dienstleistungen sowie die Vermietung diverser Verkehrsmittel (wie z.B. Carsharing oder Fahrradverleih) oder von unbeweglichem Vermögen (beispielsweise Wohnungen). Voraussetzung ist, dass die Zahlung über die anbietende Plattform selbst abgewickelt wird (z. B. über Paylivery). Nicht vom DPMG betroffen sind demnach Anbieter, die außerhalb der Plattform für ihre Dienstleistungen vergütet werden.
Plattformbetreiber müssen Anbieter außerdem darüber informieren, wenn sie steuerrechtlich relevante Daten an die Finanzbehörden übermitteln. Bei Unklarheiten bezüglich Einkünften und sich daraus ergebenden Folgen empfiehlt die D.A.S., Steuerberater oder die Wirtschaftskammer hinzuzuziehen.

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie bedarfsgerechten Versicherungsschutz, fachlich kompetente Betreuung durch hochqualifizierte Juristinnen und Juristen sowie umfassende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des rund 350-köpfigen Unternehmens befindet sich in Wien. Zusätzlich agiert die D.A.S. Rechtsschutz AG seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien. 

Um die starke Marktposition und die hohen Imagewerte kontinuierlich auszubauen, setzt der Rechtsschutzspezialist auf das Herstellen von Chancengleichheit. Neben der Bearbeitung von Rechtsfällen manifestiert sich diese in der gezielten Wahrnehmung sozialer und gesamtgesellschaftlicher Verantwortung, unter anderem in Form aktiver Unterstützung karitativer Organisationen und Umweltprojekte. Mit der Agenda 2025 hat sich die D.A.S. freiwillig zu Nachhaltigkeit in den Bereichen Mobilität, Beschaffung & Reinigung, Energie & Ressourcen, Abfallwirtschaft und Umweltbewusstsein verpflichtet. Zahlreiche Auszeichnungen und Zertifizierungen untermauern den hohen Qualitätsanspruch hinsichtlich nachhaltigem und wirtschaftlich erfolgreichem Handeln.
 
Die D.A.S. ist Teil der internationalen ERGO Group AG. ERGO ist weltweit in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich dabei auf ihre Kern- und Wachstumsmärkte in Europa und Asien. Auf ihrem nachhaltigen Wachstumskurs baut ERGO auf die Stärken der Gruppe: ihre beachtliche spartenübergreifende Expertise, die Vielfalt ihrer Vertriebswege und ihre Erfahrung mit lokalen Partnerschaften. Dank ihrer großen Bandbreite an Produkten und ihrem Vertriebs-Know-how hat die ERGO Group das jeweils passende Geschäftsmodell für unterschiedliche Marktanforderungen.
 
Rückfragehinweis:
 
D.A.S. Rechtsschutz AG
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Branchenmonitor: D.A.S. überzeugt mit Kundenzufriedenheit
Wien, 17. Februar 2023. Die größte österreichweit unabhängige Verbraucherstudie „Branchenmonitor 2023“ kürt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung im Bereich Kundenzufriedenheit zum Spitzenreiter in der Rechtsschutz-Branche. Außerdem erzielt der Spezialversicherer eine Top-Platzierung im Bereich Kundenservice. Die Gesellschaft für Verbraucherstudien (ÖGVS) erstellt jährlich dieses Ranking, um Verbrauchern eine Orientierungshilfe zu geben.

„Die Kundenzufriedenheit steht für uns als Rechtsschutzversicherung an erster Stelle“, erklärt Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands. „Umso mehr bestärkt uns diese externe Auszeichnung einer anbieterunabhängigen Gesellschaft darin, dass wir uns auf dem richtigen Weg befinden. Unserer Strategie folgend richten wir Produkte und Services auf unsere Kundinnen und Kunden aus. Über unabhängige Marktforschungstätigkeiten werden laufend die Erwartungen von Kundenseite ausgewertet und analysiert. Dadurch ergeben sich auch neue Maßnahmen und Initiativen, die wiederum in unsere Produkte und Services einfließen“, so Kaufmann weiter.
Branchen-Champion 2023
ÖGVS erstellte im Rahmen einer landesweiten, branchenübergreifenden Online-Kundenbefragung das größte österreichweite Ranking in den Bereichen Kundenzufriedenheit, Kundenservice und Preis-Leistungs-Verhältnis. Dazu wurden mehr als 215.000 Kundenmeinungen zu insgesamt 1.709 Unternehmen aus 167 Branchen eingeholt. Es wurden ausschließlich Urteile von Personen einbezogen, die in den letzten drei Jahren Kunden des jeweils zu beurteilenden Unternehmens waren. Die D.A.S. Rechtsschutz AG wurde am besten im Bereich Kundenzufriedenheit bewertet und darf den Titel „Branchen-Champion 2023“ tragen. In punkto Kundenservice erzielte die D.A.S. ebenfalls eine Top-Platzierung.
Über ÖGVS
Die Gesellschaft für Verbraucherstudien GmbH (ÖGVS) ist anbieterunabhängig und führt Tests, Prüfungen sowie Befragungen anhand neutraler, durch Experten entwickelten Kriterien durch. Die ÖGVS verfolgt dabei zwei Ziele: einerseits eine Orientierungshilfe für Verbraucher und andererseits objektives Feedback für Anhänger zur Einordnung der eigenen Performance im Marktumfeld zu bieten.

Foto und weitere Informationen

Mag. Ingo Kaufmann, COO D.A.S. Rechtsschutzversicherung
(honorarfrei abdruckbar, Fotocredit: D.A.S. Rechtsschutz AG)

Über D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie bedarfsgerechten Versicherungsschutz, fachlich kompetente Betreuung durch hochqualifizierte Juristinnen und Juristen sowie umfassende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des rund 350-köpfigen Unternehmens befindet sich in Wien. Zusätzlich agiert die D.A.S. Rechtsschutz AG seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.
Um die starke Marktposition und die hohen Imagewerte kontinuierlich auszubauen, setzt der Rechtsschutzspezialist auf das Herstellen von Chancengleichheit. Neben der Bearbeitung von Rechtsfällen manifestiert sich diese in der gezielten Wahrnehmung sozialer und gesamtgesellschaftlicher Verantwortung, unter anderem in Form aktiver Unterstützung karitativer Organisationen und Umweltprojekte. Mit der Agenda 2025 hat sich die D.A.S. freiwillig zu Nachhaltigkeit in den Bereichen Mobilität, Beschaffung & Reinigung, Energie & Ressourcen, Abfallwirtschaft und Umweltbewusstsein verpflichtet. Zahlreiche Auszeichnungen und Zertifizierungen untermauern den hohen Qualitätsanspruch hinsichtlich nachhaltigen und wirtschaftlich erfolgreichen Handelns.
Die D.A.S. ist Teil der internationalen ERGO Group AG. ERGO ist weltweit in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich dabei auf ihre Kern- und Wachstumsmärkte in Europa und Asien. Auf ihrem nachhaltigen Wachstumskurs baut ERGO auf die Stärken der Gruppe: ihre beachtliche spartenübergreifende Expertise, die Vielfalt ihrer Vertriebswege und ihre Erfahrung mit lokalen Partnerschaften. Dank ihrer großen Bandbreite an Produkten und ihrem Vertriebs-Know-how hat die ERGO Group das jeweils passende Geschäftsmodell für unterschiedliche Marktanforderungen.


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Veränderungen im Vorstand der D.A.S.

Wien, 18. Jänner 2023 – Johannes Loinger, langjähriger Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG, legt sein Vorstandsmandat bei der D.A.S. nieder und konzentriert sich auf sein Vorstandsressort Rechtsschutz in der ERGO Versicherung AG. Christian Noisternig, Vorstand für Vertrieb & Marketing der ERGO, zieht mit denselben Verantwortungsbereichen in den Vorstand der D.A.S. ein. Arkadiusz Gil, Vorstand für Ausland und Legal Tech, verlässt die D.A.S. im besten Einvernehmen.

Im Sommer des Vorjahres erwarb die ERGO Versicherung AG innerhalb der ERGO Group AG die Aktienanteile an der D.A.S. Rechtsschutz AG. Die Verschmelzung der beiden Unternehmen ist für das zweite Halbjahr 2023 geplant. Mit Jahresanfang erfolgten heuer folgende Veränderungen im D.A.S. Vorstand:

Johannes Loinger schied mit 31.12.2022 als CEO aus der D.A.S. aus und konzentriert sich nun im Rahmen seines seit Juli 2022 bestehenden ERGO-Vorstandsmandats auf die erfolgreiche Integration und den Ausbau der Sparte Rechtsschutz in der ERGO Versicherung. Die Funktion des Vorstandsvorsitzenden wird in der D.A.S. nicht neu besetzt. Christian Noisternig, Vorstand für Vertrieb & Marketing in der ERGO, zieht zusätzlich mit denselben Funktionen in den Vorstand der D.A.S. ein. Arkadiusz Gil, bisheriger Vorstand für Ausland und Legal Tech, verließ die D.A.S. mit Jahresende 2022 im besten Einvernehmen.
Die verbleibenden D.A.S. Vorstände Ingo Kaufmann, D.A.S. Chief Operating Officer (COO), und Pedro Schwarz, D.A.S. Chief Financial Officer (CFO), übernehmen die Verantwortung für die übrigen Unternehmensbereiche.

„Als Aufsichtsratsvorsitzender der D.A.S. bedanke ich mich mit großem Respekt bei Herrn Johannes Loinger für vierundzwanzig Jahre Vorstandstätigkeit. Ganz ohne Übertreibung kann man festhalten, dass ein sehr großer Anteil am langjährigen Erfolg des österreichischen Rechtsschutzspezialisten auf seinen persönlichen und unermüdlichen Einsatz zurückzuführen ist“, so Philipp Wassenberg, Aufsichtsratsvorsitzender der D.A.S. und CEO der ERGO Versicherung. „Mein Dank und viel Erfolg für die Zukunft gelten natürlich ebenso Herrn Arkadiusz Gil und den weiter amtierenden Vorständen Ingo Kaufmann und Pedro Schwarz. Neben dem neuen D.A.S. Vorstand wünsche ich auch allen Mitarbeitenden der D.A.S. alles Gute für die kommenden Herausforderungen“, blickt Wassenberg in die Zukunft.

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie bedarfsgerechten Versicherungsschutz, fachlich kompetente Betreuung durch hochqualifizierte Juristinnen und Juristen sowie umfassende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kundinnen und Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition und ihre guten Imagewerte als Rechtsschutzspezialist gefestigt und weiter ausgebaut. Die D.A.S. setzt dabei auf das Herstellen von Chancengleichheit, sowohl bei der Bearbeitung von Rechtsfällen als auch in der gezielten Wahrnehmung sozialer Verantwortung. Sie unterstützt karitative Organisationen wie die CliniClowns, die Volkshilfe und den Österreichischen Behindertensportverband sowie Licht für Kinder und die Wiener Tafel. Im Bereich Umwelt- und Klimaschutz beteiligt sich der Rechtsschutzexperte aktiv am Projekt 2028 von Hektar Nektar sowie am CO2-Reduktionsprogramm der Österreichischen Post und produziert Werbemittel und Drucksorten so weit wie möglich nach aktuellen Umweltstandards.

Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria. 2020 erhielt die D.A.S. das „Green Building“-Siegel sowie eines für Betriebliche Gesundheitsförderung. 2021/22 wurde die D.A.S. als Arbeitgeber erneut mit dem Silbernen Siegel von „Best Recruiter“ ausgezeichnet. 2022 erzielte der Rechtsschutzversicherer im Rahmen des ÖGVS Branchenmonitors den ersten Platz in punkto Kundenzufriedenheit unter den Rechtsschutzversicherungen. Bei der „Recommender“-Verleihung des Finanz-Marketing Verbands Österreich sicherte sich die D.A.S. zusätzlich den ersten Platz für „Hervorragende Kundenorientierung“ unter Direkt- und Spezialversicherungen und den „Aufsteiger des Jahres“ bei Banken und Versicherungen in punkto Kunden-Weiterempfehlung.
 
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der
ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.
 
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen.
 
Infos unter www.das.at
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Disclaimer
Bitte beachten Sie: Die vorangehenden Ausführungen und Informationen dienen ausschließlich der Presseinformation. Sie stellen keinesfalls eine Empfehlung, Beratung oder Aufforderung zum Abschluss einer Versicherung dar und sind unverbindlich.
Diese Presseinformation enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf der-zeitigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der ERGO Austria International AG beruhen. Bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren können dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung, insbesondere die Ergebnisse, die Finanzlage und die Geschäfte unserer Gesellschaft wesentlich von den hier gemachten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.

Datenschutzhinweis
Mit unseren Presseaussendungen informieren wir Sie anlassbezogen über aktu-elle Entwicklungen in Zusammenhang mit der ERGO Versicherung AG oder der ERGO Austria International AG, da Ihre Tätigkeit als Medienvertreter für unsere Öffentlichkeitsarbeit relevant ist. Ihre in diesem Zusammenhang von uns gespei-cherten personenbezogenen Daten (Name, Telefonnummer und E-Mailadresse) werden wir ausschließlich für diesen Zweck verwenden und nicht an Dritte wei-tergeben. Sie haben das Recht, Auskunft über Ihre von uns gespeicherten Daten zu erhalten, diese berichtigen oder löschen zu lassen bzw. der weiteren Verarbei-tung Ihrer Daten zu widersprechen. Hierzu oder falls Sie keine Zusendung mehr erhalten wollen, kontaktieren Sie uns bitte unter presse@ergo-versicherung.at. In diesem Fall werden wir Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten umgehend löschen. Außerdem haben Sie das Recht, sich ggf. an die zuständige Datenschutzbehörde zu wenden. Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist die ERGO Versicherung AG bzw. ERGO Austria International AG, Modecenter-straße 17, 1110 Wien. Weitere Informationen zum Umgang der ERGO Versiche-rung AG und der ERGO Austria International AG mit personenbezogenen Daten finden Sie auf unseren Websites www.ergo-versicherung.at und www.ergo-austria.com unter „Rechtliche Hinweise & Datenschutzerklärung“.


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2022

D.A.S. entlastet Unternehmen mit bis zu fünf Monatsprämien

Wien, 24. November 2022 –  In turbulenten Zeiten wie diesen treten vermehrt Rechtsfragen und Rechtskonflikte auf. Diese rechtliche Verunsicherung macht sich bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung durch einen markanten Anstieg von Kundenanfragen bemerkbar. Der Rechtsschutzspezialist möchte Unternehmerinnen und Unternehmer mit der Aktion D.A.S. Blue Weeks unterstützen: Bei einem Firmenrechtsschutz-Neuabschluss erhalten diese bis zu fünf Monatsprämien gratis.

„Die Wirtschaftslage hat sich durch unterschiedliche Krisen zugespitzt“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Wir bemerken einen erhöhten Bedarf an Rechtsauskünften und rechtlicher Unterstützung, insbesondere von Unternehmensseite. Unsere Prämienaktion D.A.S. Blue Weeks setzt hier an und holt jene Unternehmen ab, die sich noch nicht durch einen adäquaten Firmenrechtsschutz abgesichert haben“, so Loinger weiter.

Chancengleichheit durch rechtliche Absicherung
„Unsere Aktion entlastet österreichische Unternehmerinnen und Unternehmen nicht nur finanziell, sondern sorgt durch die Absicherung mit einem bedarfsgerechten D.A.S. Rechtsschutz dafür, dass auch unsere neuen Kundinnen und Kunden rasch zu ihrem Recht kommen“, informiert Loinger.

Bis zu fünf Monatsprämien geschenkt
Die D.A.S. Rechtsschutz AG bietet mit den D.A.S. Blue Weeks gleich über mehrere Wochen eine attraktive Prämienaktion. Bei Antragstellung eines neuen D.A.S. Firmenrechtsschutzvertrages im Zeitraum vom 25. November 2022 bis 31. Jänner 2023 erhalten D.A.S. Neukundinnen und Neukunden je nach Vertragslaufzeit bis zu fünf Monatsprämien gutgeschrieben. Der zukünftige Versicherungsbeginn ist bis zu sechs Monate nach dem Antragsdatum möglich.
 
Umfassende rechtliche Absicherung
Die D.A.S. Rechtsschutz AG bietet ihren Privat- und Firmen-Kundinnen und Kunden professionelle Beratung, bedarfsgerechte Produktlösungen und erfahrene Unterstützung in Rechtsangelegenheiten sowie umfassende RechtsService-Leistungen. Rechtsfragen und Rechtskonflikte werden rasch und effizient gelöst – wann immer möglich außergerichtlich und auch vor Gericht, um finanzielle Risiken von Rechtsstreitigkeiten zu minimieren.
Alle weiteren Informationen zu den D.A.S. Blue Weeks sind unter www.das.at/blue-weeks zu finden.

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie bedarfsgerechten Versicherungsschutz, fachlich kompetente Betreuung durch hochqualifizierte Juristinnen und Juristen sowie umfassende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kundinnen und Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition und ihre guten Imagewerte als Rechtsschutzspezialist gefestigt und weiter ausgebaut. Die D.A.S. setzt dabei auf das Herstellen von Chancengleichheit, sowohl bei der Bearbeitung von Rechtsfällen als auch in der gezielten Wahrnehmung sozialer Verantwortung. Sie unterstützt karitative Organisationen wie die CliniClowns, die Volkshilfe und den Österreichischen Behindertensportverband sowie Licht für Kinder und die Wiener Tafel. Im Bereich Umwelt- und Klimaschutz beteiligt sich der Rechtsschutzexperte aktiv am Projekt 2028 von Hektar Nektar sowie am CO2-Reduktionsprogramm der Österreichischen Post und produziert Werbemittel und Drucksorten so weit wie möglich nach aktuellen Umweltstandards.

Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria. 2020 erhielt die D.A.S. das „Green Building“-Siegel sowie eines für Betriebliche Gesundheitsförderung. 2021/22 wurde die D.A.S. als Arbeitgeber erneut mit dem Silbernen Siegel von „Best Recruiter“ ausgezeichnet. 2022 erzielte der Rechtsschutzversicherer im Rahmen des ÖGVS Branchenmonitors den ersten Platz in punkto Kundenzufriedenheit unter den Rechtsschutzversicherungen. Bei der „Recommender“-Verleihung des Finanz-Marketing Verbands Österreich sicherte sich die D.A.S. zusätzlich den ersten Platz für „Hervorragende Kundenorientierung“ unter Direkt- und Spezialversicherungen und den „Aufsteiger des Jahres“ bei Banken und Versicherungen in punkto Kunden-Weiterempfehlung.
 
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der
ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.
 
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen.
 
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Vorbei mit dem „Alles oder nichts“-Prinzip: Die D.A.S. stellt Rechtsschutz mit neuen Tarifen auf den Kopf

Wien, Juli 2022 – Angepasst an durch Marktforschung ermittelte Kundenbedürfnisse startet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung heuer mit neuen Produktlösungen und RechtsService-Leistungen in den Sommer. Zukunftsweisend sind dabei nicht nur die neue 24/7 Online-Rechtsberatung D.A.S. Recht2Go, sondern auch die bedarfsgerechten Neuheiten im Privat- und Firmen-Rechtsschutz. Keine Ablehnung mehr bei Überschreitung der vereinbarten Streitwertgrenze, sondern immer aliquote Leistungen ermöglicht der neue Streitwert PROTECT im Firmen-Rechtsschutz. Ebenso ergänzt etwa der neue Cyber-Rechtsschutz ab sofort das umfassende Angebot des Rechtsschutzspezialisten.
 

„Uns laufend verändernden Entwicklungen anzupassen und mit der Zeit zu gehen hat für uns höchste Priorität. Mit unseren aktuellen Tarifneuheiten haben wir nicht nur die Anforderungen an den Rechtsschutz in eine besondere Dimension gehoben, sondern auch mit bedarfsgerechten Serviceleistungen Kundenorientierung neu gedacht“, so Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. „Ziel ist es, mit unserem erweiterten Produktangebot die Bedeutung von Rechtsschutz auszuweiten und neue Zielgruppen anzusprechen, deren Bedarf an rechtlichem Support tendenziell zunimmt“, führt Loinger aus.
 
Neu im Privat-Rechtsschutz
Leaders PROTECT ist neu am Markt, um Privatpersonen in Führungspositionen zu schützen sowie deren berechtigte Interessen durchzusetzen. Zielgruppe sind angestellte Führungskräfte, denen damit noch umfassendere Rechtsberatung sowie erweiterter Dienstvertrags- und Straf-Rechtsschutz geboten wird.
 
Neu im Firmen-Rechtsschutz
Das Prinzip „Alles oder nichts“ gehört mit dem neuen Streitwert PROTECT der Vergangenheit an: Statt einer Ablehnung bietet die D.A.S. damit auch bei einer Überschreitung der vereinbarten Streitwertgrenze immer aliquote Leistungen. Rechtlich optimal gegen Cyber-Attacken abgesichert sind Unternehmen mit dem neuen Cyber-Rechtsschutz. Der Landwirtschafts-Rechtsschutz ist durch den neuen Seuchen-Rechtsschutz optimiert, der unter anderem rechtliche Unterstützung bei Beschwerden gegen behördliche Bescheide bietet.

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG
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Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria. 2020 erhielt die D.A.S. das „Green Building“-Siegel sowie eines für Betriebliche Gesundheitsförderung. 2021/22 wurde die D.A.S. als Arbeitgeber erneut mit dem Silbernen Siegel von „Best Recruiter“ ausgezeichnet. 2022 erzielte der Rechtsschutzversicherer im Rahmen des ÖGVS Branchenmonitors den ersten Platz in punkto Kundenzufriedenheit unter den Rechtsschutzversicherungen. Bei der „Recommender“-Verleihung des Finanz-Marketing Verbands Österreich sicherte sich die D.A.S. zusätzlich den ersten Platz für „Hervorragende Kundenorientierung“ unter Direkt- und Spezialversicherungen und den „Aufsteiger des Jahres“ bei Banken und Versicherungen in punkto Kunden-Weiterempfehlung.
 
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ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen.
 
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D.A.S. führt Rechtssicherheit auf Knopfdruck ein:  D.A.S. Recht2Go ist online abschließbar und bietet rasche professionelle Antworten auf Rechtsfragen

Wien, Juli 2022 – Rasch hilfreiche Antworten auf auftretende Rechtsfragen zu erhalten lautet das Konzept von D.A.S. Recht2Go. Zu einem monatlichen Fixpreis von EUR 3,90 ist die neue Produktlösung ganz einfach über die Website der D.A.S. Rechtsschutzversicherung abschließbar. Ohne Wartezeit kann jederzeit eine Rechtsfrage gestellt werden, die schnellstmöglich professionell beantwortet wird.

„Laufende Marktforschung liefert uns wertvolle Erkenntnisse über die Bedürfnisse und Erwartungen unserer Kundinnen und Kunden. Um diese zu erfüllen arbeiten wir kontinuierlich an der Weiterentwicklung unserer Produkte und RechtsService-Leistungen“, so Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. „Mit D.A.S. Recht2Go und den Tarifneuheiten im Privat- und Firmenrechtsschutz sind uns heuer Meilensteine gelungen, die unser Rechtsschutzangebot auf ein neues Niveau heben“, führt Loinger weiter aus.
 
Immer und überall: D.A.S. Recht2Go
Nomen est omen: D.A.S. Recht2Go ist jederzeit und überall online verfügbar und schnell konsumierbar. Während sich Internetrecherchen zu Rechtsfragen sonst oft zeitintensiv gestalten, nicht immer zuverlässig und auch nicht auf die individuelle Situation abgestimmt sind, wird D.A.S. Recht2Go genau diesem Anspruch gerecht. Dahinter stehen rund 40 D.A.S. Juristinnen und Juristen, die mit Know-how und Fachkompetenz erste rechtliche Hilfestellungen bieten.
 
Die Leistungen auf einen Blick:

  • Rasche Beantwortung rechtlicher Fragen: Die D.A.S. Juristinnen und Juristen prüfen jeden Fall individuell und geben Auskunft in allen österreichbezogenen Rechtsmaterien ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgaberecht; wahlweise per Telefon oder E-Mail.
  • Außergerichtliche Lösungen: Ganz ohne Anwalt und Gericht unterstützt die D.A.S. in dafür geeigneten Fällen mit einer außergerichtlichen Lösung, beispielsweise mit einem Interventionsschreiben.
  • Netzwerk von spezialisierten Anwälten: Eingehende Beratung zu den nächsten rechtlichen Schritten und Empfehlung eines spezialisierten Partneranwalts für die individuell beste Lösung.
  • Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz: Absicherung als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels nach Unfällen mit Körperschaden.
  • Straf-Rechtsschutz: Versicherungsschutz für die Verteidigung in Hauptverfahren vor Gerichten ab Anklage wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen.


Über die D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie bedarfsgerechten Versicherungsschutz, fachlich kompetente Betreuung durch hochqualifizierte Juristinnen und Juristen sowie umfassende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kundinnen und Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition und ihre guten Imagewerte als Rechtsschutzspezialist gefestigt und weiter ausgebaut. Die D.A.S. setzt dabei auf das Herstellen von Chancengleichheit, sowohl bei der Bearbeitung von Rechtsfällen als auch in der gezielten Wahrnehmung sozialer Verantwortung. Sie unterstützt karitative Organisationen wie die CliniClowns, die Volkshilfe und den Österreichischen Behindertensportverband sowie Licht für Kinder und die Wiener Tafel. Im Bereich Umwelt- und Klimaschutz beteiligt sich der Rechtsschutzexperte aktiv am Projekt 2028 von Hektar Nektar sowie am CO2-Reduktionsprogramm der Österreichischen Post und produziert Werbemittel und Drucksorten so weit wie möglich nach aktuellen Umweltstandards.

Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria. 2020 erhielt die D.A.S. das „Green Building“-Siegel sowie eines für Betriebliche Gesundheitsförderung. 2021/22 wurde die D.A.S. als Arbeitgeber erneut mit dem Silbernen Siegel von „Best Recruiter“ ausgezeichnet. 2022 erzielte der Rechtsschutzversicherer im Rahmen des ÖGVS Branchenmonitors den ersten Platz in punkto Kundenzufriedenheit unter den Rechtsschutzversicherungen. Bei der „Recommender“-Verleihung des Finanz-Marketing Verbands Österreich sicherte sich die D.A.S. zusätzlich den ersten Platz für „Hervorragende Kundenorientierung“ unter Direkt- und Spezialversicherungen und den „Aufsteiger des Jahres“ bei Banken und Versicherungen in punkto Kunden-Weiterempfehlung.
 
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der
ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.
 
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen.
 
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Bitte beachten Sie: Die vorangehenden Ausführungen und Informationen dienen ausschließlich der Presseinformation. Sie stellen keinesfalls eine Empfehlung, Beratung oder Aufforderung zum Abschluss einer Versicherung dar und sind unverbindlich.
Diese Presseinformation enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf der-zeitigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der ERGO Austria International AG beruhen. Bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren können dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung, insbesondere die Ergebnisse, die Finanzlage und die Geschäfte unserer Gesellschaft wesentlich von den hier gemachten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.

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Wien, 20. Juni 2022: ERGO Versicherung kauft D.A.S. Rechtsschutz

Die österreichische D.A.S. Rechtsschutz AG wechselt innerhalb der ERGO Group AG ihren Eigentümer. Die ERGO Versicherung AG in Österreich kauft den nationalen Rechtsschutzspezialisten von der bisherigen Eigentümerin, der ERGO Versicherung AG in Deutschland. In den nächsten Monaten wird an der Zusammenführung der beiden Versicherungen in Österreich gearbeitet. Die Marke D.A.S. bleibt am österreichischen Markt bestehen, um die Positionierung als Rechtsschutzspezialist zu unterstreichen.

 

Die ERGO Versicherung AG in Wien erwirbt innerhalb der ERGO Group AG die Anteile an der D.A.S. Rechtsschutz AG, Wien, dem 1956 gegründeten Spezialisten am österreichischen Rechtsschutzmarkt. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die nationale Aufsichtsbehörde. In einem zweiten Schritt sollen die beiden Unternehmen 2023 verschmolzen werden, um die Marktposition der ERGO am Kernmarkt Österreich weiter auszubauen.

Steigerung der Innovationskraft und Synergien
Durch die Zusammenführung beider Gesellschaften ergeben sich neue Perspektiven: Den Kunden und Vertriebspartnern in Österreich können nochmals verbesserte Beratungs- und Produktangebote unterbreitet und die Innovationskraft insgesamt weiter gestärkt werden. Erzielbare Synergien vor allem in der Verwaltung und der IT werden die Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells der ERGO Versicherung in Österreich weiter absichern. Dr. Philipp Wassenberg, Vorstandsvorsitzender der ERGO Versicherung in Österreich, ergänzt dazu: „Mit dem Zusammenschluss der beiden Gesellschaften steigern wir das Marktpotenzial und schaffen notwendige Synergien in einem regulatorischen Umfeld mit weiter steigenden Anforderungen. Es ist unser klares Ziel, die Stärken der D.A.S. in die ERGO einzubringen, zu erhalten und weiter auszubauen.“

Bekannte und imagestarke Marke D.A.S. bleibt bestehen
Die Marke D.A.S. genießt in Österreich einen hohen Bekanntheitsgrad und weist gute Image- und Kundenzufriedenheitswerte auf. D.A.S. Rechtsschutz wird künftig unter dem Dach der ERGO Versicherung AG, Wien, mit Hilfe der Expertise und Erfahrung der jetzigen D.A.S. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und innerhalb eines eigenen Rechtsschutzressorts weiter ausgebaut werden. Das Original im Rechtsschutz verfügt über gut ausgebildete Expertinnen und Experten sowie ein exzellentes Vertriebsnetz, welches weiterhin bestehen bleiben wird. Für Kunden, Vertriebs- und Kooperationspartner ergeben sich durch den Eigentümerwechsel und den damit einhergehenden erweiterten Produktkombinationen neue Möglichkeiten. Der Vorstandsvorsitzende der D.A.S., Direktor Johannes Loinger, bekräftigt: „Die starke und bekannte Rechtsschutzmarke D.A.S. wird als Produktmarke weiterhin beibehalten. Sie signalisiert damit auch in Zukunft produkt- und leistungsseitig höchste Kompetenz. Das wird unser gemeinsames Unternehmen und unser Rechtsschutz-Angebot in Österreich positiv hervorheben.“

Pressefotos zum Download:
ERGO Versicherung: Pressefotos von Dr. Philipp Wassenberg finden Sie unter:
https://ergo-versicherung.at/ergo-oesterreich/management/philipp-wassenberg
Fotocredit: ERGO Versicherung/Sebastian Philipp

D.A.S.: Pressefotos von Johannes Loinger finden Sie unter:
https://www.das.at/DAS/media/ERGO-Bildarchiv/Bild-Presse-Fotos-Loinger-gross-12925.jpg
Fotocredit: D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die ERGO Versicherung
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen am österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.
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Pressekontakt ERGO Versicherung AG:
Mag. Werner Rack
ERGO Austria International AG
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Tel: 43 1 27444-1180
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie bedarfsgerechten Versicherungsschutz, fachlich kompetente Betreuung durch hochqualifizierte Juristinnen und Juristen sowie umfassende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kundinnen und Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition und ihre guten Imagewerte als Rechtsschutzspezialist gefestigt und weiter ausgebaut. Die D.A.S. setzt dabei auf das Herstellen von Chancengleichheit, sowohl bei der Bearbeitung von Rechtsfällen als auch in der gezielten Wahrnehmung sozialer Verantwortung. Sie unterstützt karitative Organisationen wie die CliniClowns, die Volkshilfe und den Österreichischen Behindertensportverband sowie Licht für Kinder und die Wiener Tafel. Im Bereich Umwelt- und Klimaschutz beteiligt sich der Rechtsschutzexperte aktiv am Projekt 2028 von Hektar Nektar sowie am CO2-Reduktionsprogramm der Österreichischen Post und produziert Werbemittel und Drucksorten so weit wie möglich nach aktuellen Umweltstandards.

Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria. 2020 erhielt die D.A.S. das „Green Building“-Siegel sowie eines für Betriebliche Gesundheitsförderung. 2021/22 wurde die D.A.S. als Arbeitgeber erneut mit dem Silbernen Siegel von „Best Recruiter“ ausgezeichnet. 2022 erzielte der Rechtsschutzversicherer im Rahmen des ÖGVS Branchenmonitors den ersten Platz in punkto Kundenzufriedenheit unter den Rechtsschutzversicherungen. Bei der „Recommender“-Verleihung des Finanz-Marketing Verbands Österreich sicherte sich die D.A.S. zusätzlich den ersten Platz für „Hervorragende Kundenorientierung“ unter Direkt- und Spezialversicherungen und den „Aufsteiger des Jahres“ bei Banken und Versicherungen in punkto Kunden-Weiterempfehlung.
 
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der
ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.
 
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und
Europa. Weltweit ist die Gruppe in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen.
 
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Disclaimer
Bitte beachten Sie: Die vorangehenden Ausführungen und Informationen dienen ausschließlich der Presseinformation. Sie stellen keinesfalls eine Empfehlung, Beratung oder Aufforderung zum Abschluss einer Versicherung dar und sind unverbindlich.
Diese Presseinformation enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf der-zeitigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der ERGO Austria International AG beruhen. Bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren können dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung, insbesondere die Ergebnisse, die Finanzlage und die Geschäfte unserer Gesellschaft wesentlich von den hier gemachten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.

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Wien, 12. Mai 2022: FMVÖ Recommender-Award: Doppelsieg für D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Kompetenz sorgt für Sicherheit. Persönliche Interaktion schafft Vertrauen. Werden die wichtigsten Kundenbedürfnisse erfüllt, so zeigt sich das in hoher Kundenzufriedenheit. Genau dafür wurde die D.A.S. Rechtsschutz AG nun zweifach von Seiten des Finanz-Marketing Verbands Österreich ausgezeichnet. In feierlichem Rahmen wurde der Rechtsschutzspezialist auf der gestrigen FMVÖ-Recommender-Gala 2022 gekürt für „Hervorragende Kundenorientierung“ und zum „Aufsteiger des Jahres“.


Als Erstplatzierter wurde die D.A.S. vom ÖGVS Branchenmonitor bereits zu Jahresanfang zum Branchenchampion in Kundenzufriedenheit unter österreichischen Rechtsschutzanbietern gekürt. Gestern nahmen zwei Vertreter aus dem Management der D.A.S. im Rahmen des Recommender-Awards in der Eventlocation „ThirtyFive“ gleich zwei Auszeichnungen entgegen: „Hervorragende Kundenorientierung“ und „Aufsteiger des Jahres“.

Kundenzufriedenheit wird hochgehalten
„Der Recommender-Award ist für uns eine wichtige Bestätigung. Wir werden uns aber nicht auf unseren Lorbeeren ausruhen und auch künftig die Kundenzufriedenheit hochhalten“, so Christoph Pongratz, Leiter Marketing & Kommunikation, der stolz einen der beiden Preise übernahm. „Diese Auszeichnung belohnt alle D.A.S. Mitarbeitende, die täglich für unsere Kundinnen und Kunden Leistungen erbringen“, ergänzt Christian Walter, Leiter des Vertrags- und ProduktService, der die zweite Auszeichnung in Empfang nahm.

Erfolgsfaktor Chancengleichheit
Chancengleichheit lautet die Devise des österreichischen Rechtsschutzspezialisten seit Anbeginn. Seit der Gründung vor mehr als 65 Jahren sorgt die D.A.S. dafür, dass Kunden zu ihrem Recht kommen. Kundenzentrierung steht dabei im Fokus und wird durch laufende Aktivitäten vertieft, die zur Kundenzufriedenheit beitragen. Diesem Ziel folgend wurde vor rund einem Jahr ein agiles Projekt ins Leben gerufen, das die Kundenkontaktpunkte entlang der gesamten Kundenreise erhebt, analysiert und entsprechend weiterentwickelt. Jahrelange Erfahrung und Know-how sowie dieses Projekt bilden die Basis und den Grund für die nun erfolgten Auszeichnungen.

„Es ist eine enorme Auszeichnung für unser Unternehmen, gleich zwei Recommender Awards zu empfangen. Wir sind stolz darauf, dieses hohe Lob von unseren Kundinnen und Kunden für unseren täglichen Einsatz zu erhalten. Es bestätigt uns in unserer Zielsetzung, unser Denken und Handeln kundenzentriert auszurichten. Das motiviert uns, weiter für positive Kundenerlebnisse zu arbeiten.“, so Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Ich bedanke mich bei unseren Kundinnen und Kunden für diese Auszeichnung. Und natürlich auch ganz besonders bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der D.A.S. im Innen- und Außendienst sowie bei unseren Vertriebspartnern.“ 

Über den FMVÖ
 
Der Finanz-Marketing Verband Österreich (FMVÖ) zeichnet jährlich die besten Banken und Versicherungen mit dem „Recommender-Award“ aus – ein Preis, der besondere Kundenzufriedenheit prämiert und die Weiterempfehlungsbereitschaft von Kundinnen und Kunden österreichischer Banken und Versicherungen misst. Basis ist eine Befragung von 8.000 Bank-, Versicherungs- und Bausparkassenkunden, die vom Marktforschungsinstitut Telemark Marketing durchgeführt wird. Als Erhebungsmethode wird der „Net Promoter Score“ (NPS®) herangezogen. Dieses Jahr zeichnete der Finanz-Marketing Verband Österreich (FMVÖ) erneut Banken und Versicherungen mit dem FMVÖ-Recommender-Award aus.
 

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria und absolvierte 2020 erfolgreich eine Rezertifizierung. Im selben Jahr ist die D.A.S. auch mit dem Silbernen Siegel als „Best Recruiter“ ausgezeichnet worden. 2022 erzielte die D.A.S. im Rahmen einer Umfrage des ÖGVS Branchenmonitors den ersten Platz in punkto Kundenzufriedenheit unter den Rechtsschutzversicherungen. Im Bereich Kundenservice erlangte die D.A.S. in derselben Studie eine Top-3-Platzierung.
 
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der
ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.
 
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und
Europa. Weltweit ist die Gruppe in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen.
 
D.A.S. Rechtsschutz AG                        Prime Consulting
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10. März 2022: D.A.S. unterstützt Ukraine-Nothilfe

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung unterstützt Menschen in der Ukraine. Neben einer ersten Geldspende in der Höhe von 10.000 Euro an die Ukraine-Nothilfe der Volkshilfe, organisieren die Mitarbeitenden des Spezialrechtsschutzversicherers weitere Geld- und Sachspenden für eine private Hilfslieferung direkt ins Krisengebiet.


„Der bis vor kurzem unvorstellbare Krieg in Europa verschärft sich leider von Tag zu Tag“, zeigt sich Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG, erschüttert. 7,5 Millionen Kinder sind seitdem in Lebensgefahr und schon fast 2 Millionen Menschen haben die Flucht angetreten. Angst, Verzweiflung, Verlust sowie furchtbare Verwüstungen sind nun in der Ukraine leidvolle Wirklichkeit geworden. „Mit unserer ersten Geldspende unterstützen wir die Volkshilfe Österreich. Ihre Partnerorganisation „Narodna Dopomoha“ hilft seit dem Krim-Krieg 2014 vor Ort“, berichtet Finanzvorstand Mag. Pedro Schwarz. Mit Unterstützung der D.A.S. werden dringend benötigte Hilfsgüter in ein Verteilungszentrum in Czernowitz transportiert. Die Organisation sorgt auch für Notunterkünfte und soziale Unterstützung für die teils traumatisierten Betroffenen. „So können wir sicher sein, dass die Menschen vor Ort das bekommen, was sie persönlich benötigen“, zeigt sich Herr Loinger zuversichtlich. „Und wir haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgerufen, unsere Spendenaktion ebenso zu unterstützen“, ergänzt Mag. Ingo Kaufmann, COO. 

„D.A.S. hilft helfen“ unterstützt private Hilfsaktion 
Auch für die vom Unternehmen unterstützte Mitarbeitenden-Initiative „D.A.S. hilft helfen“ war sofort klar, dass rasch und zielgerecht geholfen werden muss. So starteten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Sammelaktion von Geld- und Sachspenden. Über bestehende Kooperationen mit der Caritas und einem laufenden Sozialprojekt in der Ukraine ist direkt Kontakt mit hilfesuchenden Menschen vor Ort aufgenommen worden. Dringend notwendige Waren wie definierte Medikamente, Hygieneartikel und haltbare Lebensmittel werden so über eine private Hilfslieferung direkt ins Krisengebiet zu den Betroffenen transportiert.  

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ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in rund 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. ERGO bietet ein umfassendes Spektrum an Versicherungen, Vorsorge und Serviceleistungen. 
Foto und Kontakt 
Honorarfrei abdruckbar. 
Fotocredit: D.A.S. Rechtsschutz AG 


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04. März 2022: D.A.S.: Anrainerbeschwerden aufgrund Gastgartensaison vorprogrammiert


Gastronomen und Gäste fiebern dem jährlichen Fixtermin entgegen: der Eröffnung der Gastgartensaison. Während die verlängerte Sperrstunde der Nachtgastronomie ab 5. März wieder Tür und Tor öffnet, sehen die Anrainer Herausforderungen wie Lärm, Schmutz und Parkplatznot entgegen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert über Rechte und Pflichten von Gastronomen und Anrainern.

„Wenn mit März Nachtgastronomie und Schanigärten wieder zum Leben erwachen und auf das neu eingeführte Parkpickerl treffen, sind Anrainerbeschwerden vorprogrammiert“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. „Zur notorischen Parkplatznot in den Wiener Innenbezirken, die durch die Schanigärten verstärkt wird, kommen auch noch Lärm und womöglich Sachschäden“, so Loinger weiter.

Was gilt bei …
… Lärm: Bei ungebührlichem Lärm können Verwaltungsstrafen sowie eine Anzeige wegen Nichteinhaltung der Auflagen drohen. Lärm ist dabei Auslegungssache, dessen Beurteilung meist vom Umfang der Betriebsanlagenbewilligung abhängt. Während auch tagsüber ungebührliches Lärmen nicht gestattet ist, gelten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verschärfte Maßstäbe. Permanentes Gläserklirren, laute Musik und Grölen sind in diesem Zeitraum tabu.

… Geruch: Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch kann Geruchsbelästigung nur dann untersagt werden, wenn sie „die ortsübliche Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt“. Das kann etwa bei einer nicht zulässigen Ableitung des Küchengeruchs zutreffen. In diesem Fall ist eine Anzeige aufgrund der Betriebsanlagenbewilligung oder Nichteinhaltung der Auflagen möglich.

… Schmutz: Diverser Schmutz des Lokals und der Gäste liegen im Einflussbereich des Lokalbetreibers. Daher muss er nicht nur für dessen Beseitigung Sorge tragen, sondern auch den Aufenthalt im Schanigarten nach Betriebsschluss verhindern (etwa durch Anketten der Möbel).

… Zwischenfällen: Im Falle von Sachbeschädigung, Vandalismus oder ungebührlichem Lärm können Anrainer auch kurzfristig die Polizei rufen.

Mediation für ein friedliches Miteinander
Gute Kommunikation bildet grundsätzlich die beste Basis.
Darüber hinaus können Lokalbetreiber auch vorab Maßnahmen treffen:

  • Umrüstung von Musikanlagen hinsichtlich Akustik/Lautstärke
  • Altglas- und Restmüllcontainer anderweitig platzieren
  • Aufräumarbeiten auf den Folgetag verlegen, sofern zumutbar und ungefährlich
  • Besonders laute Gäste werden vom Personal persönlich angesprochen und gegebenenfalls ermahnt
  • Drahtseile mit Kunststoffüberzug zum Sichern des Mobiliars
  • Lärm-Hinweisschilder anbringen
  • Relevante Schallschutzmaßnahmen verwenden
  • Gute Beziehung zu unmittelbaren Nachbarn aufbauen und pflegen

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23. Februar 2022: Erfolgsfaktor Kundenzufriedenheit: Erstplatzierung für die D.A.S. beim ÖGVS Branchenmonitor

Die Zufriedenheit von Kunden und Mitarbeitern nimmt unter den Unternehmenszielen höchste Priorität ein. Im Rahmen einer aktuellen Umfrage der renommierten Gesellschaft für Verbraucherstudien (ÖGVS) wurde die D.A.S. Rechtsschutzversicherung am 18. Februar dieses Jahres zum Spitzenreiter der Rechtsschutz-Branche in punkto Kundenzufriedenheit gekürt. Im sogenannten „Branchenmonitor 2022“ erzielte die D.A.S. außerdem eine Top-Platzierung im Bereich Kundenservice

 „In einem stark umworbenen Markt wie der Versicherungsbranche ist es für uns eine enorme Auszeichnung, unter den österreichischen Rechtsschutzanbietern zum Branchensieger in punkto Kundenzufriedenheit gewählt zu werden. Es bestärkt uns darin, auf dem richtigen Weg zu sein, weshalb wir unseren Fokus auch weiterhin auf die Bedürfnisse und Erwartungen unserer Kundinnen und Kunden richten werden“, informiert Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. 
„Schon immer haben wir unsere Produkte und Services auf unsere Kunden ausgerichtet. Seit rund einem Jahr verfolgen wir dies verstärkt über ein umfangreiches Strategieprojekt, das sich der sogenannten Kundenzentrierung verschrieben hat: Entlang der gesamten Customer Journey mit der D.A.S. analysieren wir die unterschiedlichen Kontaktpunkte. Dabei stellen wir die vom Kunden empfundene Übereinstimmung mit den Erwartungen fest und initiieren entsprechende Maßnahmen und Initiativen, um diese Kontaktpunkte stets zu optimieren. Ja – und der erste Lohn für diese Bemühung der gesamten D.A.S. ist wohl diese Auszeichnung“, führt Loinger weiter aus. 

Branchen-Champion 
Im Rahmen einer landesweiten, branchenübergreifenden Online-Kundenbefragung wurde die D.A.S. Rechtsschutz AG am besten im Bereich Kundenzufriedenheit bewertet. In punkto Kundenzufriedenheit erzielte die D.A.S. ebenfalls eine Top-Platzierung. Befragt wurden Frauen und Männer zu gleichen Anteilen im Alter von 18 bis 65 Jahren. Insgesamt wurden 1.824 Unternehmen aus 171 verschiedenen Branchen anhand einer zehnstufigen Skala bewertet. 

Über die ÖGVS 
Die Gesellschaft für Verbraucherstudien GmbH (ÖGVS) ist anbieterunabhängig und führt Tests, Prüfungen sowie Befragungen anhand neutraler, durch Experten entwickelten Kriterien durch. Die ÖGVS verfolgt dabei zwei Ziele: einerseits eine Orientierungshilfe für Verbraucher und andererseits objektives Feedback für An-hänger zur Einordnung der eigenen Performance im Marktumfeld zu bieten. 

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG 
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutz-lösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhän-giger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Fir-mensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergan-genen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechts-schutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria und absolvierte 2020 er-folgreich eine Rezertifizierung. Im selben Jahr ist die D.A.S. auch mit dem Silber-nen Siegel als „Best Recruiter“ ausgezeichnet worden. 2022 erzielte die D.A.S. im Rahmen einer Umfrage des ÖGVS Branchenmonitors den ersten Platz in punkto Kundenzufriedenheit unter den Rechtsschutzversicherungen. Im Bereich Kundenservice erlangte die D.A.S. in derselben Studie eine Top-3-Platzierung. 
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesell-schaft der D.A.S. Tschechien. 


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03. Februar 2022: Bei Cyber-Mobbing drohen Plattformbetreibern Millionenstrafen

Am 8. Februar ist „Safer Internet Day“, an dem das Thema sichere Internetnutzung im Fokus steht. In den Monaten der Pandemie hat sich das Leben vieler Jugendlicher und Kinder ins Internet verlagert, und dadurch hat Cyber-Mobbing deutlich zugenommen.

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, dass die Betreiber von Internetplattformen dazu verpflichtet sind, Cyber-Mobbing zu unterbinden, wenn sie davon erfahren. Bei Verstößen drohen den Internetplattformen sensible Geldstrafen von bis zu 10 Millionen Euro. Opfer können Verstöße direkt auf den Social Media-Plattformen melden oder sich an die Polizei oder Gerichte wenden. Mit Hilfe eines Unterlassungsauftrags kann das Hassposting gelöscht werden. Betroffene können Schadensersatz und Unterlassung fordern.

Mobbing kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben und stellt in vielen Fällen eine große psychische Belastung dar. „Auch Mobbing im Internet, also Cyber-Mobbing, ist kein Kavaliersdelikt, sondern nach dem Strafgesetzbuch strafbar“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Dennoch passiert es leider laufend, dass Kinder, Jugendliche aber auch Erwachsene in sozialen Netzwerken beleidigt, bedroht, bloßgestellt oder belästigt werden“, so Loinger weiter.

Löschung der strafbaren Inhalte nach spätestens sieben Tagen
Die Betreiber von Online-Plattformen haben die Aufgabe, ihre Nutzer vor Cyber-Mobbing zu schützen. „Auf allen Social Media-Kanälen muss es eine ständig erreichbare und leicht handhabbare Meldemöglichkeit für unangebrachte Postings geben“, erklärt Loinger. Je nach Eindeutigkeit des strafbaren Inhaltes haben die Betreiber bis zu sieben Tage Zeit, den Beitrag von der Plattform zu entfernen. Ist die Rechtswidrigkeit des Postings eindeutig gegeben muss dieses sogar binnen 24 Stunden gelöscht werden. „Auch das Sperren von Täterkonten ist eine Möglichkeit, um das Mobbing zu unterbinden“, erklärt Loinger.

Geldbußen für Verstöße von Plattformverantwortlichen
Bei systematischem Versagen der Plattformverantwortlichen gegen Hass im Netz drohen Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro. „Der Betrag ist so hoch angesetzt, damit auch Milliardenkonzerne den Opferschutz ernst nehmen“, konkretisiert Loinger. Um die Ansprüche gegen Online-Plattformen geltend machen zu können, sind die Betreiber von Social Media-Kanälen dazu verpflichtet, einen Zustellbevollmächtigten als Ansprechperson für die österreichischen Behörden, Unternehmen und Bürger zu benennen.

Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei
Opfer von Cyber-Mobbing müssen sich bei der Wahrung ihrer Rechte aber nicht nur auf die Plattformbetreiber verlassen, sie können auch den Weg zur Polizei wählen. „Wenn die Täter auf Social Media nicht ihren echten Namen, sondern einen Alias verwenden, kann Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden“, informiert der CEO. In dem Strafverfahren kann der Täter über Anordnung der Staatsanwaltschaft ausgeforscht werden.  

Ausforschung der Täter durch die Behörden bei Privatanklagedelikten
Seit letztem Jahr können Betroffene, zum Beispiel bei Beleidigungen oder Übler Nachrede, beim Landesgericht einen Antrag einbringen und die Behörden damit beauftragen, die Täter ausfindig zu machen. „Diese Gesetzesänderung bringt eine enorme Erleichterung für die Opfer. Davor mussten die Betroffenen die Täter nämlich selbst ausforschen. Was sehr zeit- und kostenintensiv war“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.

Neues Mandatsverfahren für Opfer von Hasspostings
In diesem neuen Mandatsverfahren können Personen, die durch Postings erhebliche, in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende, Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte in einem elektronischen Kommunikationsnetz erfahren haben, Unterlassungsansprüche stellen. „Das Mandatsverfahren richtet sich gegen den Verfasser des Postings. Aber auch gegen die Vermittler des Postings, die Provider, falls diese trotz Abmahnung untätig geblieben sind“, erklärt Loinger. Dazu können Betroffene beim Bezirksgericht einen Unterlassungsauftrag erwirken. Jugendliche unter 18 Jahren brauchen dafür einen Erziehungsberechtigten. Die Antragsstellung kostet rund 100 Euro. „Der Unterlassungsauftrag kann auch über das Online-Formular unter https://justizonline.gv.at – ‚Formulare‘ – ‚Hass im Netz‘ eingebracht werden.

Entschädigung nach dem Mediengesetz für die Opfer
Wurde eine Person zum Beispiel aufgrund Übler Nachrede geschädigt, kann diese eine Entschädigung vom Medieninhaber, also den Social Media-Plattformen, fordern. Dazu muss ein Antrag bei Gericht eingebracht werden. Die Kosten dafür betragen rund 270 Euro. „Außerdem haben Opfer von Hass im Netz die Möglichkeit, eine kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu beantragen“, so der Vorstandsvorsitzende.

So kann man sich gegen Cyber-Mobbing wehren

  • Nicht auf diffamierende Nachrichten oder Posts reagieren
    Reaktionen verschlimmern in vielen Fällen die Attacken und können das Cyber-Mobbing Opfer dazu verleiten, ebenfalls zu attackieren. Dies kann bei einer späteren Beweisführung kontraproduktiv sein, weil das Opfer dann möglicherweise selbst zum Täter von Cyber-Mobbing wird.
  • Sichern von Beweismaterial
    Nachrichten und Bilder, die das Cyber-Mobbing beweisen, sollten gespeichert und etwa als Screenshots gesichert werden. Attacken den Website-Betreibern melden.
    Die Betreiber von Internetplattformen sind dazu verpflichtet, Cyber-Mobbing zu unterbinden und müssen entsprechende Maßnahmen ergreifen.
  • Sperren von Täter-Accounts
    Absender und Profile der Täter können im eigenen Social Media-Account gesperrt werden, sodass eine direkte Kontaktaufnahme mit den Opfern nicht mehr möglich ist.
  • Vertrauenspersonen im persönlichen Umfeld informieren
    Wird man Opfer von Cyber-Mobbing, so ist die emotionale Unterstützung wichtig.

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2021

03. Dezember 2021: D.A.S.: Gelebte Chancengleichheit seit über 65 Jahren

Die österreichische D.A.S. Rechtsschutzversicherung sorgt seit ihrem 65-jährigen Bestehen für mehr Chancengleichheit und setzt sich für soziale sowie karitative Projekte ein. Dass auch der Unternehmenserfolg nachhaltig ist, wurde bereits zum wiederholten Mal durch die Zertifizierung als Leitbetrieb Austria bestätigt.

In der D.A.S. Unternehmensvision ist die Herstellung von Chancengleichheit verankert. „Und das ist auch unsere gelebte Praxis“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Wir sorgen tagtäglich dafür, dass unsere Kundinnen und Kunden zu ihrem Recht kommen. Darüber hinaus ist uns die gesellschaftliche und soziale Verantwortung wichtig. Daher unterstützen wir seit Jahrzehnten zahlreiche karitative sowie soziale Projekte und Organisationen“, so Loinger weiter.

CliniClowns heuer im Krankenhaus St. Pölten

Die finanzielle Unterstützung der CliniClowns Austria hat für die D.A.S. bereits Tradition. Im heurigen Jahr wird das Sponsoring dafür verwendet, dass zwei Clowns ihre Weihnachtsbesuche im Universitätsklinikum St. Pölten absolvieren können. „Das ist eine gelungene Abwechslung für die kleinen Patientinnen und Patienten, die sich derzeit auf der Kinder- und Jugendheilkunde befinden“, freut sich Christoph Pongratz, Leiter Marketing & Kommunikation und CSR-Verantwortlicher.

„Licht für Kinder“-Sprachtherapie für kleine Safiya

„Der Verein – Licht für Kinder – leistet großartige Arbeit, die wir gerne fördern“, so Pongratz. Die finanzielle Hilfe wird verwendet, um kranken, behinderten oder benachteiligten Kindern wichtige Therapien oder Therapiegeräte zu bezahlen. So konnte auch der achtjährigen Safiya geholfen werden, die an einer Form von Autismus leidet. Dank ihrer Sprachtherapie kann sie jetzt einzelne Wörter nachsprechen und sich auf eine Sache fokussieren.

Sponsoring österreichischer EPUs und Handwerksbetriebe

Die Unterstützung des Alm Advents, der Initiative „Österreich – wir halten z’sam“ – fiel heuer leider anders als geplant aus. „Obwohl bereits nach drei Tagen der Adventmarkt wegen des Lockdowns schließen musste, geht unsere Unterstützung nicht ins Leere. Sie kommt dort an, wo sie gebraucht wird: Bei den vielen österreichischen Handwerkern und engagierten Ein-Personen-Unternehmen (EPUs), die ihre Produkte am Adventmarkt ausgestellt hätten“, erklärt Loinger.

Hilfe für den Österreichischen Behindertensportverband

Der Österreichische Behindertensportverband setzt sich für die Förderung des Sports für Menschen mit Behinderung ein. „Unsere Kooperation besteht nun schon seit zwei Jahren. Wir wollen damit einen Beitrag leisten, um die Gesundheit und Mobilität zu verbessern“, führt der CSR-Verantwortliche, Christoph Pongratz, aus.

Volkshilfe Österreich Fonds gegen Kinderarmut

Seit mehreren Jahren kooperiert der Spezialrechtsschutzversicherer mit der Volkshilfe Österreich. Deren Fonds helfen dort, wo es keine öffentlichen Gelder etwa für die Bereiche Schule, Lernen, Sprache oder kulturelle Bildung gibt. „Anfangs haben wir den ‚Fonds gegen Kinderarmut‘ unterstützt. Heuer engagieren wir uns für den Fonds Lernen.Möglich.Machen‘. Die Volkshilfe will damit allen Kindern – entsprechend ihrer Talente und unabhängig vom Einkommen der Eltern – gleiche Zukunftschancen bieten“, weiß Loinger.

Bienenschutzinitiative für mehr Artenvielfalt – Hektar Nektar

Auch der Schutz der Umwelt und von Lebensraum ist fixer Bestandteil der D.A.S. Unternehmensvision. „Es war mir ein großes Anliegen, auch Projekte auf den Weg zu bringen, die in unsere Umweltschutzziele einzahlen. Letztes Jahr haben wir ein Projekt des Sacre Coeurs zum Thema Bienengesundheit unterstützt und heuer nehmen wir mit eigenen D.A.S. Bienenstöcken bei der „Initiative PROJEKT 2028“ teil“, so Pongratz. Im Rahmen dieses digitalen Bienenschutzprojekts, die das Startup Hektar Nektar ins Leben gerufen hat, soll in den nächsten Jahren die Anzahl der Bienen um zehn Prozent gesteigert werden. „Damit tragen wir nicht nur messbar zur Artenvielfalt bei, sondern produzieren sogar unseren eigenen D.A.S. Honig“, führt Pongratz aus.

Zertifizierung als Leitbetrieb Austria

2021 wurde die D.A.S. wieder – nach 2018 – als Leitbetrieb Austria zertifiziert und somit als österreichisches Vorbildunternehmen ausgezeichnet. Für die Rezertifizierung waren Faktoren wie die finanzielle Stärke und betriebswirtschaftliche Nachhaltigkeit, aber auch die CSR-Maßnahmen und gesundheitsfördernden Aktivitäten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschlaggebend. Zusätzlich überzeugte das Original im Rechtsschutz mit seiner Mitarbeiter- und Stakeholder-Orientierung.

Welche Projekte die D.A.S. noch unterstützt, findet sich unter www.das.at/ueber/csr


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25. November 2021: D.A.S. entlastet Unternehmen mit bis zu fünf Monatsprämien

Immer strengere gesetzliche Vorschriften sowie die Coronapandemie führen zu einer großen rechtlichen Verunsicherung unter Unternehmerinnen und Unternehmern. Das macht sich bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung durch einen erheblichen Anstieg von Kundenanfragen bemerkbar. Die D.A.S. reagiert auf diese gesellschaftliche Entwicklung mit ihrer Prämienaktion „Blue December“. Um Unternehmen finanziell zu entlasten, schenkt das Original im Rechtsschutz allen Firmen-Neukunden, die sich im Dezember für einen Rechtsschutz entscheiden, bis zu fünf Monatsprämien*. 

Seit dem vierten Lockdown merken wir, dass der Bedarf an Rechtsauskünften und rechtlicher Unterstützung noch weiter gestiegen ist. Wir erhalten täglich viele Anfragen von verunsicherten Firmenkunden. Genau hier setzt unsere Prämienaktion „Blue December“ an und holt die Unternehmen ab, die noch keinen Rechtsschutz haben“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
 
Chancengleichheit durch rechtliche Absicherung

Die D.A.S. Rechtsschutz AG bietet ihren Firmen-Neukunden einen ganzen Monat lang den „Blue December“. „Unsere Aktion entlastet die Unternehmen nicht nur finanziell, sondern sorgt auch dafür, dass unsere neuen D.A.S. Kunden zukünftig zu ihrem Recht kommen“, so Loinger.
 
Im Dezember bis zu fünf Monatsprämien geschenkt*

Ab sofort bis zum 31. Dezember 2021 profitieren alle neuen D.A.S. Firmenkunden von folgendem Angebot:
 
  • 3 Monatsprämien übernimmt die D.A.S. als Gutschrift ab 3 Jahren Vertragslaufzeit*
  • 5 Monatsprämien übernimmt die D.A.S. als Gutschrift ab 5 Jahren Vertragslaufzeit*
 
* Aktion gültig für Firmen-Neukunden der D.A.S. Rechtsschutz AG bei Abschluss eines entsprechenden Antrages bis 31.12.2021. Der zukünftige Versicherungsbeginn ist bis zu sechs Monate nach dem Antragsdatum möglich.

Umfassende rechtliche Absicherung für alle D.A.S. Kunden

Die D.A.S. Rechtsschutz AG bietet ihren Kunden umfassende Unterstützung in Rechtsfragen sowohl bei privaten als auch bei beruflichen Rechtskonflikten. Rechtsprobleme werden rasch und effizient gelöst – auch außergerichtlich. Die D.A.S. vertritt ihre Kunden ebenso vor Gericht und hilft, die finanziellen Risiken von Rechtsstreitigkeiten zu minimieren.
 
Alle weiteren Informationen zum „Blue December“ ab Freitag, 26. November 2021, unter www.das.at/blue-december
 
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17. November 2021: D.A.S.: Kein 3G-Nachweis – Kein Recht auf Homeoffice

Bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung häufen sich in den letzten Tagen die Kundenanfragen rund um die Themen Arbeiten und 3G-Nachweis. Es herrscht Verunsicherung bei Arbeitnehmern, was die neuen gesetzlichen Bestimmungen für ihren Arbeitsalltag und das Recht auf Homeoffice bedeuten. Die D.A.S. erklärt, dass die Arbeit von Zuhause aus auch ohne 3G-Nachweis möglich ist, da kein physischer Kontakt zu anderen Kollegen oder Geschäftspartnern besteht. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice-Arbeit gibt es aber nicht. Verweigert ein Mitarbeiter die Erbringung eines 3G-Nachweises, so kann er vom Unternehmen ohne Entgeltsfortzahlung freigestellt und im schlimmsten Fall sogar entlassen werden. Für die Einhaltung der 3G-Regelung sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen verantwortlich. Verstöße können mit Geldstrafen geahndet werden.

„Wir verzeichnen derzeit einen deutlichen Anstieg von Kundenanfragen rund um das Thema 3G-Nachweis; der verpflichtende Impf-, Genesungs- oder Testnachweis“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Verunsicherung herrscht vor allem rund um die Frage, wie sich die neue Corona-Maßnahmenverordnung am Arbeitsplatz auswirkt“, so Loinger.

Ohne physischen Kontakt kein 3G-Nachweis nötig

Nur jene Arbeitnehmer, die keinerlei physischen Kontakt zu anderen haben, benötigen keinen 3G-Nachweis. Als physische Kontakte gelten jegliche Zusammentreffen mit zum Beispiel Kollegen und Geschäftspartnern, die nicht ausgeschlossen werden können. „Ausgenommen sind aber physische Kontakte zu maximal zwei Personen im Freien, die nicht länger als 15 Minuten dauern“, konkretisiert Loinger.
Unabhängig davon gilt die 3G-Regelung nicht für das Arbeiten aus dem Homeoffice. Das Tragen einer FFP2-Maske ersetzt im Übrigen nicht den 3G-Nachweis.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice

„Bei uns häufen sich Anfragen von Arbeitnehmern, die keinen 3G-Nachweis erbringen möchten. Es versuchen viele, diesen zu umgehen, indem sie von Zuhause aus arbeiten“, erklärt Loinger. „Jedoch gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Die Arbeit in den eigenen vier Wänden muss immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden und ist somit nur mit beiderseitiger Zustimmung möglich“, so Loinger weiter.

Arbeitnehmer und -geber für Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich

Für die Einhaltung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verantwortlich „Der 3G-Nachweis muss für die gesamte Arbeitsdauer gültig sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, stichprobenartig zu kontrollieren“, so der CEO. Einlasskontrollen sind vom Gesetzgeber aber nicht vorgesehen. Die Gesundheitsbehörde ist wiederum mit der Kontrolle der Arbeitgeber beauftragt.

Verweigerung des 3G-Nachweises kann Entlassungsgrund darstellen

Für eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Termine muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. „Daran ändert auch Corona nichts. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich die Erbringung eines Nachweises für seine Impfung, Genesung oder Testung, kommt das einer Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber gleich. Und das kann im schlimmsten Fall einen Entlassungsgrund darstellen“, erklärt Loinger.
Außerdem können Unternehmen Arbeitnehmer auch von ihrer Arbeitsleistung freistellen und die Bezahlung einstellen, wenn der 3G-Nachweis nicht erbracht wird.  

Kein Impfzwang durch Arbeitgeber

Aktuell gibt es in Österreich keine Impfpflicht gegen das Coronavirus. In Diskussion steht eine Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe, die auch bereits bestehende Arbeitsverhältnisse umfassen könnte. „Seit 15. November 2021 gilt in diesen besonders sensiblen Arbeitsbereichen außerdem die 2,5G-Regelung. Das heißt, dass Getestete ausschließlich einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen müssen und bei direktem Kundenkontakt eine Maske zu tragen haben“, so Loinger.
Nach der momentanen Rechtslage können Arbeitgeber ihre bestehenden Mitarbeiter nicht verpflichten, sich impfen zu lassen. „Betriebe können von Mitarbeitern, die neu eingestellt werden, jedoch eine Coronaimpfung verlangen“, weiß der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.

Strengere Landesverordnungen und Unternehmensregeln

Sehen die Landesverordnungen strengere Bestimmungen als die bundesweiten Covid-Bestimmungen vor, so sind die Regelungen des jeweiligen Bundeslands einzuhalten.  
Auch Unternehmen können strengere Maßnahmen erlassen, als es gesetzlich notwendig wäre. „Das ist in begründeten Fällen unternehmensintern möglich, wenn zum Beispiel ein positiver Coronafall vorkommt oder wenn Mitarbeiter zu Risikogruppen zählen. Um eine Verbreitung der Viren zu verhindern, kann etwa das Tragen einer FFP2-Maske in gemeinsam genutzten Räumen vom Arbeitgeber vorgeschrieben oder auch ein regelmäßiger PCR-Test trotz Impfung verlangt werden“, führt Loinger aus.

Daten von 3G-Nachweis dürfen nicht gespeichert werden

Folgende personenbezogenen Daten dürfen vom Arbeitgeber eingesehen, aber nicht gespeichert werden: Name, Geburtsdatum, Gültigkeit des Nachweises, Bar- bzw. QR-Code und einen Ausweis zur Identitätsfeststellung. „Auch die Vervielfältigung dieser Daten zum Beispiel durch Kopieren und Einscannen ist verboten“, erklärt Loinger.  

Verwaltungsstrafen für Mitarbeiter und Unternehmen

„Bei Verstößen gegen die 3G-Regeln der Covid-Maßnahmenverordnung droht dem Arbeitnehmer eine Verwaltungsstrafe von bis zu 500 Euro und Arbeitgebern Strafen von bis zu 3.600 Euro“, warnt der Vorstandsvorsitzende.
 


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01. Oktober 2021: D.A.S.: Tiere können vererbt werden

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert zum Welttierschutztag am 4. Oktober über ein Tabuthema: Was passiert mit dem Haustier nach dem Tod des Halters. In Österreich können Tiere vererbt werden. Nicht möglich ist jedoch, dass auch Tiere erben.

Die D.A.S. Rechtsschutz AG erhält von Tierbesitzern in regelmäßigen Abständen Anfragen über die richtige Vorgehensweise bei der Erstellung von Testamenten. Manchmal geht es dabei auch um die Frage, was mit dem Haustier passiert, wenn man stirbt.

„Viele Österreicher betrachten ihre Haustiere als Familienmitglieder“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Aus diesem Grund ist es verständlich, dass bei der Erstellung eines Testaments auch an die Tiere gedacht wird.“
Der Gesetzgeber betrachtet Tiere als Sachen. „Deshalb könnte man beispielsweise ein Tier, dessen Halter verstorben ist, an eine Person vererben, die sich weiter um ihn kümmern wird“, so Loinger weiter.

Geeignete Vorsorge treffen

Enthält das Testament keine bestimmte Regelung, wer das Tier erhalten soll, gehört es ganz normal zum Nachlass des Verstorbenen. „Das Tier wird von den Erben neben den anderen Nachlassgegenständen mitgeerbt und geht in das Eigentum der Erben über. Es steht dann im Belieben der Erben, was mit dem Tier geschieht. Daher ist es ratsam, geeignete Vorsorge zu treffen“, empfiehlt Loinger.

Haustiere können nicht erben

In Österreich können nur natürliche und juristische Personen, sogenannte Rechtssubjekte, erben. Da Tiere keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können diese nicht testamentarisch als Erben eingesetzt werden. Im Testament niedergeschriebene „Formulierungen wie "mein Hund erbt mein Vermögen" oder "ich vermache alles den Tieren" sind ungültig“, warnt Vorstand Loinger.
 
 Wer zumindest die Grundlage dafür schaffen möchte, seinem Tier nach dem Tod ein angemessenes Dasein zu ermöglichen, hat die Möglichkeit eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Hier kann unter anderem der Verbleib des Tieres angeordnet werden.

Die Versorgung von Tieren regeln

Um die Versorgung der Haustiere nach dem eigenen Tod zu regeln, eignen sich zwei Möglichkeiten; nämlich Auflagen im Testament oder mittels Vermächtnisses.
Möchte man die Betreuung und Verpflegung des Tieres auch nach Ableben sicherstellen, so verpflichtet man den eingesetzten Erben im Testament zum Einhalten bestimmter Auflagen. Beispielsweise könnte der Verstorbene bestimmen, welche Nahrung gefüttert werden, wie oft das Tier spazieren gehen soll und auch, dass es nicht dauerhaft einer anderen Person zur Versorgung überlassen wird. „Ein Testamentsvollstrecker kann eingesetzt werden, der das Einhalten dieser Auflage überwacht“, informiert Loinger. Auch die Anordnung der Betreuung durch einen bestimmten Tierarzt ist im Testament möglich.
Als Versorger des Tieres ist auch eine Person zu betrauen, die nicht Erbe ist. Es wird in einem Vermächtnis angeordnet, sich um das Tier zu kümmern. Auch die Zuwendung des Vermächtnisses sollte mit einer Testamentsvollstreckung verbunden werden.

Tierschutzorganisation als Erben

Schließlich geht es auch, eine Tierschutzorganisation zum Erben einzusetzen, verbunden mit der Auflage der weiteren Versorgung und Pflege des Tieres. Oder die Errichtung einer Stiftung zur Versorgung von Tieren.


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01. September 2021: D.A.S.: Top 5 Nachbarschaftsstreitigkeiten seit Corona

Die Lockdown-Situation durch Corona hat zu einer Steigerung von Rechtsschutzfällen rund um Nachbarschaftsstreitigkeiten geführt. Die häufigsten diesbezüglichen Anfragen bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung drehten sich um das Thema Lärmbelästigung, um Beschwerden über die Grenze wachsender Pflanzen sowie Geruchsbelästigungen. Die D.A.S. rät, gute Kontakte zur Nachbarschaft zu pflegen, damit Nachbarschaftsstreitigkeiten vermieden werden. Sollte es dennoch zu Konflikten kommen, wird empfohlen, das persönliche Gespräch zu suchen. Erst als letzten Ausweg sollte man den Gang vor Gericht einzuschlagen.

Fast ein Viertel aller Österreicherinnen und Österreicher hat Probleme mit ihren Nachbarn. Corona und die dazugehörigen Lockdowns haben die Situation weiter verschärft. Bei der D.A.S. Rechtsschutz AG mehren sich seit Ausbruch der Pandemie die Kundenanfragen wegen diesbezüglicher Streitigkeiten. „Die Nachbarschaftsprobleme drehen sich häufig um das Thema Lärm. Das ist auch kein Wunder; immerhin verbringen Menschen pandemiebedingt mehr Zeit zu Hause, nutzen häufiger Homeoffice oder müssen ihre Kinder im Home-Schooling unterstützen“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

Dass der Stress in den eigenen vier Wänden seit Corona erheblich zugenommen hat und Streitigkeiten zwischen den Nachbarn an der Tagesordnung sind, wird auch durch die gestiegene Anzahl an Rechtsfällen wegen Beleidigungen, Beschimpfungen und übler Nachrede deutlich.

Die fünf häufigsten Gründe für Rechtsprobleme mit Nachbarn

1.               Lärm
2.               Über die Grenze wachsende Bäume, Äste und Pflanzen
3.               Essensgerüche
4.               Besitzstörungen
5.               Beleidigungen, Drohungen, üble Nachreden

Der häufigste Streitgrund mit Nachbarn ist Lärmbelästigung wegen Rasenmähens, Hundebellens, Kindergeschreis oder lauter Musik. Auch Konflikte rund um über die Grenze wachsender Pflanzen kommen oft vor. Auf Platz drei liegt die Belästigung durch Gerüche. „Gerade im Sommer erhalten wir sehr viele Rechtsfragen rund um das Thema Grillen. Deshalb haben wir auf unserer Website unter www.das.at/grillen eine eigene Rubrik zu diesem Thema erstellt“, gibt Loinger den Tipp. Das Verstellen von Einfahrten durch Autos oder Fahrräder führt ebenfalls häufig zu Problemen in der Nachbarschaft und endet in vielen Fällen mit einer Besitzstörungsklage.
Am fünft häufigsten kommt es zu Rechtsproblemen wegen unhöflichem Verhalten, Beleidigungen, Beschimpfungen sowie Drohungen und übler Nachrede.

Besitzstörungsklage gegen Belästigungen

Das Nachbarrecht bietet grundsätzlich die Möglichkeit, gegen Störungen vorzugehen und diese gerichtlich durch eine Besitzstörungsklage zu untersagen. „Dafür ist es aber notwendig, dass diese sogenannten Immissionen, also beispielsweise der Lärm oder der Geruch, das ortsübliche Maß überschreiten und zusätzlich die ortsübliche Benützung des eigenen Grundstücks oder der Wohnung wesentlich beeinträchtigt ist. Abgezielt wird immer auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen“, erklärt Loinger. Entscheidend für die Ortsüblichkeit sind zum Beispiel die Intensität der Immission, die Tageszeit und die Dauer der Einwirkung.

Belästigungen idealerweise bereits im Vorfeld erkennen und vermeiden

Streitigkeiten mit den Nachbarn sind immer unangenehm und können äußerst belastend sein. Umso wichtiger ist es, diesen schon im Vorfeld entgegenzuwirken. „Es empfiehlt sich daher, bereits beim Kauf der Immobilie oder beim Einzug in die Wohnung darauf zu achten, wer die künftigen Nachbarn sind, wie hellhörig die Wohnung oder das Haus ist. Zudem ist es empfehlenswert, vorab herauszufinden, ob es bereits Probleme und Streitigkeiten gibt“, rät der CEO.

Pflege guter Beziehungen zu Nachbarn

Auch die Pflege guter Beziehungen zahlt sich oftmals aus. „Wenn Sie eine Immobilie neu beziehen, dann stellen Sie sich doch bei ihren Nachbarn vor und geben Sie diesen auch gleich Ihre Telefonnummer. So kann man sich miteinander austauschen, wenn etwas nicht passt und muss vielleicht gar nicht den Weg vor Gericht gehen“, so Loinger. Konflikte können auch vermieden werden, indem man seine Feiern im Vorfeld ankündigt und um Verständnis bittet.

Konflikt außergerichtlich lösen

„Falls es doch zu Konflikten kommt, empfehlen wir unseren Kunden immer zuerst persönlich mit ihren Nachbarn zu reden, und zu versuchen, den Konflikt alleine zu klären. Viele Personen reagieren sehr wütend, wenn sie merken, dass man einen Anwalt eingeschaltet hat. Dadurch kann der Konflikt eskalieren. Wir stehen unseren Kunden schon in dieser Phase für alle Fragen zur Verfügung und helfen mit unseren außergerichtlichen RechtsService-Leistungen weiter“, erklärt Loinger.
Sind die Fronten verhärtet, kann auch eine Mediation als Konfliktlösung in Betracht gezogen werden.

Gang vor Gericht als letzte Möglichkeit

Da der Weg vor Gericht langwierig und teuer ist, sollte er das letzte Mittel der Wahl sein. „Merkt man, dass ohne rechtlichen Beistand nichts mehr geht, dann ist es Zeit für juristische Unterstützung durch einen Anwalt oder die Rechtsschutzversicherung. Die erfahrenen Juristen können einem dann sagen, was am besten zu tun ist und ob eine Besitzstörungsklage Sinn macht“, so der Vorstandsvorsitzende.


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16. August 2021: D.A.S.: Vorsicht vor gestiegenem Internetbetrug

Der aktuelle Cybercrime-Report des Innenministeriums verdeutlicht die stark gewachsene Internetkriminalität. Seit Beginn der Corona Pandemie verzeichnet auch die D.A.S. Rechtsschutzversicherung eine Zunahme von Rechtsproblemen mit Online-Shops und Internetbetrug. Der Rechtsschutzspezialist rät bei sehr günstigen Lockangeboten, elektronisch verschickten Anwaltsschreiben sowie bei der Online-Passwortabfrage von Banken vorsichtig zu sein. Im Verdachtsfall wird die Kontrolle von Impressum und Kundenbewertungen sowie das Nachfragen bei der Anwaltskammer empfohlen. Online-Shops die lediglich Vorauskasse anbieten sind mit Vorsicht zu genießen. 

Die Präsentation des Cybercrime Reports zeigt ein düsteres Bild: Die Internetkriminalität steigt schnell und stetig. Von 2019 auf 2020 wurde ein Plus von 26,3 Prozent verzeichnet. Laut dem Bundesministerium für Inneres befeuert auch die Corona-Pandemie die Cybercrime-Aktivitäten. Kein Wunder, kaufen doch viel mehr Menschen online ihre Waren als noch vor der Pandemie.

Gefälschte Rechnungen und Anwaltsschreiben per E-Mail

Die D.A.S. Rechtsschutz AG nimmt einen Zuwachs an Rechtsproblemen bei Internetkäufen wahr. „Bei uns melden sich regelmäßig Kunden, die E-Mails mit einer Zahlungsaufforderung von vermeintlich echten Banken und Kreditkarteninstituten erhalten. Immer häufiger werden gefälschte Anwaltsschreiben per E-Mail versendet. Den Betroffenen wird zum Beispiel vorgeworfen, gegen das Urheberrecht verstoßen zu haben“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Wenn die Abmahnung per Mail und nicht per Post versendet wird und eine Überweisung ins Ausland verlangt wird, dann ist Vorsicht angesagt. Hier lohnt es sich, bei der jeweiligen Anwaltskammer nachzufragen, ob der angegebene Anwalt gelistet ist“, rät Loinger.

Vorsicht bei zu günstigen Lockangeboten

Wenn Online-Angebote besonders günstig erscheinen, ist es ratsam, genauer hinzusehen und den Online-Händler unter die Lupe zu nehmen. „Möglich ist das etwa durch einen Blick auf die Seite der Internet-Ombudsstelle unter www.ombudsstelle.at. Dort sind Online-Shops gelistet, die als unseriös qualifiziert wurden“, erklärt der CEO. Auch Bewertungen und Berichte anderer Kunden sind wichtige Orientierungshilfen, bevor ein Kaufvertrag geschlossen wird.

Impressum kontrollieren

„Vorsicht ist auch dann geboten, wenn das Impressum unvollständig ist oder die Angaben Rechtsschreib- und Grammatikfehler enthalten“, warnt Loinger. Neben dem Namen des Unternehmens sind die Anschrift, die E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer oder Telefaxnummer auf jeder kommerziellen Website anzugeben.
 
Zahlungsarten beachten

Betrügerische Online-Shops bieten häufig nur die Vorauszahlung als Zahlungsart an. Geliefert wird die Ware aber in vielen Fällen dann nicht. „Seien Sie daher bei Shops vorsichtig, wo nur Vorauskasse angeboten wird“, empfiehlt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende. Besonders sicher ist der Kauf auf Rechnung, da das Geld erst dann überwiesen wird, wenn die Ware eingelangt ist. Auch ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ratsam. Fehlen Informationen zu den Lieferbedingungen oder Rücksendekosten oder ist der Text in schlechtem Deutsch formuliert, dann sollte man vorsichtig sein.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern

Nicht selten erhalten Internetnutzer Zahlungsaufforderungen von vermeintlichen Inkassobüros oder Rechtsanwälten. Meist wird mit rechtlichen Schritten gedroht, wenn nicht bezahlt wird. „Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Denn wurde nichts bestellt und kein Vertrag geschlossen, dann ist auch nicht zu bezahlen. Wichtig ist auch, die Datenanhänge der E-Mails nicht zu öffnen, diese könnten eine Schadsoftware enthalten. Antworten Sie auch nicht auf das Mail. Sonst bestätigen Sie den Betrügern nur, dass Ihre Adresse aktiv ist“, warnt Loinger.

Niemals Passwörter und sensible Daten bekannt geben

Unter „Phishing“ versteht man, dass Kriminelle versuchen, an geheime Daten zu kommen. Diese sind etwa für das Online-Banking notwendig. Oft sind die Mails als Nachrichten von Bankinstituten und Kreditkartenunternehmen getarnt. „Geben Sie auf keinen Fall vertrauliche Daten, wie Passwörter, Benutzernamen oder TANs per E-Mail, online oder telefonisch bekannt“, warnt Loinger.

Allgemeine Tipps für Online-Käufe

  • Seien Sie misstrauisch bei besonders günstigen Angeboten
  • Recherchieren Sie den Firmennamen im Internet und achten Sie auf Bewertungen und Beschwerden von anderen Kunden
  • Verwenden Sie starke Passwörter und ändern Sie diese regelmäßig
  • Legen Sie Ihre persönlichen Daten nicht offen und geben Sie im Internet möglichst wenig über sich preis
  • Auf bekannten Webseiten wie zum Beispiel https://haveibeenpwned.com können Sie recherchieren, ob Ihre eigene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer gehackt wurden



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27. Juli 2021: D.A.S.: Bernhard Strilka neuer Leiter Direktvertrieb & OnlineServices

Bernhard Strilka ist der neue Leiter des Bereichs Direktvertrieb & OnlineServices der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Der erfahrene Online-Experte möchte den digitalen Vertriebsweg weiter stärken.

Strilka blickt auf eine zehnjährige Erfahrung im Online-Vertrieb von Versicherungen zurück und wird sich als neuer Leiter des Bereichs Direktvertrieb & OnlineServices mit dem digitalen Auftritt der D.A.S. und dem Online-Verkauf ihrer Rechtsschutzprodukte befassen. „Unser Ziel ist es, den digitalen Vertriebsweg zu einem effizienten Leadkanal zu machen und den Online-Verkauf deutlich zu stärken“, so Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Für diese wichtige Aufgabe ist Bernhard Strilka dank seiner langjährigen Erfahrung genau der Richtige“.
 
Kundinnen und Kunden im Mittelpunkt

Strilka hält die Kundenzentrierung und das Nutzererlebnis gerade im Online-Vertrieb für zentrale Elemente. „Wenn sich die Kunden nicht sicher sind, ob das online gewählte Produkt tatsächlich dem gewünschten Versicherungsschutz entspricht, dann werden sie es nicht abschließen. Diese Sicherheit bzw. Vertrauen in die angebotenen Lösungen gilt es herzustellen. Deshalb stehen unsere Kundinnen und Kunden und deren Erlebnis auf der D.A.S. Website immer im Mittelpunkt unserer Überlegungen und Handlungen“, so Strilka.
 
Tagtäglich suchen Menschen im Internet nach Lösungen für ihre Rechtsprobleme. Diese Menschen will der zweifache Familienvater in seiner neuen Funktion über den Online-Auftritt von den individuellen Lösungen und Services überzeugen, die die D.A.S. Rechtsschutz AG bietet. „Gemeinsam mit meinem Team ist es unser Ziel, die Nummer 1 im Online-Vertrieb von Rechtsschutzversicherungen in Österreich zu werden“, erklärt der gebürtige Linzer.
 
Noch während seines Betriebswirtschaftsstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien gründete Strilka als Internet-Pionier Mitte der 1990er Jahre die Firma NETATTACK!. Später arbeitete er unter anderem bei bwin und war dort beispielsweise für die Konzeption und Weiterentwicklung der Portal-Oberfläche zuständig. Danach wechselte er als E-Commerce Manager zur ERGO Österreich, wo er zehn Jahre lang für den Online-Vertrieb von Versicherungen verantwortlich war und den digitalen Vertriebskanal aufbaute.


Foto Mag. Bernhard Strilka


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17. Juni 2021: D.A.S.: Rechtliche Folgen wegen Verbreitung von Corona-Fake News

Die Coronapandemie hat zu Radikalisierungstendenzen und der Zunahme von Verschwörungstheorien und Fake News geführt. Häufig werden Falschin-formationen in den sozialen Netzwerken geteilt. Die D.A.S. Rechtsschutzver-sicherung wird mit Anfragen konfrontiert, wie mit solchen Falschmeldungen umgegangen werden soll. Es gibt keine Verpflichtung, Falschinformationen aufzudecken oder andere Personen zum Umkehren zu bewegen. Jedoch können bei Verbreitung solcher Nachrichten strafrechtliche, zivilrechtliche oder sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Geschädigte können Schadensersatz, Unterlassung und die Beseitigung der Informationen for-dern. Wird die Reputation eines Unternehmens durch die Verbreitung von Falschinformationen durch die eigenen Mitarbeiter gefährdet, haben Arbeit-geber die Möglichkeit, Kündigungen und Entlassungen auszusprechen.

Aktuelle Studien zeigen, dass die Coronapandemie Verschwörungstheorien begünstigt. In einer Erhebung unter Studierenden konnte laut dem ORF nachgewiesen werden, dass ein Drittel der Befragten für diesbezügliche Radikalisierungen anfällig ist. Wird von Verschwörungstheorien gesprochen, taucht dabei oft das Wort „Fake News“ auf. „Falschnachrichten gab es schon immer. Durch die neuen digitalen Medien ist ihre Verbreitung aber viel einfacher geworden“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Oft wird die Verbreitung von Falschinformationen als reines Kavaliersdelikt gesehen. Dem ist aber nicht so; es können rechtliche Konsequenzen drohen“.

Gespräch suchen und auf Falschinformation hinweisen

„Stolpert man im Internet oder in analogen Medien über Falschinformationen, so hat man keinerlei rechtliche Verpflichtung, die Fake News als falsch zu entlarven oder den, der die News verbreitet, zum Umdenken zu bekehren“, erklärt Loinger. In einigen Fällen bietet es sich aber möglicherweise an, über denselben digitalen Kanal sachlich auf strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen hinzuweisen.

Zivilrechtliche Folgen denkbar

Ist man selbst betroffen, kann zivilrechtlich gegen Fake News vorgegangen werden. „Unter Umständen werden durch die Falschinformation Persönlichkeitsrechte verletzt. Geschädigte können gerichtlich die Unterlassung und Beseitigung der falschen Informationen erwirken. Auch die Forderung von Schadensersatz ist möglich“, so der CEO.

Strafen für Falschinformation

Auch das Strafrecht sieht für die Verbreitung von Fake News unterschiedliche Tatbestände vor; je nach Art von Information oder entstandenem Schaden. „Denkbar wären Verurteilungen wegen Verleumdung, Verhetzung, übler Nachrede, Beleidigung und Belästigung“, konkretisiert Loinger.

Abmahnungen, Kündigungen und Entlassungen möglich

Wenn Arbeitnehmer Falschinformationen öffentlich verbreiten und diese Auswirkungen auf den Arbeitgeber und die Kollegen haben, weil sie deren Ruf, ihr Ansehen oder ihre Reputation gefährden, dann sind auch arbeitsrechtliche Konsequenzen denkbar. „Das geht von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung oder Entlassung“, warnt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.

Falschmeldungen entlarven

Mittlerweile gibt es auch Websites, die gezielt Falschmeldungen entlarven. „Dort kann man selbst recherchieren, ob die verbreiteten Informationen stimmen oder falsch sind“, so Loinger.


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07. Juni 2021: D.A.S. schafft neue Stabstelle Innovationsmanagement

Der auf Privat- und Firmenkunden spezialisierte österreichische Rechtsschutzversicherer führt eine neue Stelle ein und besetzt die Position eines Innovationmanagers mit Philipp Lederle, MA. Der nach Eigendefinition „Innovationsenthusiast“ übernimmt mit Juni 2021 die Position, die im Bereich Betriebsorganisation & Unternehmensentwicklung angesiedelt ist.

Zufriedene Kunden und ein ausgezeichnetes Kundenerlebnis sowie eine effiziente Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern sind im Fokus des unabhängigen Rechtsschutzspezialisten, D.A.S. Rechtsschutz AG.  Neben einem bestmöglich funktionierenden Alltagsgeschäft müssen dafür bestehende Welten immer wieder neu gedacht werden. Big-Data, Blockchain, Smart Contracts, Marketing Automation und Telematik sind nur ein paar Überbegriffe aus dieser Gedankenwelt. Mehrwertstiftende Innovationen können aber auch aus interdisziplinären Projekten und Kooperationen mit neuen Partnern entstehen. Solche Veränderungen im Mikro- und Makrobereich bergen selbstverständlich auch Risiken, die entsprechend gehandelt werden müssen. Und vor allem darf es dabei auch nicht bei der Ideenfindung bleiben. Es geht darum, Innovationen auf den Boden zu bringen und wirtschaftlich erfolgreich im Kundeninteresse einzusetzen.
 
In die Umsetzung von Ideen zu investieren, heißt in die Zukunft investieren

„Die Basis für Innovationen sind Ideen.“, hält Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes des österreichischen Unternehmens, fest. „Ideen zu haben reicht aber nicht aus. Diese müssen aufgegriffen und realisiert werden. Die Basis hierfür sind die strukturierte Sammlung sowie eine effiziente Planung.  Und dafür haben wir die Stelle Innovationsmanagement eingeführt“, erklärt Loinger weiter. Als Bindeglied zwischen Unternehmensführung, den einzelnen D.A.S. Bereichen und technischen, prozessualen und inhaltsbezogenen Neuerungen, wird der neue Innovationsmanager die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens mitgestalten. Der langjährige Vorstandsvorsitzende der D.A.S.  und Branchenexperte sieht zwei Stränge für Innovationsmöglichkeiten. „Die Versicherungswirtschaft kann von den zahlreichen technologischen Fortschritten wie dem Einsatz von AI-Programmen in verschiedenen Anwendungen profitieren. Wir Versicherer können - ich nenne da in unserem Umfeld etwa das Schlagwort Legal Tech - Innovationskraft jedoch auch explizit fördern. Mit zielgruppengerechten Lösungen spannen wir auf diese Weise unseren Kunden und Vertriebspartnern ein Sicherheitsnetz für kommende Risiken, innovative Produktlösungen oder neue Geschäftsmodelle.“, so Loinger begeistert.

„Entdecker & Abenteurer“, aber auch „Innovator & Entrepreneur“

Die neugeschaffene Stelle ist dem Bereich Betriebsorganisation & Unternehmensführung, geleitet von Frau Mag. Andrea Zelger, zugeordnet. Der neue Stelleninhaber, Philipp Lederle, hat sein Master Studium Entrepreneurship, Innovation & Applied Management an der Fachhochschule Wiener Neustadt berufsbegleitend im Jahr 2020 abgeschlossen. Auch als Gründer zweier Unternehmen war der Innovationsenthusiast bereits engagiert. Zuletzt als Projekt- & Innovationsmanager im Managementboard der Lellis GmbH in Wien.  „Innovationsmanager müssen Trends früh erkennen. Meine gesunde Neugierde hilft mir dabei diese aufzuspüren und über den Tellerrand zu blicken.“, definiert Lederle selbst. „Im Gegensatz zu meinen neuen Kolleginnen und Kollegen in den D.A.S. Bereichen habe ich die Zeit und Aufgabe mich ausdrücklich um Innovationen zu kümmern.“, führt er fort.


Foto Philipp Lederle, MA
Quelle: Michael Teso


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01. Juni 2021: D.A.S. mit 250.000 neuen Mitarbeiterinnen

Die größte digitale Bienenschutzinitiative, PROJEKT 2028, hat sich zum Ziel gemacht, die Anzahl der Bienen um zehn Prozent zu steigern und messbar sowie nachhaltig zum Artenschutz beitra-gen. Unterstützt wird dieses Projekt von der D.A.S. Rechtsschutzversiche-rung als Firmenpartner mit eigenen Bienenstöcken. Insgesamt eine Viertel Millionen Bienen sorgen dann für regionale Bestäubung und für firmeneige-nen Honig.

Das Wiener Social Startup Hektar Nektar hat sich seit seiner Gründung 2017 dem Bienenschutz verschrieben. Mit dem PROJEKT 2028, der größten digitalen Bienenschutzinitiative in Österreich und Deutschland, bringt Hektar Nektar die Wirtschaft, Privatpersonen und Imker zusammen, um gemeinsam für ein Ziel zu arbeiten: die Steigerung der Bienenpopulation um zehn Prozent innerhalb von zehn Jahren. Unternehmen siedeln Bienenvölker auf ihrem Betriebsgelände an oder arbeiten mit professionellen Imkern in der Umgebung in „Home Office“ zusammen und sorgen so für regionale Bestäubung.
 
Bereits mehr als 25 Millionen zusätzliche Bienen

Bereits mehr als 150 Unternehmen – vom KMU bis zum internationalen Konzern – unterstützen die größte digitale Bienenschutzinitiative in Österreich und Deutschland. So
konnten durch das PROJEKT 2028 bisher mehr als 25 Millionen zusätzliche Bienen ihrer für Mensch und Umwelt wichtigen Arbeit nachgehen. Die Artenschutzinitiative engagiert sich für den Schutz der Honig- und Wildbienen gleichermaßen. Die Honigbienen werden von erfahrenen Imkerinnen und Imkern betreut und vermehrt, Wildbienen und andere Insekten profitieren durch die Unterstützung von ausgewählten Projekten wie Blühwiesen.

D.A.S. Honig

Ab Juni 2021 sind an fnf österreichweiten Standorten der D.A.S. Rechtsschutz AG
Bienenstöcke beheimatet. Dadurch werden insgesamt eine Viertel Millionen Bienen für regionale Bestäubung und firmeneigenen Honig sorgen.
„Unser Unternehmenszweck ist es, täglich dafür zu sorgen, dass unsere Kundinnen und Kunden zu ihrem Recht kommen. Unsere Mission treibt uns an, verantwortungsbewusst zu handeln und gleichzeitig Mehrwert zu schaffen – unternehmerisch, als auch sozialgesellschaftlich. Hektar Nektar steht für Nachhaltigkeit, Umweltfreundlichkeit und soziale Verantwortung. Und daher sind wir als Kooperationspartner gerne dabei“, unterstreicht Christoph Pongratz, Leiter Marketing & Kommunikation, D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Mit Bienenpatenschaft zur Steigerung beitragen

„Bald sind bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung 250.000 neue Mitarbeiterinnen im Einsatz. Die Bienenstöcke stehen bei Imkerinnen und Imkern in der Umgebung der Firmenstandorte und sorgen so sichtbar für regionale Bestäubung und firmeneigenen Honig.“, erklärt Martin Poreda, Gründer und CEO Hektar Nektar.
„Nicht nur Unternehmen jeder Größe, sondern auch Privatpersonen können Teil von PROJEKT 2028 werden“, so Poreda weiter.
Auf hektarnektar.com können alle Interessierten eine Bienenpatenschaft abschließen
und damit direkt zur Steigerung der Anzahl der Bienen in Österreich und Deutschland
beitragen. 

Über Hektar Nektar und PROJEKT 2028

Hektar Nektar ist ein Wiener Social Startup, das sich seit seiner Gründung 2017 durch Martin und Mark Poreda (vormals kununu) dem Bienenschutz verschrieben hat. Mit PROJEKT 2028, der größten digitalen Bienenschutzinitiative in Österreich und Deutschland, bringt Hektar Nektar die Wirtschaft, Privatpersonen und Imker*innen zusammen, um gemeinsam für ein Ziel zu arbeiten: die Steigerung der Bienenpopulation um zehn Prozent innerhalb von zehn Jahren. Unternehmen siedeln Bienenvölker auf ihrem Betriebsgelände an und sorgen so für regionale Bestäubung. Privatpersonen engagieren sich als Bienenpat*innen und tragen damit direkt zu mehr Bienen bei. Wildbienen profitieren durch die Unterstützung von ausgewählten Projekten zum Wildbienenschutz. Bislang konnte die Anzahl der Bienen in Österreich und Deutschland um mehr als 24 Millionen Tiere gesteigert werden. Hektar Nektar betreibt darüber hinaus den ersten digitalen Bienen-Marktplatz für einen fairen und sicheren Handel mit Bienen. Weitere Infos auf www.hektarnektar.com 


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19. Mai 2021: D.A.S. erneut als Leitbetrieb zertifiziert

Bereits zum zweiten Mal in Folge wurde die D.A.S. Rechtsschutzversicherung als Leitbetrieb Austria zertifiziert und somit als österreichisches Vorbildunternehmen ausgezeichnet. Für die Rezertifizierung waren Faktoren wie die finanzielle Stärke und betriebswirtschaftliche Nachhaltigkeit, sowie die Mitarbeiter- und Stakeholder-Orientierung ausschlaggebend.

Im Rahmen einer digitalen Zertifikatsverleihung überreichte Leitbetriebe Austria-Geschäftsführerin Monica Rintersbacher die Auszeichnung an den Vorsitzenden des D.A.S. Vorstandes Johannes Loinger.

Link zum Zertifizierungsvideo: HIER

Zertifizierung als österreichischer Exzellenz-Betrieb

Als Leitbetriebe werden nach einem umfassenden Qualifikationsverfahren jene vorbildhaften Unternehmen ausgezeichnet, die sich zu nachhaltigem Unternehmenserfolg, Innovation und gesellschaftlicher Verantwortung bekennen. „Wenn von Rechtsschutz die Rede ist, denkt wohl jeder Österreicher unwillkürlich an die D.A.S.“, so Monica Rintersbacher anlässlich der Rezertifizierung. „Eine so breit bekannte Marke zu entwickeln und über Jahrzehnte hinweg so stark zu machen, dass sie geradezu ein Synonym für das gesamte Geschäftsfeld Rechtsschutz geworden ist, ist jedenfalls im Bereich Versicherungen absolut einzigartig und ein Garant für nachhaltigen Erfolg.“

Erfolg dank des Engagements der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich

„Wir haben in den letzten Jahren gelernt, dass es alles andere als selbstverständlich ist, die durchaus als anspruchsvoll zu bezeichnenden Hürden und Herausforderungen zu meistern, die die Leitbetriebe vorgeben“, so Loinger.
Die D.A.S. feiert heuer als Original im Rechtsschutz ihr 65-jähriges Bestehen in Österreich und setzt für die Zufriedenheit ihrer Kunden und Partner auf höchste Qualitätsstandards bei den angebotenen Rechtsschutzlösungen und „RechtsService“- Leistungen. „Das, was es braucht, sind engagierte Menschen – engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – die sich tagtäglich für die Weiterentwicklung des Unternehmens und das Wohl unserer Kundinnen und Kunden einsetzen“, erklärt der CEO stolz. Nur so kann ein Unternehmen jahrzehntelang erfolgreich am Versicherungsmarkt bestehen.
 


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04. Mai 2021: D.A.S.: Freiwillige Wiederholung einer Schulstufe wegen Corona kann beantragt werden

Viele Bildungsexperten und Eltern befürchten, dass die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler aufgrund der langen Homeschooling-Dauer stark in Mitleidenschaft gezogen wird. Falls deshalb der Wunsch zur freiwilligen Wiederholung der Klasse besteht, kann das beantragt werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung rät in diesem Fall möglichst bald Kontakt mit der Schule aufzunehmen. Ab der neunten Schulstufe können Schüler selbst ei-nen Antrag stellen. Eine Wiederholung der Klasse ist nur einmal im Schulle-ben möglich, solange die nächste Schulstufe nicht angetreten wurde. Für die Bewilligung des Antrags ist die Schul- oder Klassenkonferenz zuständig. Eine Verlängerung der Lehrzeit bei Lehrlingen in Kurzarbeit ist bis jetzt nicht angedacht.


Seit mehr als einem Jahr werden viele Schülerinnen und Schüler aufgrund der Corona-Pandemie von zu Hause aus unterrichtet. „Homeschooling“ ist für viele Familien zum Reizwort geworden und fordert sowohl Schüler als auch Eltern zunehmend. „Welche Art von Abschlussprüfung die Schüler am Ende des Jahres absolvieren müssen, um zu zeigen, dass sie den Schulstoff beherrschen, obliegt den Direktoren und Direktorinnen der Schulen“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Einige Eltern denken aber sogar darüber nach, ihre Kinder eine Schulstufe wiederholen zu lassen, damit der verpasste Lehrstoff nachgelernt werden kann.“

Freiwillige Wiederholung nur einmal möglich

Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe ist laut Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nur einmal während des gesamten Bildungsganges möglich. Bis zur neunten Schulstufe muss für diesen Antrag einer der im SchUG angeführten Gründe angeführt werden, der für den Leistungsrückstand ursächlich ist. Die Gründe können unter anderem die Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes betreffen. 
Ein Ansuchen auf freiwillige Wiederholung einer Klasse muss gestellt werden, bevor die nächsthöhere Schulstufe besucht wird“, erklärt Loinger. „Jene Eltern, die diese Möglichkeit für ihre Kinder in Betracht ziehen, sollten möglichst bald mit der Schule in Kontakt treten“, rät der CEO.

Bewilligung durch Schul- oder Klassenkonferenz

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse wird dabei von unterschiedlichen Stellen bewilligt. In der Volks- und Sonderschule ist dafür die Schulkonferenz zuständig. In den übrigen Schularten die sogenannte Klassenkonferenz.

Ab neunter Schulstufe Beantragung der Wiederholung durch Schüler möglich

Bei nicht eigenberechtigten Schülern muss das Ansuchen um Wiederholung der Klasse durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. „Schülerinnen und Schüler ab der neunten Schulstufe können hingegen selbstständig einen Wiederholungsantrag stellen. Dabei ist es aber notwendig, dass die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis gesetzt werden“, so Loinger.

Keine Verlängerung der Ausbildungszeit für Lehrlinge

Auch die Ausbildung von Lehrlingen wird von der Corona-Pandemie beeinflusst. „Viele Lehrlinge befinden sich in Kurzarbeit und absolvieren daher weniger Ausbildungsstunden“, weiß der Vorstandsvorsitzende. „Für diese Ausfallszeiten muss es keine Ausbildungsmaßnahmen geben und eine Verlängerung der Lehrzeit aufgrund von Kurzarbeit ist aktuell nicht erlaubt“, informiert Loinger.
 


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13. April 2021: D.A.S.: Autotuning kann teuer werden

Im Frühling steigt die Anzahl von getunten Fahrzeugen. Ohne ordnungsgemäße Typisierung und Genehmigung können Fahrzeugveränderungen teuer kommen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass Haftpflichtversicherungen die Zahlung verweigern können, wenn ein nicht entsprechend genehmigtes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist. Tieferlegen des Fahrzeuges, vom Typenschein abweichende Felgen oder die Steigerung der Motorleistung sind im Regelfall genehmigungspflichtig. Beim Anbringen von Scheibenfolien empfiehlt die D.A.S., sich vorab zu informieren, welche Folien für den Straßenverkehr zugelassen sind. Die Unkenntlichmachung einer Automarke (Embleme-Clearing) ist grundsätzlich ebenfalls verboten. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind bei allen Veränderungen die oberste Prämisse und zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. Andernfalls drohen schwere Konsequenzen – angefangen von empfindlichen Strafen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Viele Auto- und Motorradliebhaber nutzen die Corona-Lockdowns, um an ihren geliebten Fahrzeugen herumzuschrauben. Die Personalisierung von KFZ ist ein Trend, auf den viele aufspringen. Jedoch wird häufig unterschätzt, dass bestimmte Änderungen am Fahrzeug angezeigt und genehmigt werden müssen. „Das gilt grundsätzlich für alle Änderungen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Besser eine „Personalisierung“ weglassen, wenn es Unklarheiten bezüglich ordnungsgemäßer Typisierungsmöglichkeit gibt“, legt der langjährige Versicherungsmanager allen Autoliebhabern nahe.
 
Vorabinformation schützt vor unnötigen Kosten

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung und das Kraftfahrgesetz geben Auskunft, welche Individualisierungen und Ausrüstungsgegenstände genehmigungspflichtig sind. Auch bei der zuständigen technischen Prüfstelle des Amtes der Landesregierung können die Vorgaben erfragt werden.
Das Anbringen von Spoilern, das Tieferlegen des Autos, vom Typenschein abweichende Felgen und das sogenannte Chip-Tuning – bei dem die Motorleistung verbessert wird – sind jedenfalls beim Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Genau wie jegliche Änderungen, die das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verschlechtern.
„Es ist sinnvoll, sich zuerst bei der zuständigen Prüfstelle zu erkundigen, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. So spart man sich Zeit und Kosten, falls die Personalisierungen abgelehnt werden“, rät Loinger.
 
Strafen und Erlöschung der Zulassung

Ein getuntes Fahrzeug ohne ausreichender Genehmigung kann Verwaltungsstrafen von bis zu 5.000 Euro verursachen. Wird im Zuge einer Polizeikontrolle festgestellt, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit dermaßen gefährdet ist, dass Gefahr im Verzug ist, können sogar das Kennzeichen und der Zulassungsschein abgenommen werden.
„Besonders heikel kann es bei einem Unfall werden. Im schlimmsten Fall verweigert die Haftpflichtversicherung die Zahlung oder bittet den Versicherungsnehmer nachträglich zur Kasse. Das kann richtig teuer werden“, weiß der CEO.
 
Bestätigung von Fachwerkstätte notwendig

Die Genehmigungskosten betragen ab rund 40 Euro. „Damit die Adaptierungen von der Behörde bewilligt werden, sind einige Dokumente vorzulegen. Dazu zählen etwa der Typenschein, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument, die Bestätigung einer Fachwerkstätte über den sach- und fachgerechten Umbau und eventuell sogar eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch ein Ziviltechnikergutachten oder Gutachten einer staatlichen autorisierten Prüfstelle können eingefordert werden“, zählt Loinger auf.
 
Embleme-Clearing ist verboten

Aktuell sehr beliebt ist das sogenannte „Clearing“. Darunter versteht man, dass die Automarke und alle anderen Aufschriften auf dem Auto entfernt werden. Diese „Bereinigung“ kann jedoch zu einer Verwaltungsstrafe führen. „Das Clearing ist deshalb untersagt, weil laut dem Kraftfahrgesetz am Fahrzeug der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer ersichtlich sein müssen. Genauso muss die Motornummer am Fahrzeugmotor vollständig sichtbar sein. Bei einem Verstoß sind der Lenker und Halter haftbar“, so Loinger.
 
Scheibenfolien teilweise verboten

Auch vermeintlich kleine Änderungen können bewilligungspflichtig sein. So dürfen Scheibenfolien beispielsweise nicht nachträglich auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Typengenehmigte Scheibenfolien müssen hingegen nicht angezeigt werden.
Auch das Bekleben der Scheibenaußenseite mit Splitterschutz- oder Tönungsfolien ist verboten. Erlaubt sind Lochfolien, die auf die Außen- oder Innenseite der Scheiben geklebt werden.
„Scheibenfolien müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Auf jeder Folie muss zumindest das Markenzeichen des Herstellers, die Typenbezeichnung der Scheibenfolie und das in der jeweiligen Typengenehmigung festgelegte Genehmigungszeichen dauerhaft angebracht sein. Pflicht ist außerdem, dass auf jeder Scheibe die Folienkennzeichnung zumindest einmal zu sehen ist“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.


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22. März 2021: D.A.S. informiert über Teilnahme an untersagten Demonstrationen

Aus Angst vor gewaltsamen Ausschreitungen und einem erhöhten Infektions-risiko mit dem Coronavirus hat die Polizei in den letzten Wochen einige De-monstrationen und Versammlungen untersagt. Laut D.A.S. Rechtsschutzver-sicherung ist jedoch eine rechtliche Prüfung dieser Maßnahme nur nachträg-lich durch den Verfassungsgerichtshof möglich. Eilanträge im Vorhinein sind – anders als in Deutschland – in Österreich derzeit nicht vorgesehen. Wer trotz Untersagung an einer Demonstration teilnimmt, verstößt gegen das Versammlungsgesetz und riskiert Verwaltungsstrafen.

Es vergeht keine Woche mehr, in der nicht gegen die von der Bundesregierung erlassenen Corona-Maßnahmen demonstriert wird. Auch am Samstag fand wieder eine Demonstration in Wien statt. Dabei kam es zu Festnahmen und zahlreichen Gesetzesübertretungen.

Aus Angst vor gewaltsamen Ausschreitungen und einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Coronavirus untersagte die Polizei in letzter Zeit mehrere angekündigte Demonstrationen.
 
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Demonstrationen fallen unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, das in Österreich in Verfassungsrang steht. „Die Versammlungsfreiheit gewährleistet jedermann die Freiheit, sich friedlich zu versammeln“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Um eine Versammlung handelt es sich aus rechtlicher Sicht dann, wenn sie als organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort eingestuft werden kann. Das reine Hochhalten von Plakaten fällt beispielsweise nicht unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit“, konkretisiert Loinger.
 
Demonstrationen können per Bescheid untersagt werden

Grundsätzlich trägt der Staat die Pflicht, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten. „Nach dem Versammlungsgesetz dürfen Versammlungen oder eben Demonstrationen allerdings von der Behörde per Bescheid untersagt werden. Aber nur dann, wenn durch die Versammlung das öffentliche Wohl gefährdet wird“, erklärt der CEO. Zum öffentlichen Wohl zählen beispielsweise die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, des Gesundheitsschutzes oder des Schutzes von Rechten und Freiheiten anderer.
 
Eilanträge im Voraus zur Prüfung der Untersagung in Österreich nicht möglich

Bei den letzten von der Polizei untersagten Corona-Demonstrationen wurde als Grund für das Verbot der öffentliche Gesundheitsschutz angeführt. Laut Polizei würde es durch die großen Menschenansammlungen zu einem wesentlich höheren Corona-Infektionsrisiko kommen.

„Ob die Untersagung einer Demonstration rechtens war, kann juristisch nur im Nachhinein durch den Verfassungsgerichtshof, kurz VfGH, geprüft werden. In Österreich gibt es keine Möglichkeit, im Vorhinein Eilanträge an den VfGH zu stellen“, weiß Loinger. Das ist in Deutschland anders. Dort kann eine Untersagung einer Versammlung auch im Voraus evaluiert und gegebenenfalls sogar aufgehoben werden.
 
Rechtsfolgen nach Teilnahme an untersagter Demonstration

Obwohl einige Corona-Demonstrationen untersagt wurden, nahmen trotzdem tausende Menschen daran teil. „Die lange Dauer der Pandemie ist für viele Menschen frustrierend. Ziel muss es dennoch sein, dass alle Handlungen so gesetzt werden, dass wir bald wieder zu einem normalen Leben kommen“, so Loinger.

Rechtlich hat die Polizei die Möglichkeit, Teilnehmer von untersagten Demonstrationen anzuzeigen. „Die Anzeigen ergehen dann aufgrund von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. Hierbei können Verwaltungsstrafen bis zu 720 Euro beziehungsweise sechs Wochen Arrest verhängt werden“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes. Bei Nichteinhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen, wie der Tragepflicht einer FFP2-Maske oder der Abstandsregelung von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen, dürfen Strafen auf Basis der geltenden COVID-19-Bestimmungen ausgestellt werden.


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9. März 2021: D.A.S. verleiht 15. Förderpreis

Seit 15 Jahren verleiht die D.A.S. Rechtsschutzversicherung einen Förderpreis an junge Juristinnen und Juristen. Für den Spezialisten liefert die Wissenschaft einen wichtigen Beitrag, um ein bedarfsgerechtes Rechtsschutzangebot regelmäßig weiterzuentwickeln. Eine Jury aus angesehenen Juristen bewertet die eingereichten Arbeiten. In diesem Jahr wurden Carolin Pfingstl und Isabelle Vonkilch prämiert.

„Ein bedarfsgerechtes Rechtsschutzangebot bereitzustellen und auch regelmäßig weiterzuentwickeln ist unser Anliegen als der Rechtsschutzspezialist am österreichischen Markt“, erklärt, D.A.S. Vorstand Mag. Kaufmann.

„Es ermöglicht uns, unsere Business Mission zu erfüllen, nämlich Kunden bei der Klärung von rechtlichen Fragen und Problemen zu helfen und damit Chancengleichheit herzustellen. Auf der Suche nach den besten Lösungen ist es für uns wesentlich und unumgänglich, stetig den Markt zu beobachten, Trends frühzeitig zu erkennen, gesellschaftliche und vor allem rechtliche Entwicklungen zu antizipieren. Und hier kann auch die Wissenschaft einen wichtigen Beitrag leisten“, so Kaufmann weiter.

Verleihung vor Bildschirmen

Im Jahr 2021 ist auch die Verleihung des D.A.S. Förderpreises „anders“ verlaufen. „Doch mittlerweile sind wir ja alle schon recht geschickt im Umgang mit digitalen Terminen und so haben wir uns zur Verleihung vor den Bildschirmen versammelt“, so Kaufmann.

Die Jury besteht aus dem D.A.S. Vorstand Ingo Kaufmann, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Franz Kronsteiner, dem bekannten Rechtswissenschaftler Attila Fenyves und dem Leiter des D.A.S. RechtsSerivce Markus Messenlehner. Diese hat die Arbeiten im Vorfeld analysiert und bewertet. Aufgrund der hohen Praxistauglichkeit der wissenschaftlichen Arbeiten entschied man sich, zwei Arbeiten in der Höhe von jeweils 1.500 Euro, zu prämieren, nämlich jene von Carolin Pfingstl und Isabelle Vonkilch.

Die Masterarbeit von Pfingstl beschäftigt sich mit dem Vertriebsaspekt; „Die Chancen des Coverholder Modells nach Lloyd’s of London als innovativer Vertriebsweg für die österreichische Versicherungswirtschaft“. Sie beleuchtet im Lichte der maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen die Anforderungen und die Gestaltungsmöglichkeiten durch Abschlussagenten. „Das ist in Anbetracht der aktuellen Digitalisierungswelle auch für die Rechtsschutzversicherung ein interessantes Zukunftsthema, insbesondere, wenn es um die Entwicklung und den Vertrieb von Produkten für neue Risiko- und Rechtsbereiche oder für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen spezifischer Berufsgruppen geht. Daneben können mit digital aktiven Abschlussagenten möglicherweise auch bisher nicht oder unzureichend durchdrungene Regionen mit Aussicht auf Erfolg in Angriff genommen werden“, erläutert die Jury.
 
Vonkilch veröffentlichte ihre ausgezeichnete Arbeit als Artikel in der „Zeitschrift für Versicherungsrecht“ unter dem Titel „Inflation und Prämienanpassung“ und setzt sich somit mit einem sehr aktuellen und brisanten Thema auseinander. „Ihr Aufsatz knüpft an die bisherige Judikatur zur Wertanpassungsklausel in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen an und zeigt auf, dass es den Rechtsschutzversicherungen gelingen muss, die erheblichen Auswirkungen des gegenwärtigen Inflationsrisikos auf Streitwerte und Rechtskosten - innerhalb der Versicherungssumme - im Rahmen langfristiger Verträge sichtbar und verständlich zu machen oder durch neue Instrumente besser in den Griff zu bekommen“, so Kaufmann. 
 
Ausschreibung für 16. D.A.S. Förderpreis

Auch im heurigen Jahr wird der Spezialrechtsschutzversicherer den D.A.S. Förderpreis wieder ausschreiben und freut sich schon auf zahlreiche interessante wissenschaftliche Arbeiten.


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18. Februar 2021: D.A.S.: Verpflichtendes Kindergartenjahr verunsichert

Seit 2010 gilt in Österreich das verpflichtende Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet große Unsicherheiten, da aufgrund der Corona-Pandemie viele Kinder nicht in den Kindergarten gehen konnten. Die Schuleinschreibungen laufen auf Hochtouren und wurden we-gen des Corona-Lockdowns bis Ende Februar verlängert. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder psychi-schen Belastungen, sind Kinder vom verpflichtenden Kindergartenbesuch be-freit. Ob ein Kind das Kindergartenjahr wiederholen muss, hängt auch von der Prüfung der Schulreife in den jeweiligen Schulen ab.

Als Voraussetzung für die Schulanmeldung gilt der Besuch eines Kindergartens für alle Kinder, die bis zum 31. August das fünfte Lebensjahr erreichen. Der vorgeschriebene Zeitraum läuft von September bis Juni vor dem jeweiligen Schulstart.

In den letzten Wochen häuften sich Anfragen bei der D.A.S. Rechtsschutz AG, die das verpflichtende Kindergartenjahr betreffen. „Viele Kinder konnten diese Verpflichtung nicht einhalten“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Zum Teil waren die Bildungseinrichtungen geschlossen. In anderen Fällen wurde den Eltern dazu geraten, ihre Kinder zuhause zu lassen, um sie vor einer möglichen Corona-Infektion zu schützen“, so Loinger weiter.

Verpflichtendes Kindergartenjahr wegen Corona zeitweise ausgesetzt

Kinder, die in das verpflichtende Kindergartenjahr fallen, galten für den Zeitraum zwischen dem 7. und 15. Jänner laut Bildungsministerium jedenfalls als entschuldigt und mussten ihre Bildungseinrichtung nicht besuchen. „Seit 8. Februar ist das verpflichtende Kindergartenjahr aber wieder in Kraft. Kinder, die ab Herbst 2021 eingeschult werden sollen, sind dazu verpflichtet, zumindest halbtags den Kindergarten zu besuchen“, erklärt der CEO.

Corona-Ausnahmen für bestimmte Personengruppen

Es gibt aber auch Fälle, in denen Kinder weiterhin vom Besuch ihres Kindergartens befreit sind. „Diese Ausnahmen vom verpflichtenden Kindergartenjahr sind in den sogenannten COVID-19-Hygiene-, Präventions- und Verfahrensleitlinien geregelt“, weiß der Vorstandsvorsitzende.
Kinder, die selbst oder deren Angehörigen zu einer COVID-19-Risikogruppe zählen, dürfen weiterhin zuhause bleiben.

Vom verpflichtenden Kindergartenjahr sind außerdem Kinder ausgenommen, die Grunderkrankungen wie zum Beispiel Asthma oder leichte Herz-Kreislauferkrankungen aufweisen, oder aufgrund der Corona-Situation konkret psychisch belastet sind.

Befreiung nur mit ärztlichem Attest

„Wenn Sie Ihr Kind vom verpflichtenden Kindergartenbesuch befreien lassen möchten, dann ist es ratsam, sich den Befreiungsgrund durch einen Arzt bestätigen zu lassen und das Attest auch dem Kindergarten vorzulegen“, rät Loinger. Das gilt vor allem für Erkrankungen, die nicht unter die vom Gesetzgeber definierten Entschuldigungsgründe fallen.

Feststellung der Schulreife für Einschulung entscheidend

Ob ein Kind trotz der verpassten Kindergartenzeit eingeschult werden kann, hängt von der Feststellung der Schulreife durch die Schule ab. „Wollen Eltern, dass ihr Kind ein Jahr später als gesetzlich vorgesehen in die Schule geht, dann gelten die gewohnten Regelungen für die Zurückstellung der Schulpflicht“, so Loinger.

Manche Kindergärten bieten an, dass das Kindergartenjahr freiwillig wiederholt werden kann. „Das ist aber nur dort möglich, wo genug Betreuungsplätze vorhanden sind“, warnt Loinger. „Im Vorfeld sollte mit dem Kindergarten abgeklärt werden, ob das Kind das letzte Kindergartenjahr wiederholen kann, falls die Eltern hier Bedenken wegen der Schulreife haben“, rät Loinger.


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09. Februar 2021: D.A.S.: Alimente sind auch während Coronakrise zu bezahlen 

Aufgrund der Coronakrise sind die Arbeitslosenzahlen um knapp 28 Prozent höher als im Vorjahr. Rund 521.000 Österreicher haben sich beim AMS arbeitslos gemeldet oder befinden sich in einer Schulung. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung weist darauf hin, dass der Kindesunterhalt auch mit einem geringeren verfügbaren Einkommen weiterzuzahlen ist. Ist man nicht mehr in der Lage, den vereinbarten Betrag zu leisten, kann eine Neubemessung des Unterhalts beim Bezirksgericht beantragt werden. Je nach Einkommensart wird für die Berechnung des Unterhalts das monatliche Nettoeinkommen, der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres oder das Arbeitslosengeld herangezogen.

Der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder ist ein konfliktträchtiges Thema. Besonders dann, wenn wegen der derzeitigen prekären Arbeitsmarktsituation das Geld knapp wird. „Laut aktuellen Erhebungen sind mehr als 40 Prozent der Haushalte von deutlichen Einkommensverlusten betroffen“, weiß Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

Beide Elternteile müssen Unterhalt leisten

Beide Eltern sind zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. „Egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht“, konkretisiert Loinger. Jeder Elternteil muss seine Möglichkeiten ausschöpfen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. „Lebt ein Kind bei einem oder beiden Elternteilen besteht Anspruch auf sogenannten Naturalunterhalt. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Unterricht, Erziehung und Freizeitgestaltung“, erklärt Loinger.
 
Anspruch auf Geldunterhalt wenn Kind und Elternteil getrennt leben

Sind die Eltern getrennt oder lebt das Kind mit keinem der Elternteile im gemeinsamen Haushalt, dann besteht Anspruch auf Geldunterhalt. „Diese Zahlung erfolgt bei minderjährigen Kindern – also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – an die oder den gesetzlichen Vertreter. Ab Volljährigkeit ist die Leistung direkt an das Kind zu überweisen“, so der CEO. 

Unterhaltshöhe richtet sich nach Nettoeinkommen

Im Gesetz ist nicht ausdrücklich festgelegt, wie viel Unterhalt ein Kind bekommen soll oder wie der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist. „Die österreichischen Gerichte ziehen bestimmte Prozentsätze des Nettoeinkommens der Eltern zur Berechnung der Alimente heran“, erklärt Loinger. Die Höhe dieser Prozentsätze ist nach dem Alter des Kindes abgestuft und beträgt zwischen 16 und 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens.

Neubemessung der Alimente bei Bezirksgericht zu beantragen

Der Unterhalt ist auch dann weiterzuzahlen, wenn sich die finanzielle Situation aufgrund der Coronakrise, etwa durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit, verschlechtert hat. „Bei wesentlichen Einkommensänderungen kann eine Neubemessung des Unterhalts beim Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt werden. Es kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger dafür bevollmächtigt werden“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.  

Arbeitslosengeld dient als Berechnungsgrundlage

Hat einer der Elternteile keine Beschäftigung und somit kein reguläres Nettoeinkommen, dann wird die Arbeitslosenunterstützung als Bemessungsgrundlage herangezogen. „In Fällen, in denen Eltern ihre Beschäftigung absichtlich aufgeben, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, wird ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Unterhalts herangezogen. Hier spricht man von der sogenannten Anspannungstheorie“, so Loinger.

Unterscheidung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigen

Bei unselbstständig Erwerbstätigen ist das monatliche Einkommen ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird auf 12 Monate aufgeteilt. Auch Entgelt für Überstunden und Abfertigungen sind zu berücksichtigen. 
Bei Selbstständigen ist der erwirtschaftete Reingewinn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr entscheidend. Schwankt das Einkommen, ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre ausschlaggebend. 
Für Pensionisten ist die Höhe der Pension Berechnungsgrundlage für die Alimente.


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19. Jänner 2021: D.A.S.: Wirkung des Corona-Impfstoffs entscheidet über Rechtslage für Nicht-Geimpfte

Seit Dezember werden in Österreich die ersten Impfdosen gegen das Coronavirus verabreicht. Die tatsächliche Wirkung des Impfstoffs ist rechtlich betrachtet dafür entscheidend, ob private Unternehmen Nicht-Geimpften ihre Dienstleistungen verwehren und Arbeitnehmer sogar Kündigungen aussprechen dürfen. Verhindert das Vakzin die Übertragung auf andere, wie aktuell von den Experten angenommen, dann dürfte die Interessensabwägung wohl eher für Unternehmen und Arbeitgeber ausfallen. Firmen mit Monopolstellung, wie etwa ÖBB oder Wiener Linien, ist es hingegen untersagt, zwischen Personengruppen zu unterscheiden, da es hier keine Vertragsfreiheit gibt.

Das Thema rund um die Corona-Impfung in Österreich polarisiert. „Die Einführung einer Impfpflicht wurde von der österreichischen Bundesregierung ausgeschlossen. Für bestimmte Berufsgruppen kann eine Impfung aber trotzdem vorgeschrieben werden und auch Einschränkungen im alltäglichen Leben für Nicht-Geimpfte sind denkbar“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. Loinger betont weiters dezidiert, lediglich einen neutralen, rechtlichen Blick auf das Thema zu werfen.

Private Unternehmen dürfen Nicht-Geimpften Dienstleistung verwehren

Private Unternehmen, wie zum Beispiel Restaurants, Friseure oder Fluglinien können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Voraussetzungen regeln, unter denen man ihre Dienste in Anspruch nehmen kann. „Grenzen gibt es jedoch, wenn die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss bestimmter Personengruppen fehlt und die Regelungen eine grobe Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit darstellen“, so Loinger.

Gerade in der Luftfahrt, wo sich mehrere Personen auf engem Raum in Innenräumen aufhalten, wäre die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss nicht geimpfter Personen vermutlich gegeben.

Knackpunkt in Wirkungsweise der Impfung

Ob Restaurant- oder Barbetreiber ungeimpften Personen zukünftig den Zutritt verwehren dürfen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmbar. „Der rechtliche Knackpunkt liegt darin, ob die Impfung wie gehofft, tatsächlich und langfristig wirksam vor einer Ausbreitung des Virus schützt. Das ist rein rechtlich betrachtet mit den jetzigen Erfahrungswerten aber schwer zu beurteilen“, erklärt der CEO.

Unternehmen mit Monopolstellung müssen auch ungeimpfte Personen bedienen

Besitzt ein Unternehmen eine Monopolstellung, dann unterliegt dieses dem sogenannten Kontrahierungszwang. Das heißt, es darf seine Dienstleistung bestimmten Personengruppen nicht verwehren, weil diese ansonsten keine Möglichkeit haben, sich anderswo zu versorgen. Das gilt beispielsweise für notwendige Grunddienstleistungen, aber auch für den einzigen Lebensmittelhandel in einem Ort, die ÖBB oder Städtische Verkehrsbetriebe wie die Wiener Linien. „Es ist davon auszugehen, dass auch ungeimpfte Personen bedient werden müssen. Um aber solch komplexe Debatten zu vermeiden und nicht allein dem Privatsektor zu überlassen, ist der Gesetzgeber gefordert, klare und eindeutige Regeln zu erlassen“, wünscht sich Loinger.

Interessensabwägung bezüglich Kündigung kann zugunsten der Arbeitgeber ausfallen  

Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber Kündigungen aussprechen darf, wenn sich seine Mitarbeiter nicht impfen lassen, muss eine Interessensabwägung durchgeführt werden.

„Das Gleichbehandlungsgesetz hilft bei dieser Frage nicht weiter. Denn es regelt zwar, dass eine Diskriminierung beispielsweise wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung verboten ist, der Impfstatus ist durch diese Rechtsvorschrift aber nicht abgedeckt“, so Loinger.
Auf der Seite der Unternehmer steht sein Grundrecht, frei über sein Eigentum zu verfügen und in seinem Betrieb eine Impfung zu verlangen. Der Arbeitnehmer wird durch die Verpflichtung, sich impfen zu lassen, aber in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt.

„Bietet die Corona-Impfung wie dargestellt auch Fremdschutz, ist eher davon auszugehen, dass Unternehmer weitreichende arbeitsrechtliche Befugnisse haben und die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen wird. In diesen Fällen könnten Betriebe unter Umständen Mitarbeiter kündigen oder nicht neu aufnehmen, sofern sie sich nicht impfen lassen und keinen Schutz nachweisen“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.

Klar ist allerdings, dass von einer Kündigung nur Berufsgruppen mit nahem oder direktem Körperkontakt betroffen sein können. Wie etwa Kellner, Busfahrer, Friseure und Personal im Gesundheitswesen.

Schützt Vakzin nur bedingt, Kündigung nur für Schlüsselpersonen

Sollte das Vakzin nur die geimpfte Person selbst schützen, dann könnten Arbeitgeber nur wichtigen Mitarbeitern, sogenanntem Schlüsselpersonal, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Beim Ausfall dieser Personen müsste also ein größerer Schaden zu befürchten und das Ansteckungsrisiko hoch sein. Das wäre beispielsweise auf einer Intensivstation der Fall, bei Pflegerinnen im Altenheim oder etwa bei Fluglotsen. Bei allen anderen Mitarbeitern, die sich gegen die Impfung stellen, würde die Abwägung vermutlich eher zugunsten der Arbeitnehmer ausgehen.

Für den öffentlichen Sektor wird eigenes Gesetz benötigt

Überall dort, wo Dienstnehmer im öffentlichen Sektor arbeiten, ist die Rechtslage eine andere. Für Lehrer, Ärzte oder Kindergartenpädagogen in öffentlichen Kindergärten bräuchte es klare rechtliche Vorgaben, um von diesen Bediensteten eine Impfung verlangen zu können.


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2020


28. Dezember 2020: D.A.S.: Silbernes Best-Recruiters-Siegel verliehen

Bereits zum zweiten Mal hat die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ihren Bewerbungsprozess von Best-Recruiters evaluieren lassen. Anhand 233 verschiedener Kriterien wurde in neun Erhebungskategorien bewertet. Das Ergebnis: Platz zwei im Versicherungs-Ranking und Platz 35 (von über 500) in der Gesamtbewertung. Das ist eine Verbesserung um 83 Plätze im Vergleich zum Vorjahr.

Im Studienjahr 2020/2021 hat BEST-RECRUITERS 529 Unternehmen und Institutionen in Österreich anhand von 233 Einzelkriterien in neun Kategorien und vier Test-Bewerbungen untersucht. „Das Vorjahresergebnis war schon sehr gut und heuer konnten wir uns noch einmal erheblich steigern. Wir haben Platz Zwei im Versicherungs-Ranking belegt und uns im Gesamtranking um ganze 83 Plätze verbessert“, zählt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes, auf.

Länderübergreifende Studie über 1.300 Arbeitergeber

Die BEST-RECRUITERS-Studie untersucht jährlich die 1.300 umsatz- und mitarbeiterstärksten Arbeitgeber in Österreich, Deutschland und der Schweiz auf ihre Recruiting-Maßnahmen und deren Qualität. Unternehmen, die nicht automatisch in der Stichprobe vertreten sind, können einen Erhebungsauftrag stellen und so freiwillig an der Studie teilnehmen.

Bewertung anhand umfassender Kriterien

Der Kriterienkatalog wird jährlich überarbeitet und angepasst. Untersucht wurden beispielsweise die Online-Recruiting-Präsenz auf Social Media und der Karriere-Website. Die Online-Stellenanzeigen wurden auf Qualität, Umfang, Informationsgehalt, Gestaltung und Benutzerfreundlichkeit bewertet. „Zusätzlich sind auch die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie das Feedback zum Bewerbungsprozess in das Ranking eingeflossen“, so Loinger.
„Uns ist es wichtig, dass sich unsere Unternehmenswerte auch nach außen hin widerspiegeln. Potenzielle Mitarbeiter sollen bereits bei ihrer Bewerbung einen Eindruck von unserer Arbeitsweise bekommen. Deshalb investieren wir seit einigen Jahren vermehrt in das Employer-Branding und unseren Bewerbungsprozess“, erklärt der CEO.

Unter www.das.at/karriere finden Interessierte und Jobsuchende spannende Stellenausschreibungen und Informationen zu den Mitarbeitervorteilen und zur D.A.S. als Arbeitgeber.
 
Über D.A.S. Rechtsschutz AG

Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria.
 
Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.


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09. Dezember 2020: D.A.S.: Videoüberwachung nur auf eigenem Grundstück erlaubt

In der dunklen Jahreszeit steigt die Gefahr, Opfer eines Dämmerungseinbruchs zu werden. Um sich zu schützen, werden häufig Überwachungskameras montiert. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, dass bei der Montage darauf zu achten ist, ausschließlich das eigene Grundstück zu filmen. Sollte eine Videoattrappe zum Einsatz kommen, ist auch der Anschein des Überwachtwerdens zu vermeiden. Wer sich durch die Videoüberwachung eines anderen belästigt fühlt, kann zivilrechtlich dagegen vorgehen.  

Auch wenn die Kriminalität seit dem Lockdown erheblich zurückgegangen ist, die Gefahr für Einbrüche ist von November bis März hoch. „Die frühe Dämmerung ist hilfreich für Einbrecher“, weiß Johannes Loinger, Vorsitzender der D.A.S. Vorstandes. „Wenn in den späteren Nachmittagsstunden kein Licht erkennbar ist, dann ist mit einer großen Wahrscheinlichkeit auch niemand zu Hause. Die meisten Einbrüche dauern nur wenige Minuten“, so Loinger weiter.

Präventionsmaßnahmen senken Einbruchswahrscheinlichkeit

Um die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs zu senken, gibt es laut dem Bundeskriminalamt einige einfache Präventionsmaßnahmen. „Dazu zählen beispielsweise Lampen mit Zeitschaltuhren für die Innenräume. Diese Anwesenheitssimulation sollte jedes Mal aktiviert werden, auch wenn man das Haus nur kurz verlässt. Das erschwert Einbrechern zu erkennen, dass niemand zu Hause ist. Bewegungsmelder für die Außenbeleuchtung eignen sich dazu, Kriminelle abzuschrecken“,
erklärt Loinger.
Videokameras sind eine gute Möglichkeit, potenzielle Einbrecher abzuschrecken und um das eigene Grundstück zu kontrollieren. Damit diese Art von Schutz jedoch legal ist, sind einige Punkte zu beachten.

Abwägung verschiedener Interessen

Eine Überwachung per Video greift immer in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz ein. „Daher ist es notwendig, bei dieser Art von Schutz zwischen dem eigenen Interesse und den Interessen anderer Personen abzuwägen“, erläutert Loinger. Beispiele für eigene Interessen an der Überwachung können zum Beispiel der Schutz von Eigentum, Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit sein.

Kameras nicht auf fremde Grundstücke richten

Aus dem Abwägen der verschiedenen Interessen ergibt sich, dass das Filmen anderer Menschen und Grundstücke nicht erlaubt ist. „Um die Privatsphäre anderer zu schützen, ist zu beachten, dass Videokameras nicht auf fremde Grundstücke gerichtet werden. Das gilt sogar dann, wenn die Kamera gar nicht aktiviert oder nur eine Attrappe ist“, warnt der Vorstandsvorsitzende.
Nachbarn und andere Hausbewohner sollen sich durch die Überwachungsmaßnahme nicht gestört oder belästigt fühlen. Auch der Eindruck des Überwachtwerdens darf nicht entstehen. Somit kommt es immer auf die örtliche Gegebenheit und die Positionierung der Videokamera an, ob die Überwachung rechtens oder verboten ist.
 
Keine gesetzliche Meldepflicht aber verpflichtende Hinweisschilder

Seit die Datenschutz-Grundverordnung im Jahr 2018 in Kraft getreten ist, gibt es keine gesetzliche Meldepflicht für die Videoüberwachung mehr. Die DSGVO sieht stattdessen eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung bei einer systematischen und umfangreichen Videoüberwachung vor. „Die Folgenabschätzung ist eine Vorabkontrolle durch den Überwachenden selbst. Es empfiehlt sich hierzu einen Blick auf die Webseite der Datenschutzbehörde www.dsb.gv.at zu werfen“, rät Loinger.
Nach wie vor verpflichtend sind aber Hinweisschilder, die auf die Videoüberwachung aufmerksam machen. Die Kennzeichnung der Kameras muss so erfolgen, dass sie gut sichtbar ist und die Möglichkeit bietet, der Überwachung rechtzeitig auszuweichen. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. 

Überwachung von Nachbarn ist verboten

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind in Österreich ein häufiges Thema vor den Gerichten. „Das Sammeln von Videobeweisen, um verbotene Handlungen seiner Nachbarn belegen zu können, ist aber verboten“, warnt der CEO. Andere Wohnungen und Grundstücke dürfen nicht gefilmt werden.

Zivilgerichte können einstweilige Verfügung erwirken

Wer sich durch die Videoüberwachung gestört fühlt, muss diesen Zustand nicht hinnehmen. „Zunächst sollte das Gespräch mit dem Betreiber der Videoanlage gesucht werden. Vielleicht kann die Angelegenheit auf diese Weise schnell und ohne Anwalt außergerichtlich gelöst werden“, empfiehlt Loinger. Sollte das nichts bringen, können Betroffene über ein Zivilgericht eine einstweilige Verfügung und so die Unterlassung der Videoüberwachung erwirken. Das unrechtmäßige Filmen anderer kann auch Schadensersatzforderungen zur Folge haben.


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06. November 2020: D.A.S.: D.A.S. warnt vor der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen im Internet

Immer häufiger kommt es vor, dass Foto- und Videoaufnahmen von Personen sowie von Rettungs- und Polizeieinsätzen von Privatpersonen im Internet veröffentlicht werden. Zuletzt leider beim widerlichen Terroranschlag in der Wiener City gesehen. Die D.A.S Rechtsschutzversicherung warnt vor der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen, durch die die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt werden. Bei deren Verletzung können die Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stellen. Auch strafrechtliche Folgen sind denkbar. Ganz abgesehen, von ethischen und moralischen Aspekten.

In der heutigen Zeit gibt es kaum jemanden, der nicht im Besitz eines Smartphones ist, mit dem auch Video- und Fotoaufnahmen angefertigt werden können. „Das führt unter anderem dazu, dass immer häufiger die Exekutive bei ihren Amtshandlungen gefilmt wird oder Bilder von verletzten oder verhafteten Personen ins Internet gestellt werden“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. Auch beim Terrorakt in der Wiener Innenstadt, wurden sofort zahlreiche Videos und Fotos viral verbreitet. Anstand und gute Sitte sind hier ein wichtiges Thema. Doch auch das Innenministerium rief die Bevölkerung auf, Aufnahmen des verabscheuungswürdigen Terrorakts nicht über soziale Medien zu teilen, sondern diese der Exekutive über einen Upload-Link für die polizeiliche Ermittlungsarbeit zur Verfügung zu stellen.

Einzelfall entscheidet, ob Filmen und Fotografieren erlaubt ist

Sowohl die Herstellung eines Fotos oder Videos, als auch dessen anschließende Verbreitung oder Veröffentlichung, zum Beispiel durch das Hochladen auf Youtube, stellen einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild bzw. die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten dar. „Daher muss auch immer im Einzelfall geprüft werden, ob die abgebildeten Personen schutzwürdige Interessen haben, die einer Veröffentlichung entgegenstehen“, warnt Loinger.  
Das Gleiche gilt für das Filmen und Veröffentlichen von Amtshandlungen, die beispielsweise durch Polizisten vollzogen werden. Auch hier müssen die Interessen der Betroffenen abgewogen werden.

Herabwürdigende Aufnahmen verletzen Persönlichkeitsrechte

Sind die Aufnahmen herabwürdigend, stellen die abgebildeten Personen bloß oder wird dadurch deren Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben, werden durch eine Verbreitung der Aufnahmen Persönlichkeitsrechte verletzt. „Das gilt auch, wenn es durch die Veröffentlichungen zu Missdeutungen kommen kann“, warnt Loinger.
Wichtig ist außerdem, dass beim Filmen von Amtshandlungen die Einsatzkräfte zu keiner Zeit in der Ausübung ihrer Arbeit behindert werden.
Werden die Aufnahmen nicht veröffentlicht, dann ist das Filmen und Fotografieren im Regelfall zulässig. Selbst dann, wenn der Gefilmte nicht zugestimmt hat.

Interessensabwägung bei Veröffentlichung

Wenn der Abgebildete seine Zustimmung nicht erteilt hat, dann ist die Veröffentlichung der Aufnahmen meist schwierig zu beurteilen. Das Urhebergesetz regelt, dass Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen, wenn die Interessen des Betroffenen bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Im Todesfall sind sogar die Interessen der nahen Angehörigen zu berücksichtigen.
„Hier können die Interessen des Abgebildeten im Widerspruch zu den Interessen desjenigen stehen, der die Aufnahmen verbreitet hat. In so einem Fall ist eine, zumeist schwierige, Interessensabwägung notwendig“, erklärt Loinger.

Veröffentlichung der Aufnahmen kann rechtliches Nachspiel haben

Im Falle von Amtshandlungen wäre zu prüfen, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Personen durch die Aufnahmen verletzt werden. „Das kann etwa der Fall sein, wenn durch die Veröffentlichung ein Polizist in Zukunft nicht mehr verdeckt ermitteln kann. Oder die zum Beispiel verletzte oder verhaftete Personen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sieht“, erklärt der CEO der D.A.S.
In solchen Fällen haben die Betroffenen die Möglichkeit, juristisch gegen die Verbreitung vorzugehen und sogar Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu stellen. Auch strafrechtliche Aspekte sind denkbar.


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01. Oktober 2020: D.A.S.: Vorzeitige Veröffentlichung ausgefüllter Wahlzettel geduldet

Die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen finden am 11. Oktober 2020 statt. Trotz Wahlgeheimnis wurden in der Vergangenheit immer wieder Stimmzettel von Nutzern auf sozialen Plattformen gepostet. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass Fotografieren und Veröffentlichen des eigenen Stimmzettels rechtlich geduldet ist, aber vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht empfohlen wird. Wahlbeisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Verstoß, etwa die vorzeitige Bekanntgabe von Wahlergebnissen, wird streng geahndet.

In Österreich gibt es Gesetze und Personen, die sicherstellen, dass jede Wahl ordnungsgemäß abläuft. Das geheime Wahlrecht ist in der Verfassung verankert und schützt die Wahlfreiheit. „Die Stimmabgabe soll in einer Art und Weise erfolgen, die für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

Veröffentlichen von ausgefülltem Wahlzettel

Seit einigen Jahren kursieren auf den Social Media Plattformen bereits vor der öffentlichen Auszählung Fotos von ausgefüllten Stimmzetteln. „Während in Deutschland bei sogenannten Wahl-Selfies strenger gehandelt wird, stellen diese in Österreich keine strafbare Handlung dar. Aber der VfGH hat auch klargestellt, dass er dieses Verhalten nicht befürwortet. Die Veröffentlichung derartiger Fotos zu verhindern, wäre nur mit einem riesigen Mehraufwand möglich“, konkretisiert Loinger.

Wahlbeisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

Eine wichtige Rolle bei der Durchführung einer Wahl spielen die Wahlbeisitzer und Mitglieder der Wahlbehörde. „Wahlbeisitzer unterstützen bei der Auszählung der Stimmen und üben in dieser Funktion ein öffentliches Ehrenamt aus“, so Loinger. Jeder Wahlbeisitzer ist auch Mitglied der Wahlbehörde und wird von einer wahlwerbenden Partei nominiert. „Als Mitglied der Wahlbehörde sind die Wahlbeisitzer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer gegen die Amtsverschwiegenheit verstößt und vorzeitig etwa Auszählungsergebnisse bekannt gibt, riskiert eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe“, erklärt der CEO.

Anders als die Wahlbeisitzer sind die sogenannten Wahlzeugen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie kontrollieren die Wahl, haben darüber hinaus aber keine weitere Funktion.

Wahlanfechtung wegen zu früh veröffentlichter Wahlergebnisse

„Welche Auswirkungen es haben kann, wenn Ergebnisse zu früh veröffentlicht werden und die Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat die Bundespräsidentenwahl 2016 gezeigt. Die Wahl wurde damals vom VfGH aufgehoben“, so der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes. Neben Fehlern in der Vollziehung der Wahlrechtsvorschriften wurde bemängelt, dass Informationen zu früh von der Bundeswahlbehörde weitergegeben wurden. Die Befürchtung des VfGH war, dass dadurch Wähler in ihrer Entscheidung beeinflusst worden sein könnten.
Seit dieser Entscheidung gibt das Innenministerium keine Teilergebnisse mehr vor 17 Uhr an die Medien und Forschungsinstitute weiter.
 


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26. August 2020: D.A.S.: Falsches Abstellen von E-Rollern kann teuer werden

Die immer beliebter werdenden E-Roller prägen das Stadtbild. Leider auch, weil sie sorglos auf den Gehsteigen abgestellt werden. Dies stellt ein Sicherheitsrisiko dar und kann Sachschäden verursachen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass falsches Parken von Rollern zu Verwaltungsstrafen führen kann und die Fahrzeuge von Behörden entfernt werden. In den Nutzungsvereinbarungen der Vermietungsunternehmen wird auf die genauen Geschäftszonen sowie Parkmöglichkeiten hingewiesen. Das Befahren von Zebrastreifen, Gehsteigen sowie Fußgängerzonen ist grundsätzlich verboten.

In größeren Städten sieht man sie überall stehen und liegen: E-Scooter. „Diese Fahrzeuge stellen ein einfaches und flexibles Transportmittel für Kurzstrecken dar“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

Dass diese elektrischen Fortbewegungsmittel beliebt sind, verdeutlichen auch die Zahlen. Laut dem Kuratorium für Verkehrssicherheit wurden im Jahr 2019 rund 30.000 Stück in Österreich verkauft. Dazu kommen unzählige Mietroller. Allein in der Bundeshauptstadt sind rund 6.200 elektrische Roller registriert.

Sicherheitsrisiko durch falsches Abstellen

„Mit der Beliebtheit häufen sich jedoch auch Probleme mit Rollern. Sorglos abgestellte E-Roller sorgen für Unmut und können auch ein Sicherheitsrisiko darstellen“, informiert Loinger. „Insbesondere gemietete E-Roller verleiten des Öfteren ihre Benutzer zur Nachlässigkeit. Immer wieder erfahren wir von verstellten Gehsteigen oder Hauseingängen. Gerade für ältere Menschen können diese schnell zur Stolperfalle werden“, so Loinger weiter.

Wenn ein nachlässig abgestellter Roller umfällt, kann er bei parkenden Fahrzeugen Sachschäden verursachen. Etwa durch Schrammen oder Kratzer. Aus Personen- oder Sachschäden können schnell zivilrechtliche Ansprüche entstehen, die bei Verschulden vom Verursacher zu tragen sind.

Abstellen auf Gehsteigen reglementiert

E-Roller sind so abzustellen, dass sie nicht umfallen können oder den Verkehr behindern. „Auf Gehsteigen dürfen Roller fahrbahnseitig nur im rechten Winkel und nur dann abgestellt werden, wenn der Gehsteig breit genug ist. In der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien sind hierfür vier Meter festgelegt. Ansonsten gilt eine Mindestbreite von 2,5 Metern“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.

Strengere Regeln für E-Scooter-Verleiher

Durch die in den letzten Jahren stark gestiegene Anzahl von Leih-E-Scootern und den damit verbundenen Problemen, wurden die Regeln für Verleihfirmen verschärft. Neben einer Reglementierung von maximal 1.500 Stück pro Anbieter, dürfen in den Bezirken 1, 2 bis 9 und 20 jeweils nur mehr 500 E-Scooter von einem Unternehmen angeboten werden. Werden in den Bezirken außerhalb des Gürtels E-Scooter verliehen, müssen die Anbieter mindestens 500 Stück aufstellen. „Mieter müssen den Nutzungsbedingungen zustimmen, sodass sie verpflichtet werden, die Roller ordnungsgemäß abzustellen. In den Apps der Betreiber sind die jeweiligen Zonen auf Karten ersichtlich, in denen die E-Scooter gefahren und abgestellt werden dürfen. Es kann teuer werden, die gemieteten E-Scooter außerhalb des Geschäftsgebietes zu parken. So verlangen die einzelnen Anbieter dafür bis zu 100 Euro“, informiert der CEO.

Vermieter haben von Montag bis Samstag zwei Stunden Zeit nicht korrekt abgestellte E-Roller zu entfernen oder umzuparken. An Sonn- und Feiertagen haben Vermieter jedoch sechs Stunden Zeit. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, werden die E-Roller durch die Behörde entfernt. Die entstandenen Kosten für die Entfernung, für eine achtwöchige Aufbewahrung sowie Verwaltungsstrafen, müssen die Vermieter tragen.

Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen verboten

Das Bewegen eines E-Rollers auf Fahrradwegen und Straßen ist genauso gestattet wie – bei konkreter Erlaubnis – das Fahren gegen Einbahnstraßen. Verboten ist grundsätzlich das Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen sowie Fußgängerzonen. Ausnahmen sind beispielsweise durch Verordnung der Behörde möglich. „Sollte eine Benutzung von Gehsteigen und Gehwegen gestattet sein, so ist aber Schrittgeschwindigkeit einzuhalten oder die Fahrgeschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen. Die anzuwendenden Bestimmungen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ‚Rollerfahren‘. Dort wird auf eine analoge Anwendung der für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften verwiesen“, erklärt Loinger.

Schutz der privaten Haftpflicht-Versicherung prüfen

Bei Verstößen gegen die StVO wird immer derjenige bestraft, der die jeweilige Verwaltungsübertretung begangen hat. „Daher ist es für die Benützung auch irrelevant, ob es sich um einen gemieteten Roller oder den eigenen handelt“, so Loinger.

Privatpersonen sollten sich informieren, ob die eigene Haftpflichtversicherung der Haushaltsversicherung die Kosten bei Unfällen deckt.


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10. August 2020: D.A.S. warnt vor Falschbehauptungen bei Online-Bewertungen

Viele Urlauber und Konsumenten bewerten ihre Erlebnisse regelmäßig auf Plattformen im Internet.
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung warnt davor, falsche Behauptungen, Gerüchte oder Beleidigungen zu veröffentlichen. Diese können rechtliche Folgen, wie Klagen wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zur Folge haben. Die Beschreibung wahrer Tatsachen ist hingegen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Im Streitfall trägt der Autor die Beweislast für getätigte Behauptungen.

Viele Konsumenten analysieren Bewertungen auf Online-Plattformen bevor ein Hotel gebucht, ein Arzttermin vereinbart oder ein Produkt gekauft wird. Für die Meinungsbildung der Kunden über ein Unternehmen hat dabei das Internet einen immer größeren Einfluss. „Für die eigene Kaufentscheidung werden dabei die Anzahl der vergebenen Sterne, Fotos anderer Kunden und die schriftlichen Bewertungstexte herangezogen“, konkretisiert Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

Unrichtige Vorwürfe und Beleidigungen sind zu unterlassen

Seine Meinung im Internet zu äußern, ist rechtlich in Ordnung und auch legitim. „Es dürfen jedoch keine unrichtigen Vorwürfe publiziert werden. Auch unsachliche Beschimpfungen haben nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun. Ebenso sollten keine Vermutungen angestellt oder Gerüchte verbreitet werden“, erklärt Loinger. „Schlechte Bewertungen können für ein Unternehmen eine rufschädigende Wirkung haben und zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Aus diesem Grund kontrollieren in den meisten Fällen auch die Bewerteten die getätigten Aussagen und reagieren gegebenenfalls darauf“, so Loinger weiter.

Verfasser der Bewertung trägt Beweislast

Berichte über wahre Tatsachen sind erlaubt. Selbst dann, wenn diese für den Unternehmer eine negative Bewertung darstellen. „Aber Vorsicht: Im Streitfall liegt die Beweislast für die Behauptungen beim Verfasser des Textes. Das heißt, dass Sie als Feedbackgeber beweisen müssen, dass Ihre negative Bewertung stimmt“, warnt Loinger. Es hängt von vielen Faktoren ab, wie eine Äußerung rechtlich zu bewerten ist und wird im Einzelfall beurteilt. 

Gegen falsche Aussagen kann gerichtlich vorgegangen werden

Auch wenn die scheinbare Anonymität des Internets schnell dazu verleitet, seinem Ärger Luft zu machen, ist bei Bewertungen im Internet Vorsicht geboten. Gegen Unwahrheiten und beleidigende Kommentare können sich die betroffenen Unternehmen rechtlich wehren. „Geschädigte haben die Möglichkeit, den Verfasser der Bewertung wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zu klagen. Betreiber von Internetplattformen müssen auf Verlangen von Gerichten und Behörden Auskünfte über die Benutzer erteilen. So kann die IP-Adresse des betroffenen Rechners, und damit häufig auch der Benutzer, ausgeforscht werden“, so der D.A.S. CEO.  


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21. Juli 2020: D.A.S.: Sammeln von mehr als zwei Kilo Pilzen kann teuer werden

In den Sommermonaten bringen Wanderer und Spaziergeher von ihren Ausflügen regelmäßig Blumen, Pilze und Früchte mit. Für Erholungszwecke dürfen Wälder zu jeder Zeit betreten werden, allerdings sind beim Sammeln in der Natur einige Regeln zu beachten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass für den Eigengebrauch bis zu zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden dürfen, wenn der Grundeigentümer keine Beschränkung ausgesprochen hat. Beim Pflücken von Blumen gilt die sogenannte „Handstrauß-Regel“. Übertretungen können mit Klage und Verwaltungsstrafen bis zu 730 Euro geahndet werden.

Blühende Wiesen und Wälder voller Pilze und Beeren sind für viele Wanderer besonders im Sommer verlockend. Aber ist das Sammeln in der freien Natur überhaupt erlaubt? Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt auf.

Sammeln von Pilzen und Beeren kann untersagt sein

Jede Person hat das Recht, Waldgebiete zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.
Beschränkungen gibt es hingegen beim Sammeln von Pilzen oder Beeren. Hier gilt der Grundsatz, dass diese generell im Eigentum der Waldeigentümer stehen.
„In Österreich ist das Sammeln von Pilzen für den Eigenbedarf bis maximal zwei Kilogramm pro Tag erlaubt. Für Beeren legt das Forstgesetz keine bestimmte Mengenangabe fest. Aber auch hier gilt, dass das Sammeln für Erwerbszwecke ausdrücklich verboten ist. Auch der Waldeigentümer kann das Sammeln ausdrücklich untersagen, beschränken oder dafür Geld verlangen“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Ein Verbot wäre etwa durch Hinweisschilder am Waldrand zu erkennen“, so Loinger weiter. Ohne entsprechende Beschilderung ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer das Sammeln duldet und daher damit einverstanden ist.

Teure Übertretung des Forstgesetzes

Auch das Forstgesetz schränkt das Sammeln im Wald ein. So ist die Durchführung und Teilnahme an organisierten Pilz- und Beerensammelveranstaltungen, sowie das unbefugte Sammeln von Früchten und Samen bestimmter Holzgewächse zu Erwerbszwecken verboten. „Eine Verwaltungsübertretung kann teuer werden. Für das unbefugte Sammeln von Pilzen fallen Kosten von 150 Euro – und bei gravierenden Verstößen – bis zu 730 Euro an. Es kann sogar bis zu einer Woche Freiheitsstrafe verhängt werden“, so Loinger.

Beim Blumenpflücken „Handstrauß-Regel“ beachten

Ob das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen für den Eigenbedarf gestattet ist, hängt von den jeweiligen Landesgesetzen ab. In Niederösterreich gilt beispielsweise die sogenannte „Handstrauß-Regel“. Diese besagt, dass das Pflücken für den persönlichen Bedarf erlaubt ist, wenn die Stängel des Straußes noch mit Daumen und Zeigefinger umfasst werden können. Geschützt sind nicht nur die Blüten, sondern auch alle anderen Pflanzenteile. Dazu gehören etwa Wurzeln und Zwiebeln. „Pflanzen unter speziellem Schutz dürfen nie gesammelt werden. Wir von der D.A.S. empfehlen daher, sich vor dem Sammeln mit den Artenschutzverordnungen vertraut zu machen“, erklärt der CEO.

Privatgrund darf in vielen Fällen ohne besondere Erlaubnis betreten werden

In Österreich gibt es ein allgemeines Betretungsrecht, wonach bestimmte Flächen ohne besondere Erlaubnis betreten werden dürfen. Das Betretungsrecht gilt für öffentliche Wege, Straßen und Parks, Wälder, Waldlichtungen, Waldwege und Forststraßen sowie für Schotterbänke an Flüssen und für Ödland oberhalb der Baumgrenze. Auf diesen Flächen ist nicht nur Gehen, sondern auch Klettern und Langlaufen erlaubt. „Aber Achtung, auch hier gibt es Grenzen. Für das Befahren mit Fahrzeugen, Reiten oder Campieren benötigt man eine ausdrückliche Erlaubnis des Grundeigentümers. Radfahren ist im Wald grundsätzlich verboten und nur auf dafür vorgesehenen Strecken erlaubt“, warnt Loinger.
Von diesem Betretungsrecht ausgenommen sind private Wege und Gärten, Jungwald bis zu einer durchschnittlichen Bewuchshöhe von drei Metern und Wiesen sowie Felder. „Bei Spaziergängen sollte immer darauf geachtet werden, ob es Tafeln mit der Aufschrift ‚Betreten verboten‘ gibt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Besitzstörung. Dagegen kann geklagt werden“, so der Vorstandsvorsitzende.


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08. Juni 2020: D.A.S.: Unsicherheit bei Kurzarbeit wegen unzulässiger Überstunden

In den letzten Wochen häuften sich Anfragen rund um das Thema Kurzarbeit bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Obwohl Arbeitnehmer auf Kurzarbeit angemeldet wurden und dadurch in diesen Monaten weniger Lohn ausbezahlt bekamen, wurde von manchen Arbeitgebern Mehrarbeit gefordert. Viele Arbeitnehmer haben aktuell Sorge um ihren Arbeitsplatz und verfälschen unter Druck ihre Arbeitsaufzeichnungen. Die D.A.S. rät davon ab, falsche Zeitaufzeichnungen zu unterschreiben. Wer dies macht, kann sich der Urkundenfälschung und des Betrugs strafbar machen. Arbeitgeber machen sich zusätzlich der Abgabenhinterziehung und oder des Förderungsbetrugs schuldig. Die D.A.S. empfiehlt, sich in so einem Fall an Betriebsrat, Arbeiterkammer oder an die eigene Rechtsschutzversicherung zu wenden.

Während der Kurzarbeit ist die Leistung von Überstunden grundsätzlich unzulässig. Dennoch ist es möglich, dass Mitarbeiter in einer Woche mehr als vereinbart arbeiten. Hier ist aber immer der Durchrechnungszeitraum zu beachten. „Es wäre etwa möglich, eine Woche Vollzeit und die nächste Woche dafür gar nicht zu arbeiten“, erklärt Johannes Loinger – Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

In der Betriebsvereinbarung können ebenfalls Überstunden vereinbart werden. Diese sind aber komplett vom Arbeitgeber zu vergüten. Nach Beendigung der Kurzarbeit ist die Mehrarbeit wie vorher zu entlohnen; etwa durch Ausbezahlung oder Zeitausgleich.

Bei falscher Arbeitsaufzeichnung drohen Strafen

Wer Sorge um seinen Arbeitsplatz hat und daher auf Druck des Arbeitgebers die Mehrarbeit nicht in der Arbeitsaufzeichnung erfasst oder die Arbeitszeit verfälscht, macht sich der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig. „Auch für den Arbeitgeber kann die Verfälschung der Arbeitszeitaufzeichnung ein gerichtliches Nachspiel haben. Er macht sich der Abgabenhinterziehung und oder des Förderungsbetrugs strafbar“, so der D.A.S. CEO.

Falsche Arbeitsaufzeichnungen nicht unterschreiben

Die Arbeitsaufzeichnungen müssen immer korrekt geführt werden. „Wir raten dringend davon ab, Arbeitsaufzeichnungen, die nicht den tatsächlich geleisteten Stunden entsprechen, zu unterschreiben“, warnt Loinger. Sollte der Arbeitgeber darauf bestehen, empfiehlt es sich, mit dem Betriebsrat, der Arbeiterkammer oder der eigenen Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen.

Eine Kündigung ist während der Kurzarbeit und einen Monat nach Beendigung nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Arbeitgeber entscheidet über Verlängerung der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung wirtschaftlicher Störungen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Es gibt kein Recht auf Kurzarbeit und auch keine Verpflichtung des Unternehmens Kurzarbeit einzusetzen. Die Kurzarbeit wird beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, wird mit diesem eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Falls kein Betriebsrat existiert, muss eine solche Vereinbarung von jedem Arbeitnehmer einzeln unterschrieben werden. Der Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber neu beim AMS zu stellen. Arbeitnehmer können die Kurzarbeit nicht beantragen.


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24. März 2020: Coronavirus: D.A.S. informiert Gastronomie und Hotellerie über mögliche Mietreduktionen

Aufgrund der Vorgabe der Bundesregierung mussten mit Dienstag 17. März alle Restaurants die Bewirtung und zahlreiche Hotels ihren Betrieb vollständig schließen. Viele Gastronomen und Hoteliers stehen vor existenziellen Problemen, da sie über keine Einnahmen mehr verfügen, aber weiterhin Ausgaben haben. Einen wesentlichen Kostenfaktor stellen der Miet- oder Pachtzins dar. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass eine Reduktion von Miet- und Pachtzins nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls prinzipiell möglich ist. Dabei müssen die individuellen Verträge berücksichtigt werden. Lokale mit langfristigen Pachtverträgen, die ein Zustellservice anbieten, haben geringere Chancen für eine Minderung. Bei Zweifeln, ob die Zinsreduktion durchgesetzt werden kann, sollte der Miet- oder Pachtzins nur unter Vorbehalt der späteren rechtlichen Klärung bezahlt werden. Um Zins- und Räumungsklagen zu vermeiden, rät der Rechtsschutzspezialist, das Gespräch mit dem Vermieter oder Verpächter zu suchen.

Seit die Bundesregierung Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus verordnet hat, laufen die Telefone der D.A.S. Juristen heiß. „Viele Gastronomen und Hoteliers sind verunsichert“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Da Geschäftslokale derzeit nicht nutzbar sind, stellen sich viele die Frage, ob eine Reduktion des Miet- oder Pachtzinses beantragt werden kann“.

Rechtliche Unterschiede zwischen Miet- und Pachtvertrag

Bevor geklärt werden kann, ob eine Reduktion der monatlichen Kosten für ein Gastronomielokal durchsetzbar ist, ist zu eruieren, ob es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag handelt und wie der Vertragszweck umschrieben wurde.
Beim Pachtvertrag gibt es bei bloß teilweiser – nicht gänzlicher – Unbrauchbarkeit eine zeitliche Komponente. Bei Verträgen, die nämlich für mehr als ein Jahr, also längerfristig, geschlossen wurden, und bei denen das Pachtobjekt nur teilweise unbrauchbar geworden ist, besteht möglicherweise gar kein Minderungsanspruch.
Anders sieht es bei Mietverträgen aus. Diese werden im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Dort bestimmt sich der Minderungsanspruch des Mietentgelts nach der Verhältnismäßigkeit. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob vertragliche Regelungen zum Ausschluss einer Zinsminderung bei außerordentlichen Zufällen getroffen wurden sowie ob eine gänzliche Unbrauchbarkeit des Miet- oder Pachtgegenstandes handelt.
„Die Rechtslage ist momentan sehr unklar und der Anspruch auf Minderung des Miet- oder Pachtzinses muss daher im Einzelfall genau geprüft werden. Wir empfehlen, den Zins zurzeit nur unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung und allfälligen Rückforderung zu bezahlen“, so Loinger.

Lokale mit Zustellservice geringere Chance auf Zinsminderung

Wenn Lokale auf Hauszustellung umstellen, kann nicht von einer gänzlichen Unbrauchbarkeit des gemieteten oder gepachteten Objekts ausgegangen werden. „In diesen Fällen ist es daher fraglich, ob bei längerfristigen Pachtverträgen überhaupt eine Zinsminderung möglich ist“, erklärt der CEO.
Wenn der Pachtvertrag nur für ein Jahr oder kürzer abgeschlossen wurde, ist die Minderung des Pachtzinses nur dann möglich, wenn der Ertrag durch außerordentliche Zufälle um mehr als die Hälfte gefallen ist. Der Pachtzins reduziert sich dann verhältnismäßig nach dem Ausmaß des Ertragsausfalls.
In längerfristigen Pachtverhältnissen oder bei einem Ertragsausfall von höchstens der Hälfte geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Minderertrag durch einen höheren Mehrertrag der Folgejahre ausgeglichen werden könnte. Eine Reduktion des Zinses ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Zinsreduktion kann ab Unbrauchbarkeit eingefordert werden

Grundsätzlich kann die Reduktion des Zinses mit dem Zeitpunkt der Unbrauchbarkeit geltend gemacht werden. „Wir empfehlen aber, im Vorfeld zu prüfen, ob die Reduktion im Einzelfall überhaupt durchsetzbar ist“, so Loinger.
Im Zweifelsfall kann dem Vermieter oder Verpächter vorerst schriftlich unter Bezugnahme auf das ABGB (§§ 1104 und 1105) mitgeteilt werden, dass der Zins nur unter Vorbehalt bezahlt wird.
„Im Übrigen gelten auch in der Hotellerie die gleichen Regelungen bezüglich der Zinsreduktion wie in der Gastronomie. Das ABGB macht keinen Unterschied zwischen den Branchen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.

Vermieter muss ungerechtfertigte Minderung nicht hinnehmen

Wenn der Miet- oder Pachtzins ungerechtfertigt reduziert und nicht die zustehende Summe bezahlt wird, kann der Vermieter oder Verpächter eine Zins- und Räumungsklage bei Gericht einbringen. Im schlimmsten Fall bedeutet das, dass der Mieter oder Pächter die Kosten für den Gerichtsprozess zu bezahlen hat und das Objekt räumen muss.
„Wichtig ist daher, das Gespräch mit dem Vermieter oder Verpächter zu suchen, noch bevor die Situation eskaliert. Versuchen Sie, sich außergerichtlich zu einigen“, rät Loinger.


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10. März 2020: Coronavirus: D.A.S. informiert über Veranstaltungsabsagen

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert über die rechtliche Situation bei Coronavirus bedingten Veranstaltungsabsagen. Bei einer Pressekonferenz hat die Bundesregierung heute festgelegt, dass bis Anfang April Outdoor-Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern abgesagt werden. Grundsätzlich haben Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Bei Verschiebung der Veranstaltung besitzen die Eintrittskarten weiterhin ihre Gültigkeit.

Erhalten Besucher ihr Geld zurück, wenn ein Veranstalter das Event absagt?

Grundsätzlich besteht ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach. Das gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Betroffene, die von einer solchen Absage betroffen sind, sollten sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden.

Was gilt, wenn eine Veranstaltung verschoben wird, man zum Ersatztermin aber keine Zeit hat?

Veranstalter wie etwa Masters of Dirt haben bereits bekannt gegeben, dass die für dieses Wochenende geplante Veranstaltungsreihe in der Stadthalle auf Ende Juni verschoben wird und die Tickets ihre Gültigkeit behalten. Eine Verschiebung einer Großveranstaltung muss man grundsätzlich nicht hinnehmen. Falls das Ticket für einen fixen Termin gebucht war und man am verschobenen Termin keine Zeit hat, kann man die Eintrittskarte zurückgeben und den Eintrittspreis zurückverlangen.

Was passiert mit Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer?

Hier kommt es darauf an, ob Tickets und Hotelaufenthalt gemeinsam bei einem Anbieter gekauft, also als Pauschalreise gebucht wurden. Bei Absage der Veranstaltung kann man von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass der Besuch der Veranstaltung der Hauptzweck der Reise war.
Bei getrennten Buchungen ist die rechtliche Situation komplizierter. Unter bestimmten Umständen werden dann nur die Kosten der Veranstaltung ersetzt, nicht jedoch die Übernachtung.


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25. Februar 2020: Coronavirus: D.A.S. informiert Italienreisende über Stornoversicherungen

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet aufgrund aktueller Meldungen über das Coronavirus Verunsicherung bei Urlaubern, die eine Reise nach Italien planen. Rund 21 Prozent der Österreicher verbringen ihren Urlaub in Italien. Bei den meisten Reisestornoversicherungen sind behördliche Maßnahmen und Epidemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Aus diesem Grund empfiehlt der Spezial-Rechtsschutzversicherer die Entwicklungen genau zu beobachten und mit dem Abschluss einer Reise nach Italien eher abzuwarten. Bei der Stornierung bereits gebuchter Reisen oder Hotelaufenthalte sollte man die Stornobedingungen direkt mit den Veranstaltern oder Hotelbetreibern abklären.

„Eine Reiseversicherung ist eine sinnvolle Absicherung für jeden Reisenden. In der aktuellen Situation rund um die „Corona-Erkrankungen“ in Italien würde auch eine rechtzeitig abgeschlossene Reisestornoversicherung bei den meisten Versicherungsgesellschaften jedoch keinen Versicherungsschutz bieten“, informiert Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind behördliche Maßnahmen wie etwa das Ausrufen eines Notstands oder das Absagen von Veranstaltungen sowie andererseits Epidemien ausgeschlossen. Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz bei Stornierung einer Reise im Zusammenhang mit Krankheiten nur dann gegeben, wenn die Krankheit den Reisenden selbst, Mitreisende oder bestimmte nahe Angehörige und manchmal sogar eigene Haustiere betrifft“, so Loinger weiter.

Italienische Regierung setzt auf umfangreiche Vorsorgemaßnahmen

Die an Österreich angrenzende Region Friaul-Julisch Venetien hat am 22. Februar 2020 den Zivilschutznotstand erklärt. Der Notstand ist zurzeit in erster Linie eine administrative Maßnahme, die es der Region ermöglicht, im Bedarfsfall ohne die sonst verpflichtenden öffentlichen Ausschreibungen bestimmte medizinische Anschaffungen durchführen und Bauten errichten zu können. In Bezug auf die am Coronavirus Erkrankten am 22. und 23. Februar wurden eine Reihe von Maßnahmen beschlossen

 

  • Für elf Gemeinden in der Lombardei wurden Ein- bzw. Ausreisesperren verhängt: Vò Euganeo, Codogno, Castiglione d’Adda, Casalpusterlengo, Fombio, Maleo, Somaglia, Bertonico, Terranova dei Passerini, Castelgerundo und San Fiorano.
  • Universitäten, Kindergärten und Schulen in der Lombardei, Ligurien, Piemont, Südtirol, Trient, Friaul-Julisch Venetien, Emilia Romagna und Venetien bleiben bis zumindest 1. März 2020 geschlossen. Österreichische Studenten, die derzeit nicht in Italien sind, sollen vor einer Rückreise überprüfen, ob die Bildungseinrichtungen geöffnet sind.
  • In den Regionen Lombardei, Venetien und Friaul-Julisch Venetien wurden überdies alle größeren öffentlichen Veranstaltungen, in Venedig und der Lombardei auch private Veranstaltungen, für die kommende Woche abgesagt. Davon betroffen sind Sport- und Kulturveranstaltungen. In der Lombardei und Venetien betrifft das auch Gottesdienste, Museen und Nachtlokale.
  • Sogar der Karneval in Venedig und Aufführungen der Scala in Mailand wurden für eine Woche abgesagt. Der Dom in Mailand ist ebenfalls geschlossen.
 
Im Zweifelsfall mit Buchung zuwarten

Das Außenministerium wird eine partielle Reisewarnung für die betroffenen Regionen erlassen. Der Kärntner Landeshauptmann rät derzeit von Italien Reisen ab, sofern sie nicht zwingend notwendig sind. Urlauber, die aufgrund der Vorkommnisse in Italien verunsichert sind, sollten die Situation sehr genau beobachten und mit einer Buchung noch zuwarten. Stets aktualisierte Informationen findet man auf der Website des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/italien/
 
Ein Rücktritt von bereits gebuchten Reisen ist jederzeit möglich, jedoch häufig auch mit Kosten verbunden. „Jeder Hotelbetreiber oder Reiseveranstalter informiert vor Abschluss über die jeweiligen Stornobedingungen. Je kürzer vor Antritt der Reise storniert wird, desto höher fallen üblicherweise die Stornokosten aus“, erklärt Loinger.
Grundsätzlich gilt für Pauschalreisen, dass „eine kostenlose Stornierung dann möglich ist, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbaren Umgebung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, so der Vorsitzende des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG weiter.


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28. Jänner 2020: D.A.S.: Vorsicht bei Kennzeichenwechsel bei digitaler Vignette

Neben der klassischen Vignette, die auf die Autoscheibe geklebt werden muss, gibt es auch die Möglichkeit einer digitalen Vignette. Die D.A.S. Rechtsschutz AG warnt davor, beim Wechsel des KFZ-Kennzeichens auf die Registrierung der neuen Nummerntafel zu vergessen. Es drohen hohe Zahlungsaufforderungen, die auch mehrfach verhängt werden können.

Spätestens am 1. Februar muss die neue Vignette gekauft sein, damit Mautstraßen straffrei befahren werden können. Seit 2017 können sich Autofahrer auch für die digitale Version der Vignette entscheiden. Dadurch ersparen sie sich z. B. das Entfernen sowie das Kleben der Vignette und beim Bruch der Windschutzscheibe muss kein Ersatz besorgt werden. „Im Falle eines Kennzeichenwechsels verleitet die digitale Vignette aber dazu, auf die Meldung der neuen Nummerntafel zu vergessen“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstandsmitglied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Das kann zu hohen Geldforderungen führen. Genau die gleichen Konsequenzen hat im Übrigen ein Fehler bei der Beantragung der Vignette oder bei der Registrierung des Kennzeichens“´, so der COO.

Nachforderung der Ersatzmaut kann teuer werden

Denn je länger der unregistrierte Zeitraum des neuen Kennzeichens andauert, desto teurer wird es. Die ASFINAG kann die Ersatzmaut sogar mehrfach einfordern. „Nicht selten werden dann bei zwei Monaten fehlender Vignette nachträglich bis zu fünf Forderungen über je 120 Euro Ersatzmaut ausgestellt“, weiß Kaufmann.

Ummeldung ist gesetzlich vorgeschrieben

Für viele Betroffene ist es oftmals nicht verständlich, warum ein einzelner Fehler, nämlich das Vergessen der Ummeldung, zu einer mehrmaligen Strafe führen kann. Laut Bundesstraßen-Mautgesetz passiert das aber völlig zu Recht. „Das Gesetz sieht vor, dass der Zulassungsbesitzer bei Kennzeichenwechsel eine Ummeldung zu beantragen hat“, erklärt Kaufmann. „Und zwar noch bevor die Mautstrecke das nächste Mal benützt wird.“

Zahlungsfrist unbedingt beachten, sonst droht Verwaltungsstrafverfahren

Weil die ASFINAG darauf verzichtet hat, ein standardisiertes Beschwerde- und Kulanzsystem einzurichten, muss jeder Betroffene für sich selbst vorgehen und eine Herabsetzung des Betrags erwirken.
Dabei ist es sehr wichtig, dass die auf der Zahlungsaufforderung angegebene Zahlungsfrist beachtet wird. Diese kann je nach Situation zwei bis vier Wochen betragen. Wenn nicht innerhalb dieser Frist nachweislich Kontakt mit der ASFINAG aufgenommen und die Angelegenheit geregelt wurde oder der Betrag bezahlt wird, droht ein teures Verwaltungsstrafverfahren.

„Wir von der D.A.S. empfehlen daher, sofort bei der ASFINAG eine schriftliche Einwendung gegen die Zahlungsaufforderung zu machen. Im Zuge dessen kann auch nachgefragt werden, wie viele Ersatzmautforderungen noch im System offen sind. Für die allenfalls offenen Forderungen kann dann ein Kulanzansuchen gestellt werden“, erklärt Kaufmann. Als Grund für die Kulanz könnte angegeben werden, dass die Zahlungsaufforderung erst jetzt zugestellt wurde, sodass vorab nicht sofort reagiert werden konnte. „Dass die ASFINAG gänzlich von der Zahlung absieht, ist aber leider unwahrscheinlich.“

Unbedingt zu beachten ist aber, dass die Einwendung keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungsfrist hat. Die Angelegenheit muss daher innerhalb der Frist geregelt werden, sonst droht ein Verwaltungsstrafverfahren.

Verschiedene Gründe können zu neuem Kennzeichen führen

Warum die Ummeldung auf ein neues Kennzeichen nötig wird, kann viele Ursachen haben. Dazu zählen etwa der Diebstahl des Autos oder der Kennzeichentafel und das Erlöschen des Wunschkennzeichens. „Aber auch ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde kann eine neue Nummerntafel nötig machen“, so das D.A.S. Vorstandsmitglied.

Digitale Vignette erst 18 Tage nach Online-Kauf gültig

Beim Online-Kauf der digitalen Vignette ist außerdem zu beachten, dass diese erst nach 18 Tagen gültig ist. „Grund dafür sind die Rücktrittsrechte der Konsumenten“, weiß Kaufmann. Wer mit einer ungültigen Vignette Mautstraßen befährt, muss ebenfalls mit Zahlungsaufforderungen rechnen. Auf der Website der ASFINAG gibt es die Möglichkeit, eine Gültigkeitsabfrage für ein bestimmtes Kennzeichen durchzuführen.






 


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2019

20. Dezember 2019​: D.A.S.: 60.000 neue Rechtsfälle in 2019

Seit über 60 Jahren sorgt die D.A.S. Rechtsschutz AG dafür, dass ihre Kunden zu ihrem Recht kommen – so auch im Jahr 2019. Insgesamt 60.000 neue Rechtsfälle wurden im Jahr 2019 sowohl von D.A.S. eigenen Juristen als auch D.A.S. Partneranwälten und externen Anwälten bearbeitet. Die Versicherungssparte „Rechtsschutz“ ist weiterhin wachstumsstark. Das liegt mit unter daran, dass sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer ihr Recht auch gegen wirtschaftlich stärkere Gegner verteidigen möchten.

Die Nachfrage nach Rechtsschutzlösungen ist seit Jahren ungebrochen hoch. Das ist unter anderem darauf zurück zu führen, dass die Österreicherinnen und Österreicher ein Bewusstsein dafür entwickelt haben, für ihr Recht einzustehen. „Viele Menschen könnten es sich ohne Rechtsschutz nicht leisten, sich rechtlich zu wehren oder gar einen Gerichtsprozess zu führen. Hier setzen wir an und sorgen dafür, dass unsere Kunden zu ihrem Recht kommen“, erklärt Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstandes und COO. 

25.000 Rechtsberatungen durch D.A.S. Juristen und Partneranwälte

Zu den bereits bestehenden Fällen kamen 2019 zirka 60.000 neue Rechtsfälle dazu. Davon entfallen rund 25.000 auf reine Rechtsberatungen. 
In den 60.000 Rechtsfällen sind auch 25.000 strittige Fälle enthalten. Das sind Rechtskonflikte, bei denen sich die gegnerische Partei uneinsichtig zeigt oder bereits der gegnerische Anwalt eingeschaltet wurde. 
„Zur Beantwortung von Rechtsfragen und zur Lösung von Rechtsproblemen stehen unseren Kunden nicht nur unsere D.A.S. eigenen Juristen zur Verfügung – sie profitieren auch von einem Netzwerk aus rund 500 spezialisierten Partneranwälten in ganz Österreich“, so Ingo Kaufmann. 

Eintreibung offener Rechnungen durch D.A.S.

Auch das RechtsServiceInkasso hatte 2019 eine Menge zu tun. Insgesamt gab es fast 10.000 Neumeldungen und somit viele Kunden, die sich z. B. mit der Eintreibung offener Rechnungen, Forderungsanmeldungen oder Inkassoberatungen an die D.A.S. wandten. „Wenn Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden, kann es schnell zu existenzbedrohenden Situationen kommen. Das betrifft besonders z. B. kleine Unternehmen. Hier setzen wir an und helfen bei der Durchsetzung der Rechte unserer Kunden“, erklärt der COO. 

Unabhängige D.A.S. ist ausschließlich Kunden verpflichtet

Die D.A.S. ist eine reine Rechtsschutzversicherung und ist somit ausschließlich den Interessen ihrer Kunden verpflichtet. „Wir sehen unsere Aufgabe darin, Chancengleichheit herzustellen. Dafür gehen wir auch gegen scheinbar übermächtige Gegner und andere Versicherungen vor. Als unabhängiger Rechtsschutzspezialist ohne jegliche Interessenskollisionen sind wir für Kunden und Kooperationspartner natürlich besonders interessant“, freut sich Kaufmann.
 


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18. Dezember 2019: D.A.S. prämiert Dissertation über Gerichtszuständigkeiten für Verbraucher 
 

Die unabhängige Rechtsschutzversicherung verlieh ihren aktuellen Förderpreis an den Jungakademiker Oliver Peschel. Die Jury entschied sich für seine Arbeit, die den europäischen Verbrauchergerichtsstand analysiert und beschreibt. Die umfassende Aufarbeitung bietet eine wertvolle Unterstützung bei der Beurteilung konkreter Fragestellungen und Praxisfälle. Der Preisträger Peschel nahm die mit 3.000 Euro dotierte Auszeichnung von Vorstand Ingo Kaufmann entgegen.

Anlässlich des 50 Jahre Jubiläums im Jahr 2006 hat die D.A.S. Rechtsschutz AG den Förderpreis ins Leben gerufen. „Als Spezialrechtsschutzversicherer haben wir immer auch einen Blick in die Zukunft und entwickeln gemeinsam mit jungen Rechtswissenschaftlern Ideen, wie Rechtsschutzprodukte und Rechtsserviceleis-tungen in Zukunft aussehen können“, erklärt D.A.S. Vorstand Ingo Kaufmann. „Der D.A.S. ist es wichtig, laufend den Markt zu beobachten, ein bedarfsgerechtes Rechtsschutzangebot bereitzustellen und dieses stetig weiterzuentwickeln. Die Wissenschaft kann dazu einen wertvollen Beitrag leisten“, so Kaufmann wei-ter.

Wo kann ich klagen?

Oliver Peschel, der im nächsten Jahr mit einer eigenen Anwaltskanzlei durchstartet, befasst sich bereits seit mehreren Jahren mit spezifischen Rechtsfragen, die Verbraucher, aber natürlich auch den Lieferanten oder Dienstleister betreffen. 
Seine prämierte Arbeit „Der europäische Verbrauchergerichtsstand – Über das Ausrichten einer Tätigkeit auf einen Mitgliedsstaat“ setzt sich mit der Frage des zuständigen Gerichtsstands auseinander. „Neben unterschiedlich hohen Anwalts- oder Gerichtskosten gibt es besonders bei der Verfahrensdauer in den einzelnen Ländern große Unterschiede“, informiert Peschel. Die Antwort auf die zentrale Frage, wo der Versicherungsfall eingetreten ist, also wo denn der Verstoß gegen Rechtsvorschriften gesetzt worden ist, und wo dem zu Folge die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu erfolgen hat, bereitet mitunter gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften in der Praxis Schwierigkeiten. Als Beispiel nennt Peschel Online-Geschäfte, wenn ein Verbraucher aus dem Ausland etwa eine Ware bezieht, die einen Mangel aufweist. „Für den Verbraucher ist es in Folge wichtig zu wissen, ob er an seinem Wohnort klagen kann oder das im Ausland tun muss“, so Peschel.

Die Jurymitglieder em. Universitätsprofessor Attila Fenyves, Fachautor und Mitherausgeber des Praxishandbuchs Versicherungsvertragsrecht Franz Kronsteiner, D.A.S. Produktmanager Philipp Kaspar und der Leiter des D.A.S. RechtsService Markus Messenlehner begründeten ihre Entscheidung für den Förderpreisgewinner mit der praxisbezogenen Aufbereitung des Themas, welches spannende Ansatzpunkte und Querverbindungen zur Gestaltung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen liefert. „Die Arbeit leistet einen wertvollen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit, da sie aufzeigt, in welchem Ausmaß der Rechtssuchende den Verbrauchergerichtsstand für sich – oder für andere – nutzen kann und wo auf der anderen Seite dessen Grenzen liegen“, erklärt die Jury.

Die D.A.S. wird so wie in den letzten Jahren auch 2020 wieder einen Förderpreis für innovative juristische Arbeiten verleihen und ist schon auf neue interessante Einreichungen gespannt.

 


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12. November 2019: D.A.S.: Das Haus Winterfest machen

Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert über notwendige Maßnahmen rund um Immobilien, welche aufgrund niedriger Temperaturen vorgeschrieben sind. Insbesondere Versicherungen definieren Vorkehrungen, die zu treffen sind. So ist man verpflichtet, alle wasserführenden Leitungen im Außenbereich zu entwässern, um bei Minusgraden keine Schäden zu verursachen. Bei Ortsabwesenheit länger als 72 Stunden ist auf ausreichende Beheizung zu achten und alle Wasserzuleitungen sind abzusperren. Im Ortsgebiet sind Hauseigentümer zur Schneeräumung in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr verpflichtet.

In den Versicherungsbedingungen der heimischen Haushalts- und Eigenheimversicherungen sind sogenannte Obliegenheiten verankert. Dabei handelt es sich um Pflichten, die der Versicherungsnehmer ergreifen muss, um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. „Gerade bei Temperaturen rund um den Nullpunkt sollten Wohnungs- und Eigenheimbesitzer diese Vorkehrungen und Maßnahmen beachten“, informiert Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Da zugefrorene wasserführende Leitungen aufspringen können, sollte man darauf achten, dass diese bei Minusgraden kein Wasser mehr führen. Schäden lassen sich vermeiden, in dem die Leitungen in den gefährdeten Bereichen abgesperrt werden und der Hahn geöffnet wird. Falls diese vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getätigt werden, kann die Versicherung bei Schäden die Leistung verweigern.“ Bei Gartenbewässerungsanlagen sollten die Leitungen am tiefsten Punkt entwässert, sowie Pumpen, Steuerungsventile und -systeme abmontiert werden.

Leitungsschäden auch innerhalb Gebäude möglich

Wasser- und Heizungsleitungen können bei starkem Frost auch innerhalb eines Gebäudes einfrieren. „Oft überschätzen Hauseigentümer die Wirkung der Wärmedämmung. Diese kann zwar die Kälteübertragung verlangsamen, aber nicht verhindern“, so Loinger. Aus diesem Grund schreiben fast alle Versicherungen vor, dass auf ausreichende Beheizung geachtet wird. Um auch bei längerer Abwesenheit die Innenräume nie komplett auskühlen zu lassen, eignen sich etwa sogenannte Frostwächter.

Dachrinnen und Wasserabläufe freihalten

Dachrinnen sollten von Herbstlaub befreit werden, damit Regen- und Schmelzwasser richtig abfließen kann. „Bei verschmutzten Wasserabläufen besteht die Gefahr, dass Wasser in das Mauerwerk eindringen kann. Falls es dort gefriert, können Schäden an der Fassade entstehen. Bereits vorhandene Risse in der Fassade sollten auch noch vor dem ersten Frost ausgebessert werden. Zusätzlicher Wassereintritt kann den Schaden deutlich erhöhen“, erklärt Loinger.

Außenbeleuchtung reduziert Unfallrisiko

Gerade im Winter erhöhen schlecht beleuchtete Wege das Unfallrisiko deutlich. „Wir raten daher dazu, die Beleuchtung rund ums Haus regelmäßig zu überprüfen und blendfreie Leuchten zu montieren. Eine gute Beleuchtung trägt außerdem zum Einbruchsschutz bei“, informiert der Vorstandsvorsitzende.
Beim Verlassen des Hauses sollten Türen, Fenster und Zugänge immer gut verschlossen sein, um Einbrüche zu vermeiden. „Ein gekipptes Fenster kann Einbrechern den Einstieg ins Haus erleichtern und wird von vielen Versicherungen als Grund gesehen, den Schaden nicht zu übernehmen“, erklärt der CEO.

72-Stunden Regel

Wenn ein Gebäude länger als 72 Stunden von allen Bewohnern verlassen wird, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. „Nur dann wird die Haushalts- oder Leitungswasserversicherung in einem Schadensfall auch die vereinbarte Leistung erbringen“, so Loinger.

Auch Pools und Teiche müssen gesichert werden

Liegenschaftseigentümer trifft außerdem eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt sie müssen ihr Grundstück so sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Wichtig ist daher, dass auch Pools und andere Gewässer gesichert sind. „Dafür reicht normalerweise ein Zaun um das Grundstück oder eine Poolabdeckung aus“, so Loinger. Wer gegen die Verkehrssicherungspflichten verstößt, kann mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden.

Räumpflichten auch bei Ortsabwesenheit

Nach der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet verpflichtet, den Gehsteig vor ihrem Haus in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu befreien – und falls notwendig – auch zu streuen. „Eine Ortsabwesenheit stellt keine Entschuldigung für diese Anrainerpflicht dar. Es ist daher zum Beispiel im Falle eines Schiurlaubes dringend zu empfehlen, diese Schneeräumpflichten einer geeigneten Person zu übertragen“, so Loinger. Selbst wenn kein Gehsteig vorhanden ist, wird die Schneeräumung vorgeschrieben. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, drohen Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

 


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28. Oktober 2019: D.A.S.: Gastronomen drohen hohe Strafen bei Verstoß gegen Rauchverbot

Das generelle Rauchverbot in der Gastronomie tritt mit 1. November 2019 in Kraft – ohne weitere Ausnahmeregelungen. Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt darüber auf, dass ab dem Zeitpunkt auch das Rauchen von Shishas und E-Zigaretten in geschlossenen Räumen verboten ist. Umgestaltete Freiflächen wie Terrassen oder Gastgärten können als geschlossene Räume gewertet werden und so ein Problem für Wirte darstellen. Die Räumlichkeiten müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen kann zu hohen Strafen führen. Bei Lärmbelästigung können Anrainer zivilrechtlich gegen Gastronomiebetreiber vorgehen. In diesem Jahr wurde das Alterslimit für Rauchen österreichweit auf 18 Jahre angehoben.

Die Einführung eines generellen Rauchverbots in der österreichischen Gastronomie wurde lange diskutiert und oft verschoben. Mit 1. November ist es aber soweit: Rauchen ist ab dann in Gastronomie- und öffentlich zugänglichen Bereichen verboten. 
„Auch die Nutzung von Shishas ist ab diesem Zeitpunkt in geschlossenen Räumen verboten. Genauso wie der Konsum von Ersatzprodukten wie Shiazo-Steinen und E-Zigaretten“, so Johannes Loinger, CEO der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Zusätzlich wurde in diesem Jahr das Jugendschutzgesetz für Raucher verschärft. So dürfen Jugendliche erst ab 18 Jahren rauchen.“

Unzureichende Kennzeichnung wird teuer
Das Rauchverbot ist in allen betroffenen Räumen durch den Hinweis „Rauchen verboten“ oder durch andere Symbole – etwa Piktogramme – zu kennzeichnen. Die richtige Kennzeichnung stellt nach dem Gesetz eine Obliegenheitspflicht dar. Eine falsche oder fehlende Kennzeichnung kann eine Verwaltungsstrafe bis zu 2.000 Euro und im Wiederholungs-fall sogar bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. „Aufpassen müssen Gastronomen auch darauf, dass bisherige Hinweisschilder, die einen Raucherraum gekennzeichnet haben, entfernt werden. Ansonsten ist die Kennzeichnung nicht korrekt“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.

Umgestaltung von Freiflächen kann Probleme verursachen
Auf Freiflächen, wie etwa Terrassen oder in Gastgärten darf weiterhin geraucht werden. Wirte die diese Flächen so umgestalten, dass sie ihren Gästen Schutz vor Witterung, Hitze oder Kälte bieten, können jedoch dadurch Probleme bekommen. „Die getroffenen Maß-nahmen können nämlich dazu führen, dass die Freifläche als geschlossener Raum gewertet wird. Um keine Probleme mit dem neuen Rauchverbot zu bekommen, sind diese Umbauten im Einzelfall zu prüfen“, rät Loinger. 
Für Hotels gilt eine Ausnahme: In dafür eigens eingerichteten Nebenräumen darf weiterhin geraucht werden. Allerdings nur, wenn dort keine Speisen oder Getränke konsumiert oder hergestellt werden. 

Anrainer können zivilrechtlich gegen Gastronomiebetreiber vorgehen
Sollte es für Anrainer durch die im freien Rauchenden zu laut werden, können sie Anzeige gegen die Gäste bei der Polizei einbringen. „Aber auch die Wirte könnten zur Verantwortung gezogen werden“, weiß der CEO. 
Um das Ausmaß der Belästigung festzustellen, kann die zuständige Behörde ein Verfahren einleiten und die Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Neben der Vorverlegung der Sperrstunde aufgrund der Gewerbeordnung können lärmende Gäste auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Anrainer gegen den Betreiber führen. 
„Vor allem bei größeren Nachtlokalen können Raucher vor den Lokalen zu einem Problem für die Gastronomen werden. In Wien sind bereits Kontrollen des Marktamtes angekündigt worden. Ob es noch Ausnahmeregelungen für spezielle Betriebe geben wird und ob Shisha-Bars zusperren müssen, werden die Praxis und die nächsten Monate zeigen“, so Loinger. 

Gericht stellt Gesundheit der Menschen über Erwerbsfreiheit
Einige Gastronomen haben beim Verfassungsgerichtshof um die Aufhebung der Rauch-verbotsbestimmungen angesucht. Sie orteten eine verfassungswidrige Einschränkung ihrer Erwerbsfreiheit. Im Verfassungsgerichtshof (VfGH)-Beschluss vom 3. Oktober wurde der Antrag jedoch zurückgewiesen. „Für den VfGH war ausschlaggebend, dass Rauchen und auch Passivrauchen gesundheitsschädlich sind. „Die Gesundheit der Menschen wurde vom Gericht somit über die Erwerbsfreiheit gestellt“, erklärt Loinger. 
 


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18. September 2019: D.A.S.: Politische Meinungsäußerungen können heikel sein

Kurz vor der österreichischen Nationalratswahl finden sich in den sozialen Netzwerken viele Kommentare von Privatpersonen zu politischen Themen. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass politisches Engagement in der Privatzeit zu Problemen mit dem Arbeitgeber führen kann. Die Frage nach der politischen Gesinnung ist bei Vorstellungsgesprächen tabu, außer man bewirbt sich für eine Partei oder Gewerkschaft. Mitarbeiter haben Treuepflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, die auch außerhalb des Arbeitsplatzes gelten.

Die österreichische Nationalratswahl steht bevor und der Wahlkampf hat seinen Höhepunkt erreicht. Viele Österreicherinnen und Österreicher posten in den sozialen Netzwerken und Internetforen ihre politische Meinung öffentlich.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Postings im Internet

„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Dessen muss man sich im Klaren sein, bevor man als Arbeitnehmer seine politische Meinung online verbreitet. Vor allem Beschimpfungen oder Hasspostings können weitreichende Folgen haben und sind absolut tabu“, warnt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann außerdem in Konflikt mit den Interessen des Arbeitgebers stehen. „Das passiert vor allem dann, wenn das Unternehmen mit dem politischen Posting seines Mitarbeiters in Verbindung gebracht wird. Etwa weil sich der Mitarbeiter mit einem Politiker ablichten lässt und dabei ein T-Shirt mit dem Firmenlogo trägt“, so Loinger.

Politische Ausrichtung darf nur in Ausnahmefällen bei Bewerbungsgespräch Thema sein

Grundsätzlich ist die Frage nach der persönlichen, politischen Einstellung bei einem Vorstellungsgespräch unzulässig – allerdings gibt es Ausnahmen. „Bei sogenannten Tendenzbetrieben, wie etwa politischen Parteien oder Gewerkschaften darf nachgefragt werden“, erklärt Johannes Loinger. „Denn hier spielt es eine Rolle, welche politische Gesinnung nach außen hin repräsentiert wird.“

Treuepflichten des Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen

Jeden Mitarbeiter trifft eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, die auch außerhalb des Arbeitsplatzes gilt. Arbeitnehmer müssen demnach private Angelegenheiten im Interesse des Arbeitgebers gestalten. „Die Treuepflicht darf aber nicht zu weit ausgelegt werden, da sonst die Persönlichkeitsrechte stark beschnitten würden. Im Normalfall ist es daher auch kein Problem, wenn ein Mitarbeiter in seiner Freizeit politisch aktiv wird und als Wahlhelfer Parteiwerbung öffentlich verteilt oder seine politische Meinung äußert“, so der CEO.

Politische Betätigung in der Freizeit mit Einschränkungen erlaubt

Ob Mitarbeiter in ihrer Freizeit politisch aktiv werden dürfen oder nicht, hängt sowohl von der Branche als auch von ihrer Funktion ab. Je höher ein Arbeitnehmer in der Unternehmensebene tätig ist, desto mehr Einschränkungen muss dieser dulden. Für Personen, die für eine Gewerkschaft oder für eine Partei arbeiten gelten andere Regeln. In diesen Fällen wird es sogar erwünscht sein, dass man sich in der Freizeit politisch engagiert.

Ob politische Werbung in einem Unternehmen gemacht werden darf, kann jedes Unternehmen selbst bestimmen. Arbeitsstätten können mittels Dienstvertrag als politisch neutrale Orte definiert werden. „In solchen Firmen ist es dann beispielsweise nicht erlaubt, Wahlwerbung zu machen“, weiß der Vorstandsvorsitzende.

Keine Verpflichtung für politische Handlungen

Im Normalfall können Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern auch nicht verlangen, dass diese politisch aktiv werden. Das würde die Achtung des Privatlebens verletzten. „Anders sieht es aber aus, wenn das politische Engagement zum beruflichen Betätigungsfeld gehört“, weiß Loinger. Auch für Fotos, auf denen Mitarbeiter gemeinsam mit Politikern abgelichtet werden, müssen die Abgelichteten im Vorfeld ihre Zustimmung erteilen.


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5. September 2019: Christian Walter neuer Leiter Vertrags- und ProduktService

Der auch im Prozessmanagement erfahrene Versicherungsexperte Christian Walter ist neuer Leiter des Vertrags- und ProduktService der D.A.S. Rechtsschutz AG. Sein Ziel ist es, die Automatisierung interner Prozesse voran zu treiben und den D.A.S. Kunden weiterhin beispielgebende Produkte bieten zu können.

Der gebürtige Zillertaler ist als Leiter des Vertrags- und ProduktService gemeinsam mit seinem Team sowohl für die reibungslose Bearbeitung und Betreuung bestehender Versicherungsverträge, als auch für die Erstellung neuer Polizzen zuständig. Zu seinem Aufgabengebiet gehören außerdem das individuelle Underwriting, die Entwicklung neuer Produkte, die Adaptierung bestehender Produkte und das Bestandscontrolling.

„Das Thema Prozessmanagement wird selbstverständlich einen Schwerpunkt meiner Arbeit als Leiter des Vertrags- und ProduktService ausmachen. So werden wir z. B. das Projekt Dunkelverarbeitung im nächsten Jahr abschließen. Dabei geht es auch um die Frage, wie man die Komplexität interner Abwicklungsprozesse weiter reduzieren und Prozesse zum Vorteil aller automatisieren kann“, so Walter.

Walter ist gelernter Maschinenschlosser und hat Wirtschaftsingenieurswesen an der FH Wien studiert. Seine berufliche Laufbahn begann er in der Unternehmensberatung. Danach zog es ihn in die Versicherungswirtschaft, wo er bei der Allianz Gruppe und für die Vienna Insurance Group im Prozessmanagement arbeitete. Nach einem interessanten Abstecher zu einem Startup in Berlin, konnte ihn die D.A.S. für sich gewinnen.

„Die hohe fachliche Expertise im Vertrags- und ProduktService der D.A.S. hat mich von Anfang an sehr beeindruckt. Keine andere Versicherung in Österreich hat in den letzten Jahrzehnten die Entwicklung der Sparte Rechtsschutz derart vorangetrieben und maßgeblich beeinflusst. Ich freue mich in einem Unternehmen arbeiten zu können, das zu Recht die Vorreiterrolle am österreichischen Rechtsschutzmarkt innehat“, so der dreifache Vater.

„Mit DI Walter haben wir eine vielseitig erfahrene Führungskraft für diesen wichtigen Kernbereich an Bord geholt. Ich bin mir sicher, dass er mit seinem Team das Vertrags- und ProduktService im Sinne des hohen Qualitätsanspruchs der D.A.S. entsprechend weiterentwickeln wird“, freut sich Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands.


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29. August 2019: D.A.S.: Ausbildungspflicht bis 18 noch nicht allgemein bekannt

Ab nächster Woche beginnt wieder die Schule und somit die Schulpflicht. Seit einem Jahr haben Jugendliche trotz absolvierter Pflichtschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Ausbildungsmaßnahmen zu ergreifen. Eltern sind verpflichtet, für die Ausbildung ihrer Kinder zu sorgen oder sich bei der zuständigen Koordinierungsstelle zu melden.

Die Ferien sind bald vorbei und in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland startet nächste Woche die Schule. Was einige Eltern und Jugendliche nicht wissen: Seit Sommer 2017 besteht neben der Schulpflicht auch die sogenannte „Ausbildungspflicht“.
„Diese wurde eingeführt, um die Jobchancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen“, informiert Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Jedes Jahr hatten nämlich mehrere tausend Jugendliche das Ausbildungssystem nur mit einem Abschluss der Pflichtschule verlassen.“
Eltern oder Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme nachgehen.

Viele Möglichkeiten zur Erfüllung der Ausbildungspflicht
Die Ausbildungspflicht kann auf viele Arten erfüllt werden. So genügt beispielsweise der Besuch einer weiterführenden Schule oder eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegeschule). Zulässig ist auch ein Lehr- oder Ausbildungsvertrag, der dem Berufsausbildungsgesetz entspricht. Schulische Externistenprüfungen oder Kurse, die auf die Ausbildung vorbereiten sind ebenfalls erlaubt. Eine Liste aller Möglichkeiten für die Erfüllung der Ausbildungspflicht findet sich online unter www.help.gv.at.

Zahlreiche Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen, bei denen die Ausbildungspflicht nicht zur Anwendung kommt. So kann die Pflicht zur Ausbildung solange ruhen, wie der Jugendliche Kinderbetreuungsgeld bezieht. Auch die Teilnahme an einem freiwilligen Sozial-, Umwelt- oder Integrationsjahr entbindet davon. Genau das Gleiche gilt für die Zeit, in der Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird oder eine akute Krankheit vorliegt.
„Während Ferienzeiten, sowie während man auf einen Ausbildungsplatz wartet, muss z. B. keine Ausbildung absolviert werden“, so der Vorstand.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildungspflicht auch bereits vor dem 18. Geburtstag enden. „Dazu zählen etwa der Besuch einer mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine Lehrausbildung oder eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden“, erklärt Loinger.

Geldstrafen bei Verantwortungslosigkeit
Strafen für die Nichterfüllung der Ausbildungspflicht sind seit 1. Juli 2018 möglich. Sie sind aber nur als letztes Mittel vorgesehen. Davor gibt es viele Bemühungen, Eltern und Jugendliche zu unterstützen und zu beraten. „Es wird niemand bestraft, der die Ausbildungspflicht erfüllen möchte, aber nicht kann“, beruhigt Loinger. „Gegen Eltern wird aber Anzeige erstattet, wenn sie nachweislich keine Verantwortung übernehmen und sich nicht im Sinne ihres Kindes bemühen.“
Die Strafhöhe beträgt zwischen 100 bis 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro.

Meldung bei Koordinierungsstellen
Wenn sich Jugendliche weigern, eine Ausbildung zu machen, sind die Eltern innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Pflichtschulausbildung dazu verpflichtet, die Koordinierungsstelle ihres Bundeslandes zu kontaktieren. Auch öffentliche Einrichtungen wie Arbeitsmarktservice, Schulen oder Sozialministeriumsservice sind dazu aufgefordert, Verstöße zu melden.
Die Koordinierungsstelle ist unter 0800 700 118 kostenlos aus ganz Österreich erreichbar.


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13. August 2019: Verwirrung ab welchem Alter Facebook genutzt werden darf

Die D.A.S. Rechtsschutz AG ortet Verunsicherung ab welchem Alter Social Media wie Facebook von Kindern verwendet werden darf. Heutzutage gehören das Social Web und Messenger-Dienste zum Alltag von Kindern und Jugendlichen dazu. Jedoch nutzen Minderjährige diese Angebote oftmals unerlaubt, weil das vorgegebene Mindestalter nicht eingehalten wird. Während in den USA die Nutzung vieler Social Media-Plattformen bereits für 13-Jährige gestattet ist, dürfen diese in Österreich erst ab 14 verwendet werden. Sensible Daten wie Religion oder sexuelle Ausrichtung dürfen bis zum 16. Lebensjahr nur mit der Zustimmung der Eltern veröffentlicht werden. Eltern, deren Kinder sich älter schummeln, müssen sich in der Regel aber nicht vor rechtlichen Konsequenzen fürchten.

In den USA dürfen personenbezogene Daten bereits von Personen ab 13 Jahren gesammelt werden. Die bekanntesten amerikanischen Social Media-Plattformen erlauben deren Nutzung deshalb ab dem Teenager-Alter. „Während Facebook, Instagram und Snapchat ein Mindestalter von 13 Jahren vorschreiben, erlaubt der österreichische Gesetzgeber die Nutzung dieser Plattformen erst ab 14 Jahren“, informiert der Vorsitzende des D.A.S. Vorstands, Johannes Loinger. „Diese Unstimmigkeit führt immer wieder zu Verwirrungen bei Kindern und Eltern“, so Loinger weiter.

Sensible Daten benötigen Genehmigung durch Eltern
Selbst wenn ein Kind 14 Jahre alt ist, dürfen die Social Media-Plattformen nicht alle Daten uneingeschränkt sammeln. So hat zum Beispiel Facebook seine Nutzungsbedingungen entsprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung geändert: Bei sensiblen Informationen wie Religion, sexueller Orientierung oder politischer Einstellung müssen die Eltern bis zum 16. Lebensjahr der Kinder ihr Einverständnis für die Veröffentlichung der Informationen geben. Auch die Zusendung personalisierter Werbung muss explizit durch die Erziehungsberechtigten erlaubt werden.

WhatsApp, YouTube und Musical.ly mit eigenen Altersbeschränkungen
Der Messenger-Dienst WhatsApp schreibt bis jetzt ein Mindestalter für europäische Nutzer von 16 Jahren vor. „Geplant ist allerdings, dass es zukünftig auch für jüngere Kinder ab 13 Jahren eine Möglichkeit geben soll, WhatsApp mit Zustimmung der Eltern zu nutzen.“, erklärt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende. YouTube hat einen eigenen Kinder-Kanal, für den Eltern ihre Sprösslinge freischalten können. So muss das Mindestalter von 14 Jahren nicht eingehalten werden.

Das Musik-Video-Netzwerk Musical.ly verfügt über strenge Nutzungsbedingungen. User benötigen bis zum 18. Lebensjahr eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

Keine Ausweiskontrolle bei Überprüfung der Altersangabe
Laut der neuen Datenschutz-Grundverordnung müssen Betreiber von Online-Diensten keinen unverhältnismäßig großen Aufwand betreiben, um das Alter ihrer Nutzer zu überprüfen. „Im Normalfall reicht die Frage aus, ob der User tatsächlich über 13 Jahre alt ist. Eine Ausweiskontrolle ist dazu nicht verpflichtend“, erläutert Loinger.

Falsche Altersangaben haben keine rechtlichen Konsequenzen
In der Praxis schummeln sich viele Kinder und Jugendliche älter als sie tatsächlich sind. In solchen Fällen müssen Eltern aber nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. „Die Betreiber der bekannten Social Media-Plattformen bieten ihre Leistungen kostenlos an. Durch falsche Altersangabe entsteht daher regelmäßig kein Schaden“, erklärt Loinger.

Kinder, die das vorgegebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, können auch keine gültigen Verträge abschließen. „Unter 14 Jahren ist man in Österreich nicht voll geschäftsfähig. Mögliche vertragliche Konsequenzen werden daher nicht schlagend. Auch strafrechtlich kann man nicht belangt werden.“

Kontrolle der Social Media-Accounts nur in Ausnahmefällen
Die UN-Kinderrechtskonvention legt fest, dass jedes Kind ein Recht auf Privatsphäre hat. Zur Privatsphäre gehören verschlossene Briefe, E-Mails und SMS. Aber auch der Surfverlauf im Internet und der Social Media-Account dürfen nicht ohne die Zustimmung des Kindes kontrolliert werden.
Eine Missachtung der Privatsphäre ist nur dann erlaubt, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, „etwa, dass sich das Kind strafbar macht oder sich in Gefahr bringen könnte. Das wäre dann der Fall, wenn man vermutet, dass das Kind Drogen nimmt oder von Missbrauch betroffen ist“, so Loinger.

Gemeinsam mit Kindern Gefahrenquellen erkunden
Damit es gar nicht notwendig wird, den Social Media-Account des eigenen Kindes zu durchstöbern, empfiehlt es sich, die Internetnutzung zu begleiten und Social Media nicht von Vornherein zu verbieten. „Wenn sich die Eltern mit den Funktionen der Apps und Online-Diensten vertraut machen, können mögliche Gefahren und Risiken frühzeitig erkannt werden. Kinder und Jugendliche sollten da-rauf sensibilisiert werden, keine zu persönlichen Informationen ins Internet zu stellen und keine Freundschaftsanfragen von Fremden anzunehmen“, rät Loinger.


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22. Juli 2019: D.A.S.: Rechtliche Fallstricke für ein gelungenes Sommerfest vermeiden

Einem sorgenfreien Sommerfest steht nichts im Weg, wenn einige rechtliche Vorschriften beachtet werden. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass bei häufigen Lärm- und Geruchsbelästigungen Unterlassungsklagen sowie Verwaltungsstrafen drohen können. Die Regelungen für die Anmeldung von Events sind österreichweit unterschiedlich. So wird in manchen Bundesländern bereits eine behördliche Anmeldung gefordert, wenn mehr als 20 Personen an der Veranstaltung teilnehmen können.
Abspielen von Musik kann zu Rechtsproblemen bei öffentlichen Festen, aber auch bei Vereins- oder Firmenfeiern führen. Der Nichtraucherschutz gilt auch bei privaten Feiern, die in Festzelten oder Gastronomiebetrieben veranstaltet werden.

Gerade in den Sommermonaten beantworten die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG häufig Kundenanfragen, die sich mit der Veranstaltung von Feiern befassen. Auf der anderen Seite gibt es regelmäßig Fragen wegen Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Nachbarn.

Klagen wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen
Belästigungen durch Lärm oder Geruch können untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Es kommt aber nicht nur auf die Lautstärke oder die Intensität des Geruchs an, sondern auch, ob die Beeinträchtigung wesentlich ist. Das heißt häufig und lang andauernd erfolgt. Beurteilungsmaßstab ist hier die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen.
Unregelmäßige Sommerfeste erfüllen die Kriterien für eine erfolgreiche Unterlassungsklage in der Regel nicht. Es können bei zu viel Lärm auch Verwaltungsstrafen nach den jeweiligen Vorschriften der Länder oder Gemeinden drohen. „Wenn mein Fest laut oder geruchsintensiv werden könnte, sollte man vorab die Anrainer informieren“, rät Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Das ist zwar nicht verpflichtend, kann aber Rechtskonflikten vorbeugen. Und wenn man auf der sicheren Seite sein möchte, lädt man die Nachbarn ein“, so Loinger weiter.

Anmeldepflicht österreichweit verschieden
Wer ein Sommerfest veranstaltet, sollte sich im Vorfeld überlegen, ob dieses öffentlich ist oder nur geladene Gäste teilnehmen dürfen. Denn öffentliche Feiern wie zum Beispiel auch Wohltätigkeitsveranstaltungen können anmeldepflichtig sein. „Die diesbezüglichen Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Deshalb empfehlen wir, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die Auflagen zu informieren“, so Loinger.
In Wien gilt beispielsweise, dass Events die allgemein zugänglich sind oder an denen mehr als 20 Personen teilnehmen können als öffentliche Veranstaltungen angesehen werden. Es gilt sodann abzuklären, ob diese auch bei der zuständigen Behörde anzumelden sind. Gemeinsam mit der Landespolizei wird dann entschieden, ob Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Polizeikontrollen notwendig sind.
Werden Geburtstagsfeiern und z. B. Hochzeiten in privaten Wohnräumen oder den dazugehörigen Gärten veranstaltet, müssen diese nicht angemeldet werden. Veranstaltungen in genehmigten Gaststätten sind in einigen Veranstaltungsgesetzen ebenfalls ausdrücklich ausgenommen und müssen daher in diesen Bundesländern nicht angemeldet werden.

Voranmeldung für öffentliche Grillplätze in Wien
Wer eine größere Anzahl von Freunden zu einem Picknick auf einen öffentlichen Grund einlädt, hat bei der Gästeanzahl zwar keine Obergrenzen zu beachten, unter Umständen muss das Fest aber trotzdem angemeldet werden. Nämlich dann, wenn es das jeweilige Landesgesetz vorsieht. Auch einige öffentliche Grillplätze, beispielsweise in Wien, dürfen nur mit Voranmeldung genutzt werden.

Nichtraucher-Regelung gilt auch in Festzelten
Finden nicht öffentliche Feste in privaten Räumlichkeiten statt, kommt der gesetzliche Nichtraucherschutz nicht zur Anwendung. „Anders ist das aber, wenn das private Fest in einem Gastronomiebetrieb, in einem Festzelt oder z. B. in Mehrzweckhallen veranstaltet wird. Dann muss auf etwaige Nichtraucher-Regelungen geachtet werden. Im Freien gilt – bis auf wenige Ausnahmen – generell kein Rauchverbot“, so Loinger.

Abspielen von Musik kann zu Rechtsproblemen führen
„Werden bei einem öffentlichen Fest geschützte Musik oder geschützte Texte publik gemacht, werden rasch Urheberrechtsverletzungen begangen“, weiß der D.A.S. Vorstandsvorsitzende. Bei öffentlichen Feiern ist der Veranstalter verpflichtet, das Event bei der Verwertungsgesellschaft AKM anzumelden und dieser Tantiemen für die Urheberrechte der Künstler abzuführen. Das gilt auch für Firmen- und Vereinsfeiern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn mit dem Event kein Erwerbszweck verfolgt wird und die Mitwirkenden keinerlei Bezahlung erhalten. Sobald aber Getränke oder Speisen verkauft oder Reisekostenzuschüsse gewährt werden, sind Tantiemen zu bezahlen.

Erste Hilfe-Ausstattung hängt von Personenanzahl ab
In den Veranstaltungsgesetzen der Länder ist geregelt, ab wie vielen Teilnehmern zwingend Ärzte, Polizei und Feuerwehr bereitgestellt werden müssen. „In Wien gilt beispielsweise, dass bei öffentlichen Festen mit mehr als 20 möglichen Teilnehmern eine medizinische Grundausstattung vor Ort vorhanden sein muss“, erklärt Loinger. Bei Veranstaltungen ab 1.000 bis 2.0000 Personen müssen ein Sanitätsgehilfe und ein Notarzt anwesend sein. Der Behörde ist es außerdem gestattet, zu jeder Veranstaltung Beamte zu schicken, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrollieren.


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1. Juli 2019: D.A.S. Privat-Rechtsschutz mit unlimitierter Kostenübernahme

Die D.A.S. Rechtsschutz AG präsentiert eine österreichweit einzigartige Produktneuheit: Privat-Rechtsschutz ohne Kostenlimit. Egal, wie teuer ein versicherter Rechtsschutzfall oder ein Prozess auch wird, die D.A.S. Rechtsschutz AG übernimmt die vollen Kosten. Von dieser Neuerung profitieren sowohl Kunden als auch Vermittlerpartner.

Dank ihrer über 60-jährigen Expertise und kompetenter Mitarbeiter nimmt das Original im Rechtsschutz seit Jahren eine Vorreiterrolle am Rechtsschutzmarkt ein. D.A.S Kunden verlassen sich seit jeher auf umfassende, tragfähige und stabile Rechtsschutzlösungen.

Einzigartige Produktneuheit
„Unseren Kunden immer die besten Rechtsschutzlösungen zu bieten, ist unsere oberste Prämisse. Daher entwickeln wir unsere Produkte laufend weiter. Dank der Arbeit unseres erfahrenen Produktentwicklungsteams bringen wir ab sofort unsere D.A.S. Privat-Rechtsschutz-Palette inklusive unlimitierter Kostenübernahme zu unseren Kunden, Interessenten und Vertriebspartnern“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. In den neuen Privatkunden-Produkten sichert die D.A.S. eine unlimitierte Kostenübernahme zu. Für vereinbarte Sonderleistungen gelten definierte Leistungsgrenzen.

Gültig für alle neuen und konvertierten Verträge
Die unlimitierte Kostenübernahme gilt für alle ab Juli 2019 neu geschlossenen Privat-Verträge automatisch. Eine Umstellung bestehender Privat-Rechtsschutz Kundenverträge auf die unlimitierte Kostenübernahme ist natürlich nach einem Beratungsgespräch durch den D.A.S. Rechtsschutzberater oder D.A.S. Partnervermittler jederzeit möglich. „Nicht nur D.A.S. Kunden und Personen mit Rechtsschutzbedarf, sondern auch Makler, Agenten und unsere Vertriebspartner werden von dieser Neuerung profitieren. Immerhin bietet keine andere Versicherung in Österreich diesen wichtigen, umfassenden Schutz“, so Loinger stolz.


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17. Juni 2019: D.A.S. warnt Schulschwänzer vor Strafen

Kurz vor Beginn der Ferien werden regelmäßig Kinder vorzeitig aus der Schule genommen, um mit ihnen in den Sommerurlaub zu fahren. Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert, dass unentschuldigtes Fernbleiben eine Schul-pflichtverletzung darstellt. Für diese können Geldstrafen bis zu 440 Euro ver-hängt werden. Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind, können sogar von der Schule abgemeldet werden. Der Durchrechnungszeitraum für unent-schuldigte Fehlstunden wurde verschärft und bezieht sich jetzt auf die ge-samte Pflichtschulzeit.

Die Sommerferien stehen vor der Tür. „Wer schulpflichtige Kinder hat, weiß, dass dann mit einem Schlag Flüge und Hotels teurer werden und der Reiseverkehr zunimmt“, nennt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstands – Johannes Loinger – Gründe, weshalb viele Familien ihre Kinder früher aus der Schule nehmen und schon einige Tage vor Schulschluss abreisen. „Wichtig zu wissen ist, dass die Strafen und Sanktionen für Schulschwänzer im vergangenen Oktober verschärft wurden“, warnt Loinger.

Strafe bei Fernbleiben von mehr als drei Tagen
Bei geringfügigen Schulpflichtverletzungen kann die Schulleitung Sofortmaßnahmen setzen. „Das werden in den meisten Fällen Verwarnungen sein. Es können aber auch die Schüler- und Bildungsberatung, der schulpsychologischen Dienst, ein Beratungslehrer oder ein Sozialarbeiter miteinbezogen werden, um die Ursache des Fehlens zu ergründen“, so Loinger. Bleibt das Kind mehr als drei Tage unentschuldigt der Schule fern, dann liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In so einem Fall wird ein Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet. Die Verwaltungsstrafe liegt zwischen 110 und 440 Euro.

Strengere Regelung seit Oktober 2018
Besonders heikel kann es durch den veränderten Durchrechnungszeitraum werden. Denn dieser ist seit Oktober 2018 auf die gesamte Pflichtschulzeit – von der ersten bis zur neunten Schulstufe – ausgedehnt worden. „Früher galt als Durchrechnungszeitraum nur ein Schuljahr oder das Schulsemester. Jetzt zählt aber jeder Tag, an dem das Kind unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.

Rechtfertigende Gründe für Fernbleiben
Für schulpflichtige Kinder legt das Schulpflichtgesetz fest, welche Gründe ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigen können. „Dazu zählen etwa eine Erkrankung des Schülers, eine übertragbare Krankheit der im Haushalt lebenden Personen, wenn sich der Schüler um Eltern oder Angehörige kümmern muss oder ein außergewöhnliches Lebensereignis vorliegt. Nichtschulpflichtige Kinder können auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter oder weil eine Schwangerschaft vorliegt, entschuldigt sein“, weiß CEO Loinger.

Ärztliches Attest ab einer Woche notwendig
Die Eltern oder Erziehungsberechtigten müssen den Klassenvorstand oder Schulleiter von jeder Verhinderung des Kindes mündlich oder schriftlich verständigen. Der Grund für das Fernbleiben muss dabei genannt werden. Dauert die Erkrankung länger als eine Woche oder fehlt der Schüler häufiger, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Ansuchen um Erlaubnis für Fernbleiben
Beim Klassenlehrer kann für bis zu einem Tag und beim Schulleiter für bis zu einer Woche angesucht werden, dass am Unterricht nicht teilgenommen wird. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde oder die Bildungsdirektion zuständig.
Vorsicht ist bei Schülern von mittleren oder höheren Schulen geboten. Bleiben diese länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr der Schule unentschuldigt fern, gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. „Vorausgesetzt, man bezieht auf die schriftliche Aufforderung der Schule nicht binnen einer Woche Stellung“, konkretisiert Loinger.
Für eine Wiederaufnahme in die Schule ist die Bewilligung des Schulleiters notwendig. Diese kann aber nur erteilt werden, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird.

Partezettel reicht als Nachweis für Beerdigung aus
Richtlinien der jeweiligen Schule regeln, in welchen Fällen Schüler wegen einer Beerdigung nicht am Unterricht teilnehmen müssen. „Es gibt Bildungseinrichtungen, die etwa regeln, dass man nur für Beerdigungen von nahen Verwandten, nicht aber von Onkeln, Tanten oder Bekannten frei bekommt“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.  
Als Nachweis für einen Todesfall oder eine Beerdigung eines nahen Angehörigen kann als Vorlage ein Totenschein, die Bestätigung des Spitals oder der Partezettel fungieren


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03. Juni 2019: D.A.S.: Reife bestimmt Aufsichtspflicht im Schwimmbad

Jedes Jahr ereignen sich tragische Badeunfälle mit Kindern, bei denen es Verletzte und sogar Tote gibt. Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert, dass die Aufsichtspflicht nicht nur vom Alter abhängt. Schwimmhilfen wie Schwimmflügel ersetzen diese jedoch nicht. Dem Schwimmbadbetreiber kommen Verkehrssicherungspflichten zu. Badegäste haben sich an Hinweisschilder und Baderegeln zu halten, da sie sonst bei Unfällen haften können.

In einigen Teilen Österreichs wird es in den nächsten Tagen bis zu 33 Grad bekommen. Perfektes Badewetter also. Für Kinder kann der Besuch von Schwimmbädern aber Gefahren bergen, weshalb vorausschauendes Denken und Vorsicht geboten sind.

Alter für Aufsichtspflicht nicht ausschlaggebend
Ob und in welchem Umfang eine Aufsichtspflicht besteht, hängt nicht nur vom Alter der Minderjährigen, sondern auch von deren Reife, dem Entwicklungsstand und den individuellen Charaktereigenschaften ab. „Bei einem verlässlichen und verantwortungsbewussten 12-Jährigen kann die Aufsichtspflicht sogar geringer sein, als bei einem 13-Jährigen, der bereits mehrfach unzuverlässig war“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. Die jeweilige Schwimmbad- oder Badeordnung kann Altersgrenzen für den Zutritt zum Bad und für die Benützung von Wasserattraktionen festlegen.

Einschätzung der Erziehungsberichtigten entscheidend
Wie intensiv auf ein Kind aufgepasst werden muss, hängt von vielen Faktoren ab. In erster Linie müssen daher die Erziehungsberechtigen oder mit der Aufsicht betrauten Personen die jeweilige Situation richtig einschätzen, um die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. „Von der Reife und der Schwimmfähigkeit des Kindes hängt die Benutzung von Springtürmen und Rutschen ab. Hier ist die Einschätzung der Aufsichtspersonen gefragt“, erklärt Loinger. Die Erziehungsberechtigten haben außerdem zu entscheiden, ob ein Kind Schwimmhilfen tragen soll. „Schwimmflügerl ersetzen aber keinesfalls die Aufsichtspflicht. Denn auch mit Schwimmhilfen können Kinder ertrinken oder gesundheitliche Schäden davontragen“, warnt Loinger.

Keine gesetzlichen Regelungen für Anzahl der Bademeister
In Österreich gibt es keine generelle gesetzliche Regelung ob und wie viele Bademeister ein Schwimmbad haben muss. Allerdings kann die Anzahl im jeweiligen Betriebsanlagenbescheid festgelegt sein. Darüber hinaus sind Schwimmbadbetreiber dazu verpflichtet, sicherheitstechnische Anforderungen zu erfüllen und Risikoanalysen zu erstellen. In diesen wird festlegt, wie viele Aufsichtspersonen vor Ort sein müssen. „In risikoträchtigen Bereichen, wie Sprungtürmen und Rutschen können sogar mehrere Aufsichtspersonen verpflichtend sein“, weiß der Vorstandsvorsitzende. „Badebetreiber müssen die Aufsicht auch gewährleisten, selbst wenn es keinen Bademeister gibt. Verkehrssicherungspflichten schreiben eine entsprechende Absicherung und Beaufsichtigung vor“, so Loinger weiter. Wie das Bäderpersonal ausgebildet sein sollte, ist in der ÖNORM festgeschrieben.

Schwimmbadbesucher haben Rücksichts- und Sorgfaltspflichten
Nicht nur für die Schwimmbadbetreiber gelten Regeln. Auch die Badbesucher haben Rücksichts- und Sorgfaltspflichten und sollten sich auf jeden Fall an die ausgehängten Hinweisschilder und vorgegebenen Baderegeln halten. „Bei einem Unfall kommt es immer auf die Rahmenbedingungen an. Haften können grundsätzlich sowohl der Schwimmbadbetreiber, der Bademeister aber auch der Badegast“, weiß Loinger. Bei Kindern müssen die Aufsichtspersonen einschätzen, ob diese in der Lage sind, die Regeln zu befolgen.


Über D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria.


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24. April 2019: D.A.S. mit neuem Standort in Wiener Neustadt

Die D.A.S. Rechtsschutz AG ist übersiedelt und hat ihren neuen Standort in Wiener Neustadt eröffnet. Im Rahmen der Eröffnungsfeier konnten sich die rund 100 geladenen Gäste, darunter auch Vertreter aus Politik und Wirtschaft, von der Servicefreundlichkeit der neuen und modernen Filiale überzeugen.

In der Fischauer Gasse 150 werden zukünftig Kunden und Partner des Rechtsschutzspezialisten betreut. Das neue Büro bietet ideale Voraussetzungen, D.A.S. Kunden und Partner in ruhiger Atmosphäre über maßgeschneiderte Rechtsschutzlösungen zu beraten. Die gute Erreichbarkeit und der große Parkplatz waren Gründe für die Entscheidung.
 
„Ich freue mich, die Kolleginnen und Kollegen nun in einer neuen und modernen Filiale zu sehen. Die D.A.S. ist seit 1971 in Wiener Neustadt vertreten und wird dort von Kunden und Partnern äußerst gut angenommen. Mehrmals wurde dem Wiener Neustädter Team der ‚D.A.S. Kristall‘ verliehen – eine Auszeichnung für den erfolgreichsten Standort“, so der Vorsitzende des D.A.S. Vorstands – Johannes Loinger – bei seiner Ansprache.
 
Dipl.-Ing. Franz Dinhobel, Stadtrat und Abgeordneter zum Niederösterreichischen Landtag, freute sich darüber, dass mit der neuen Zweigstelle viele Mitarbeiter einen modernen Arbeitsplatz in einer gut entwickelten Zone gefunden haben. „Ich habe den Eindruck gewonnen, dass sich das Team durch ein sehr gutes Arbeitsklima und einen fast familiären Umgangston auszeichnet. Das spricht sicher auch für den Erfolg dieses Standorts. Außerdem habe ich bei den Gesprächen mit der Belegschaft Schwung, Elan und Bewegung gespürt, was sehr gut zum Motto unserer diesjährigen NÖ-Landesausstellung „Welt in Bewegung“ passt.“
 
Kommerzialrat Gottfried Pilz adressierte seine Eröffnungsworte als Vertreter der Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Niederösterreich besonders an die D.A.S. Partnerbetreuer. Er erinnerte an das „harte Stück Arbeit“, das sowohl mit der DSGVO, aber besonders durch die neue Vermittlerrichtlinie „IDD“ gemeinsam zu erledigen war.
 
Unter den rund 100 geladenen Gästen befanden sich neben dem Stadtrat Franz Dinhobl und Gottfried Pilz von der Wirtschaftskammer Österreich auch die Gemeinderätin Verena Hanisch-Horvath. Daneben konnten sich vor Ort Makler, Agenten, Partnerunternehmen und Partneranwälte von den Annehmlichkeiten des neuen Standorts überzeugen und bei einem geselligen Miteinander über die Neuerungen und Herausforderungen am Rechtsschutzmarkt diskutieren.


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10. April 2019: D.A.S. unterstützt CliniClowns

Auch heuer übernahm die D.A.S. Rechtsschutz AG wieder das Hauptsponsoring der Promi-Comedy-Parade der CliniClowns. Die Förderung sozialer Projekte hat beim Rechtsschutzversicherer lange Tradition. Neben der finanziellen Unterstützung der CliniClowns setzt sie sich auch für die St. Anna Kinderkrebsforschung, die Volkshilfe Österreich, den Behindertensportverband und weitere karitative Projekte ein.

Das Thema Chancengleichheit in der Gesellschaft hat seit mehr als 60 Jahren für die D.A.S. zentrale Bedeutung. Ein wichtiger Teil der Unternehmenskultur ist Corporate Social Responsibility. Aus diesem Grund werden auch regelmäßig ausgewählte Projekte finanziell und personell unterstützt.

Lachen ist die beste Medizin
„Die CliniClowns Austria leisten wertvolle Arbeit. Sie helfen zahlreichen Menschen in schwierigen Situationen. Mit Lachen; der besten Medizin“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. „Deshalb ist es uns ein großes Anliegen, die Arbeit die-ses gemeinnützen Vereins zu fördern.“
Der Verein CliniClowns Austria wurde 1991 gegründet und soll den Heilungs- und Genesungsprozess kranker Menschen durch Clowndoktoren fördern. Die Mitglieder der CliniClowns Austria besuchen schwerstkranke Kinder und Erwachsene in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg. Der Visitenplan sieht wiederkehrende Auftritte der CliniClowns vor. Dabei schlüpfen die Clowns in verschiedene Rollen, was zur Ablenkung und Freude der Patienten beiträgt. Die CliniClowns werden idealerweise durch die behandelnden Ärzte in den Behandlungsplan aufgenommen. Das gibt entsprechende emotionelle Unterstützung.
 


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18. Februar 2019: D.A.S.: Arbeitgeber kann Faschingsverkleidung anordnen

Fasching steht vor der Tür und mit ihm die beliebte Tradition, sich zu verkleiden. Auch in vielen heimischen Unternehmen ist es Brauch, dass Mitarbeiter sich an den Faschingstagen entsprechend kostümieren. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass der Arbeitgeber Verkleidungen anordnen, aber auch verbieten kann. Entwürdigende Kostüme müssen von den Mitarbeitern keinesfalls getragen werden. Unerlaubtes Feiern und Fernbleiben sowie die Missachtung von Alkoholverboten kann zur Entlassung führen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen. „Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz“, erklärt Loinger.
Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten, etwa Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen, sind unzulässig.
 
Faschingsverkleidung darf Arbeit nicht stören

Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, „etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann“, ergänzt Loinger.
„Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden“, so der Vorstandsvorsitzende weiter.
 
Teilnahme am Faschingsumzug nur mit Urlaub oder Zeitausgleich

Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. Wenn man während der Arbeitszeit daran teilnehmen will, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung.
 
Missachtung von Alkoholverbot kann zur Entlassung führen

Der Arbeitgeber darf festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. „Unbedingt zu beachten sind auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen“, so Loinger.
 
Verkleidungsverbot und kostümiert Autofahren

Im Privatleben sind bestimmte Verkleidungen ebenfalls verboten. So dürfen in der Öffentlichkeit keine echten Polizeiuniformen getragen werden und auch das Verwenden von echt wirkenden Spielzeugwaffen kann zu Problemen führen.
„Verzichten sollte man auch auf Verkleidungen, die einen rechtsradikalen Hintergrund haben oder als rassistisch ausgelegt werden können. Das Gleiche gilt für anstößige oder obszöne Verkleidungen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes darstellen“, erklärt Loinger.
Beim Autofahren dürfen nur Kostüme getragen werden, die weder die Sicht, noch das Gehör oder die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.
 
Über D.A.S. Rechtsschutz AG

Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.
 
Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
 


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2018


19. Dezember 2018: D.A.S.: Nachbarschaftsstreit wegen Weihnachtsdekoration vermeiden

In der Weihnachtszeit führt die Beleuchtung und Dekoration von Häusern und Wohnungen regelmäßig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Gegen nicht zumutbare Beeinträchtigung kann man sich wehren, nicht jedoch gegen schlechten Dekorationsgeschmack. Die D.A.S. Rechtsschutz AG empfiehlt, vor Anbringung der Dekoration im Außenbereich von Mehrfamilienhäusern, die Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. In Gemeinden mit strengen Ortsbildschutzauflagen kann die ästhetische Komponente eine Rolle spielen.

Weihnachtsbeleuchtung kann etwas sehr Schönes und Besinnliches sein. Vorausgesetzt man zieht damit nicht den Ärger der Nachbarn oder des Vermieters auf sich. „Wir sind regelmäßig mit Problemen konfrontiert, die aufgrund exzessiver Weihnachtsdekoration entstehen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender D.A.S. Rechtsschutz AG. „Zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt es dabei meist wegen blinkender und heller Dekoration oder lauter Weihnachtsmusik.“

Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Nachbarn werden vor ortsunüblichen Beeinträchtigungen geschützt, wenn diese nicht zumutbar sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesundheit betroffen ist. „Wenn jemand aufgrund heller Beleuchtung des Nachbarn nicht schlafen kann, obwohl die Vorhänge zugezogen sind, so wäre das ein Beispiel für Unzumutbarkeit“, konkretisiert Loinger. Projektionslampen, die ausschließlich den eigenen Grund beleuchten, beugen Streitigkeiten mit den Nachbarn vor.
Mehrparteienhäuser: Befestigte Weihnachtsdeko im Außenbereich benötigt Zustimmung
In den eigenen vier Wänden darf man uneingeschränkt dekorieren, solange man die vorgeschriebenen Brandschutzvorgaben einhält. Anders kann es sich bei Dekorationen verhalten, wenn sich diese im Außenbereich befinden. „Bei Mehrparteienhäusern sollte man vorher die Zustimmung der Miteigentümer einholen. Insbesondere wenn man fixe Befestigungsmöglichkeiten an Fassade oder Fensterrahmen anbringen möchte. Im Regelfall handelt es sich dabei um allgemeine Teile der Wohnanlage“, so Loinger weiter.
Bei Mietwohnungen ist es sinnvoll, unübliche Befestigungen vorher mit dem Vermieter zu besprechen und sich dessen Erlaubnis einzuholen.

Für bauliche Veränderungen in Einzelfällen Bewilligung nötig

In Bundesländern wie beispielsweise Salzburg oder der Steiermark, in denen es Ortsbildschutzgesetze gibt, kann auch die optische und ästhetische Komponente eine Rolle spielen. Nämlich dann, wenn die Weihnachtsdekoration dem Ortsbild schadet. Bei gröberen Veränderungen kann sogar eine Bewilligung durch die örtliche Behörde notwendig sein.
„Das betrifft aber eher nur Extremfälle, wo es jemand mit dem Weihnachtsschmuck zu ernst nimmt und deshalb sogar Gebäudeteile ändert. Gegen den schlechten Dekorationsgeschmack des Nachbarn kann man sich rechtlich nicht zur Wehr setzen“, so der Vorstandsvorsitzende.


 
09. November 2018: D.A.S.: Keine Verpflichtung an Streiks teilzunehmen

Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert über die geplanten Streikmaßnahmen. Arbeitnehmern steht es frei, an einem Streik teilzunehmen. Die Teilnahme an einer planmäßig gemeinsamen Arbeitsniederlegung hat Auswirkungen auf den Entgeltanspruch, jedoch besteht kein Entlassungsgrund. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob Unternehmen Schadenersatzansprüche gegenüber den Streikorganisatoren geltend machen können.

In Österreich wurde zuletzt 2011 großflächig gestreikt. Laut Ankündigung der Gewerkschaft ist jedoch ab Montag wegen unterschiedlicher Positionen bei den Kollektivvertragsverhandlungen der Metaller mit Warnstreiks zu rechnen.
„Die Teilnahme an sogenannten Kampfmaßnahmen wie Streiks hat freiwillig zu passieren und kann von keiner Seite erzwungen werden“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
 
Auswirkungen auf Entgeltanspruch

Streikende Arbeitnehmer haben generell keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dieser besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, arbeitsbereit zu sein. „Diese tatsächliche Leistungsbereitschaft muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Die Nachweispflicht liegt hier beim Arbeitnehmer“, erklärt Loinger. „Nur wenn dieser Arbeitnehmer den Streik etwa mitverursacht hat oder an den Vorbereitungen beteiligt war, besteht trotz Erklärung kein Entgeltanspruch“, so Loinger weiter.
Gibt es einen Streikfonds der jeweiligen Gewerkschaft, könnten am Streik teilnehmende Arbeitnehmer daraus im Einzelfall eine Unterstützung erhalten.
 
Schadenersatzforderungen sind problematisch

Unternehmen die bestreikt werden, könnten theoretisch von den Streikorganisatoren Schadenersatz verlangen. „Das ist in der Praxis jedoch problematisch. Die Voraussetzung ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln. Ob ein Streik rechtswidrig ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden“, informiert Loinger. Gegen einzelne Teilnehmer eines Streiks oder Protestzuges kann jedoch Schadenersatz geltend machen, wenn es etwa zu Sachbeschädigungen und Randalen kommt.
 
Entlassungen von Streikteilnehmern?

In Österreich gibt es zwar kein Recht auf Streik. Legt man seine Arbeitsleistung nieder, stellt dies generell betrachtet einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. „Seit rund neun Jahren hat sich die Auffassung jedoch geändert, dass die Teilnahme an einem Streik einen Entlassungsgrund darstellt“, so Loinger. „Jedoch kann eine unentschuldigte Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht den Arbeitskampf zum Ziel haben, etwa eine Demonstration gegen die Klimaerwärmung, sehr wohl eine Entlassung rechtfertigen.“
 
Urlaub für Streikteilnahme?

Es steht einem Arbeitnehmer frei, Urlaub zu beantragen, um an einer außerbetrieblichen Protestveranstaltung teilzunehmen. „Egal aus welchem Grund man sich Urlaub nehmen möchte, muss dieser immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der einseitige Antritt eines Urlaubes ist im Regelfall nicht zulässig und kann zu einer Entlassung führen“, so Loinger.

 
12. Oktober 2018: D.A.S.: Enterbung wegen Pflegeverweigerung

Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass das Recht auf Pflege durch die Verwandten nicht einklagbar ist, aber die Nicht-Einhaltung Grundlage für eine Enterbung sein kann. Noch immer wird ein großer Teil der Pflegegeldbezieher Zuhause von Angehörigen gepflegt. Die Betreuung muss auch während des eigenen Urlaubs sichergestellt werden.

Laut Statistik Austria bezogen im September 2018 rund 460.000 Menschen in Österreich Pflegegeld. Davon wird ein großer Teil durch Angehörige oder Bekannte Zuhause betreut und gepflegt. „Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die dem Staat viel Geld spart und in vielen Fällen eine große Herausforderung für Angehörige darstellt“, so Johannes Loinger, D.A.S. Vorstandsvorsitzender.

Pflege gesetzlich nicht genau geregelt

In welchem Ausmaß Angehörige zur Pflege verpflichtet sind, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer gegenseitigen Beistandspflicht und dem Gebot der Achtung zwischen Eltern und Kindern aber auch zwischen Großeltern und Enkeln. „Was für die Angehörigen zumutbar ist und daher rechtlich verlangt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Kann die Pflege eines Elternteils etwa nur noch im Pflegeheim erfolgen, wird seitens der Kinder keine umfassende Verpflichtung bestehen, diese Pflege doch mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand selbst durchzuführen“, erklärt Loinger.
Da im Gesetz explizit die Eltern-Kind-Beziehung genannt wird, ist außerdem strittig, ob auch Geschwister zum gegenseitigen Beistand verpflichtet sind. Das Gleiche gilt für Personen, die gemeinsam Kinder haben, aber nicht verheiratet sind.

Pflege muss auch während Urlaub sichergestellt sein

Angehörige sind dazu verpflichtet, auch während ihrer Abwesenheit, beispielsweise aufgrund eines Urlaubs, sicherzustellen, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen weiter besteht. „Einrichtungen wie etwa das Rote Kreuz bieten für solche Fälle zeitlich begrenzte Betreuungen an. So kann garantiert werden, dass die hilfsbedürftige Person auch während der eigenen Abwesenheit versorgt ist“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.

Enterbung in gravierenden Fällen möglich

Obwohl die Pflicht zur Pflege seiner nächsten Angehörigen nicht einklagbar ist, kann es Grund für eine Enterbung sein, wenn man sich nicht um seine eigenen Eltern oder Großeltern kümmert. Eine Enterbung liegt dann vor, wenn der Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen zustehen würde, gestrichen wird.
„Für eine Enterbung müssen gravierende Gründe vorliegen. Etwa wenn man seine Angehörigen im Notstand hilflos zurück lässt oder das Eltern-Kind-Verhältnis grob verletzt wurde“, informiert Loinger. „Die Enterbung muss ins Testament aufgenommen und dort begründet werden“, so Loinger weiter.
Wenn jedoch der Verstorbene zu seinen Lebzeiten den Kontakt zu seinen Angehörigen grundlos abgelehnt hat, besteht keine Möglichkeit zur Enterbung.

 
24. August 2018: D.A.S. investiert in neue RechtsService-Zentrale

Um zukünftig verstärkt und noch spezialisierter die Beratungs- und Servicewünsche ihrer Kunden und Partner bedienen zu können, beginnt die D.A.S. ihr juristisches Know-How in einer RechtsService-Zentrale zu bündeln. Bereits ab Anfang September werden die Juristen dieser neuen Servicestelle in Wien erste Aufgaben einzelner regionaler Rechtsberatungseinheiten übernehmen. Durch diese Maßnahme möchte der Rechtsschutzspezialist auch die Erreichbarkeit und die Erledigungen von Kundenanfragen weiter verbessern.

Für eine professionelle rechtliche Beratung von Kunden und Partnern wird großes Fachwissen und viel Erfahrung benötigt. Aus diesem Grund setzt die D.A.S. seit Jahrzehnten auf hochqualifiziertes juristisches Personal und spezialisierte D.A.S. Partneranwälte, die Kunden bei Rechtsfragen und im Schadenfall zur Seite stehen. Diese Erfahrungen und das Know How konzentriert die D.A.S. nun in ihrem neuen RechtsService-Zentrum.

Schnellere Hilfe durch Expertenbündelung

„Unser neues RechtsService-Zentrum wird im Endausbau das Expertenwissen der D.A.S. Juristen bündeln“, erklärt Johannes Loinger, D.A.S. Vorstandsvorsitzender. „Es passt somit gut zu unseren Alleinstellungsmerkmalen als Rechtsschutzspezialist. Durch die schrittweise Zusammenführung unserer juristischen Kompetenz verstärken wir den Kundennutzen, weil wir selbst bei den immer komplexer werdenden Rechtsfragen so noch schneller und effektiver helfen“, so Loinger.

Kontaktdaten regionaler RechtsService-Zentren weiterhin aktiv

Um Kunden und Partner aus ganz Österreich auch während der Umstellungsphase durchgängige Servicequalität zu garantieren, können die bekannten Kontaktdaten wie Mailadressen und Rufnummern der regionalen RechtsService-Büros einfach wie bisher verwendet werden. Eine Weiterleitung an die richtige Stelle erfolgt automatisch.

 

 
06. August 2018: D.A.S. als Leitbetrieb ausgezeichnet

Die D.A.S. Rechtsschutz AG wurde wegen ihres nachhaltigen Unternehmenserfolges sowie für ihre Innovationen und Maßnahmen im Bereich der gesellschaftlichen Verantwortung durch die „Leitbetriebe Austria“ ausgezeichnet.

D.A.S. Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger nahm die Zertifizierung zum „Leitbetrieb Austria“ von Geschäftsführerin Monica Rintersbacher entgegen. Diese hob dabei einerseits das A-Rating von Standard & Poor’s – welches heuer zum bereits zehnten Mal in Folge an die D.A.S. vergeben wurde – und andererseits auch die zahlreichen Maßnahmen im Bereich Corporate Responsibility hervor.
 
Umfassendes Screening

Als Leitbetriebe werden nach einem umfassenden Screening jene Unternehmen ausgezeichnet, die nachhaltigen Unternehmenserfolg nachweisen können und sich daneben zur gesellschaftlichen Verantwortung und Innovation bekennen. Diese Qualifikationen müssen anhand eines Kriterienkatalogs dokumentiert sein. Überprüft werden dabei nicht nur Größe und Erfolg des Unternehmens, das Unternehmen muss in seiner Branche auch einen besonderen Stellenwert einnehmen.

„Seit Jahren achten wir bei der Ausrichtung unserer Unternehmensstrategie auf ökonomischen Erfolg, Nachhaltigkeit und sozialen Mehrwert. Es freut mich daher ganz besonders, dass unser wirtschaftlicher Erfolg sowie die Bestrebungen für mehr Chancengleichheit in der Gesellschaft durch dieses Zertifikat ausgezeichnet wurden und wir nun Teil des Netzwerks der Leitbetriebe Austria sind“, so D.A.S. Vorstandsvorsitzender, Johannes Loinger.
 
D.A.S. überzeugte mit CSR Maßnahmen

„Die D.A.S. Rechtsschutz AG erfüllt alle Kriterien eines Leitbetriebs perfekt. Neben dem nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg, der zuletzt auch wieder durch das erneute Rating von Standard & Poor‘s bestätigt wurde, haben uns besonders die zahlreichen Maßnahmen im Bereich CSR überzeugt, insbesondere die gesundheitsfördernden Aktivitäten. Gerade in beratungsintensiven Branchen wie der Versicherungsbranche sind hochmotivierte Mitarbeiter ein Schlüsselfaktor zum Erfolg und mit derartigen Maßnahmen sichert sich die D.A.S. einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil im Kampf um die besten Köpfe gegenüber Mitbewerbern“, erklärt Monica Rintersbacher, Geschäftsführerin der Leitbetriebe Austria. 
 
Verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmenskultur

Die D.A.S. Österreich ist seit 1956 am österreichischen Versicherungsmarkt tätig und konnte in dieser Zeit durch die Qualität ihrer Rechtsschutzlösungen für Private und Firmen, sowie durch ihre zahlreichen RechtsService-Leistungen die Vorrangstellung als Rechtsschutzspezialist ausbauen.

Zertifizierungen wie das Gütesiegel für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), der Wiener Gesundheitspreis, die Auszeichnung zum „Green Building“ und „Ökologischer Abdruck“ der ÖBB zeigen den Willen zur Optimierung der eigenen Arbeitsabläufe.

Bereits seit langer Zeit setzt sie sich außerdem für Chancengleichheit in der Gesellschaft ein und unterstützt durch zahlreiche Projekte karitative und soziale Einrichtungen, wie etwa die Caritas, die St. Anna Kinderkrebsforschung, die CliniClowns Österreich sowie die Volkshilfe und den Österreichischen Behindertensportverband.

 
24. Juli 2018: D.A.S.: Zehntes Mal in Folge mit A-Rating

Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, überzeugte bereits zum zehnten Mal in Folge die Ratingagentur Standard & Poor's (S&P). Wie bereits in den letzten Jahren, blickt der Rechtsschutzspezialist auf ein starkes Geschäftsjahr zurück. S&P bewertet die Finanzkraft der D.A.S. erneut mit "A" samt stabilem Ausblick.

Seit mehr als 60 Jahren behauptet sich die D.A.S. als Spezialversicherer erfolgreich in einem Nischenmarkt. „Umso erfreulicher ist es, dass wir bereits zum zehnten Mal von S&P mit einem „A stable“ bewertet wurden“, erklärt Johannes Loinger, D.A.S. Vorstandsvorsitzender.
„Dieses Rating stellt uns trotz starkem Wettbewerbsdruck in eine Reihe mit größeren Versicherungsunternehmen und bestätigt unsere nachhaltige Geschäftspolitik der letzten Jahre“, so Loinger weiter.

Sehr gutes Wachstumspotential und starke Kapitalausstattung

Die von S&P hervorgehobenen Erfolgsfaktoren sind die Vorrangstellung als Rechtsschutzspezialist am österreichischen Markt, die sehr starke Kapitalausstattung der Gesellschaft und das Wachstumspotential in den mittel- und osteuropäischen Ländern (CEE). Die festgestellte strategische Bedeutung der D.A.S. für die Münchner Rück Versicherung unterstreicht den Wert dieses Ergebnisses.
„Dieses Rating bestätigt und betont die Rolle der D.A.S. Österreich als stabiler, zuverlässiger und unabhängiger Versicherer am österreichischen Markt und in CEE“, so Loinger.

 

 
29. Juni 2018: D.A.S.: Einheitliche Entgeltfortzahlung für Angestellte und Arbeiter

Ab 1. Juli tritt die neue Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Angestellten in Kraft. Dadurch werden Arbeiter und Angestellte bei Dienstverhinderungen wegen Krankheit, Unfall sowie wichtigen persönlichen Gründen gleich gestellt. Bereits nach einjährigem Dienstverhältnis besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch für geringfügig Beschäftigte. Finanzielle Verbesserungen gibt es auch bei Lehrlingen. Selbst bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiter. Aufgrund unübersichtlicher Übergangsregelungen empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutz AG, sich im Einzelfall durch erfahrene Juristen beraten zu lassen.

Mit der Einführung der neuen Entgeltfortzahlung gelten einheitliche Regeln für Angestellte und Arbeiter, wenn sie wegen Unfall und Krankheit nicht arbeiten gehen können. „Die Übergangsbestimmungen sind leider unübersichtlich“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Zu beachten ist dabei, dass die neue Regelung auf Dienstverhinderungen anzuwenden ist, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.6.2018 beginnen. Falls der Arbeitnehmer bereits durch Unfall oder Krankheit verhindert ist, so gelten diese Neuerungen erst ab Beginn des neuen Arbeitsjahres“, führt Loinger näher aus. „Deshalb empfehlen wir, sich bei Unklarheiten von erfahrenen Juristen beraten zu lassen.“

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits nach erstem Dienstjahr

Das neue Gesetz bringt für Angestellte und Arbeiter den Vorteil, dass bereits nach einjährigem Dienstverhältnis ein Anspruch auf bis zu acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung besteht. Bisher war dieser Anspruch erst nach fünfjährigem Dienstverhältnis gegeben.

„Die Neuerungen gelten auch für geringfügig Beschäftige. Vorausgesetzt, diese befinden sich in einem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis. Bei Freien Dienstnehmern ist die neue Regelung nicht anzuwenden. Sie erhalten nur das geringe Krankengelt von der Sozialversicherung“, so der Vorstandsvorsitzende.

Lehrlinge erhalten ebenfalls acht statt bisher vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und weitere vier Wochen, statt bisher zwei, ein Teilentgelt in Höhe der Differenz zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem gesetzlichen Krankengeld.

„Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet“, erklärt Loinger weiter.

Angleichung bei Verhinderung durch wichtige persönliche Gründe

Bisher war es möglich, bei Arbeitern den Entgeltfortzahlungsanspruch kollektivvertraglich einzuschränken, wenn es sich um wichtige persönliche Gründe wie etwa Hochzeit, Behördengänge, unaufschiebbare Arzttermine oder auch einen Todesfall in der Familie handelte. „Ab dem 1. Juli 2018 werden die Rechte der Arbeiter diesbezüglich an die der Angestellten angepasst. Dann ist eine Einschränkung durch den Kollektivvertrag bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes nicht mehr erlaubt“, weiß Loinger.

Kein Unterschied bei Erst- und Wiedererkrankung

Bei Angestellten muss dank der neuen Regelung nicht mehr zwischen Erst- und Wiedererkrankung unterschieden werden. Es kommt daher zukünftig zu einer Zusammenrechnung der Dienstverhinderungszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres. Erst mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht wieder der volle Entgeltfortzahlungsanspruch. Liegt ein Krankenstand aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit vor, profitieren Angestellte ab jetzt von einem Anspruch von zumindest acht Wochen.

Ansprüche auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich während des Krankenstandes aufgelöst wird, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiter. „Diese neue Regelung ist besonders für länger Erkrankte von Vorteil. Denn die gängige Praxis, den Arbeitnehmer nach Ende der Erkrankung wieder anzustellen und ihn zwischenzeitlich auf das deutlich niedrigere Krankengeld zu verweisen, ist damit Geschichte“, erklärt Loinger.

Einvernehmliche Auflösungen, die bereits vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden, können von der Neuregelung betroffen sein. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.
 
 

 
18. Juni 2018: D.A.S.: Konzertmitschnitte vom Donauinselfest können teuer werden
 

Die Hausordnung des Wiener Donauinselfests verbietet die Aufzeichnung von Bild- und Ton für nicht private Zwecke. Die Abgrenzung, ab wann keine reine private Nutzung mehr vorliegt, ist im Einzelfall schwierig. Die D.A.S. Rechtsschutz AG empfiehlt, Privataufnahmen nicht zu veröffentlichen und mögliche Anwaltsabmahnungen keinesfalls zu ignorieren, da sonst kostspielige Gerichtverfahren drohen.

Das Jugendschutzgesetz untersagt, Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren auszuschenken. Der Rechtsschutzspezialist empfiehlt daher Gewerbetreibenden am Donauinselfest im Zweifelsfall nach einem Ausweis zu fragen, um Geldstrafen zu vermeiden.

Das Donauinselfest 2018 steht vor der Tür und mit ihm viele Konzertbesucher, die darauf warten, ihre Lieblingsinterpreten zu sehen. Nach einem solchen Großevent finden sich im Internet unzählige Videomitschnitte der Konzerte. Dabei sind Bild- und Tonaufnahmen rechtlich problematisch. „Mit dem Posten von selbst gedrehten Konzertmitschnitten, auf für die Öffentlichkeit zugänglichen Internetplattformen, verstößt man gleich gegen mehrere Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz: Die Rechte der ausübenden Künstler wie Sänger, Musiker und Tänzer und auch gegen Urheberrechte des Texters und Komponisten“, weiß Ingo Kaufmann, Vorstandsmitglied der D.A.S. Rechtsschutz AG. 

Wer anwaltliche Abmahnung ignoriert riskiert teures Gerichtsverfahren
Auf die Verletzung von Urheberrechten kann zunächst eine anwaltliche Abmahnung folgen, welche keinesfalls unbeantwortet gelassen werden sollte. „Wer zu diesem Zeitpunkt nicht handelt, riskiert ein kostspieliges Gerichtsverfahren. Denn neben dem Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, können auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Wird zur Durchsetzung dieser Ansprüche ein Anwalt hinzugezogen, sind auch noch die Kosten für den Anwalt zu ersetzen“, so Kaufmann weiter. 

Abgrenzung zwischen privat und öffentlich ist rechtlicher Graubereich
Die Zurverfügungstellung von Aufnahmen ist lediglich im privaten Rahmen zulässig, wie beispielsweise in einer nicht-öffentlichen Facebook-Gruppe mit einer beschränkten Teilnehmerzahl. Das gilt allerdings nur dann, wenn damit rein private und nicht etwa kommerzielle Zwecke verfolgt werden. „Die Einordnung ab wann es sich um eine „Öffentlichkeit“ handelt, der ich mein Video zeige, lässt sich allerdings nicht allgemein, etwa auf Basis der Personenanzahl, festlegen. Im Kreis der engsten Familie oder unter einzelnen Freunden wird jedoch grundsätzlich von einem nicht-öffentlichen Rahmen auszugehen sein“, erklärt das D.A.S. Vorstandsmitglied. 

Auch Einzelerlaubnis vom Veranstalter problematisch
Auf den meisten Eintrittskarten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den diversen Hausordnungen von Konzerten und Festivals ist meist klar festgehalten, dass Bild- und Tonaufnahmen untersagt sind. „Eine Einzelerlaubnis vom Veranstalter einzuholen, wird in den wenigsten Fällen gewährt werden und ist somit sinnlos. Denn der Veranstalter ist in der Regel selber an Verträge mit den einzelnen Künstlern oder deren Plattenlabels gebunden“, erklärt Kaufmann. 

Jugendschutzgesetz beachten, sonst drohen Eltern und Gastronomen Strafen 
Aber nicht nur das Veröffentlichen von Konzertmitschnitten kann rechtliche Schwierigkeiten verursachen, auch die Nicht-Einhaltung des Jugendschutzgesetzes kann für Eltern und Gastronomen hohe Strafen nach sich ziehen. Die Jugendschutzgesetze werden auf Landesebene geregelt. Deshalb gelten in Wien auch eigene Gesetze zum Alkoholkonsum und zu Ausgehzeiten. „Für ganz Österreich gilt jedoch einheitlich, dass an Personen unter 16 Jahren kein Alkohol ausgeschenkt werden darf“, erklärt Kaufmann. Bei Verstößen der Gewerbetreibenden, die im Zweifelsfall nach einem Ausweis fragen müssen, drohen hohe Geldstrafen.
 
Kinder unter 14 Jahre dürfen in Wien bis 22 Uhr alleine unterwegs sein. Ab 16 Jahre ist eine unbegrenzte Ausgehzeit möglich. „Die von den Bundesländern vorgegebenen Ausgehzeiten sind die maximale Obergrenze. Eltern können daher von ihren Kindern verlangen, schon früher Zuhause zu sein. Wird ein Kind oder Jugendlicher von der Polizei außerhalb der erlaubten Ausgehzeiten aufgegriffen, so können Geldstrafen die Folge sein“, so Kaufmann.

Vorstand Dir. Mag. Ingo Kaufmann

Vorstand Dir. Mag. Ingo Kaufmann, Quelle: D.A.S./ Foto Wilke


17. April 2018: D.A.S.: Gesetzeswidriges Radfahren vermeiden
 

Fahrradfahren boomt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet gerade bei diesem Thema aufgrund gestiegener Anfragen Informationsbedarf. Neue gesetzliche Regeln und Vorschriften sowie versicherungsrelevante Besonderheiten sind zu beachten, wenn man mit seinem Drahtesel unterwegs ist. So droht betrunkenen Fahrradfahrern die Abnahme des Führerscheins. Kinder unter 12 Jahren müssen auch im Fahrradanhänger einen Helm tragen. Blinkende Fahrradbeleuchtung ist nur bei Rücklichtern erlaubt. E-Bikes werden ab einer gewissen Leistung rechtlich als Moped gesehen und benötigen eine Haftpflichtversicherung.

Immer häufiger sieht man Radfahrer, die als Frontscheinwerfer blinkende Lichter verwenden. Dabei sind blinkende Beleuchtungsmittel nur hinten am Rad erlaubt. „Fahrradfahrer sind für andere Verkehrsteilnehmer gerade in der Dämmerung und Nacht schwer zu erkennen. Umso wichtiger ist eine gute Fahrradbeleuchtung. Nicht nur aufgrund der Gesetzeslage, sondern auch für die eigene Sicherheit, sollte man die richtigen Beleuchtungsmittel wählen, rät Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
 
Lichtstärke der Fahrradbeleuchtung ist gesetzlich geregelt
An Fahrrädern muss sowohl vorne als auch hinten eine Beleuchtung angebracht sein. Der Scheinwerfer vorne muss die Fahrbahn mit einem weißen oder hellgelben Licht ausstrahlen und darf kein Blinklicht sein. Auch auf die Lichtstärke kommt es an. Diese muss mindestens 100 cd („Candela“) betragen. Im Gegensatz dazu darf das Rücklicht ein rotes Blinklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd sein.

Zusätzlich sind Rückstrahler erforderlich. Diese müssen vorne weiß und hinten rot sein und der ECE-Regelung entsprechen. Auch die Pedale müssen mit Rückstrahlern ausgestattet sein.
 
Trunkenheit am Fahrrad kann zu Führerscheinentzug führen
Wer schwer betrunken Fahrrad fährt, riskiert nicht nur eine saftige Verwaltungsstrafe, sondern kann auch seinen Führerschein verlieren; dasselbe gilt für Fahrradfahren unter Drogeneinfluss. Während Kfz-Lenker höchstens 0,5 Promille Alkohol im Blut haben dürfen, gilt am Fahrrad eine 0,8-Promille-Grenze. Zu einem vorläufigen Führerscheinentzug kommt es jedenfalls dann, wenn einen die Exekutive schwer betrunken am Fahrrad erwischt. Wer hingegen sein Rad schiebt, gilt als Fußgänger und als solcher muss er sich grundsätzlich keiner Routine-Alkoholkontrolle unterziehen.
 
Beförderung von Kindern in Fahrradanhängern gesetzlich geregelt
Auch bei der Nutzung von Fahrradanhängern, in denen Kinder befördert werden, gibt der Gesetzgeber einiges vor. Das Fahrrad ist z. B. so zu sichern, dass sich die mitfahrenden Kinder keine Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung einklemmen können.
Das Kind ist außerdem anzugurten und durch eine Vorrichtung, die das Hinausbeugen verhindert, zu schützen. Zusätzlich besteht bis zum 12. Lebensjahr Helmpflicht. „Eine Helmpflicht gilt nur dann nicht, wenn das Kind wegen seiner körperlichen Beschaffenheit keinen Helm verwenden kann“, erklärt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.

Der Lenker des Fahrrads muss mindestens 16 Jahre alt sein und muss den Anhänger mittels einer 1,5 Meter hohen Fahnenstange kennzeichnen, an der ein leuchtfarbener Wimpel angebracht ist.
 
Bei Elektrofahrrädern kommt es auf Motorleistung an
Elektrofahrräder werden dann als „normale“ Fahrräder eingestuft, wenn sie eine höchstzulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweisen. In diesem Fall müssen sie technisch ebenfalls wie Fahrräder, also mit Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren laut Fahrradverordnung, usw. ausgestattet sein.

Bei einer höheren Leistung des E-Motors, wenn sich also der Motor bei Erreichen von 25 km/h nicht ausschaltet bzw. der Motor mehr als 600 Watt hat, gilt das E-Bike rechtlich als Moped. Das führt dazu, dass beispielsweise eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, die Helmpflicht gilt, eine Nummerntafel zu führen ist und auch ein Führerschein der dementsprechenden Klasse vorhanden sein muss.

„Achtung beim Benutzen von Radwegen mit frisierten E-Bikes bzw. S-Pedelec! Wenn die Leistungsgrenze von 600 Watt überschritten und/oder die Bauartgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt, dürfen Radwege nicht befahren werden“, warnt Loinger


10. April 2018: D.A.S. sponsert CliniClowns
 

Die Unterstützung sozialer Projekte hat bei der D.A.S. Rechtsschutz AG lange Tradition. Bei der diesjährigen "Promi Comedy Parade" der CliniClowns übernahm die D.A.S. das Hauptsponsoring. Daneben setzt sie sich für zahlreiche weitere karitative Einrichtungen ein und spendet unter anderem für die St. Anna Kinderkrebsforschung und die Gruft.

Durch die finanzielle und personelle Unterstützung ausgewählter Projekte, setzt sich die D.A.S. seit über 60 Jahren für mehr Chancengleichheit in der Gesellschaft ein. Für das Original im Rechtsschutz ist Corporate Social Responsibility nicht nur ein Wort, sondern Teil seiner Unternehmenskultur.

Finanzielle Unterstützung der CliniClowns Austria

Mit den CliniClowns Austria verbindet die D.A.S. eine besondere Kooperation. So war der Rechtsschutzspezialist bei der gestrigen „CliniClowns Promi Comedy Parade“ nicht nur Hauptsponsor, sondern unterstützt auch die CliniClowns des Preyer’schen Kinderspitals finanziell.
D.A.S. Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger und D.A.S. Bereichsleiter Marketing & Kommunikation Christoph Pongratz überzeugten sich beim gestrigen Event im Wiener Metropol über die sinnvolle Initiative, kranken Kindern für kurze Zeit ein Lachen zu ermöglichen. „Die CliniClowns muntern seit 1991 schwerkranke Patienten auf. Gerne unterstützen wir diesen gemeinnützigen Verein“, erklärt Loinger.

Sponsoringbudget großteils für soziale Projekte

Die D.A.S. investiert aber auch in viele andere Projekte und gibt einen Großteil ihres Sponsoringbudgets für soziale Zwecke aus. So werden beispielsweise Schulen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen genauso unterstützt, wie das Projekt „Carla“ der Caritas, bei dem arbeitslose Menschen Kleiderspenden für Bedürftige sammeln, aufbereiten und verteilen.
Außerdem wurden Brillenspenden für sehbehinderte Menschen organisiert, Projekte der Lebenshilfe für Demenzkranke mitfinanziert, ein Ausflug für Kinder von Alleinerziehern bezahlt und 50 Winterpakete der Gruft gekauft.

Mitarbeiter-Initiative „D.A.S. hilft helfen“

Bei der Initiative „D.A.S. hilft helfen“ engagieren sich die Mitarbeiter des Rechtsschutzspezialisten.
Durch Geld-, Sach- und Zeitspenden hilft die Belegschaft bei karitativen Aktionen mit und trägt so persönlich ihren Teil zu mehr Chancengleichheit bei.
Sei es durch Verteilaktionen für Obdachlose in der Gruft, Spendensammelaktionen für die St. Anna Kinderkrebsforschung oder die Teilnahme an dem Projekt „Weihnachten im Schuhkarton“.
„Es freut mich ganz besonders, dass das soziale Engagement unseres Unternehmens Hand in Hand mit dem sozialen Engagement unserer Mitarbeiter geht“, sagt Loinger.


14. März 2018: Betriebliche Gesundheitsförderung Gütesiegel wieder an D.A.S. verliehen
 

Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wurde zum dritten Mal in Folge das Gütesiegel für Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF-Gütesiegel) durch die Wiener Gebietskrankenkassa verliehen. Der Spezialist im Rechtsschutz setzt sich bereits seit 10 Jahren intensiv mit gesundheitsfördernden Maßnahmen auseinander. Im Rahmen des Projekts „Fit 4 D.A.S.“ wurden zahlreiche Maßnahmen und Aktivitäten ins Leben gerufen, die sich positiv auf die Gesundheit der Mitarbeiter auswirken. Ein Schwerpunkt wird dabei heuer auf die seelische Gesundheit gelegt.

Seit insgesamt 10 Jahren werden bei der D.A.S., dem Original im Rechtsschutz, Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit hoch geschrieben und als wichtig erachtet. Im Jahr 2012 erhielt sie zum ersten Mal das BGF-Gütesiegel durch die Wiener Gebietskrankenkasse verliehen.
„Die Gesundheit unserer Mitarbeiter spielt für uns eine zentrale Rolle. Aus diesem Grund investieren wir seit Jahren in die Gesundheit unserer Belegschaft“, erklärt Nicole Fabbro, betriebliche Gesundheitsmanagerin und Leiterin Personalentwicklung & BildungsService der D.A.S. „Zentral gesteuerte Projekt sowie die tatkräftigte Unterstützung und Mitwirkung unserer rund 50 Mitglieder im Gesundheitszirkel, tragen entscheidend zum Erfolg dieser Strategie bei.“

5 Säulen der D.A.S. Gesundheitsmaßnahmen
Die Betriebliche Gesundheitsförderung der D.A.S. ist auf 5 Säulen aufgebaut: Bewegung, Ernährung, seelische Gesundheit, Fehlzeitenmanagement sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz.

So haben D.A.S. Mitarbeiter beispielsweise die Möglichkeit, während der Arbeitszeit an zehn-minütige Bewegungspausen teilzunehmen, bei denen Muskelentspannungsübungen und einfache Kräftigungsübungen durchgeführt werden. Der Vitalkorb – gefüllt mit Obst und Gemüse – trägt ebenfalls zum Wohlbefinden bei und weist auf die Wichtigkeit einer ausgewogenen Ernährung hin. Workshops zur Raucherentwöhnung und Thementage zu Gesundheitsfragen, sind weitere Maßnahmen, die hier genannt werden können.

Jubiläumsjahr steht im Zeichen der seelischen Gesundheit
„Speziell im Jubiläumsjahr 2018 haben wir unseren Fokus auf das Thema der seelischen Gesundheit unserer Mitarbeiter gelegt. Durch die Unterstützung des Gesundheitszirkels bieten wird ebenfalls eine Fülle unterschiedlicher themenbezogenen Maßnahmen an“, erklärt Fabbro abschließend.

Das BGF-Gütesiegel wurde durch Bundesministerin Beate Hartinger-Klein an 24 Betriebe mit insgesamt 40.000 Mitarbeitern verliehen.

Verleihung BGF-Gütesiegel
© Wiener Gebietskrankenkasse/APA-Fotoservice/Hörmandinger
v.l.n.r.:
Judith Wiedner (D.A.S. Personalentwicklung)
Nicole Fabbro (D.A.S. Gesundheitsmanagerin)
Katarzyna Greco (Stellv. Obfrau WGKK)


07. Februar 2018: D.A.S.: Übertragung der Schneeräumpflicht erfordert regelmäßige Kontrolle
 

Die D.A.S., Österreichs Original im Rechtsschutz, informiert über die Pflichten von Grundstückseigentümern im Winter. So müssen Gehsteige von Schnee befreit und bei Glatteis bestreut werden. Selbst wenn kein Gehsteig vorhanden ist, wird die Schneeräumung vorgeschrieben. Schneeräumpflichten können auch auf Dritte übertragen werden, jedoch empfiehlt es sich, diese regelmäßig zu kontrollieren. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, drohen Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen wie Laub zu säubern. Bei Schnee und Glatteis muss zusätzlich gestreut werden. „Das gilt auch, wenn kein Gehsteig vorhanden ist“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Liegenschaftseigentümer sind auch in diesen Fällen dazu verpflichtet, den Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die Räumpflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen. Wenn allerdings das Räumen durch extreme Wetterverhältnisse praktisch nutzlos ist, so muss nicht ununterbrochen geräumt werden“, so Loinger weiter.

Übertragung der Schneeräumpflicht, jedoch mit Kontrolle
Der Vermieter kann seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auf den Mieter überwälzen. Das entbindet den Vermieter aber nicht von allen Pflichten. Er muss weiterhin kontrollieren, ob der Gehweg ordnungsgemäß gesäubert wurde und muss dem Mieter geeignete Mittel zur Durchführung der Arbeit zur Verfügung stellen.

Wer nicht selbst dazu kommt, den Schnee vor dem eigenen Haus zu beseitigen, hat die Möglichkeit, ein Schneeräumungsunternehmen zu beauftragen. Auch in diesem Fall sollte der Grundstückseigentümer ab und zu kontrollieren, ob der Gehsteig ordnungsgemäß gesäubert wird.

„Zusätzlich ist es ratsam, den konkreten Haftungsumfang vertraglich genau festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Verträge, in denen Schneeräumdienste nur im Rahmen ihrer Kapazitäten säubern oder streuen müssen, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus“, weiß Loinger.

Eigentümer von Bäumen haftet für mögliche Schäden
In der kalten Jahreszeit sind Bäume stärkerer Witterung durch Schnee und Eis ausgesetzt. Bäume sollten daher in regelmäßigen Abständen einer Kontrolle durch ihre Eigentümer unterzogen werden. Der Eigentümer eines Baumes haftet für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit etwa durch Beschädigung, Fäulnis oder Krankheit zurückzuführen sind. „Bei unvorhersehbaren Naturereignissen wie Blitzschlag oder Sturm haftet der Eigentümer nicht. Vorausgesetzt, er ist seiner Sorgfaltspflicht im Vorfeld nachgekommen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende. 

Geldstrafen und Schadenersatzpflichten drohen bei Missachtung
Wer seinen Pflichten als Eigentümer oder Mieter nicht nachkommt, muss mit Geldstrafen rechnen. Kommt ein Fußgänger durch einen nicht geräumten Gehweg oder einen herunterfallenden Ast zu Schaden, können enorme Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen entstehen. Darüber hinaus kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen. „Im Falle eines Unfalls sollten Grundstückseigentümer den Zustand des Gehsteigs oder des Baumes zu Beweiszwecken dokumentieren“, rät der Vorstandsvorsitzende.


23. Jänner 2018: D.A.S.: Petra Kernecker neue Leiterin RisikoControlling
 

Petra Kernecker (29) leitet den Bereich RisikoControlling der D.A.S. Rechtsschutz AG. Sie ist für quantitative wie qualitative Themen des Solvency II Risikomanagements zuständig und bekleidet sowohl die Governance-Funktion Risikomanagement- als auch die Versicherungsmathematische-Funktion, entsprechend der EU Eigenkapitalmittelvorschriften Solvency II.

„Ich möchte die D.A.S. bei der Umsetzung des neuen europäischen Eigenmittelregimes Solvency II zur angemessenen unternehmenseigenen Bewertung von Risiken unterstützen. Der risikoorientierte Bewertungsansatz ist ein interessantes Aufgabengebiet mit substantieller Herausforderung für Aktuare und Risikomanager“, sagt Kernecker über ihre Position.
 
Kernecker studierte an der Universität Siena, absolvierte das Bachelor- und Masterstudium der Technischen Mathematik an der TU Wien mit Schwerpunkt „Finanz- und Versicherungsmathematik“ und ist seit 2014 anerkannte Aktuarin.
Neben ihrer Tätigkeit bei der D.A.S. arbeitet Kernecker als externe Lektorin an der TU Wien und vermittelt versicherungsmathematisches Wissen durch die Vergabe und Betreuung von Bachelorarbeiten.
Zwischen 2012 und 2017 war sie als Aktuarin für das Gruppen Aktuariat und Risikomanagement der UNIQA Versicherung AG tätig und konnte hierbei internationale Erfahrung sammeln. 
 


08. Jänner 2018: D.A.S.: Gratis Bankomatabhebungen, aber mit Haken
 

Ab 13. Jänner darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt mehr verlangt werden. Die D.A.S., der Spezialist im Rechtsschutz, informiert über die rechtlichen Neuerungen im Zahlungsverkehr und über die Haken, die das neue Zahlungsdienstegesetz mit sich bringt. Ein Entgelt darf nämlich weiterhin verlangt werden, wenn eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die europäische Richtlinie PSD II bringt Regulierungen zum Schutz der Kunden und regelt Online-Zahlungen. So haften etwa Kunden bei verlorener oder gestohlener Kredit- oder Bankomatkarte nur noch im Ausmaß von 50 Euro.

Ab 13. Jänner 2018 gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Dann darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt verlangt werden. Jedoch können Zahlungsdienstleister wie Banken oder fremde Bankomataufsteller weiterhin ein Entgelt verlangen, wenn dies mit dem Kunden einzeln vereinbart wurde. „Den Beweis dafür muss aber der Zahlungsdienstleister erbringen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Kunden werden durch europäische Richtlinie umfassender geschützt
Mitte Jänner wird auch die europäische Richtlinie Payment Service Directive (PSD II) umgesetzt. „Ziel dieser Richtlinie ist die Regulierung des Massenzahlungsverkehrs sowie des mobilen und online Bezahlens. Zusätzlich sollen Verbraucher auch besser vor Betrug, Missbrauch und strittigen Transaktionen geschützt werden“, erklärt Loinger.
Davon betroffen sind auch fremde Dienstleister, die zwischen einem Online-Händler und der Bank eines Käufers stehen und die Überweisung über das Internet ermöglichen. „So wie es beispielsweise bei einer Essensbestellung über ein Online-Lieferservice und der Bezahlung mittels Paypal der Fall wäre“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.

Die wichtigsten Neuerungen für Verbraucher
  • Haftung des Kunden nur noch im Ausmaß von 50 Euro (bisher 150 Euro), wenn etwa die Zahlungskarte verloren oder gestohlen wurde und/oder missbräuchlich verwendet wurde. Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder Diebstahl gar nicht bemerkt wurde (leichte Fahrlässigkeit).
  • Haftung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden, wenn die Transaktion fehlerhaft oder verspätet vom anderen Anbieter ausgeführt wird
  • Umfassende Informationspflichten der Dienstleister gegenüber dem Kunden, insbesondere auch bei Verrechnung von einzelnen Zahlungen, die nicht Teil des Rahmenvertrages sind. Das betrifft etwa Bankomatgebühren von Fremdaufstellern bei Barabhebungen.
  • Eine „starke Kundenauthentifizierung“ ist verpflichtend. Das soll zum besseren Schutz des Kunden und seiner Daten vor Betrug und Missbrauch beitragen. Der Zahlungsdienstleister muss hier das Risiko (sicherheits-)technisch gering halten und mehrere Sicherheitsabfragen machen. Wenn er dagegen verstößt, haftet der Kunde nur noch bei betrügerischer Absicht
  • Die Kündigung des Rahmenvertrages mit einem Zahlungsdienstleister muss für Kunden kostenlos sein. Läuft der Vertrag kürzer als 6 Monate darf die Kündigung weiterhin verrechnet werden.
  • Einrichtung einer Schlichtungsstelle. „Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern. Verpflichtend vorgelagert ist eine interne Beschwerdestelle, die hier auf eine Streitbeilegung hinzuwirken hat.

2017

 14. Dezember 2017: D.A.S. informiert über Haftungsfragen beim Versand von Weihnachtspaketen
In der Weihnachtszeit werden unzählige Pakete in Österreich verschickt. Die D.A.S., der Spezialist im Rechtsschutz, rät Pakete persönlich zu übergeben, wenn diese für Nachbarn entgegengenommen wurden. Denn sollten diese gestohlen werden, kann es zu Schadenersatzforderungen wegen fahrlässigem Verhalten kommen. Ein sichtlich beschädigtes Paket sollte gleich in Anwesenheit des Zustellers geöffnet und vorhandene Schäden sofort dokumentiert werden.

Die Zustellbedingungen der einzelnen Paketdienste sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und unterscheiden sich teilweise stark voneinander. „Die Unterschiede können bereits bei der Anzahl der Zustellversuche beginnen, wenn an der Empfangsadresse niemand anwesend ist“, weiß Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. Wird ein Paket an einer Abholstation hinterlegt, ist dies bei Lieferungen der Post AG im Regelfall das nächste Postamt. Bei anderen Paketdiensten wird der nächste Abholpunkt bekannt gegeben.

Versicherung von Paketen richtet sich nach Wert der Ware

Bei der Post AG sind Pakete, bei denen im Vorfeld kein Wert festgelegt wurde, mit 510 Euro gegen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit versichert. Wurde für das verschickte Paket ein Wert angegeben und ist dieser niedriger als der tatsächliche Wert des Pakets, haftet die Post nur bis zum bekannt gemachten Betrag. Ist der angegebene Wert höher, gilt der tatsächliche Wert der Ware.

Paketzustellung mit Abstellgenehmigung

Pakete können auch zugestellt werden, wenn der Empfänger nicht anwesend ist. Paketzusteller wie etwa Post AG oder DHL bieten dazu eine sogenannte „Erteilung einer Abstellgenehmigung“ oder „Ablageauftrag“ an. Hier kann der Zusteller auch eingeschriebene Briefe, Päckchen, kleine Pakete oder EMS Sendungen in den Briefkasten legen. Bei größeren Paketen kann auch ein geeigneter, sicherer Ort bekannt gegeben werden, wo die Sendung zugestellt werden darf.

„Werden Pakete ohne eine solche Genehmigung einfach vor der Tür abgestellt, so hat dies im Falle eines Diebstahls der Zusteller zu verantworten. Es ist jedoch ratsam, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Paketdienstes nachzulesen, ob solch eine Abstellgenehmigung nicht von vornhinein als erteilt gilt, solange man nicht dagegen Einspruch erhoben hat“, erklärt Loinger.

Keine Haftung für Nachbarn bei Paketannahme

Nimmt man für einen Nachbarn ein Paket an, so haftet man grundsätzlich nicht dafür, dass dieses auch abgeholt oder bezahlt wird. Die Übernahme eines fremden Pakets wird lediglich als Gefälligkeit gesehen.

„Es wird jedoch empfohlen, fremde Pakete nicht einfach vor der Wohnungstür des eigentlichen Empfängers abzustellen. Denn sollte es gestohlen werden, kann es zu Schadenersatzforderungen wegen fahrlässigem Verhalten kommen“, erklärt Loinger weiter.
Reklamation ist bis 7 Tage nach Zustellung möglich

Bei der Post AG sind äußerlich erkennbare Mängel bereits bei der Zustellung zu melden. Sind die Beschädigungen oder Mängel äußerlich nicht ersichtlich, sind diese nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb der ersten 7 Tage nach Zustellung, bei einer Post-Geschäftsstelle zu melden.

„Unabhängig vom Paketdienst sollte ein sichtlich beschädigtes Paket gleich in Anwesenheit des Zustellers geöffnet und vorhandene Schäden sofort dokumentiert werden“, rät der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.

Pakete mit zerbrechlichem oder sensiblem Inhalt müssen beim Versenden als „zerbrechlich“ gekennzeichnet werden, damit sie mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Für diese Zusatzleistung ist bei den meisten Paketdiensten ein Entgelt zu leisten.

Beschwerden können bei Verbraucherschlichtungsstelle eingebracht werden

Beschwerden und Probleme mit Postdienstanbietern können bei der Post-Streitschlichtung der Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH (RTR) eingebracht werden.

„Diese staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle versucht in erster Linie einvernehmliche Lösungen zwischen Kunden und Zustellern zu finden. Kann keine Lösung erzielt werden, wird eine rechtliche Empfehlung abgegeben“, erklärt Loinger.

29. November 2017: D.A.S.: Niedrige Temperaturen – Unterlassene Hilfeleistung für Obdachlose kann strafrechtliche Folgen haben
Einige hundert obdachlose Menschen in Wien schlafen auch bei winterlichen Temperaturen im Freien. Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert über die Verpflichtung zur Hilfeleistung gerade bei niedrigen Temperaturen. Diese hängt von der jeweiligen Situation und der Zumutbarkeit ab. Ein Unterlassen der Hilfe ist im Todesfall mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.

Laut einer aktuellen Schätzung der Hilfsorganisation Caritas, übernachten selbst bei niedrigen Temperaturen aktuell einige hundert Menschen im Freien; und das alleine in der Bundeshauptstadt Wien. In der kalten Jahreszeit – vor allem bei gefrierenden Temperaturen – ist die Gefahr einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung durch Abfall der Körpertemperatur gegeben.

„Passanten, die bei niedrigen Temperaturen einen im Freien schlafenden Menschen sehen, müssen abwägen, ob Hilfe benötigt wird. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

„Geht man an einem Park vorbei, der üblicherweise – auch in der kalten Jahreszeit – von Obdachlosen in Schlafsäcken stark frequentiert ist, ist die Hilfeleistungspflicht eher nicht gegeben. Hilfe muss hier laut dem Gesetz „offensichtlich“, also erkennbar, notwendig sein“, so Loinger weiter.

Anders sieht es aus, wenn jemand an ungewöhnlichen Plätzen liegt, etwa im Aufzug, vor Geschäftsräumlichkeiten oder in einem Bank-Foyer. „In ungewöhnlichen Situationen ist genaueres Hinschauen ein Muss.

Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob jemand im Schlafsack am Boden liegt oder in normaler Straßenbekleidung vorgefunden wird. Im Zweifel sollte versucht werden, die Person anzusprechen und zu fragen, ob sie Hilfe benötigt“, so Loinger.
 
Unterlassene Hilfeleistung wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft

„Unterlassene Hilfeleistung“ ist im Strafgesetzbuch geregelt. „Wer bewusst wegschaut ist somit strafbar“, erklärt Loinger. „Wer bei einem Unglücksfall, bei Gefahr oder Not nicht erforderliche Hilfe leistet, muss mit einer Geldstrafe oder bei schwerwiegenden Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.“

Die Unterlassung der Hilfeleistung kann nur mit Vorsatz begangen werden. „Erkennt man die Gefahr nicht oder ist überzeugt, dem Opfer geht es gut oder dass ihm bereits ausreichend geholfen wird, liegt keine Straftat vor. Hier unterliegt man einem Irrtum“, informiert Vorstand Loinger.
 
Hilfeleistung muss zumutbar sein

Es fällt keine Strafe an, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist. Das könnte sein, weil man sich selbst in Gefahr begibt oder andere wichtige Interessen entgegenstehen. „Der bloße Ekelfaktor ist aber kein Grund, die Hilfeleistung zu unterlassen“, so Loinger. Anders verhält es sich dann, wenn das vermeintliche Opfer Hilfe aggressiv zurückweist oder gar mit Körperverletzung droht und randaliert.

„Wenn man sich nicht sicher ist, ob jemand Hilfe benötigt, sollte man am besten Einsatzkräfte wie Rettung oder Polizei rufen und die Situation so genau wie möglich beschreiben.

In Wien gibt es z. B. auch das Kältetelefon der Caritas für Obdachlose, das telefonisch unter 01/480 45 53 zu erreichen ist. Ist die hilfsbedürftige Person alleine, sollte man an Ort und Stelle auf das Eintreffen der Hilfskräfte warten“, erklärt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.

15. November: D.A.S.: Ende der Mietvertragsgebühren
Ab sofort ist das geänderte Gebührengesetz in Kraft getreten, welches die Mietvertragsgebühren regelt. Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert über die Auswirkungen der Gesetzesänderung für „Mietverträge von Wohnräumen“. Für Vermieter und Hausverwaltungen entfällt ab jetzt die Anmeldung und Abfuhr von Verkehrssteuern an das Finanzamt. Mieter können dadurch mit einer Kostensenkung rechnen. Für gewerblich genutzte Räume besteht weiterhin eine Gebührenverpflichtung. Bei gemischt genutzten Objekten gibt es noch Unklarheiten.

Das geänderte Gebührengesetz ist in Kraft getreten und legt das Ende der Mietvertragsgebühren für „Mietverträge von Wohnräumen“ fest. Die Gesetzesänderung gilt nur für Mietverträge, die ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen wurden, für ältere Mietverträge hat das Gesetz keine Rückwirkung.

Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet die Änderung eine Verwaltungsvereinfachung, da die Anmeldung und Abfuhr an das Finanzamt für Verkehrssteuern entfällt. Die Kosten beliefen sich je nach Mietzinshöhe und Vertragsdauer auf rund 150 bis 600 Euro. „Mieter können deshalb mit niedrigeren Kosten rechnen, da in der Praxis die Verkehrssteuern durch die Vermieter an die Mieter weiterverrechnet wurden“, weiß Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S..
 
Weiterhin Gebühren für gewerblich genutzte Räume

Für „gewerblich genutzte“ Mietverträge fällt weiterhin eine Gebühr an. So wie bisher, richtet sich diese nach der Vertragsdauer und dem monatlichen Mietzins, welcher auf das Jahr hochgerechnet wird. Für einen Geschäftsraummietvertrag, mit einer Vertragsdauer von fünf Jahren und einem monatlichen Mietzins von 1500 Euro, fallen Gebühren um die 900 Euro an.

„Fraglich ist, wie bei gemischt genutzten Objekten – etwa einer Wohnung, die auch als Büro genutzt wird – vorgegangen wird. Eventuell gibt es hierzu noch einen Erlass vom Bundesministerium für Finanzen“, erklärt Loinger.
 
Die Gebührenpflicht bei Rechtsgeschäften beginnt mit Unterzeichnung

Wenn für ein Rechtsgeschäft eine Urkunde mit den Unterschriften der Parteien errichtet wird, so fallen in der Regel Rechtsgeschäftsgebühren an. Bis zur Änderung des Gebührengesetzes mussten auch für Mietverträge von Wohnräumen Gebühren entrichtet werden. Für außergerichtliche Vergleiche, Wechsel und Abtretung von Forderungen (Zessionen) sind weiterhin Rechtsgeschäftsgebühren in unterschiedlicher Höhe zu entrichten.

„Bei außergerichtlichen Vergleichen belaufen sich die Gebühren auf 2 Prozent vom Gesamtwert, der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Bei Wechselgeschäften beträgt die Gebühr 1/8 Prozent der Wechselsumme und bei Zessionen sind 0,8 Prozent des Entgelts zu bezahlen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.

10. November: D.A.S.: 10. November ist Stichtag für Arbeiten am 8. Dezember
Der Einzelhandel darf trotz gesetzlichem Feiertag Mariä Empfängnis seine Geschäfte öffnen. Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert über die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die an diesem Tag zu beachten sind. Arbeitnehmer müssen bis zum 10. November 2017 über eine mögliche Öffnung informiert werden. Die Entscheidung, ob sie arbeiten, muss freiwillig passieren und es darf dabei kein Druck vom Arbeitgeber ausgeübt werden. Besondere Regeln gibt es bei der Entlohnung und bei den Überstunden. Der Großhandel darf am 8. Dezember nicht öffnen.

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern bis spätestens 10. November 2017 bekanntgeben, ob sie ihre Verkaufsstelle am 8. Dezember 2017 öffnen. Die betroffenen Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge haben dann eine Woche Bedenkzeit. Sie können dann mitteilen, ob sie an diesem Tag arbeiten möchten. Mitarbeiter dürfen zu Verkaufszwecken in der Zeit von 10 bis 18 Uhr sowie für unbedingt erforderliche Vor- und Abschlussarbeiten eingesetzt werden.

„Die Arbeitnehmer müssen dabei selbst bestimmen, ob sie an diesem Feiertag arbeiten möchten. Der Arbeitgeber darf keinen Zwang ausüben, um deren Entscheidung zu beeinflussen“, erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.
 
Arbeitnehmer erhalten spezielle Entlohnung für Arbeit an Mariä Empfängnis
Wer am 8. Dezember tatsächlich beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum Dezembergehalt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt.

Arbeitet der Arbeitnehmer am 8. Dezember mehr Stunden als er normalerweise an diesem Wochentag arbeitet, sind diese Überstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.
„Dieses Jahr fällt der 8. Dezember auf einen Freitag. Ein Arbeitnehmer, der sonst nie freitags arbeitet und sich bereit erklärt, heuer zu Mariä Empfängnis zu arbeiten, würde alle geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt bekommen“, erklärt Kaufmann.

Zusätzlich steht dem Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich zu. Hat er bis zu vier Stunden gearbeitet, erhält er einen halben freien Tag. War er mehr als vier Stunden im Einsatz, gebührt ihm ein ganzer Tag Freizeit. Dieser Freizeitausgleich ist bis zum 31. März des Folgejahres zu verbrauchen.
 
Unterscheidung zwischen Einzel- und Großhandel

Nach einer OGH-Entscheidung vom Juli 2017 dürfen Mischbetriebe, die sowohl Groß- als auch Einzelhandel betreiben, ihre Mitarbeiter an Mariä Empfängnis nur im Einzelhandel beschäftigen. Am 8. Dezember darf der Großhandel nicht öffnen.

„Vom OGH wurde in diesem Zusammenhang zum Beispiel vorgeschlagen, dass Unternehmen, die an anderen Tagen Großabnehmern Rabatte und Bonifikationen gewähren, diese am 8. Dezember ausschließen. Laut dem OGH reicht der bloße Rechnungsaufdruck ‚Ware für den Privatgebrauch‘ für ein Hintanhalten des Großhandels nicht aus“, warnt Kaufmann.
 
 

8. November: Touristiker kritisieren Gewerberechtsnovelle
Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, fungierte als Gastgeberin beim Netzwerktreffen des Travel Industry Club (TIC). Vertreter und Experten aus Tourismus und Hotellerie diskutierten über die wichtigsten berufs- und unternehmensrechtlichen Regelungen im Wiener Steigenberger Hotel Herrenhof. Die anwesenden Experten orten bei der Gewerbeordnung einen Reformstau.

Als Keynotespeaker eröffnete Marketingleiter Christoph Pongratz (D.A.S.) die Veranstaltung, die ganz im Zeichen der Gewerberechtsnovelle 2017 stand. Bei der anschließenden Podiumsdiskussion wurde dabei die Rolle der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) kritisch bewertet. Die Unternehmer Sepp Schellhorn (NEOS) und Rudolf Tucek (The Cube Hotels) meinten, dass neuer Reformwille nur durch eine radikale Beschneidung der Zwangsmitgliedschaft oder der Finanzmittel möglich sei.
 
Single License nicht klar geregelt

Österreichs Hotelbranche besteht überwiegend aus kleineren Betrieben. Diese verfügen durchschnittlich über 45 Betten. Hoteliers mussten früher für jede Zusatzleistung einen eigenen Gewerbeschein beantragen. Künftig soll ein Gewerbeschein – Stichwort „Single License“ – für ein freies Gewerbe auch zur Ausübung aller anderen freien Gewerbe berechtigen.
Aber es gibt sehr viele Unklarheiten, wie Schellhorn kritisierte. Es wird nicht eindeutig geregelt, in welchem Umfang des Jahresumsatzes ein anderes freies Gewerbe ausgeübt werden darf.
 
Unklare Regelungen und Reformbedarf

Kritisiert wurden auch unklare Regelungen bei Gästetransporten. Als Beispiel wurde etwa genannt, dass man einerseits Gäste vom Bahnhof abholen, aber nicht zu einer Skihütte führen darf. Alle diese Unklarheiten fördern Rechtsanwälte und Berater, sind aber für die Hoteliers mit zusätzlichen Kosten verbunden.

In der anschließenden Diskussion mit vielen Vertretern aus Gastronomie und Hotellerie rund um Präsident Harald Hafner (TIC) wurden mögliche Änderungen bei der Gewerbeordnung sowie über Verbesserungsbedarf von Regeln gesprochen. Tourismusberater Marco Riederer kritisierte die Pauschalreiserichtlinie als schädlich, oft sogar existenzgefährdend für KMU. Simone Schmutzer (Rechtsanwaltskanzlei Koller und Schreiber) erwartet von dieser neuen EU-Reiserichtlinie einen Anstieg von Klagen, zum Beispiel wegen "fehlender Urlaubsfreuden".

Es gab Übereinstimmung, dass eine starke Interessensvertretung, insbesondere auch in Brüssel bei der Gesetzeserarbeitung wichtig ist. Darüber hinaus können versierte Rechtsanwälte und Berater sowie Versicherungsunternehmen wie eine D.A.S. bei komplexen Rechtsfragen und -problemen helfen.

18. Oktober: D.A.S.: Social Media Postings können Einbrüche erleichtern
Mit der dunklen Jahreszeit steigt auch die Zahl der Einbrüche. Viele machen es den Einbrechern durch unvorsichtiges Verhalten besonders leicht; etwa durch Urlaubspostings oder Fotos vom eigenen Zuhause auf Social Media. Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, rät dazu, keine genauen Angaben oder Fotos zu posten, auf denen für Einbrecher interessante Details zu erkennen sind. Zusätzlich sollte man heikle Informationen für Dritte in den Privatsphäre-Einstellungen sperren.

Laut der Kriminalstatistik „Sicherheit 2016“ des Bundeskriminalamts wurden vergangenes Jahr 12.975 Einbrüche in Wohnungen und Wohnhäuser verzeichnet. Die Aufklärungsrate beträgt dabei nur 10 Prozent, was bedeutet, dass 90 Prozent ungeklärt bleiben.

Einbrecher nutzen auch Social Media, um Opfer auszuspionieren

Viele Einbrüche werden durch unvorsichtiges Verhalten der Bewohner begünstigt.
So stellten gekippte Fenster, unverschlossene Türen, freistehende Leitern und frei herumliegendes Werkzeug schon immer ideale Bedingungen für Einbrecher dar, um rasch in Wohnräume zu gelangen.

Mit der Verbreitung von Facebook, Instagram und Co, nutzen Kriminelle auch diese Kanäle, um ihre späteren Opfer auszuspionieren. „Viele Einbrüche in Häuser und Wohnungen erfolgen aufgrund von Statusmeldungen auf Facebook wie ‚Bin dann mal weg‘ und ‚Sonnige Grüße aus Mallorca‘ oder aufgrund von geposteten Ski-Urlaubsfotos“, erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S.
 
Wie kann man sich schützen?

Wer auf Social Media Plattformen Informationen posten möchte, die für Einbrecher interessant sein könnten, sollte die eigenen „Privatsphäre-Einstellungen“ so wählen, dass die Information für die Öffentlichkeit und unbekannte Dritte gesperrt ist.

„Teilen Sie Ihre privaten Nachrichten und Fotos auch wirklich nur mit Ihren guten Freunden und Leuten, denen Sie vertrauen. Nehmen Sie am besten auch nur Freundschaftsanfragen von Personen an, die Sie kennen. Auch der Import von Kontakten aus dem Adressbuch des Handys oder des E-Mail Postfachs kann dazu führen, dass die Informationen an die Falschen gelangen“, weiß der D.A.S. Vorstand.

Angaben von der genauen Urlaubsdauer sollten genauso vermieden werden, wie das Posten von Fotos und Videos, auf denen ersichtlich ist, dass man sich gerade nicht zu Hause befindet. Vorsichtig sollte man auch mit der Veröffentlichung von Aufnahmen sein, die zu viel von den eigenen vier Wänden preisgeben. Einbrecher interessieren sich sehr für Fotos der Wohnräume, da sie danach beurteilen können, ob ein Einbruch lohnenswert ist. Darüber hinaus können diese Fotos auch wertvolle Rückschlüsse liefern, ob man etwa über Fenster oder Balkontüren leicht einsteigen kann.
Wichtig ist, dass man auch Familienmitglieder und Freunde für mehr Sicherheit im Internet sensibilisiert.
 
Keine Kostenübernahme der Versicherung bei Obliegenheitsverletzung

Versicherungen können sich in bestimmten Fällen leistungsfrei erklären. Liegt eine sogenannte Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, verweigert die Haushaltsversicherung regelmäßig eine Kostenübernahme.

Vor allem dann, wenn ein Fenster gekippt oder die Eingangstüre unversperrt war. Ein unvorsichtiges Posting auf Facebook wird von den Versicherern aber im Normalfall nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet.

Der D.A.S. Vorstand weiß: „Allgemein ist es ratsam Versicherungspolizzen regelmäßig überprüfen zu lassen und zu kontrollieren, ob Einbrüche mitversichert sind und die Deckungssumme nicht zu niedrig ist. Auch das Anlegen eines Vermögensverzeichnisses, das Aufbewahren von Rechnungen und Fotografieren von Schmuck, hilft nach einem Einbruch bei der Abwicklung mit der Versicherung.“

10. Oktober: D.A.S. Rechtsschutzversicherung ist Partner der EPU-Initiative für Selbständige
Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, bietet seit Jahren maßgeschneiderte Lösungen für die stark gewachsene Gruppe der Ein-Personen-Unternehmen (EPU) an. Aus diesem Grund unterstützt der Spezialrechtsschutzversicherer vidaflex, die EPU-Initiative für Selbständige der Gewerkschaft vida. Die maßgeschneiderte Ausrichtung auf die Interessen und Ziele der Gruppe der Ein-Personen-Unternehmer entspricht der neuen IDD- (Insurance Distribution Directive) Richtlinie.

Das Produktentwicklungsteam der D.A.S. hat bei allen angebotenen Produktlösungen für EPU die speziellen Bedürfnisse dieser Gruppe im Fokus. „Es war klar, dass diese mittlerweile mehr als die Hälfte aller Unternehmen in Österreich ausmachende Gruppe eine maßgeschneiderte Rechtsschutzversicherung benötigt“, erklärt D.A.S. Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger.

Als Selbständige tragen diese Personen für alle Entscheidungen die alleinige Verantwortung. Doch nicht alles ist immer vorhersehbar und nicht über alles weiß man bis ins Detail Bescheid. „Mit einer Rechtsschutzversicherung bekommt man Hilfe und Unterstützung im Rechtsbereich und kann sich auf das eigentliche Geschäft konzentrieren“, so Loinger weiter. Das Produktangebot der D.A.S. findet sich auf www.das.at.
 
vidaflex, die neue EPU-Initiative für Selbständige

„Wir bieten selbstständig in der Wirtschaft arbeitenden Menschen mit vidaflex im Rahmen einer Basismitgliedschaft um 25 Euro im Monat zukünftig neben Interessenvertretung auch ein umfassendes steuerliches und rechtliches Service- und Schutzpaket sowie Aus- und Weiterbildungsangebote“, sagte vida-Vorsitzender Roman Hebenstreit bei der Präsentation von vidaflex in einer Pressekonferenz. Diese veranstaltete die Gewerkschaft vida Ende vergangener Woche gemeinsam mit Ihren Kooperationspartnern FH Campus Wien, ÖBV, HFP Steuerberatung, SPARDA-Bank und der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Sehr gerne sind wir der Einladung der vida gefolgt, gemeinsam für die so wichtige Gruppe der EPU ein Schutz-Paket zu schnüren, in dem auch der Rechtsschutz ein wesentlicher Baustein ist“, so Loinger, zu den Beweggründen der D.A.S. mit an Bord zu sein.
 
Schutz-Paket für Selbständige mit D.A.S. Rechtschutz

„Der Absicherungsbaustein der D.A.S. im vidaflex-Schutz-Paket umfasst einen Schadensersatz-Rechtsschutz, welcher auch Beschädigungen des Betriebsobjektes abdeckt. Straf-Rechtsschutz mit strafrechtlicher Präventionsberatung sowie eine Ausfallsversicherung für Körperschäden und der Beratungs-Rechtsschutz inklusive Einholung einer zweiten Expertenmeinung sind ebenfalls inkludiert. Will man diese Rechtsschutzlösung entsprechend seiner persönlichen Bedürfnisse optimieren, wird das vidaflex-Paket selbstverständlich angerechnet“, erklärt Ernst Bauer, Leiter D.A.S. Versicherungstechnik.
 
Insurance Distribution Directive (IDD)

Die Richtlinie EU 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb, die sogenannte Insurance Distribution Directive (IDD), verpflichtet Ersteller von Versicherungsprodukten, jedes Produkt an definierten Zielmärkten auszurichten. Das soll sicherstellen, „dass die Produktdeterminanten mit den Interessen, Zielen und Charakteristiken der dem Zielmarkt zugehörigen Kunden wie etwa EPU im Einklang stehen“, so Loinger.

6. Oktober: Europaweit einzigartig: vidaflex, die neue vida-EPU-Initiative für Selbstständige
Gewerkschaftliches Rundum-Leistungs- und Schutz-Paket für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und freie DienstnehmerInnen aus einer Hand Gewerkschaftliches Rundum-Leistungs- und Schutz-Paket für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und freie DienstnehmerInnen aus einer Hand.

Wien (OTS) -
Die Gewerkschaft vida und ihre Kooperationspartner FH Campus Wien, ÖBV, D.A.S, HFP Steuerberatung und SPARDA-Bank haben heute mit Bundeskanzler Christian Kern in einer Pressekonferenz die neue und europaweit bisher einzigartige gewerkschaftliche Initiative vidaflex (www.vidaflex.at) für Ein-Personen-Unternehmen (EPUs) und freie DienstnehmerInnen präsentiert. „Ziel von vidaflex ist es, auch für jene Gruppen in der Arbeitswelt da zu sein, die bisher in der Gewerkschaft keinen Platz gefunden haben.

Wir bieten selbstständig in der Wirtschaft arbeitenden Menschen mit vidaflex im Rahmen einer Basismitgliedschaft um 25 Euro im Monat zukünftig neben Interessenvertretung auch ein umfassendes steuerliches und rechtliches Service- und Schutzpaket sowie Aus- und Weiterbildungsangebote“, erörtert vida-Vorsitzender Roman Hebenstreit. „vidaflex will EPUs und freien DienstnehmerInnen „das ganze Drumherum abnehmen und vereinfachen, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft und ihren wirtschaftlichen Erfolg konzentrieren können“, bringt es Hebenstreit auf den Punkt. ****    
Kern: EPUs müssen Respekt für ihre Leistung bekommen 
 
Bundeskanzler Christian Kern bekannte sich bei der Pressekonferenz zur politischen Aufgabe, den Wandel in der Arbeitswelt zu gestalten. Fairness für die EPU herzustellen, etwa beim Anspruch auf Krankengeld, gehört zu den Zielen in seinem Plan A für Österreich: „Wir brauchen einen politischen Hebel, damit die Ein-Personen-Unternehmerinnen und -Unternehmer dieselben sozialen Rechte und denselben Respekt für ihre Leistung bekommen“, betont Kern.  
 
Hebenstreit: Um alle „Verwundbaren“ in der Arbeitswelt kümmern 
 
„Die Arbeitswelt hat sich verändert“, so Hebenstreit weiter. Die Zeiten, in denen nur AnwältInnen, Notare, Unternehmens- und SteuerberaterInnen als Selbstständige galten, seien vorbei. Aus den unterschiedlichsten Gründen gingen heutzutage immer mehr Beschäftigte aus den klassischen Dienstleistungsberufen wie Tourismus, der Friseurbranche, TaxlerInnen, FahrradbotInnen, PflegerInnen aber auch LKW-FahrerInnen und viele andere - mehr oder weniger freiwillig - einer freien und damit selbstständigen beruflichen Tätigkeit nach.

Unselbstständige Erwerbstätigkeit und selbstständiges Wirtschaften würden immer mehr verschwimmen, immer mehr Menschen werden dadurch zu selbstständigen und wenig geschützten „EinzelkämpferInnen“. „Unsere Aufgabe als Gewerkschaft ist es, für Solidarität zu sorgen und uns um alle in Arbeitswelt zu kümmern, die ‚verwundbar‘ sind, die Beratung und Unterstützung benötigen“, erläutert Hebenstreit, was für die Gründung von vidaflex, dem neuesten Mitglied der vida-Familie maßgeblich war. 
 
Stauber: vidaflex mit der Community weiterentwickeln und ausbauen 
 
„vidaflex wurde mit VertreterInnen der EPU-Community entwickelt und wird mit den Betroffenen nach ihren Bedürfnissen weiter ausgebaut werden. Nach der heutigen Vorstellung des Konzepts werden wir in regelmäßigen Abständen mit der Community Informationsveranstaltungen abhalten, bei denen wir vidaflex vorstellen aber auch gleichzeitig neue Ideen sammeln werden“, sagt vidaflex-Vorsitzender Oliver Stauber.  
 
„Neben den klassischen Berufen gibt es viele neue Berufe wie Blogger, Gamer oder Youtuber, die von vielen jungen Menschen selbstständig ausgeübt werden. Die Gründung von vidaflex ist absolut berechtigt: In Österreich gibt es weit über 300.000 EPUs. Das Durchschnittsalter der Menschen dahinter betrug 2016 46,1 Jahre. Der Frauenanteil beträgt über 51 Prozent. Die Gründungsmotive reichen vom Bedürfnis nach Unabhängigkeit, Selbstverwirklichung und Marktchance. Auf der Seite der Push-Faktoren stehen Motive wie Unzufriedenheit mit dem ehemaligen Arbeitsplatz, mangelnde Aufstiegsmöglichkeiten bis zur Beendigung von Arbeitslosigkeit“, so Stauber.  
 
„Mit vidaflex wollen wir für die neuen Selbstständigen das Unternehmersein vereinfachen. Wir wollen Betreuung aus einer Hand bieten. Wir schaffen mit vidaflex ein menschliches und zeitgemäßes digitales Backoffice, damit sich unsere zukünftigen Mitglieder auf das konzentrieren können, was sie am besten können, nämlich auf ihre Dienstleistung, die sie am Markt unterbringen möchten“, bekräftigt Stauber.           
vidaflex-Backoffive-Leistungen der Servicepartner ÖBV, SPARDA-Bank, FH Campus Wien, HFP Steuerberatung und D.A.S 
 
Dieses vidaflex-Backoffice erörterten bei der Pressekonferenz im Detail die Leistungs- und Servicepartner von vidaflex. „Die Österreichische Beamtenversicherung ist seit über 120 Jahren DER Versicherungspartner des öffentlichen Sektors. Insbesondere mit der Gewerkschaft vida verbindet uns eine langjährige, erfolgreiche Partnerschaft. Daher ist es eine logische Konsequenz, dass wir als Versicherungspartner von vidaflex diese großartige Initiative unterstützen“, so ÖBV-Vorstandsvorsitzender Josef Trawöger „Die ÖBV bietet daher JungunternehmerInnen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei vidaflex eine Gruppen-Unfallversicherung, die einen Basis-Versicherungsschutz für Berufs- und direkte Wegunfälle beinhaltet.

Mit der im Produkt enthaltenen 300 prozentigen Progression ist bei einer Versicherungssumme von 30.000 Euro eine maximale Leistung von 90.000 Euro möglich, um Unfall-Folgekosten besser abdecken zu können. Das Produkt enthält darüber hinaus eine Absicherung für den Fall eines tödlichen Unfalles in Höhe von 10.000 Euro. Diese dient zur Unterstützung der Hinterbliebenen“, erläutert der ÖBV-Vorstandsvorsitzende. 
 
„Seitens der SPARDA-Bank bieten wir mit dem vidaflex-Preiswert Konto ein Paket an, das ganz auf EPUs abgestimmt ist. Es ist im ersten Jahr gratis flexibel, preiswert und bietet zusätzlich die Möglichkeit eines Förderungen-Checks“, so Jürgen Dumpelnik, Aufsichtsratsvorsitzender der SPARDA-Bank. „Als wir eingeladen wurden, bei der neuen vida-Initiative mitzumachen, haben wir als jahrelanger Kooperationspartner der Gewerkschaft vida nicht gezögert. Es liegt auf der Hand, dass EPU-GründerInnen und freie DienstnehmerInnen spezielle Bedürfnisse haben, welche mit dem Gesamtangebot von vidaflex gut abgedeckt werden“, so Dumpelnik. 
 
Als Weiterbildungsschiene der FH Campus Wien, der größten Fachhochschule Österreichs, ist die Campus Wien Academy die optimale Bildungspartnerin für die vida. „Wir können die unterschiedlichsten Weiterbildungsanforderungen der JungunternehmerInnen erfüllen, ob für Start-up-GründerInnen in der IT-Branche oder selbständige Pflegefachkräfte. Unsere zeitgemäßen Lernformate wie e-Learning oder Präsenzveranstaltungen vermitteln dafür unverzichtbares Handwerkszeug.

Gegliedert in drei Schwerpunktsetzungen machen wir unternehmerisches Grundwissen, etwa über Buchhaltung oder Steuern, verfügbar. Darüber hinaus geht es uns um die Stärkung persönlicher und sozialer Kompetenzen wie den Umgang mit Krisen im Unternehmen oder Selbstmanagement und Selbstreflexion. Der dritte Schwerpunkt ist dem unternehmerischen Umfeld gewidmet. Dazu zählen Strategiearbeit oder der Umgang mit Außeneinflüssen“, so Franz Gatterer, Leiter Campus Wien Academy. 
 
Für Buchhaltung und Steuerberatung konnte vidaflex HFP Steuerberater Thomas Havranek gewinnen. „Ich freue mich, unser Know-how als Kooperationspartner in vidaflex einbringen zu können. Unsere digitale Buchhaltung spart, was bei der Gründung eines Unternehmens oft knapp ist, nämlich Zeit und Kosten“, betont Havranek. „Die im vidaflex-Paket inkludierten kostenlosen Leistungen umfassen einen Digitalisierungstermin für die Buchhaltung sowie die Erstellung der jährlichen Steuererklärung. Buchhaltung und Jahresabschluss werden von HFP auf Basis einer individuellen Pauschale und digital für die Mitglieder erstellt“, erläutert der Steuerexperte. 
 
In den vidaflex-Leistungen ist auch eine maßgeschneiderte Rechtsschutzversicherung der D.A.S Rechtsschutz AG inkludiert. „Diese umfasst einen Schadensersatz-Rechtsschutz - deckt auch Beschädigungen des Betriebsobjektes, Straf-Rechtsschutz mit strafrechtlicher Präventionsberatung sowie eine Ausfallsversicherung für Körperschäden und den Beratungs-Rechtsschutz inklusive Einholung einer zweiten Expertenmeinung. Will man diese Rechtsschutzlösung entsprechend seiner persönlichen Bedürfnisse optimieren, wird das vidaflex-Paket selbstverständlich angerechnet“, erklärt Ernst Bauer, Leiter D.A.S. Versicherungstechnik. Mit der D.A.S. ist der seit 60 Jahren führende Spezialist im Rechtsschutz bei vidaflex mit an Bord. D.A.S habe sich das Thema Chancengleichheit als eines der Leitmotive gesetzt, so Bauer.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier:
D.A.S. Facebook-Seite
orf.at
diepresse.com
news.at
vienna.at
derstandard.at
versicherungsjournal.at

1. September: D.A.S. informiert über Aufsichtspflicht für schulpflichtige Kinder
Mit Schulbeginn sind Kinder wieder vermehrt alleine auf Österreichs Straßen unterwegs oder ohne Aufsicht zu Hause. Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, ortet Verunsicherung bei vielen Eltern, ab wann ihre Schützlinge unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen und wer bei Unfällen haftet. Die Aufsichtspflicht der Eltern hängt unteranderem von Alter, Reife und Entwicklung des Kindes ab.

Den meisten Eltern ist es nicht möglich, ihre Kinder täglich am Schulweg zu begleiten oder sie rund um die Uhr zu Hause zu betreuen. Ende der Sommerferien stellt sich für die meisten Familien die Frage, was den eigenen Kindern zugemutet werden darf und welche rechtlichen Rahmenbedingungen Anwendung finden.
 
Aufsichtspflicht abhängig von mehreren Faktoren

„Der Gesetzgeber hat keine fixen Altersgrenzen vorgegeben, ab wann Kinder alleine von der Schule nach Hause gehen oder alleine zu Hause gelassen werden dürfen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG den gesetzlichen Ermessensspielraum. Generell trifft Eltern aber eine Aufsichtspflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Eine Vernachlässigung dieser macht die Eltern haftbar. „Das Maß der nötigen Aufsicht ist von unterschiedlichen Faktoren, wie dem Alter des Kindes, seiner Entwicklung sowie seiner geistigen und körperlichen Reife abhängig“, so Loinger. „Eine andauernde Überwachung kann den Aufsichtspersonen aber nicht zugemutet werden.“
 
Eine zwölfjährige Schülerin, die die entsprechende Reife und Vernunft hat, wird man den Schulweg gemeinsam mit dem neun- bzw. 10-jährigen Bruder bewältigen lassen können. Vorausgesetzt wird aber, dass sie in der Vergangenheit kein unangebrachtes Verhalten gezeigt hat, das an ihrer Verlässlichkeit zweifeln lässt. Ebenso sollte der kleine Bruder auf Anweisungen der Schwester hören.
 
Wer ist aufsichtspflichtig?

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes sind in erster Linie die Eltern aufsichtspflichtig. Während des Unterrichts und Schulveranstaltungen die Lehrer und je nach Situation können auch Kindergärtner, Pflegeeltern oder Babysitter als Aufsichtspersonen gelten.
 
Auch Kinder können für Schäden haften

Die Deliktsfähigkeit eines Kindes beginnt grundsätzlich erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr. „In seltenen Fällen kann aber auch ein Unmündiger für selbst verursachte Schäden haften. Und zwar dann, wenn ihm zugemutet werden kann, dass er die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens erkennt. Bei der Beurteilung spielen die individuellen und geistigen Fähigkeiten eine große Rolle“, so Loinger weiter.
 
Gefahrensituationen erkennen

Laut Statistik Austria wurden im Vorjahr 538 Kinder bis zum 14. Lebensjahr  bei Verkehrsunfällen am Schulweg in Österreich verletzt.
„Um das Risiko zu reduzieren, sollten Eltern den Schulweg mit ihren Kindern üben, bevor diese den Weg alleine zurücklegen. Außerdem sollte genügend Zeit für den Weg eingeplant werden, damit die Schüler die Strecke konzentriert gehen können und sich nicht beeilen müssen.“, rät der Vorstandsvorsitzende der D.A.S.
Auch die elterliche Aufklärung über die Benutzung des Handys im Straßenverkehr, kann Unfälle vermeiden.
 
Kinder vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen

In der Straßenverkehrsordnung ist festgeschrieben, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. „Straßenbenützer dürfen nicht darauf vertrauen, dass Kinder die maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen. Sie sind ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen.“, erklärt Loinger abschließend.

17. Juli: D.A.S.  informiert über Urheberrechtsprobleme beim Betreiben von Youtube-Channels

Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert über Rechtsfallen, die beim Betreiben von Youtube-Channels entstehen können.
Laut einer aktuellen Studie der Regulierungsbehörde und der FH St. Pölten erfreuen sich Video-Plattformen, bei denen audiovisuelle Angebote kostenlos zur Verfügung gestellt werden, über hohe Zuwachsraten. Viele Privatpersonen aber auch semi-professionelle Anbieter unterschätzen jedoch dabei rechtliche Probleme. Insbesondere birgt das Urheberrecht einige Fallen.


Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) hat eine Studie über österreichische Angebote auf Youtube erstellen lassen. Oft fehlt bei Youtubern das Wissen rund um regulative Rahmenbedingungen sowie die Bereitschaft, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Urheberrechtsverletzungen durch Copy & Paste Verhalten

Die einfache Möglichkeit Inhalte aus dem Internet zu vervielfältigen verleitet häufig Anwender dazu, Videos oder Musik von anderen Webseiten zu kopieren und auf den eigenen Seiten einzufügen. „Jedoch birgt dieses Copy & Paste Verhalten eine Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG.

So sind etwa Musikstücke im urheberrechtlichen Sinn eigentümliche, individuelle Schöpfungen, die rechtlich geschützt sind. Das Urheberrechtsgesetz regelt die Entstehung, den Schutz und die Verwertung des geschützten Werkes. Jede kommerzielle Nutzung ist rechtlich nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt. „Der Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers“, erklärt Kaufmann.

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Jurist Kaufmann neben eigenen Werken nur jene zu verwenden, bei denen eine kostenlose Nutzung geregelt ist. „Etwa räumen Autoren kostenfrei Nutzungsrechte an ihren Werken durch sogenannte Creative Commons Lizenzen ein.“

Rechtliche Probleme bei Prank-Videos

“Es ist nicht erlaubt andere Personen zu filmen und diese Videos anschließend einfach zu veröffentlichen”, erklärt Kaufmann. “Das sogenannte Recht am eigenen Bild wird auch im Urheberrechtsgesetz geregelt.“ Verboten ist die Veröffentlichung von Personenaufnahmen, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dies ist meistens dann der Fall, wenn ein Video entwürdigend, herabsetzend, ent- oder bloßstellend wirkt, oder wenn dadurch das Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird. „Wir orten einen Trend bei sogenannten Prank-Videos, wo Personen mit versteckter Kamera in nicht immer lustigen Momenten gefilmt und teilweise auch bloßgestellt werden. Alleine auf Youtube findet man aktuell über 30 Millionen solcher Videos“, erklärt Kaufmann.

„Eine Häufung gab es etwa im Herbst, wo verkleidete Horror-Clowns anderen Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst machten und diese Aufnahmen dann im Internet veröffentlichten. Hier kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung und Nötigung erfüllt sein“, warnt Kaufmann.

Der Youtube-Channel Betreiber kann sich strafbar machen, wenn er keine Zustimmung zur Veröffentlichung von der betreffenden Person einholt. Es ist jedoch zulässig, wenn jemand mehr oder weniger zufällig gefilmt wird, „etwa, wenn man sich an einem öffentlichen Ort befindet. Es kommt es auf die Erkennbarkeit der Personen an, wie zum Beispiel eine größere Menschenmenge auf einer belebten Einkaufsstraße“, so Kaufmann.

20. Juni: Urlaubsfotos ohne Rechtsprobleme
Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert über die Vermeidung von Rechtsproblemen bei Urlaubsfotos. Neben speziellen Fotografierverboten in vielen Ländern reagieren in Anbetracht der Terroranschläge der letzten Zeit aber auch die Sicherheitskräfte in Europa mittlerweile sehr sensibel. Eine Verhaftung wegen Spionage oder Terrorverdachts, verursacht durch ein Foto, dürfte kaum zu einem schönen Urlaub beitragen. Darüber hinaus ist das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ zu beachten. Dieses betrifft die Veröffentlichung von Fotos. auch wenn diese über soziale Medien geteilt werden.

Gerade im Urlaub werden viele Fotos gemacht. „Trotz einfacher Handhabung von Smartphone und Co ist es wichtig, einige Regeln einzuhalten, um nicht rechtliche Probleme zu bekommen“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „ So sollte man etwa in muslimischen Ländern beim Ablichten von Kirchen, Moscheen oder Tempeln vorsichtig sein - Fotografieren ist häufig untersagt.  Begegnet man in einem Land mit hinduistischem Glauben einer Gruppe weiß gekleideter Menschen, handelt es sich vermutlich um eine Trauergesellschaft. Diese sollte selbstverständlich nicht fotografiert werden.“

Fotografierverbote

Das Fotografieren und Filmen von militärischen Anlagen, Fahrzeugen und Personal ist in vielen Ländern strengstens verboten und kann zur Verhaftung führen. Strenge Regeln gibt es etwa in Ägypten, Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, China, Dubai, Estland, Griechenland, Indien, Kuwait, Madagaskar, Marokko, der Russischen Föderation, Saudi-Arabien, aber auch auf den Sychellen, in der Tschechischen Republik und in Zypern

„Darüber hinaus kann in einzelnen Ländern auch das Ablichten von öffentlichen Gebäuden wie etwa Bahnhöfe, Elektrizitätswerke, Hafenanlagen, Brücken, Fotos in Freibädern sowie das Fotografieren unter Zuhilfenahme von Drohnen oder ferngesteuerten Geräten zu empfindlichen Strafen führen“, so Kaufmann weiter. Der Jurist empfiehlt, vor Antritt einer Reise sich diesbezüglich auf der Website des Außenministeriums über länderspezifische Reisehinweise zu informieren.

Fotografieren ist erlaubt, wenn Recht am eigenen Bild beachtet wird

„Prinzipiell ist der reine Akt des Fotografierens nicht verboten, sehr wohl aber die Veröffentlichung der Bilder“, so Kaufmann. „Doch leider ist die Rechtslage uneinheitlich geregelt.  Der OGH hat in einem konkreten Fall entschieden, dass alleine schon die Aufnahme ein unzulässiger Eingriff sei.“

Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ wird im Urheberrechtsgesetz geregelt und soll die abgebildete Person schützen. Befindet man sich an einem öffentlichen Ort und wird dabei mehr oder weniger zufällig abgelichtet, so ist die Veröffentlichung zulässig, wenn die Person nicht gezielt fotografiert wird. „Verboten ist jedoch die Veröffentlichung von Personen, wenn Interessen des Abgebildeten verletzt werden“, so Kaufmann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Foto entwürdigend, herabsetzend, ent- oder bloßstellend wirkt, wenn das Foto das Privatleben der Öffentlichkeit preisgibt oder das Bild für Werbezwecke eingesetzt wird.

Veröffentlichung auch über WhatsApp

Unter Veröffentlichung ist zum Beispiel das Hochladen eines Fotos auf einer öffentlich zugänglichen Website, das Versenden per E-Mail oder WhatsApp an mehrere Freunde oder auch ein Posten des Fotos auf Facebook zu verstehen. Der Fotograf kann sich rechtlich am besten absichern, indem er vorher von der betreffenden Person die Zustimmung zur Veröffentlichung einholt.

8. Juni: Matthias Orsolits neuer D.A.S. Personalleiter

Matthias Orsolits (43) leitet ab sofort auch den Personalbereich der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Bereits seit November 2000 ist Orsolits bei der D.A.S. Rechtsschutz AG tätig. Der studierte Betriebswirt startete im Vertriebscontrolling des führenden Spezialisten im Rechtsschutz und war zuletzt Leiter des Zentralen VertriebsService. Als nächster Schritt in seiner Karriere wurde er nun zum Leiter Personal und VertriebsService ernannt.

„In der D.A.S. werden Chancengleichheit und Gerechtigkeit hochgeschrieben. Mein Ziel ist es, dass diese Werte selbst in Zeiten von großem Wettbewerbsdruck immer mehr Teil unserer Unternehmens-DNA werden“, erklärt Personalleiter Orsolits.

„Engagierte und zufriedene Mitarbeiter sind das Herzstück eines jeden Unternehmens“, unterstreicht Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG den Stellenwert des Personal- und VertriebsService Bereiches.

Als Ausgleich findet man den Absolventen der Wiener Wirtschaftsuniversität am Golfplatz oder unter Wasser beim Tauchgang.

22. Mai: D.A.S. informiert über Feiertagsregelungen
Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert über die rechtliche Lage rund um Feiertage. Die meisten Arbeitnehmer haben an den gesetzlichen Feiertagen unter Fortzahlung ihres Entgelts frei, die Ausnahmen sind gesetzlich geregelt.

Die gesetzlichen Feiertage sind im Arbeitsruhegesetz aufgezählt. An diesen Tagen haben Arbeitnehmer unter Fortzahlung ihres Entgelts frei. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. „Diese Ruhezeit muss frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr beginnen.“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Ausnahmen von der Feiertagsruhe
Arbeitnehmer dürfen während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, wenn dies im Arbeitsruhegesetz vorgesehen ist, durch Verordnungen oder in Kollektivverträgen geregelt ist. „Das betrifft etwa Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken oder Reisebedarf, die Tourismus- und Gastronomiebranche“, zählt Jurist Kaufmann auf.

Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt
Ein Arbeitnehmer, der an Feiertagen beschäftigt wird, bekommt zusätzlich zum normalen Monatsgehalt für jede geleistete Stunde eine Abgeltung in Höhe des normalen Stundensatzes, das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt. Alternativ kann mit dem Arbeitgeber Zeitausgleich vereinbart werden. Dieser Zeitausgleich muss laut Gesetz mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.  „Auch hier können Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen andere Entlohnungsmodelle vorsehen.“, ergänzt Kaufmann.

Freizeit für religiöse Verpflichtungen
„Arbeitnehmer, die während der gesetzlichen Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten.“, erklärt Kaufmann. Dies gilt dann, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebs vereinbar ist.

11. Mai: Bernhard Schuster neuer D.A.S. Online Service Leiter

Bernhard Schuster (43) ist neuer Leiter Direktvertrieb und OnlineServices der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Im Februar 2017 startete Bernhard Schuster seine Tätigkeit bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ab sofort ist er Leiter des neu gegründeten Bereiches Direktvertrieb und OnlineServices.

„Im Zuge der Digitalisierung wollen wir die Bedürfnisse der Direkt- und Online-Kundengruppe noch besser erfüllen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S Rechtsschutz AG den Grund, weshalb die neue Position geschaffen wurde.

Schuster absolvierte den Lehrgang für Marketing & Sales an der Wiener Wirtschaftsuniversität und ist bereits seit Beginn seiner Berufslaufbahn als Berater in der Finanzbranche tätig. In den letzten fünf Jahren beschäftigte sich der Wiener auf selbständiger Basis mit diversen Online-Projekten. Er gründete mit „finanzBuddy.at“ die erste Bewertungsplattform für Finanz- und Versicherungsberater, die er vor Beginn seiner Anstellung bei der D.A.S. verkaufte.

„Ich möchte die D.A.S. in die neue digitale Welt begleiten und die Anforderungen sowie Wünsche der digitalaffinen Zielgruppe bestmöglich bedienen“, informiert Schuster.


26. April: D.A.S.: 88 Mio. Euro für Kunden gewonnen - Trend zu außergerichtlicher Konfliktlösung ungebrochen

Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, verzeichnet einen neuerlichen Anstieg von außergerichtlichen Schadenerledigungen. Der Versicherer konnte für seine Kunden im Jahr 2016 knapp 40 Mio. Euro außergerichtlich gewinnen.

Die Konfliktlösung ohne Einschaltung von Gerichten wird von Kunden bevorzugt, die eine Eskalation vermeiden möchten sowie rasche und unkomplizierte Ergebnisse schätzen. Im Zuge gerichtlicher Auseinandersetzungen erbrachte das Unternehmen rund 28 Mio. Euro und bei Inkassofällen für Firmen 20 Mio. Euro. Insgesamt wurde für D.A.S. Kunden ein Volumen von circa 88 Mio. Euro erzielt.
 
Der führende Rechtsschutzspezialist konnte 2016 außergerichtlich für seine Kunden insgesamt mehr als 40 Mio. Euro abwehren beziehungsweise einbringlich machen. Weitere 20 Mio. Euro erbrachte der immer stärker nachgefragte und erfolgreiche D.A.S. Inkasso-Rechtsschutz. Speziell geschulte Mitarbeiter der D.A.S. kümmern sich um offene Forderungen von Firmenkunden.

28 Mio. wurden über gerichtliche Auseinandersetzungen erstritten. „Setzt man die Prämieneinnahmen und das erstrittene Volumen von 88 Mio. Euro in Relation, so haben wir 2016 für jeden eingenommenen Euro 1,30 Euro für unsere Kunden außergerichtlich und gerichtlich gewonnen.“, erklärt D.A.S. Vorstand Ingo Kaufmann.

„Die außergerichtliche Erledigung liegt weiterhin im Trend. Unsere Erfolgsquote ist vor allem aufgrund der raschen und unkomplizierten D.A.S. Direkthilfe® so außergewöhnlich hoch. Hausinterne Juristen setzen dabei die Ansprüche unserer Kunden seit vielen Jahren außergerichtlich durch“, weist Kaufmann auf eine der D.A.S. Serviceleistungen hin.
 
Knapp 89.000 bearbeitete Kundenschadenfälle

2016 wurden 21.000 rechtliche Beratungen außergerichtlich durch D.A.S. Juristen oder D.A.S. Partneranwälte durchgeführt. In 26.000 Inkassofällen wurden Firmenkunden beim Einbringen von offenen Forderungen unterstützt. Darüber hinaus begleitete der Rechtsschutzspezialist rund 42.000 D.A.S. Kunden in gerichtsanhängigen Schadenfällen. „Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 89.000 Kundenschadenfälle bearbeitet.“, so Kaufmann.

Für den Rechtsschutzversicherer ist das Thema Chancengleichheit besonders wichtig. „Durch unser breites Konfliktlösungsangebot können wir unseren Kunden leichter zu ihrem Recht verhelfen. Diese Serviceleistungen sind für D.A.S. Kunden natürlich kostenlos.“, schließt Kaufmann.


21.April: D.A.S.: D.A.S. Datenschutz Studie: AGBs meist ungelesen akzeptiert

Die D.A.S.,  das Original im Rechtsschutz, informiert, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet für die meisten Österreicher als zu mühsam empfunden und deshalb meist ungelesen akzeptiert werden.

In einer repräsentativen Studie zum Thema Datenschutz im Internet wurde bestätigt, dass das Onlineverhalten der heimischen Bevölkerung unvorsichtig ist. So gaben mehr als 80 Prozent der Befragten an, dass im Internet und speziell bei Suchmaschinen persönliche Daten preisgeben werden, ohne sich viele Gedanken über Datenschutz zu machen. Und das, obwohl rund 78 Prozent der Befragten der Ansicht sind, dass Unternehmer viele persönliche Daten erheben und diese ohne Wissen der Internetbenutzer verarbeiten. Eine EU-Verordnung legt ab Mai 2018 datenverarbeitenden Unternehmen zusätzliche Pflichten auf.
 
In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für E-Commerce und Internetrecht (e-center) wurde die Datenschutz-Studie erstellt und vom Marktforschungsinstitut Telemark Marketing durchgeführt. In einer österreichweiten repräsentativen Studie wurde dabei erhoben, dass die heimische Konsumenten eher unvorsichtig mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten umgehen.

Als ein Problem erachtet Univ. Prof. Wolfgang Zankl, Geschäftsführer e-center, dass es derzeit keine eindeutigen Vorgaben für die Gestaltung von AGB gibt, „was für Unternehmen allerdings nicht als Freibrief für die Gestaltung schwer lesbarer Bedingungen verstanden werden sollte. Vielmehr kann diese weitgehende Gestaltungsfreiheit als Möglichkeit transparenter, überschaubarer und damit kundenorientierter Bestimmungen angesehen werden“, so Zankl weiter.

Dies umso mehr im Hinblick auf die Ergebnisse der Studie, die den Wunsch der befragten Verbraucher nach „lesbaren“ AGB sehr deutlich zeigt.
 
Verwendung von personenbezogenen Daten in AGB

„Da viele Konsumenten AGBs im Internet ungelesen akzeptieren, erlauben sie Unternehmen, die personenbezogenen Daten zu verwenden. Das wird aber dann brisant, wenn auch die unbewusste Zustimmung zur Weitergabe an Dritte damit verbunden ist“, informiert Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Nur knapp mehr als die Hälfte der befragten Personen sind aktuell der Meinung, dass persönliche Daten durch das Datenschutzgesetz ausreichend gesichert sind. Eine kommende EU-Verordnung möchte hier ansetzen.
 
Datenschutz-Grundverordnung: Beweislastumkehr

Ab 25. Mai 2018 müssen heimische Unternehmen die Datenschutz Grundverordnung anwenden. Sie sieht zum Teil exorbitante Strafen bei Datenschutzverletzungen und diverse Verbesserungen des Datenschutzes gegenüber der bisherigen Datenschutz-Richtlinie vor. Diese ist aus dem Jahr 1995 und entspricht daher nicht mehr den Anforderungen der modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft.

Neben einem Fokus auf Datensicherheit sollen die Rechte von Konsumenten bei der Datenverarbeitung und -verwendung gestärkt werden. „So darf dann die Einwilligung zur Datenverarbeitung in den AGBs nicht mehr in einem Unterpunkt stehen, der leicht überlesen wird. Man kann hier durchaus von einer Beweislastumkehr sprechen, weil das datenverarbeitende Unternehmen nachweisen muss, dass die Person eine Einwilligung ausdrücklich erteilt hat“, so Loinger weiter.


27. März: D.A.S.: Rechtsschutzversicherer verleiht Förderpreis

Die D.A.S. Rechtsschutz AG, das Original im Rechtsschutz, verlieh ihren aktuellen Förderpreis an zwei Jungakademiker. Die Jury entschied sich für eine Arbeit, die das Thema Rechtsschutz von historischer Seite aus betrachtet sowie für eine praxisbezogene Arbeit über Leistungspflichten im Insolvenzfall.

Die beiden Preisträger nahmen die mit insgesamt 3.000 Euro dotierten Auszeichnungen von Vorstand Ingo Kaufmann entgegen.
 
Bereits 2006 hat der Rechtsschutzversicherer den Förderpreis ins Leben gerufen. „Wir unterstützen junge Leute für ihre Ideen, wie Rechtsschutz in Zukunft aussehen kann“, erklärt D.A.S. Vorstand Ingo Kaufmann. „Ganz bewusst haben wir dafür in der Wissenschaft einen Verbündeten gesucht und gefunden“.

Für den Spezialrechtsschutzversicherer ist es selbstverständlich und auch unumgänglich stetig den Markt zu beobachten, Trends frühzeitig zu erkennen, gesellschaftliche und vor allem rechtliche Entwicklungen zu antizipieren. „Junge Wissenschaftler können dazu einen wertvollen Beitrag leisten“, so Kaufmann.
 
Gewinnerarbeiten mit unterschiedlichen Zugängen
Die Jurymitglieder, der emeritierte Universitätsprofessor Attila Fenyves, der ehemalige Vorstandsvorsitzende der D.A.S. Franz Kronsteiner sowie die D.A.S. Prokuristen Rudolf Böck und  Markus Messenlehner begründeten ihre Entscheidung für die beiden Förderpreisgewinner mit den praxisbezogenen Aufbereitungen der Themen, die eine fruchtbare Verbindung von Wissenschaft und Praxis darstellen.

Marie-Luise Roj befasste sich in ihrer Arbeit mit der Entwicklung des Rechtsschutzgedankens bis zur Entstehung der modernen Rechtsschutzversicherung und legte dar, dass Tradition und Moderne kein Gegensatzpaar sind. So gab es bereits immer schon eine Fokussierung auf Zielgruppen, was bis heute bedarfsgerechten Rechtsschutz prägt. Ein würdiger Abschluss ihrer Arbeit war die Betonung der sozialen Funktion der Rechtsschutzversicherung: „Diese leistet einen erheblichen Beitrag zur Rechtssicherheit, indem sie Zugang zum Recht schafft und soziale Grenzen eliminiert“, zitiert Kaufmann aus der Arbeit.

Die Arbeit von Felix Kernbichler beschäftigt sich mit Leistungspflichten der Rechtsschutzversicherung in der Insolvenz. Deckungslücken entstehen dadurch, dass der Versicherungsschutz im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. „Die prämierte Arbeit brachte Klarheit in die Fragestellung, ob ein Ausschluss gegen die in der Insolvenzordnung normierte Vertragsauflösungssperre besteht“, so Kaufmann weiter.
 
Die D.A.S. Rechtsschutz AG wird auch 2017 wieder einen Förderpreis für innovative juristische Arbeiten verleihen und freut sich auf spannende und interessante Einreichungen.


3. März: D.A.S.: Neue Leiter für Personalentwicklung und Vertriebsservice

Nicole Fabbro (36) leitet den Bereich „Personalentwicklung & BildungsService“. Norbert Hofer (52) hat die Abteilungsleitung des Bereichs „Zentraler VertriebService“ übernommen.

Nicole Fabbro wird als Leiterin des Bereichs „Personalentwicklung & BildungsService“ unter anderem die Themen Employer Branding sowie die Koordination und Durchführung von Seminaren und Schulungen verantworten. Nach dem Studium der Wirtschaftspsychologie war die Kärntnerin bei der APS Group als Leiterin von Human Ressources und Marketing beschäftigt. „Ich freue mich, in der D.A.S meine bereits erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen einbringen zu können. Gemeinsam mit meinem Team schaffen wir es, unseren Beitrag zu den Unternehmenszielen zu leisten und die Personalentwicklung als nachhaltiges Instrument innerhalb der D.A.S weiter zu etablieren“, zeigt sich Fabbro engagiert.

Norbert Hofer fungiert als VertriebsService-Leiter sowohl intern als übergreifende Informationsschnittstelle zwischen Vertrieb und allen anderen Abteilungen im Unternehmen als auch extern als Ansprechpartner für überregional operierende Vertriebs- und Kooperationspartner. Der gebürtige Steirer arbeitet seit Mai 2016 in der D.A.S. Rechtsschutz AG. Bei AWD-Swiss Life Select hat er die letzten 14 Jahre lang die Abteilung „Antrag, Vertrag & Provision“ geleitet.  „Ich freue mich sehr über die interessanten Aufgaben in diesem Bereich und bin mir sicher, den schon sehr hohen Service-Level der D.A.S. weiter verstärken zu können“, so Norbert Hofer.

„Engagierte und zufriedene Mitarbeiter sind das Herzstück eines jeden Unternehmens. Wir freuen uns, dass die beiden ausgewiesenen Experten wertvolles Know-how und beste Kompetenz in den für uns besonders wichtigen Personal- und Vertriebsbereich einbringen“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

 

2016

 6. Dez. - D.A.S. als beste Spezialversicherung ausgezeichnet

Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, wurde vom Fachmagazin „Der Börsianer“ erneut als „beste Spezialversicherung in Österreich 2016“ ausgezeichnet. Das Unternehmen konnte als Rechtsschutzversicherer in den Bereichen Strategie, Service, Innovation und Kundengewinnung die Jury überzeugen.

Das Finanzmagazin „Der Börsianer“ hat in seiner „Edition gold“ zum zweiten Mal die wichtigsten Unternehmen der Finanzbranche in Österreich unter die Lupe genommen und die jeweils besten ihrer Zunft gekürt.

Insgesamt wurden dafür 136 Teilnehmer aus den fünf Branchen Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften sowie Pensions- und Vorsorgekassen von Der Börsianer auf Herz und Nieren geprüft, davon 13 Gesamt- und Rubriksieger prämiert. Die D.A.S. geht dabei in der Rubrik „Beste Spezialversicherung“ erneut als Sieger hervor. Schon 2015 wurde sie zur besten Spezialversicherung in Österreich gekürt. 

Neben einer Peergroup-Bewertung und der Analyse der Unternehmenskennzahlen wurde auch mittels Fragebögen bewertet. Dabei wurden wichtige Aspekte wie etwa Strategie, Service, Innovation, Kundengewinnung, Nachhaltigkeit und Umgang mit Regulierung beurteilt.

 „Die wiederholte Auszeichnung des renommierten Finanzmagazins ist eine schöne Bestätigung unserer Arbeit für unsere Kunden und zeigt, dass wir mit unserem Produkt- und Serviceangebot auf dem richtigen Weg sind“, freut sich Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. 

Über die Auszeichnung:

Die Auszeichnung „Beste Finanzunternehmen in Österreich 2016“ wird vom Finanzmagazin „Der Börsianer“, nach qualitativen und quantitativen Methoden, in einem dreisäuligen Scoring-Modell (erstens Peergroup, zweitens Kennzahlen, drittens Redaktion) ermittelt und von der BDO Austria ausgewertet.

Das Ziel des goldenen Rankings ist, den Kunden und Investoren von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften sowie Pensions- und Vorsorgekassen einen Überblick über die besten Unternehmen des Kapitalmarkts in Österreich zu geben.

Insgesamt werden dafür 13 Gesamt- und Rubriksieger aus fünf Branchen prämiert. „Der Börsianer“ ist ein auf die Finanzbranche spezialisiertes Fachmagazin mit Sitz in Wien. Das Magazin gilt in Branchenkreisen als wesentliche Informationsquelle über den Finanzsektor, seine Rankings sind ein anerkannter Maßstab in der nationalen Finanzbranche.


21. Okt. - D.A.S. klärt Horror-Clowns über ihre Rechte auf

Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert, dass „Horror-Clowns“ mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund des Tatbestandes der Nötigung und gefährlicher Drohung zu rechnen haben. Mit gruseligen Clown-Verkleidungen unbeteiligte Menschen zu erschrecken oder auch anzugreifen, ist ein aktuelles Phänomen in Österreich, welches ursprünglich aus den USA bekannt war. Aktuell werden immer wieder Horror-Clowns gesichtet. Erst kürzlich gab es Vorfälle in Wien und Salzburg.

Für Betroffene kann dieser Trend eine unangenehme und gefährliche Situation bedeuten. Dadurch ergeben sich für die Horror-Clowns rechtliche Probleme. „Wenn Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst gemacht wird, kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt sein“, warnt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Hier drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis 720 Tagessätze, die nach dem persönlichen Einkommen berechnet werden. Darüber hinaus kann sich auch rasch der Tatbestand der Nötigung ergeben. „Dieser bedeutet, dass man einen anderen unter dem Druck von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu etwas veranlasst, was er ohne diesen Druck nicht getan hätte“, so Kaufmann.

Noch kritischer wird es, wenn es im Zuge des Horrortreibens zu Körperverletzungen kommt. „Eine fahrlässige Körperverletzung ist nicht unwahrscheinlich, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so sehr erschreckt, dass dieser etwa sein Fahrrad verreißt oder beim Laufen stolpert“, klärt Kaufmann weiter auf. Dieser Tatbestand ist nach dem  Strafgesetzbuch mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen zu bestrafen. Falls Horror-Clowns ihre Aktionen filmen und danach ins Internet stellen, können davon Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen betroffen sein.

Wann Notwehr erlaubt ist

In Stresssituationen reagieren Menschen sehr unterschiedlich. Wer glaubt, als Horror-Clown nur Spaß zu haben, kann auch seine Überraschungen und Schockmomente erleben. Während manche Menschen in eine Art Schockstarre verfallen oder die Flucht ergreifen, gibt es auch wehrhafte Menschen, die auf Konfrontation setzen. Wenn der maskierte Clown eine Waffe oder Waffenattrappe sichtbar bei sich hat oder gar damit droht, kann er mit sehr offensiver Gegenwehr rechnen.

„Der Grat zwischen Notwehr und Notwehrüberschreitung ist ein sehr schmaler“, informiert Jurist Kaufmann. „Hier kommt es insbesondere auf die Angemessenheit der Verteidigung an. Wenn man sich aus Notwendigkeit verteidigt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von sich oder einem anderen abzuwehren, handelt man nicht rechtswidrig“, so Kaufmann weiter.

Verletzung des „öffentlichen Anstands“ zu Halloween

Seit Jahren boomt das Geschäft mit dem Schrecken auch in Österreich und damit steigt die Anzahl von Anzeigen. Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön, können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen. Selbst zu Halloween, wenn Verkleidungen etwas gruseliger sind, kann hier eine Grenze überschritten werden.

„Wenn die Verkleidung den „öffentlichen Anstand“ verletzt, wird dies als Verwaltungsübertretung gesehen und mit bis zu 2.000 Euro bestraft“, klärt Kaufmann auf. Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man immer verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen. Ansonsten kann die Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört“, so Kaufmann abschließend.


29. Sept. - D.A.S. macht Rechtsschutz in Virtual Reality erlebbar 

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, inszeniert in zwei 360 Grad-Videos alltägliche Rechtsschutzfälle aus den Bereichen KFZ- sowie Schadenersatz-Rechtsschutz. 

Mittels sogenannter Virtual Reality (VR)-Brillen tauchen Zuseher in eine realistische Schadenfallszenerie ein und erleben den Nutzen einer Rechtsschutzversicherung hautnah. Der Rechtsschutzspezialist ist damit der erste Versicherer weltweit, der den Schritt in die virtuelle Video-Welt macht. Ansprechen will die D.A.S. damit vor allem eine jüngere Zielgruppe.

In den zwei Videos werden potenzielle Rechtsschutzfälle gezeigt: Etwa jene Situation, wenn das eigene Moped von einem unbekannten Autofahrer beim Ausparken umgefahren und dabei beschädigt wird, der Autofahrer aber einfach weiterfährt. Oder aus dem Freizeitbereich die Begegnung von Mountainbikern mit einem Motocross Fahrer, der das Fahrverbot auf der Mountainbike-Strecke ignoriert.

Die Szenen sind in der 360Grad-Perspektive gefilmt und bieten so nicht nur Rechtsschutzaufklärung sondern auch einiges an Action, in die der Zuseher involviert wird.

„Durch diesen neuen Video-Zugang möchten wir nicht nur unsere Marke frischer und jünger inszenieren sondern auch den Nutzen einer Rechtsschutzversicherung auf moderne Art darstellen“, erklärt Marketing und Kommunikationsleiter Christoph Pongratz, D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Die 360Grad-Videos entstanden in Zusammenarbeit mit der Werbeagentur Fessler und Tech2Marketing. In der Versicherungsbranche ist ein solches VR-Videoprojekt noch einzigartig.

Social Media und Bewegtbild als Teil der neuen Markenpositionierung

Vor knapp zwei Wochen hat die D.A.S. Ihren Facebook Account eröffnet, um mit Interessenten und Kunden in einen Dialog über alle rechtsschutzrelevanten Themen zu treten. Der seit 60 Jahren führende Rechtsschutzspezialist verfügt über ausreichend relevanten Content und wird diesen nun mehr auch über Social Media teilen.

„Natürlich werden auch die beiden 360-Grad-Videos über Facebook und Youtube neue Fans und Zuschauer finden. Virtual Reality ist wohl kein reiner Hype, sondern ein nachhaltiges Medium, um mit definierten Zielgruppen in der Zukunft zu kommunizieren – und zu unterhalten.

Daher haben wir uns für diesen Weg des Storytellings entschieden, der in unsere Neupositionierung der Marke, an der wir gerade ganz aktiv arbeiten, einzahlt“, so Pongratz


21. Sept. - D.A.S. Studie: 60 Prozent aller Beschwerden erfolgreich 

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, informiert, dass sich Beschwerden in den meisten Fällen auszahlen. In der repräsentativen Studie „D.A.S. Beschwerdemonitor“ wurde das Beschwerdeverhalten der Österreicher erhoben. 
In den letzten zwölf Monaten haben sich Konsumenten durchschnittlich öfter als zwei Mal über Produkte und Dienstleistungen beschwert. Dabei fanden die meisten erfolgreichen Reklamationen nach einem Produktkauf statt, gefolgt von den Bereichen Gastronomie, Reisen, Telefonie und Internet. 
Das Internet wird von rund zwei Drittel aller Befragten als Erleichterung gesehen, um Unmut zu kommunizieren. Durch Postings in sozialen Netzen wird dabei oft in Kauf genommen, bei Unternehmen gezielt einen Schaden anzurichten. Kunden kritisieren beim Beschwerdeverhalten von Unternehmen standardisierte Antworten und fehlende Kundenorientierung.

Der „D.A.S. Beschwerdemonitor“ wurde in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für E-Commerce und Internetrecht (e-center) erstellt und vom Marktforschungsinstitut Telemark Marketing durchgeführt. In einer österreichweiten repräsentativen Studie wurde dabei erhoben, dass heimische Konsumenten bei schlechten Erfahrungen aktiv werden. „Und in den meisten Fällen mit Erfolg“, erklärt D.A.S. Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger. „Gerade im Telefonie- und Internetbereich gab es dabei die häufigsten Gründe für Reklamationen.“ 

Freundlichkeit ersetzt nicht fehlende Kundenorientierung

In mehr als 21 Prozent der Fälle haben Unternehmen keine Reaktion auf Beschwerden gezeigt. Rund 43 Prozent der Unternehmen antworteten individuell und 36 Prozent standardisiert per Brief oder Email. Als mehrheitlich positiv wurden Freundlichkeit und Schnelligkeit genannt, „jedoch ist es unbefriedigend, wenn dabei nicht kundenorientiert gehandelt wird und man sich nicht um richtige Lösungen bemüht“, so Loinger. „Als Rechtsschutzspezialist werden wir dann oft von unseren Kunden gebeten, hier ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen“. 

Negative Erfahrung wird geteilt

Durchschnittlich erfahren acht weitere Personen darüber, wenn es Probleme mit Unternehmen gibt. Professor Wolfgang Zankl von der Uni Wien und Leiter des e-centers weist in diesem Zusammenhang auf eine Besonderheit des Internets hin: „Echte oder vermeintliche Missstände werden leicht und schnell einer breiteren Öffentlichkeit mitgeteilt. Die virale Multiplikator-Wirkung von Social Media ermöglicht eine rasante Verbreitung solcher Informationen, die sich in der Folge oft zu unternehmensschädlichen „Shitstorms“ entwickeln. Um dem vorzubeugen, empfiehlt sich ein Beschwerdemanagement, das über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht und den kundenorientierten Dialog mit Verbrauchern in den Vordergrund stellt.“ 

Zahlen aus Unternehmersicht alarmierend

Mehr als 74 Prozent der Befragten sind der Meinung, dass kritische Postings, die über soziale Netzwerke, etwa Facebook kommuniziert werden, bei Unternehmen Schäden anrichten können, und rund 60 Prozent nehmen sogar an, dass solche Beschwerden es darauf anlegen, einem Unternehmen gezielt zu schaden. „Diese Zahlen sind aus Unternehmenssicht alarmierend und erklären die Häufigkeit von „Shitstorms“, also Wellen der Empörung, die oft als Folge von Nichtreaktion oder nicht richtiger Reaktion auf Kritik zumeist in Social Media auftreten und zu erheblichen Reputations- und damit letztlich auch Umsatzverlusten führen können“, so Zankl weiter.

3. August - D.A.S.: Neue Leiter für Rechnungswesen und Risikocontrolling

Matthias Schmautz (38) übernimmt die Leitung des Bereichs Rechnungswesen, Andreas Houska (33) die Bereichsleitung des RisikoControllings der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Beide verfügen über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung im Finanzbereich im In- und Ausland. Schmautz war zuletzt als  stellvertretender Leiter der Konzernrevision der Generali Gruppe Österreich tätig, Houska als Berater für diverse Finanz- und Versicherungsdienstleister in Zürich.

Matthias Schmautz wird als Leiter Rechnungswesen schwerpunktmäßig die Themen Finanzbuchhaltung, Vermögensverwaltung, Cash Management sowie das Finanzcontrolling verantworten. Er folgt auf Pedro Schwarz, der mit April in den Vorstand aufgerückt ist.
Schmautz ist promovierter Betriebswirt, „Certified IFRS Accountant“ und Financial Risk Manager (FRM) sowie Autor internationaler Fachpublikationen im Finanzbereich. Berufliche Stationen vor der D.A.S. führten ihn unter anderem nach München, Köln und Triest.
„Ich freue mich sehr auf die interessanten Aufgaben und Herausforderungen bei der D.A.S. Zusammen mit meinem Team werde ich die erfolgreiche Arbeit im Finanzbereich fortführen und damit einen wertvollen Beitrag zum Unternehmenserfolg leisten“, zeigt sich der neue Bereichsleiter engagiert.

Andreas Houska bringt umfassende Erfahrung als Aktuar und Risikomanager ein, die er sich unter anderem, bei der Bawag PSK Versicherung, der Generali Personenversicherung  in Zürich und zuletzt als Unternehmensberater in der Finanzdienstleistung aneignen konnte. Der 33-jährige studierte Finanz- und Versicherungsmathematiker ist anerkannter Aktuar der österreichischen versicherungsmathematischen Interessenvertretung.  
Als Inhaber der beiden Governance Funktionen „Risikomanagement“ und „Versicherungsmathematische Funktion“ ist er verantwortlich für das Risikomanagement der D.A.S sowie für Themen rund um das neue europäische Versicherungsaufsichtssystem Solvency II.  


„Die beiden ausgewiesenen Experten bringen nicht nur beste Kompetenz in die D.A.S. ein,  sondern sie verfügen auch über mehrjährige internationale Erfahrung im Finanzbereich. Für uns als Rechtsschutzspezialist mit internationaler Ausrichtung und in unserer Funktion als für CEE verantwortlicher Hub ist dieses breite Know How ein wesentlicher Mehrwert“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.


27. Juli - Makler erarbeiten mit D.A.S. gemeinsames Zukunftskonzept
Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, veranstaltete mit Maklern einen Round Table, um gemeinsam ein Zukunftskonzept zu erarbeiten. Ergebnis des Workshops waren konkrete Mittel und Maßnahmen zur Arbeitserleichterung sowie die Gestaltung eines effizienteren Informationsflusses.

Auf Einladung von D.A.S. Vorstandsvorsitzenden Johannes Loinger standen Makler, Mittler und Berater im Mittelpunkt des sogenannten Focus-Days. „Rechtliche und operative Bedürfnisse nehmen seit Jahren zu, wirtschaftlicher Druck und zunehmende Konkurrenz durch das Internet erschweren die Arbeit der Makler“, erklärt Klaus Pointner, Leiter des Partnervertriebs der D.A.S., die Beweggründe für den ersten gemeinsamen Round Table. Bei diesem Treffen sollten konkrete Maßnahmen erarbeitet werden, um die Herausforderungen der Zukunft für Vermittler und Versicherer noch besser zu meistern.

Oskar Villani von SDI-Research moderierte den arbeitsreichen Workshop und versuchte durch einfache Fragen aus dem Makleralltag, Anregungen zu finden: Was sind meine täglichen Zeiträuber? Welche Sorgen können mir nachts den Schlaf rauben? Was würde mir bei der Kundenakquisition helfen? Wo können Kosten gespart werden? Was hilft mir als Experte?

Es stellte sich heraus, dass es einige Themen gibt, die für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer wichtig und von täglicher Bedeutung sind; etwa komplexe Offert-Vergleiche.  „Um den Kunden optimal zu beraten, sind zahlreiche Angebote einzuholen und zu vergleichen. Diese sind im Regelfall umfangreich und schwer miteinander vergleichbar. Manches steht nicht direkt im Offert sondern ist an anderer Stelle nachzulesen. Das alles ist dem Kunden plausibel und verständlich aufzubereiten“, informierte Karl Süschetz, Leiter des D.A.S. Partnervertriebs Ost, über die Herausforderungen von zielorientierter Vermittlerunterstützung und richtiger Kundenberatung.

Nach eingehendem Erfahrungsaustausch wurden Lösungsideen beschrieben, die nun Teil einer gezielten Umsetzungsstrategie der D.A.S. werden – von einfachen FAQ und Checklisten bis hin zu exklusiven Online-Expertensystemen für Makler. Am ersten D.A.S. Round Table wurden über 180 Einzelpunkte und Anregungen erarbeitet. „Natürlich ist allen Beteiligten klar, dass damit die Arbeit erst begonnen hat und die Zusammenarbeit von D.A.S. und Maklern nun ebenso intensiv weitergehen wird, um das Zukunftskonzept Realität werden zu lassen“, so Pointner.
 

21. Juli - D.A.S.: Seit 60 Jahren DER Rechtsschutzspezialist in Österreich

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, feiert heuer ihr 60-jähriges Jubiläum. Das heimische Versicherungsunternehmen setzt sich seit jeher für Chancengleichheit ein und wird auch künftig die Service- und Produktqualität weiter ausbauen.

Der ursprüngliche Firmenname D.A.S., „Deutscher Automobil Schutz“, verdeutlicht, dass der Rechtsschutzspezialversicherer den Beginn seiner Tätigkeit im KFZ-Bereich hatte. Begonnen hatte alles mit einem verheerenden Unfall bei einem Autorennen in Le Mans 1917. Als Lösung der daraus resultierenden Rechtsprobleme gegen verschiedene KFZ-Haftpflichtversicherungen entstand damals die Idee der Rechtsschutzversicherung. 1956 wurde dann als erste Rechtsschutzgesellschaft in Österreich die D.A.S. gegründet.

„In den letzten 60 Jahren sind viele Rechtsschutzbereiche zur ursprünglichen KFZ-Thematik dazugekommen“, informiert Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz. „Und dieser Prozess ist noch lange nicht abgeschlossen. Wir orten einen steigenden Bedarf nach Rechtsschutz in vielen Lebenslagen und bedienen diesen mit laufenden Innovationen in Service und Produktpalette.“

Chancengleichheit wird großgeschrieben

Als führender Rechtsschutzspezialist in Österreich und Europa ist die D.A.S. laufend mit der Komplexität des Rechtssystems konfrontiert. „Auch wir kennen das Sprichwort Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Jedoch setzen wir alles daran, dass unsere Kunden zu ihrem Recht kommen“, so Loinger.

Oft verzichten Österreicher aufgrund des Kostenrisikos sowie wegen möglicher späterer Konsequenzen auf juristische Schritte. Dabei spielt etwa Interessenkollision beim Rechtsschutzspezialist keine Rolle: Selbst gegen übermächtige Gegner oder etwa bei Vertragsstreitigkeiten gegen andere Versicherer vertritt der unabhängige Rechtsschutzspezialversicherer seine Kunden.

Darüber hinaus bietet die D.A.S. seit mehreren Jahrzehnten äußerst erfolgreich die Möglichkeit, dass neben Anwälten rund 40 hausinterne, ausgebildete Juristen in ganz Österreich tätig werden. „Die D.A.S. Direkthilfe steht weit oben in der umfangreichen Liste der angebotenen Service- und Leistungselemente und fördert die außergerichtliche Streitbeilegung.

Diese wird etwa bei Vertragsstreitigkeiten, nachbarschaftsrechtlichen oder auch familiären Auseinandersetzungen gerne gewählt. Immer dann, wenn eine längerfristige Beziehung nicht zwangsläufig durch einen nervenzehrenden Rechtsstreit beeinflusst oder nach Lösung beendet werden soll, machen unsere Kunden besonders gute Erfahrungen mit außergerichtlichen Interventionen, Schlichtungen und Mediationen“, führt Loinger aus. Das bestätigt auch die hohe Kundenzufriedenheit von 88 Prozent, die im Rahmen der regelmäßigen Kundenzufriedenheitsstudie durch IPR kürzlich erhoben wurde. 

„Chancengleichheit bedeutet für uns als Rechtsschutzspezialist auch, dass der Zugang zu Beratungsleistungen unkompliziert sein muss. Daher setzen wir explizit auf Regionalität und erbringen juristische Beistands- und Beratungsleistungen nicht nur zentralisiert sondern verteilt in ganz Österreich.

Wir folgen damit bewusst nicht dem Trend  in der Versicherungsbranche, Kostenreduktion durch Schließung von Kundenbüros oder Servicestellen zu lukrieren. Wir  nehmen dafür durchaus Kostennachteile in Kauf, um unseren Kunden und Partnern einen einfachen Zugang zu Beratungsleistungen zu gewährleisten indem wir möglichst flächendeckend in ganz Österreich an 18 Standorten, davon vier RechtsService-Zentren, präsent sind“, so Loinger abschließend.


16. Juni - D.A.S.: Trend zu außergerichtlicher Konfliktlösung

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, verzeichnet einen Anstieg von außergerichtlichen Schadenerledigungen. Der Versicherer konnte für seine Kunden in 2015 knapp 47 Mio. außergerichtlich gewinnen. Die Konfliktlösung ohne Einschaltung von  Gerichten wird von Kunden bevorzugt, die eine Eskalation vermeiden möchten sowie rasche und unkomplizierte Ergebnisse schätzen.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen konnte das Unternehmen rund 27 Mio. Euro erstreiten. Insgesamt konnten im Vorjahr knapp 94 Mio. Euro für Kunden gewonnen werden.

Mehr als 13.000 Schadenfälle sind 2015 außergerichtlich durch D.A.S. Juristen oder Anwälte erledigt worden. Dabei kann vor allem eine Steigerung der intern erledigten Fälle verzeichnet werden. 2014 waren es rund 3.900, 2015 bereits über 4.600 Schadenfälle, die hausinterne Juristen erfolgreich bearbeiteten.

Gesamt außergerichtlich konnte der Rechtsschutzspezialist für seine Kunden knapp 47 Mio. Euro abwehren bzw. einbringlich machen. Das ist im Vergleich zu 2014 eine Steigerung von mehr als 5 Mio. Euro. Auf die Frage, welcher Hebel dafür verantwortlich ist, antwortet Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger: „Wir bieten mit unserer D.A.S. Direkthilfe® eine außergerichtliche Lösungsvariante an, die rasch und unkompliziert funktioniert.

Die Erfolgsquote dabei ist außergewöhnlich hoch. Dieses Service haben wir in den letzten Jahren ausgebaut und es wird von unseren Kunden angenommen.“ Nicht nur im Privat- sondern auch im Firmenbereich wird dieses Service nachgefragt. So konnte mit der hausinternen Direkthilfe® im Forderungsmanagement 2015 rund 1,3 Mio. Euro einbringlich gemacht werden.

Knapp 94 Mio. Euro erstrittenes Kapital

Gerichtlich konnte der Rechtsschutzspezialist 2015 rund 27 Mio. Euro für seine Kunden einbringlich machen bzw. abwehren. Rechnet man alle außergerichtlichen, gerichtlichen sowie Inkasso-Erledigungen zusammen, wurden im vergangenen Jahr über 94 Mio. Euro an Kapital erstritten.

„Als Rechtsschutzversicherung wollen wir vor allem Chancengleichheit bieten. Recht zu bekommen ist in Österreich mitunter mit hohen Kosten und Risiken verbunden. Durch unser breites Konfliktlösungsangebot können wir allen unseren Kunden leicht zu ihrem Recht verhelfen“, so Loinger abschließend.


8. Juni - D.A.S.: Andrea Zelger neue Leiterin Unternehmensentwicklung
Andrea Zelger (38) übernimmt die Abteilungsleitung von „Betriebsorganisation & Unternehmensentwicklung“ der D.A.S. Rechtsschutz AG. Zelger verfügt über langjährige Erfahrung in der Unternehmensberatung sowie Prozessentwicklung. Zuletzt hat sie die Abteilung Prozessmanagement bei der Rail Cargo Austria aufgebaut.

Die studierte Betriebswirtin folgt damit Michael Wasserbauer, der künftig die IT-Abteilung in der D.A.S. leiten wird. Zelger ist seit April 2016 gemeinsam mit ihrem Team für Betriebsorganisation, Unternehmensentwicklung, Projektmanagement, Change Management sowie Prozessentwicklung und Ideenmanagement verantwortlich.

„Unternehmen müssen sich weiterentwickeln, um erfolgreich am Markt zu bestehen. Mit einer starken Vision und klaren Strategie müssen alle Mitarbeiter erreicht und Veränderungen begleitet werden, um erfolgreich zu sein. Ich freue mich auf die spannende Aufgabe, die D.A.S. auf diesem Erfolgsweg zu begleiten und die Unternehmenskultur aktiv mitzugestalten“, so Zelger. 
 
Ihre Karriere begann sie als Unternehmensberaterin für Strategie- und Prozessmanagement bei der BOC. Danach wechselte sie zur ÖBB als Teamleiterin für Prozessentwicklung und führte das integrierte Managementsystem im Personenverkehr ein. In ihrer letzten Station vor der D.A.S. hat Zelger bei der Rail Cargo Austria die Abteilung Prozessmanagement aufgebaut.

„Wir freuen uns, mit Andrea Zelger eine ausgewiesene Prozess- und Change Expertin gewonnen zu haben, die uns bei unseren Vorhaben und Projekten bestens unterstützen wird“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S Rechtsschutz AG.
 

24. Mai - Maklerhaftung bei Rücktritt von Lebensversicherung nicht unterschätzen

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, informierte im Rahmen des Maklerforums im Wiener Flemings Hotel über Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen sowie über Deckungsbeurteilungen in der Rechtsschutzversicherung.

Das aktuell brisante Thema rund um Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen wurde heftig diskutiert. Ein brennender Punkt war dabei die Beurteilung der Maklerhaftung. „Versicherungsmakler haben sich dem Thema aktiv zu stellen, um eine Haftung ihrerseits zu vermeiden“, rät dazu Rechtsanwalt Roland Weinrauch.

Er sieht das Thema als Herausforderung, da es sich um eine komplexe Fragestellung handelt, die im Einzelfall zu lösen ist. Daher ist eine individuelle Beratung geboten. Die Judikatur hat noch nicht alle Fragen rund um das Thema Rücktritt abschließend gelöst.

Tariflicher Sanierungsvorschlag

Johannes Stegmayer, Leiter der D.A.S. RechtsService-Region Ost,  referierte über das Thema Deckungsbeurteilung in der Rechtsschutzversicherung. Mit einem laufenden „tariflichen Sanierungsvorschlag“ möchte das Unternehmen seine Partner frühzeitig informieren und „noch bevor der Risikoverlauf einer Polizze negativ geworden ist, ihnen die Möglichkeit geben, den Vertrag rechtzeitig zu erneuern oder risikomäßig zu verstärken“, so Stegmayer.

Außergerichtliche Streitbeilegung

In vielen Fällen ist es sinnvoll, Rechtsstreitigkeiten nicht eskalieren zu lassen. D.A.S. Juristin Elke Herzog erklärte die Vorteile der außergerichtlichen Direkthilfe. „Rund 40 hausinterne Juristen der D.A.S. nehmen dabei mit der Gegenseite direkt Kontakt auf, um die Interessen der Kunden rasch und kompetent außergerichtlich durchzusetzen. Darüber hinaus werden Termine mit einem Rechtsanwalt hinfällig und die Polizze wird nicht mit Kosten belastet“, erklärt Herzog.

Die rund 70 anwesenden Makler unter anderem von Funk International oder AON Risk Solution diskutierten im Anschluss mit Karl Süschetz, Leiter des Partnervertriebs Ost, über Haftungen, Provisionsansprüche sowie über die optimale Vorgangsweise bei Sanierungen von Verträgen. Das nächste D.A.S. Maklerforum findet im Herbst 2016 statt.


25. April - D.A.S.: Expansionsstrategie und Erweiterung des Vorstandes
Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, verfolgt eine konsequente Wachstumsstrategie und übernimmt in Wien die gesamte Steuerung für die Zweigniederlassungen in Mittel- und Osteuropa (CEE).

Mit Arkadiusz Gil wird ein neuer Vorstand für das Auslandsgeschäft bestellt. Johannes Loinger wird Vorstandsvorsitzender, Ingo Kaufmann übernimmt die Vorstandsfunktion für das operative Geschäft und Pedro Schwarz, bisher Leiter des Rechnungswesens, agiert künftig als Finanzvorstand.

Im Rahmen der Expansionsstrategie des in Europa führenden Rechtsschutzanbieters sollen nicht nur bestehende Märkte verstärkt und ausgebaut sondern auch neue Wachstumsmärkte erschlossen werden.

 Um die neuen Herausforderungen effizient umzusetzen, wurde die Organisationsstruktur des österreichischen Spezialrechtsschutzversicherers auf vier Vorstandsressorts erweitert. Johannes Loinger verantwortet als Vorstandsvorsitzender neben der Gesamtleitung auch die Bereiche Vertrieb, Marketing, IT und Unternehmensentwicklung.
 Ingo Kaufmann ist als COO weiterhin für das operative Geschäft rund um Produkt, Leistung, Personal und Recht verantwortlich.Pedro Schwarz wurde zum CFO bestellt und damit zuständig für die Bereiche Rechnungswesen, Compliance und Risikomanagement. Der 45-jährige ist bereits seit 1996 in der D.A.S. tätig und leitete seit 2006 die Bereiche Rechnungswesen und Risikocontrolling.

 Neu an Board der D.A.S. Österreich ist Arkadiusz Gil. Als neubestellter Vorstand für das Auslandsgeschäft in CEE ist der 40-Jährige verantwortlich für die Steuerung der Zweigniederlassungen sowie die Entwicklung neuer Märkte in CEE. Gil war bisher Regional Manager der D.A.S. International in München.
 
Hub für Mittel- und Osteuropa

Der Rechtsschutzspezialist mit Firmensitz in Wien agiert bereits seit 2013 als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei und seit 2014 der D.A.S. Tschechien. Für die kommenden Jahre sind weitere Verschmelzungen mit D.A.S. Gesellschaften in CEE mit dem Hub D.A.S. Rechtsschutz AG in Wien geplant.

Zukünftige neue Wachstumsmärkte in Mittel- und Osteuropa darüber hinaus sollen bereits als Zweigniederlassungen der D.A.S. Österreich erschlossen werden. „Aufgrund der Finanzstärke und Stabilität der D.A.S. Österreich war es für den Eigentümer klar, über uns den weiteren, internationalen Ausbau der hochprofitablen D.A.S. Rechtsschutz voranzutreiben“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender.

„Wir freuen uns, diese Rolle für die ERGO Gruppe, dem Erstversicherer der Munich Re, zu übernehmen, denn sie bestätigt unsere seit vielen Jahren ertragreiche, solide Unternehmensentwicklung“, so Loinger abschließend.
 

21. April - D.A.S.: Prämienwachstum und hohe Kundenzufriedenheit

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, blickt auf ein starkes Geschäftsjahr 2015 zurück. Mit einem Plus bei den Beitragseinnahmen und einer deutlichen Gewinnsteigerung baut der Versicherer seine führende Position als Rechtsschutzspezialist am österreichischen Markt weiter aus.

Auch Standard & Poor's bewertet die Finanzkraft der D.A.S. erneut mit "A" und stabilem Ausblick. Die hohe Kundenzufriedenheit mit 88 Prozent bestätigt die kontinuierlichen Investitionen in Kundenservice, Dienstleistungsangebot und Produktqualität.

 

Im Inland konnte der Spezialversicherer im Jahr 2015 seine Bestandsprämien um 2 Prozent erhöhen und erreichte damit ein Bestandsvolumen von 66,7 Mio. Euro. Der Gewinn nach Steuern stieg um beachtliche 47 Prozent auf 7,3 Mio. Euro bei einer kombinierten Schaden-Kosten-Quote von 96,2 Prozent.

„Rechtsschutz ist in Österreich nach wie vor der Wachstumssieger unter den Versicherungssparten und eine dementsprechend umkämpfte Sparte“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Umso mehr freut uns, dass wir auch in 2015 unsere solide Marktposition mit ertragreichem Wachstum festigen konnten.“

Seit 2013 sind die D.A.S. Slowakei und seit 2014 die D.A.S. Tschechien Zweigniederlassungen der D.A.S. Rechtsschutz AG. Die gesamten Beitragseinnahmen sind um 3,5 Prozent auf 80,9 Mio. Euro gestiegen, die Combined Ratio liegt gesamt bei 95,2 Prozent. 

S&P bewertet D.A.S. zum siebten Mal in Folge mit „A“-Rating

Bereits zum siebten Mal stellte sich die D.A.S. dem jährlichen Rating von Standard & Poor’s. Das Wachstumspotential des Unternehmens in einigen CEE Ländern wurde beim aktuellen Rating positiv hervorgehoben.

Dieses zählt gemeinsam mit der führenden Marktposition als österreichischer Rechtsschutzspezialist, der sehr komfortablen Kapitalausstattung der Gesellschaft und der strategischen Bedeutung der D.A.S. Österreich als Teil der D.A.S. International für Munich Re zu den wesentlichen Erfolgsfaktoren für das erneute Rating „A“, Ausblick stabil. 

Kunden mit Produkt und Rechtsdienstleistung äußerst zufrieden

Erst kürzlich erreichte der Rechtsschutzspezialist bei einer aktuellen Erhebung seiner Kundenzufriedenheit erfreulich gute Werte. Die im Drei-Jahres-Rhythmus erstellte Studie bestätigt der D.A.S. eine beachtliche Kunden- und Produktzufriedenheit von 88 Prozent.

Darüber hinaus wurde auch die gute Betreuung hervorgehoben. „Wir haben in den vergangenen Jahren stark in unsere Produktqualität und unser Rechtsdienstleistungsangebot investiert. Neben der Forcierung unserer außergerichtlichen D.A.S. Direkthilfe® durch unsere knapp 40 hausinternen Juristen haben wir auch unsere telefonische Rechtsberatung verstärkt“, führt Loinger aus.

„Damit können wir unseren Kundinnen und Kunden einen Mehrwert bieten – noch bevor es zu einem akuten Konfliktfall kommt“, so Loinger weiter. Wie wertvoll dieses Beratungsangebot in Zeiten zunehmender Rechtskomplexität ist, bestätigen 90 Prozent der befragten Kunden, die sich äußerst zufrieden zeigen mit der telefonischen D.A.S. Rechtsberatung. 85 Prozent der Befragten würden den Rechtsschutzspezialisten daher auch an Freunde und Bekannte weiterempfehlen.

Nachhaltige Weiterentwicklung der Service- und Produktangebote

Auch heuer will der Rechtsschutzversicherer seine Service- und Produktleistungen weiter ausbauen. Sei es durch verlängerte Erreichbarkeiten im Kundenservice als auch durch spezifische Produktangebote für bestimmte Kundengruppen.

„Als Rechtsschutzspezialist sehen wir es als unsere Aufgabe, unser Angebot optimal an die Bedürfnisse der einzelnen Zielgruppen anzupassen“, führt Loinger aus. Gestartet wird das erste Zielgruppenprodukt noch im Frühling. Für die zweite Jahreshälfte ist ein weiteres Thema geplant, das vor allem die junge Zielgruppe ansprechen soll.


15. April - D.A.S.: Schutzbekleidungsvorschriften verunsichern Zweiradfahrer

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, ortet eine Verunsicherung bei Zweiradfahrern aufgrund eines aktuellen OGH Urteils. Obwohl es nur eine gesetzliche Helmpflicht gibt, kann laut Rechtsprechung bei nicht adäquater Schutzbekleidung ein Mitverschulden in Betracht kommen.

Es handelt sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung, dennoch kann von einer Verallgemeinerungsfähigkeit ausgegangen werden. Selbst bei kürzeren Strecken und auch bei Geschwindigkeiten deutlich unter 100 km/h kann es bei einem unverschuldeten Unfall bei nicht ausreichender Schutzbekleidung zu Anspruchsminderungen bei Schmerzengeldzahlungen kommen.

Die Stimmung bei vielen der rund 800.000 heimischen Zweiradbesitzern ist trotz warmer Temperaturen und damit Startschuss für die heurige Bike-Saison derzeit getrübt: Ein kürzlich ergangenes Urteil verunsichert, welche Schutzbekleidung notwendig ist.

„Aufgrund einer erhöhten Eigengefährdung sollte man adäquate, also der Situation angepasste, Schutzbekleidung tragen“, empfiehlt dazu Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG. „Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist in gewisser Sicht richtungsweisend. Deshalb kann auch bereits bei Kurzfahrten nach einem Unfall ein Mitverschulden geltend gemacht werden, wenn keine ausreichende Schutzbekleidung getragen wurde“.

Anzugtragende Rollerfahrer bald passé?

Gerade im städtischen Bereich trifft man viele Zweiradfahrer an, die ohne ausreichende Schutzbekleidung unterwegs sind. Laut österreichischem Kraftfahrgesetz wird nur eine Helmpflicht vorgeschrieben. „Das Gesetz selbst verbietet es nicht, etwa mit einem Anzug auf einem Roller zu fahren.

Allerdings könnte im Fall eines Unfalles die nicht adäquate Schutzbekleidung zu Anspruchsminderungen bei Schmerzengeld- und Schadenersatzforderungen führen“, verdeutlicht Kaufmann die Problematik. „Der oberste Gerichtshof hat bei seiner Urteilsverkündung einige deutsche Urteile zitiert, wonach schon ab Geschwindigkeiten zwischen 30 und 60 km/h auch ein Mitverschulden wegen Nichttragens einer Motorradschutzbekleidung vorgelegen hat“.

Auch bei Fahrradfahrern gab es bereits ein ähnliches Urteil. So gab es nach einem Unfall Kürzung von Schadenersatzforderungen, da ein sportlich ambitionierter Radfahrer keinen Sturzhelm trug. 

Europaweit einheitliche Schutzbekleidung in Planung

Auf europäischer Ebene gibt es einen Vorschlag für eine Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen. „In dieser wird ausdrücklich die Motorradschutzbekleidung genannt. Nach dem Willen der Kommission und des Europäischen Parlaments muss bald sämtliche Bekleidung für Motorradfahrer bestimmte Qualitätskriterien aufweisen.

Eine entsprechende Kennzeichnung der Kleidungsstücke durch ein fest vernähtes Etikett, das den Käufer über die jeweilige – europaweit einheitliche – Schutzklasse informiert, wäre damit ebenfalls obligatorisch“, so Kaufmann.

Link: OGH Urteil vom 12. Oktober 2015:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20151012_OGH0002_
0020OB00119_15M0000_000/JJT_20151012_OGH0002_0020OB00119_15M0000_000.html


21. März - D.A.S. finanziert Flüchtlingswohnungen

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, unterstützt das Wiener Wohnprojekt für Flüchtlinge im Rahmen der Privatinitiative von Ute Bock. Mit dem Sponsoring werden vier Unterkünfte inklusive Verpflegung für etwa sechzehn Personen ein Jahr lang finanziert.

Die Flüchtlingshilfe Ute Bock berät Menschen, die aus ihrer Heimat fliehen mussten und bietet ihnen außerdem Bildung und Obdach. Eine würdevolle Unterbringung ist wichtig für einen guten Start in einer neuen Umgebung“, erklärt Johannes Loinger, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG „Wir unterstützen dieses Wohnprojekt seit dem Vorjahr, weil für uns Chancengleichheit ein Anliegen ist“, so Loinger weiter.

Mit der Unterstützung der D.A.S. sind Miete, Betriebs-, Heiz- und Stromkosten für vier Wohnungen sowie Taschengeld für die Verpflegung für sechzehn Personen ein Jahr lang gesichert. 

Wohninitative von Ute Bock

Die Anmietung einzelner Wohnungen für junge Flüchtlinge in Österreich durch die Privatinitiative von Ute Bock im Jahr 2000 kann als Startschuss zur Gründung des Vereins Ute Bock gesehen werden. Zu Beginn handelte es sich um eine kleine, konstante Bewohnergruppe die intensiv durch Frau Bock betreut wurde.

Mit den Jahren wurde das Projekt immer größer. Immer mehr Menschen standen vor den Türen des Vereins, immer mehr Wohnungen wurden angemietet bis im Jahr 2012 der Höchststand von über 130 Wohnungen und 450 Bewohnern erreicht wurde. 

Das Wohnprojekt des Vereins Ute Bock wird durch private Spenden finanziert. Zielgruppe sind Menschen im Asylverfahren oder Menschen ohne Aufenthaltsstatus und ohne alternative Möglichkeit einer Unterbringung in Wien, die kein Einkommen oder soziale Transferleistungen beziehen.

Die Aufnahme der Bewohner erfolgt über eine Beratungsstelle, in Einzelfällen auch direkt über die Intervention anderer sozialer Einrichtungen. Der Großteil der Bewohner wird über einen Zeitraum von mehreren Jahren innerhalb des Wohnprojektes untergebracht.

Über Flüchtlingsprojekt Ute Bock

Die Sozialarbeiterin Ute Bock und langjährige Leiterin des Gesellenheims Zohmanngasse gründete im Jahr 2002 den Verein zur Unterstützung von Flüchtlingen in Österreich. Hauptaugenmerk legt die Organisation auf die Beratung und Betreuung in Wien lebender und in vielen Fällen obdachloser Asylwerber sowie anderer hilfsbedürftiger Flüchtlinge.

Das Flüchtlingsprojekt Ute Bock ist ein gemeinnütziger, nicht Gewinn orientierter Verein. Dieser wird einerseits vom Bundesministerium für Inneres sowie vom Fonds Soziales Wien gefördert und vor allem durch private Spendengelder, Sponsoren und Preisgelder finanziert.

Der Verein übt seine Funktionen ehrenamtlich aus und wird von Ute Bock geleitet. Im Flüchtlingsprojekt sind 20 Hauptberufliche, sechs Zivildienstleistende, 30 ehrenamtliche Trainer und über 80 ehrenamtliche Mitarbeiter tätig. Seit Mai 2012 bietet das „Ute Bock Haus“ 70 Asylwerbern Unterkunft


11. Februar - D.A.S.: Hohe Strafen bei Fahrerflucht auf Skipiste

In den vergangenen Tagen häufen sich wieder Skiunfälle mit Fahrerflucht auf Österreichs Pisten. Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, rät immer die Daten nach einem Zusammenstoß auszutauschen, auch wenn nicht sofort eine Verletzung bemerkbar ist.

Bei Fahrerflucht droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Auch als Unbeteiligter ist man verpflichtet, nach einem Unfall erste Hilfe zu leisten. Bei Aufzeichnungen mit Helmkameras für Beweiszwecke besteht die Gefahr, dass man gegen das Datenschutzgesetz verstößt. 

Schon eine kurze Unachtsamkeit reicht aus und ein Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer ist passiert. Erste Hilfe wird dabei immer seltener geleistet. Bei fast einem Drittel dieser Unfälle fährt der Verursacher einfach weiter. Alpinpolizisten müssen dann nach den Verursachern fahnden.

„Auch wenn der erste Schock meistens groß ist, sollten Unfallbeteiligte unbedingt stehen bleiben und gegenseitig die Daten austauschen“, rät Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Oft bemerkt man erst nach dem ersten Schrecken, dass man doch verletzt ist.

Der Unfallgegner begeht dann ungewollt Fahrerflucht.“ Verletzt man jemand anderen oder unterlässt die erforderliche erste Hilfe, ist man gemäß Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Bei schwerer Körperverletzung drohen sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Jurist Kaufmann warnt außerdem, dass man sich auch als Unbeteiligter rasch strafbar machen kann: „Kommt man als Unbeteiligter zu einer Unglücksstelle, ist man ebenfalls zur Hilfe verpflichtet. Unterlässt man diese, kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden.“ 

 

Vorsicht bei Helmkameras zu Beweiszwecken

Kritisch gestaltet sich die Aufzeichnung für Beweiszwecke mit den aktuell sehr beliebten Helmkameras. Hier ist Vorsicht geboten, um nicht gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen. Grundsätzlich wird zwischen Filmen für touristische Zwecke und der Videoüberwachung unterschieden.

Filmt ein Skifahrer etwa systematisch und fortlaufend, um Beweismaterial zu sichern oder um etwaiges Fehlverhalten von anderen Wintersportlern zu dokumentieren, stellt dies einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. „Filmt ein Skifahrer mittels Helmkamera ausschließlich, damit er seinen Fahrstil analysieren kann oder eine „spannende Abfahrt“ für Erinnerungszwecke, handelt es sich um keine Videoüberwachungen im Sinne des Datenschutzgesetzes“, klärt Kaufmann auf.

Selbst wenn es sich um keine Videoüberwachung im rechtlichen Sinne handelt, sollte man mit dem gefilmten Material sorgsam umgehen. Eine Videoaufzeichnung unter Missachtung des Datenschutzgesetzes stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Es droht eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 25.000,- Euro.

Recht am eigenen Bild

Beim Filmen mit Helmkameras sind stets die Persönlichkeitsrechte von anderen Personen zu beachten. „Aufnahmen, bei denen fremde Menschen erkennbar sind, dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf Youtube, Facebook oder ähnlichen Kanälen veröffentlicht werden“, informiert Ingo Kaufmann abschließend.


20. Jänner - D.A.S.: Nicht jede Faschingsverkleidung erlaubt
Faschingsdienstag naht und damit auch die Hochsaison für Faschingsverkleidungen. Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, informiert, dass nicht jede Art der Kostümierung erlaubt ist.

Beim Verstoß gegen gesetzlich verbotene Verkleidungen oder Verletzung des „öffentlichen Anstands“ können Strafen bis zu 2.000 Euro drohen. 

Trotz Narrenfreiheit im Fasching gibt es einige Regeln, die man bei Verkleidungen beachten sollte. So dürfen zum Beispiel echte Polizeiuniformen in der Öffentlichkeit ausschließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getragen werden. Der Verstoß stellt laut Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung dar.

Als Folge droht eine Geldstrafe bis zu 500 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. „Man sollte darauf achten, dass Kostümuniformen klar als solche erkennbar sind und es keine Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.
„Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. Je eher eine Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher provoziert man womöglich gefährliche Situationen und setzt sich einem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz aus“, so Kaufmann weiter.

Ebenso verboten sind Kostüme mit rechtsradikalem Hintergrund oder Zeichen sowie Verkleidungen mit einer fremdenfeindlichen oder rassistischen „Aussage“. Derartige Kostüme verstoßen gegen das Verbotsgesetz bzw. das Strafgesetz.

Verletzung des „öffentlichen Anstands“

Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen. Auch wenn im Fasching die Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine Grenze überschritten werden. „Wenn die Verkleidung den „öffentlichen Anstand“ verletzt, wird dies als Verwaltungsübertretung gesehen und mit bis zu 2.000 Euro bestraft“, klärt Jurist Kaufmann auf.
 Ganzkörperkostüme und Vermummungsverbot

 Wenn sich Star Wars Fans in diesem Fasching als Darth Vader oder Storm-Trooper verkleiden oder jemand einen Morphsuit (Anm.: ein enganliegender Ganzkörperanzug) tragen will, muss man das Vermummungsverbot nicht fürchten. „Dieses gilt nur bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes“, so Kaufmann.

Das Verkleiden oder das Tragen von Masken bei öffentlichen Belustigungen, volksgebräuchlichen Festen und Umzügen wie etwa bei einem Perchtenlauf sind explizit vom Versammlungsgesetz ausgenommen. „Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man jedoch verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen.

Ansonsten kann die Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört“, informiert Kaufmann abschließend.
 

13. Jänner - D.A.S. verstärkt Marketing

Christoph Pongratz (43) übernimmt mit 1. Jänner 2016 die  Leitung der neu aufgestellten Abteilung „Marketing & Kommunikation“ der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Pongratz verfügt über langjährige Erfahrung im Marketingbereich. Neben Stationen in der Werbung und dem Produktmanagement war er unter anderem Marketingleiter der BAWAG P.S.K. Versicherung AG.

„Als führender Spezialist im Bereich Rechtsschutz möchten wir unser umfassendes Leistungsportfolio und unsere langjährige Expertise noch stärker bewerben.

Mit Christoph Pongratz haben wir einen ausgewiesenen Marketingexperten gefunden, der uns auf diesem Weg optimal unterstützen wird“, so Johannes Loinger, Vorstandssprecher der D.A.S. 

Der 43-jährige gebürtige Kärntner stellt dazu die Abteilung neu auf und verantwortet mit seinem Team die Agenden von CRM, Marktforschung, eMedia, Werbung und Grafik bis hin zu Unternehmenskommunikation sowie PR. Seine Karriere begann Pongratz in der Werbeagentur Bárci & Partner / Young & Rubicam.

Danach war er einige Jahre im Marketing- und Produktmanagement der GE Capital Bank GmbH sowie als Leiter der Abteilung Marketing in der BAWAG P.S.K. Versicherung AG beschäftigt. Zuletzt hat der studierte Betriebswirt die Öffentlichkeitsarbeit der Kategorialen Seelsorge in der Erzdiözese Wien verantwortet. 

Pongratz freut sich auf seine neue Herausforderung bei der D.A.S.: „Es handelt sich um einen absolut spannenden Job. Ich freue mich, mit meinem Team die Marke D.A.S. für Kunden und Partner stärker am Markt zu positionieren.

Als hochkompetenter Traditionsbetrieb mit 60 Jahren Erfahrung im Rechtsschutz haben wir im Bereich Produkt- und Kundenservice sehr viel zu bieten und insgesamt noch viel mehr vor.“


07. Jänner - D.A.S. zeichnet Jungakademiker aus

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, Österreichs führender Spezial-Rechtsschutzversicherer, verlieh ihren Förderpreis für Jungakademiker. Die Jury entschied sich einstimmig für eine praxisbezogene Arbeit über Schadenersatzansprüche im medizinischen Bereich.

Maximilian Brunner nahm in den Räumlichkeiten des Spezialrechtsschutzversicherers den mit 3.000 Euro dotierten Preis von den beiden Vorständen Johannes Loinger und Ingo Kaufmann entgegen.

„Wir fördern den juristischen Nachwuchs, da uns die Brücke zwischen Theorie und Praxis wichtig ist“, erklärt Vorstandssprecher Johannes Loinger.

„Die laufende Erweiterung und Verbesserung unserer Rechtsschutzprodukte ist uns ein Anliegen. Junge Juristen liefern dazu einen wertvollen Beitrag, wenn sie sich mit aktuellen Rechtsfragen wissenschaftlich auseinandersetzen“, so Loinger weiter.

„Auf der Suche nach den besten Lösungen ist es unumgänglich, laufend den Markt zu beobachten, Trends, gesellschaftliche und vor allem rechtliche Entwicklungen zu erkennen“, erklärt Vorstand Kaufmann die Gründe für die intensive Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung.

Orientierungshilfe für künftige Fälle

Die Jurymitglieder Universitätsprofessor Attila Fenyves, der Vorstand der Gesellschaft für Versicherungsfachwissen Franz Kronsteiner und D.A.S. Prokurist Michael Waldeck begründeten ihre Entscheidung, den heurigen Förderpreis an Brunner zu verleihen, mit der schlüssigen Aufbereitung des Themas und die damit wertvollen Ansatzpunkte für eine kritische Auseinandersetzung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung.

Eine Rechtsschutzversicherung stellt keine „All-Risk-Versicherung“ dar, sondern setzt sich aus verschiedenen Rechtsschutzbausteinen  zusammen. Die Arbeit des Preisträgers Brunner zeigt auf, dass selbst bei einfachen Sachverhalten im medizinischen Bereich die Zuordnung zum richtigen Rechtsschutzbaustein Schwierigkeiten bereiten kann. 

 „Trotz einer oft scheinbar einfachen Ausgangssituation nach einer medizinischen Behandlung kann es schnell sehr komplex werden. Zum Beispiel wenn Beschwerden durch die Behandlung des Arztes weder gelindert noch geheilt werden und deren Ursache erst viele Jahre später durch einen anderen Arzt entdeckt werden“, verdeutlicht Kaufmann das Problem. „Die vorliegende Arbeit liefert uns dabei wertvolle Hinweise zur Weiterentwicklung unseres Versicherungsschutzes.“

Die D.A.S. wird auch 2016 wieder einen Förderpreis für innovative juristische Arbeiten verleihen und zählt wieder auf interessante Einreichungen.

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Vorstand & Management

Die Vorstandsmitglieder und Bereichsleiter stellen sich vor.

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D.A.S. Logos und Fotos des Vorstands sowie der Zentrale