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13. April 2021: D.A.S.: Autotuning kann teuer werden
Im Frühling steigt die Anzahl von getunten Fahrzeugen. Ohne ordnungsgemäße Typisierung und Genehmigung können Fahrzeugveränderungen teuer kommen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass Haftpflichtversicherungen die Zahlung verweigern können, wenn ein nicht entsprechend genehmigtes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist. Tieferlegen des Fahrzeuges, vom Typenschein abweichende Felgen oder die Steigerung der Motorleistung sind im Regelfall genehmigungspflichtig. Beim Anbringen von Scheibenfolien empfiehlt die D.A.S., sich vorab zu informieren, welche Folien für den Straßenverkehr zugelassen sind. Die Unkenntlichmachung einer Automarke (Embleme-Clearing) ist grundsätzlich ebenfalls verboten. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind bei allen Veränderungen die oberste Prämisse und zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. Andernfalls drohen schwere Konsequenzen – angefangen von empfindlichen Strafen bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes.
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Viele Auto- und Motorradliebhaber nutzen die Corona-Lockdowns, um an ihren geliebten Fahrzeugen herumzuschrauben. Die Personalisierung von KFZ ist ein Trend, auf den viele aufspringen. Jedoch wird häufig unterschätzt, dass bestimmte Änderungen am Fahrzeug angezeigt und genehmigt werden müssen. „Das gilt grundsätzlich für alle Änderungen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Besser eine „Personalisierung“ weglassen, wenn es Unklarheiten bezüglich ordnungsgemäßer Typisierungsmöglichkeit gibt“, legt der langjährige Versicherungsmanager allen Autoliebhabern nahe.
Vorabinformation schützt vor unnötigen Kosten
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung und das Kraftfahrgesetz geben Auskunft, welche Individualisierungen und Ausrüstungsgegenstände genehmigungspflichtig sind. Auch bei der zuständigen technischen Prüfstelle des Amtes der Landesregierung können die Vorgaben erfragt werden.
Das Anbringen von Spoilern, das Tieferlegen des Autos, vom Typenschein abweichende Felgen und das sogenannte Chip-Tuning – bei dem die Motorleistung verbessert wird – sind jedenfalls beim Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Genau wie jegliche Änderungen, die das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verschlechtern.
„Es ist sinnvoll, sich zuerst bei der zuständigen Prüfstelle zu erkundigen, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. So spart man sich Zeit und Kosten, falls die Personalisierungen abgelehnt werden“, rät Loinger.
Strafen und Erlöschung der Zulassung
Ein getuntes Fahrzeug ohne ausreichender Genehmigung kann Verwaltungsstrafen von bis zu 5.000 Euro verursachen. Wird im Zuge einer Polizeikontrolle festgestellt, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit dermaßen gefährdet ist, dass Gefahr im Verzug ist, können sogar das Kennzeichen und der Zulassungsschein abgenommen werden.
„Besonders heikel kann es bei einem Unfall werden. Im schlimmsten Fall verweigert die Haftpflichtversicherung die Zahlung oder bittet den Versicherungsnehmer nachträglich zur Kasse. Das kann richtig teuer werden“, weiß der CEO.
Bestätigung von Fachwerkstätte notwendig
Die Genehmigungskosten betragen ab rund 40 Euro. „Damit die Adaptierungen von der Behörde bewilligt werden, sind einige Dokumente vorzulegen. Dazu zählen etwa der Typenschein, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument, die Bestätigung einer Fachwerkstätte über den sach- und fachgerechten Umbau und eventuell sogar eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch ein Ziviltechnikergutachten oder Gutachten einer staatlichen autorisierten Prüfstelle können eingefordert werden“, zählt Loinger auf.
Embleme-Clearing ist verboten
Aktuell sehr beliebt ist das sogenannte „Clearing“. Darunter versteht man, dass die Automarke und alle anderen Aufschriften auf dem Auto entfernt werden. Diese „Bereinigung“ kann jedoch zu einer Verwaltungsstrafe führen. „Das Clearing ist deshalb untersagt, weil laut dem Kraftfahrgesetz am Fahrzeug der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer ersichtlich sein müssen. Genauso muss die Motornummer am Fahrzeugmotor vollständig sichtbar sein. Bei einem Verstoß sind der Lenker und Halter haftbar“, so Loinger.
Scheibenfolien teilweise verboten
Auch vermeintlich kleine Änderungen können bewilligungspflichtig sein. So dürfen Scheibenfolien beispielsweise nicht nachträglich auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Typengenehmigte Scheibenfolien müssen hingegen nicht angezeigt werden.
Auch das Bekleben der Scheibenaußenseite mit Splitterschutz- oder Tönungsfolien ist verboten. Erlaubt sind Lochfolien, die auf die Außen- oder Innenseite der Scheiben geklebt werden.
„Scheibenfolien müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Auf jeder Folie muss zumindest das Markenzeichen des Herstellers, die Typenbezeichnung der Scheibenfolie und das in der jeweiligen Typengenehmigung festgelegte Genehmigungszeichen dauerhaft angebracht sein. Pflicht ist außerdem, dass auf jeder Scheibe die Folienkennzeichnung zumindest einmal zu sehen ist“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.
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22. März 2021: D.A.S. informiert über Teilnahme an untersagten Demonstrationen
Aus Angst vor gewaltsamen Ausschreitungen und einem erhöhten Infektions-risiko mit dem Coronavirus hat die Polizei in den letzten Wochen einige De-monstrationen und Versammlungen untersagt. Laut D.A.S. Rechtsschutzver-sicherung ist jedoch eine rechtliche Prüfung dieser Maßnahme nur nachträg-lich durch den Verfassungsgerichtshof möglich. Eilanträge im Vorhinein sind – anders als in Deutschland – in Österreich derzeit nicht vorgesehen. Wer trotz Untersagung an einer Demonstration teilnimmt, verstößt gegen das Versammlungsgesetz und riskiert Verwaltungsstrafen.
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Es vergeht keine Woche mehr, in der nicht gegen die von der Bundesregierung erlassenen Corona-Maßnahmen demonstriert wird. Auch am Samstag fand wieder eine Demonstration in Wien statt. Dabei kam es zu Festnahmen und zahlreichen Gesetzesübertretungen.
Aus Angst vor gewaltsamen Ausschreitungen und einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Coronavirus untersagte die Polizei in letzter Zeit mehrere angekündigte Demonstrationen.
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Demonstrationen fallen unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, das in Österreich in Verfassungsrang steht. „Die Versammlungsfreiheit gewährleistet jedermann die Freiheit, sich friedlich zu versammeln“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Um eine Versammlung handelt es sich aus rechtlicher Sicht dann, wenn sie als organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort eingestuft werden kann. Das reine Hochhalten von Plakaten fällt beispielsweise nicht unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit“, konkretisiert Loinger.
Demonstrationen können per Bescheid untersagt werden
Grundsätzlich trägt der Staat die Pflicht, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten. „Nach dem Versammlungsgesetz dürfen Versammlungen oder eben Demonstrationen allerdings von der Behörde per Bescheid untersagt werden. Aber nur dann, wenn durch die Versammlung das öffentliche Wohl gefährdet wird“, erklärt der CEO. Zum öffentlichen Wohl zählen beispielsweise die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, des Gesundheitsschutzes oder des Schutzes von Rechten und Freiheiten anderer.
Eilanträge im Voraus zur Prüfung der Untersagung in Österreich nicht möglich
Bei den letzten von der Polizei untersagten Corona-Demonstrationen wurde als Grund für das Verbot der öffentliche Gesundheitsschutz angeführt. Laut Polizei würde es durch die großen Menschenansammlungen zu einem wesentlich höheren Corona-Infektionsrisiko kommen.
„Ob die Untersagung einer Demonstration rechtens war, kann juristisch nur im Nachhinein durch den Verfassungsgerichtshof, kurz VfGH, geprüft werden. In Österreich gibt es keine Möglichkeit, im Vorhinein Eilanträge an den VfGH zu stellen“, weiß Loinger. Das ist in Deutschland anders. Dort kann eine Untersagung einer Versammlung auch im Voraus evaluiert und gegebenenfalls sogar aufgehoben werden.
Rechtsfolgen nach Teilnahme an untersagter Demonstration
Obwohl einige Corona-Demonstrationen untersagt wurden, nahmen trotzdem tausende Menschen daran teil. „Die lange Dauer der Pandemie ist für viele Menschen frustrierend. Ziel muss es dennoch sein, dass alle Handlungen so gesetzt werden, dass wir bald wieder zu einem normalen Leben kommen“, so Loinger.
Rechtlich hat die Polizei die Möglichkeit, Teilnehmer von untersagten Demonstrationen anzuzeigen. „Die Anzeigen ergehen dann aufgrund von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. Hierbei können Verwaltungsstrafen bis zu 720 Euro beziehungsweise sechs Wochen Arrest verhängt werden“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes. Bei Nichteinhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen, wie der Tragepflicht einer FFP2-Maske oder der Abstandsregelung von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen, dürfen Strafen auf Basis der geltenden COVID-19-Bestimmungen ausgestellt werden.
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9. März 2021: D.A.S. verleiht 15. Förderpreis
Seit 15 Jahren verleiht die D.A.S. Rechtsschutzversicherung einen Förderpreis an junge Juristinnen und Juristen. Für den Spezialisten liefert die Wissenschaft einen wichtigen Beitrag, um ein bedarfsgerechtes Rechtsschutzangebot regelmäßig weiterzuentwickeln. Eine Jury aus angesehenen Juristen bewertet die eingereichten Arbeiten. In diesem Jahr wurden Carolin Pfingstl und Isabelle Vonkilch prämiert.
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„Ein bedarfsgerechtes Rechtsschutzangebot bereitzustellen und auch regelmäßig weiterzuentwickeln ist unser Anliegen als der Rechtsschutzspezialist am österreichischen Markt“, erklärt, D.A.S. Vorstand Mag. Kaufmann.
„Es ermöglicht uns, unsere Business Mission zu erfüllen, nämlich Kunden bei der Klärung von rechtlichen Fragen und Problemen zu helfen und damit Chancengleichheit herzustellen. Auf der Suche nach den besten Lösungen ist es für uns wesentlich und unumgänglich, stetig den Markt zu beobachten, Trends frühzeitig zu erkennen, gesellschaftliche und vor allem rechtliche Entwicklungen zu antizipieren. Und hier kann auch die Wissenschaft einen wichtigen Beitrag leisten“, so Kaufmann weiter.
Verleihung vor Bildschirmen
Im Jahr 2021 ist auch die Verleihung des D.A.S. Förderpreises „anders“ verlaufen. „Doch mittlerweile sind wir ja alle schon recht geschickt im Umgang mit digitalen Terminen und so haben wir uns zur Verleihung vor den Bildschirmen versammelt“, so Kaufmann.
Die Jury besteht aus dem D.A.S. Vorstand Ingo Kaufmann, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Franz Kronsteiner, dem bekannten Rechtswissenschaftler Attila Fenyves und dem Leiter des D.A.S. RechtsSerivce Markus Messenlehner. Diese hat die Arbeiten im Vorfeld analysiert und bewertet. Aufgrund der hohen Praxistauglichkeit der wissenschaftlichen Arbeiten entschied man sich, zwei Arbeiten in der Höhe von jeweils 1.500 Euro, zu prämieren, nämlich jene von Carolin Pfingstl und Isabelle Vonkilch.
Die Masterarbeit von Pfingstl beschäftigt sich mit dem Vertriebsaspekt; „Die Chancen des Coverholder Modells nach Lloyd’s of London als innovativer Vertriebsweg für die österreichische Versicherungswirtschaft“. Sie beleuchtet im Lichte der maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen die Anforderungen und die Gestaltungsmöglichkeiten durch Abschlussagenten. „Das ist in Anbetracht der aktuellen Digitalisierungswelle auch für die Rechtsschutzversicherung ein interessantes Zukunftsthema, insbesondere, wenn es um die Entwicklung und den Vertrieb von Produkten für neue Risiko- und Rechtsbereiche oder für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen spezifischer Berufsgruppen geht. Daneben können mit digital aktiven Abschlussagenten möglicherweise auch bisher nicht oder unzureichend durchdrungene Regionen mit Aussicht auf Erfolg in Angriff genommen werden“, erläutert die Jury.
Vonkilch veröffentlichte ihre ausgezeichnete Arbeit als Artikel in der „Zeitschrift für Versicherungsrecht“ unter dem Titel „Inflation und Prämienanpassung“ und setzt sich somit mit einem sehr aktuellen und brisanten Thema auseinander. „Ihr Aufsatz knüpft an die bisherige Judikatur zur Wertanpassungsklausel in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen an und zeigt auf, dass es den Rechtsschutzversicherungen gelingen muss, die erheblichen Auswirkungen des gegenwärtigen Inflationsrisikos auf Streitwerte und Rechtskosten - innerhalb der Versicherungssumme - im Rahmen langfristiger Verträge sichtbar und verständlich zu machen oder durch neue Instrumente besser in den Griff zu bekommen“, so Kaufmann.
Ausschreibung für 16. D.A.S. Förderpreis
Auch im heurigen Jahr wird der Spezialrechtsschutzversicherer den D.A.S. Förderpreis wieder ausschreiben und freut sich schon auf zahlreiche interessante wissenschaftliche Arbeiten.
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18. Februar 2021: D.A.S.: Verpflichtendes Kindergartenjahr verunsichert
Seit 2010 gilt in Österreich das verpflichtende Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet große Unsicherheiten, da aufgrund der Corona-Pandemie viele Kinder nicht in den Kindergarten gehen konnten. Die Schuleinschreibungen laufen auf Hochtouren und wurden we-gen des Corona-Lockdowns bis Ende Februar verlängert. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder psychi-schen Belastungen, sind Kinder vom verpflichtenden Kindergartenbesuch be-freit. Ob ein Kind das Kindergartenjahr wiederholen muss, hängt auch von der Prüfung der Schulreife in den jeweiligen Schulen ab.
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Als Voraussetzung für die Schulanmeldung gilt der Besuch eines Kindergartens für alle Kinder, die bis zum 31. August das fünfte Lebensjahr erreichen. Der vorgeschriebene Zeitraum läuft von September bis Juni vor dem jeweiligen Schulstart.
In den letzten Wochen häuften sich Anfragen bei der D.A.S. Rechtsschutz AG, die das verpflichtende Kindergartenjahr betreffen. „Viele Kinder konnten diese Verpflichtung nicht einhalten“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Zum Teil waren die Bildungseinrichtungen geschlossen. In anderen Fällen wurde den Eltern dazu geraten, ihre Kinder zuhause zu lassen, um sie vor einer möglichen Corona-Infektion zu schützen“, so Loinger weiter.
Verpflichtendes Kindergartenjahr wegen Corona zeitweise ausgesetzt
Kinder, die in das verpflichtende Kindergartenjahr fallen, galten für den Zeitraum zwischen dem 7. und 15. Jänner laut Bildungsministerium jedenfalls als entschuldigt und mussten ihre Bildungseinrichtung nicht besuchen. „Seit 8. Februar ist das verpflichtende Kindergartenjahr aber wieder in Kraft. Kinder, die ab Herbst 2021 eingeschult werden sollen, sind dazu verpflichtet, zumindest halbtags den Kindergarten zu besuchen“, erklärt der CEO.
Corona-Ausnahmen für bestimmte Personengruppen
Es gibt aber auch Fälle, in denen Kinder weiterhin vom Besuch ihres Kindergartens befreit sind. „Diese Ausnahmen vom verpflichtenden Kindergartenjahr sind in den sogenannten COVID-19-Hygiene-, Präventions- und Verfahrensleitlinien geregelt“, weiß der Vorstandsvorsitzende.
Kinder, die selbst oder deren Angehörigen zu einer COVID-19-Risikogruppe zählen, dürfen weiterhin zuhause bleiben.
Vom verpflichtenden Kindergartenjahr sind außerdem Kinder ausgenommen, die Grunderkrankungen wie zum Beispiel Asthma oder leichte Herz-Kreislauferkrankungen aufweisen, oder aufgrund der Corona-Situation konkret psychisch belastet sind.
Befreiung nur mit ärztlichem Attest
„Wenn Sie Ihr Kind vom verpflichtenden Kindergartenbesuch befreien lassen möchten, dann ist es ratsam, sich den Befreiungsgrund durch einen Arzt bestätigen zu lassen und das Attest auch dem Kindergarten vorzulegen“, rät Loinger. Das gilt vor allem für Erkrankungen, die nicht unter die vom Gesetzgeber definierten Entschuldigungsgründe fallen.
Feststellung der Schulreife für Einschulung entscheidend
Ob ein Kind trotz der verpassten Kindergartenzeit eingeschult werden kann, hängt von der Feststellung der Schulreife durch die Schule ab. „Wollen Eltern, dass ihr Kind ein Jahr später als gesetzlich vorgesehen in die Schule geht, dann gelten die gewohnten Regelungen für die Zurückstellung der Schulpflicht“, so Loinger.
Manche Kindergärten bieten an, dass das Kindergartenjahr freiwillig wiederholt werden kann. „Das ist aber nur dort möglich, wo genug Betreuungsplätze vorhanden sind“, warnt Loinger. „Im Vorfeld sollte mit dem Kindergarten abgeklärt werden, ob das Kind das letzte Kindergartenjahr wiederholen kann, falls die Eltern hier Bedenken wegen der Schulreife haben“, rät Loinger.
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09. Februar 2021: D.A.S.: Alimente sind auch während Coronakrise zu bezahlen
Aufgrund der Coronakrise sind die Arbeitslosenzahlen um knapp 28 Prozent höher als im Vorjahr. Rund 521.000 Österreicher haben sich beim AMS arbeitslos gemeldet oder befinden sich in einer Schulung. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung weist darauf hin, dass der Kindesunterhalt auch mit einem geringeren verfügbaren Einkommen weiterzuzahlen ist. Ist man nicht mehr in der Lage, den vereinbarten Betrag zu leisten, kann eine Neubemessung des Unterhalts beim Bezirksgericht beantragt werden. Je nach Einkommensart wird für die Berechnung des Unterhalts das monatliche Nettoeinkommen, der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres oder das Arbeitslosengeld herangezogen.
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Der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder ist ein konfliktträchtiges Thema. Besonders dann, wenn wegen der derzeitigen prekären Arbeitsmarktsituation das Geld knapp wird. „Laut aktuellen Erhebungen sind mehr als 40 Prozent der Haushalte von deutlichen Einkommensverlusten betroffen“, weiß Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
Beide Elternteile müssen Unterhalt leisten
Beide Eltern sind zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. „Egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht“, konkretisiert Loinger. Jeder Elternteil muss seine Möglichkeiten ausschöpfen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. „Lebt ein Kind bei einem oder beiden Elternteilen besteht Anspruch auf sogenannten Naturalunterhalt. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Unterricht, Erziehung und Freizeitgestaltung“, erklärt Loinger.
Anspruch auf Geldunterhalt wenn Kind und Elternteil getrennt leben
Sind die Eltern getrennt oder lebt das Kind mit keinem der Elternteile im gemeinsamen Haushalt, dann besteht Anspruch auf Geldunterhalt. „Diese Zahlung erfolgt bei minderjährigen Kindern – also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – an die oder den gesetzlichen Vertreter. Ab Volljährigkeit ist die Leistung direkt an das Kind zu überweisen“, so der CEO.
Unterhaltshöhe richtet sich nach Nettoeinkommen
Im Gesetz ist nicht ausdrücklich festgelegt, wie viel Unterhalt ein Kind bekommen soll oder wie der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist. „Die österreichischen Gerichte ziehen bestimmte Prozentsätze des Nettoeinkommens der Eltern zur Berechnung der Alimente heran“, erklärt Loinger. Die Höhe dieser Prozentsätze ist nach dem Alter des Kindes abgestuft und beträgt zwischen 16 und 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens.
Neubemessung der Alimente bei Bezirksgericht zu beantragen
Der Unterhalt ist auch dann weiterzuzahlen, wenn sich die finanzielle Situation aufgrund der Coronakrise, etwa durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit, verschlechtert hat. „Bei wesentlichen Einkommensänderungen kann eine Neubemessung des Unterhalts beim Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt werden. Es kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger dafür bevollmächtigt werden“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Arbeitslosengeld dient als Berechnungsgrundlage
Hat einer der Elternteile keine Beschäftigung und somit kein reguläres Nettoeinkommen, dann wird die Arbeitslosenunterstützung als Bemessungsgrundlage herangezogen. „In Fällen, in denen Eltern ihre Beschäftigung absichtlich aufgeben, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, wird ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Unterhalts herangezogen. Hier spricht man von der sogenannten Anspannungstheorie“, so Loinger.
Unterscheidung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigen
Bei unselbstständig Erwerbstätigen ist das monatliche Einkommen ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird auf 12 Monate aufgeteilt. Auch Entgelt für Überstunden und Abfertigungen sind zu berücksichtigen.
Bei Selbstständigen ist der erwirtschaftete Reingewinn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr entscheidend. Schwankt das Einkommen, ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre ausschlaggebend.
Für Pensionisten ist die Höhe der Pension Berechnungsgrundlage für die Alimente.
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19. Jänner 2021: D.A.S.: Wirkung des Corona-Impfstoffs entscheidet über Rechtslage für Nicht-Geimpfte
Seit Dezember werden in Österreich die ersten Impfdosen gegen das Coronavirus verabreicht. Die tatsächliche Wirkung des Impfstoffs ist rechtlich betrachtet dafür entscheidend, ob private Unternehmen Nicht-Geimpften ihre Dienstleistungen verwehren und Arbeitnehmer sogar Kündigungen aussprechen dürfen. Verhindert das Vakzin die Übertragung auf andere, wie aktuell von den Experten angenommen, dann dürfte die Interessensabwägung wohl eher für Unternehmen und Arbeitgeber ausfallen. Firmen mit Monopolstellung, wie etwa ÖBB oder Wiener Linien, ist es hingegen untersagt, zwischen Personengruppen zu unterscheiden, da es hier keine Vertragsfreiheit gibt.
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Das Thema rund um die Corona-Impfung in Österreich polarisiert. „Die Einführung einer Impfpflicht wurde von der österreichischen Bundesregierung ausgeschlossen. Für bestimmte Berufsgruppen kann eine Impfung aber trotzdem vorgeschrieben werden und auch Einschränkungen im alltäglichen Leben für Nicht-Geimpfte sind denkbar“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. Loinger betont weiters dezidiert, lediglich einen neutralen, rechtlichen Blick auf das Thema zu werfen.
Private Unternehmen dürfen Nicht-Geimpften Dienstleistung verwehren
Private Unternehmen, wie zum Beispiel Restaurants, Friseure oder Fluglinien können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Voraussetzungen regeln, unter denen man ihre Dienste in Anspruch nehmen kann. „Grenzen gibt es jedoch, wenn die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss bestimmter Personengruppen fehlt und die Regelungen eine grobe Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit darstellen“, so Loinger.
Gerade in der Luftfahrt, wo sich mehrere Personen auf engem Raum in Innenräumen aufhalten, wäre die sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss nicht geimpfter Personen vermutlich gegeben.
Knackpunkt in Wirkungsweise der Impfung
Ob Restaurant- oder Barbetreiber ungeimpften Personen zukünftig den Zutritt verwehren dürfen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmbar. „Der rechtliche Knackpunkt liegt darin, ob die Impfung wie gehofft, tatsächlich und langfristig wirksam vor einer Ausbreitung des Virus schützt. Das ist rein rechtlich betrachtet mit den jetzigen Erfahrungswerten aber schwer zu beurteilen“, erklärt der CEO.
Unternehmen mit Monopolstellung müssen auch ungeimpfte Personen bedienen
Besitzt ein Unternehmen eine Monopolstellung, dann unterliegt dieses dem sogenannten Kontrahierungszwang. Das heißt, es darf seine Dienstleistung bestimmten Personengruppen nicht verwehren, weil diese ansonsten keine Möglichkeit haben, sich anderswo zu versorgen. Das gilt beispielsweise für notwendige Grunddienstleistungen, aber auch für den einzigen Lebensmittelhandel in einem Ort, die ÖBB oder Städtische Verkehrsbetriebe wie die Wiener Linien. „Es ist davon auszugehen, dass auch ungeimpfte Personen bedient werden müssen. Um aber solch komplexe Debatten zu vermeiden und nicht allein dem Privatsektor zu überlassen, ist der Gesetzgeber gefordert, klare und eindeutige Regeln zu erlassen“, wünscht sich Loinger.
Interessensabwägung bezüglich Kündigung kann zugunsten der Arbeitgeber ausfallen
Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber Kündigungen aussprechen darf, wenn sich seine Mitarbeiter nicht impfen lassen, muss eine Interessensabwägung durchgeführt werden.
„Das Gleichbehandlungsgesetz hilft bei dieser Frage nicht weiter. Denn es regelt zwar, dass eine Diskriminierung beispielsweise wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung verboten ist, der Impfstatus ist durch diese Rechtsvorschrift aber nicht abgedeckt“, so Loinger.
Auf der Seite der Unternehmer steht sein Grundrecht, frei über sein Eigentum zu verfügen und in seinem Betrieb eine Impfung zu verlangen. Der Arbeitnehmer wird durch die Verpflichtung, sich impfen zu lassen, aber in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt.
„Bietet die Corona-Impfung wie dargestellt auch Fremdschutz, ist eher davon auszugehen, dass Unternehmer weitreichende arbeitsrechtliche Befugnisse haben und die Abwägung zu ihren Gunsten ausfallen wird. In diesen Fällen könnten Betriebe unter Umständen Mitarbeiter kündigen oder nicht neu aufnehmen, sofern sie sich nicht impfen lassen und keinen Schutz nachweisen“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.
Klar ist allerdings, dass von einer Kündigung nur Berufsgruppen mit nahem oder direktem Körperkontakt betroffen sein können. Wie etwa Kellner, Busfahrer, Friseure und Personal im Gesundheitswesen.
Schützt Vakzin nur bedingt, Kündigung nur für Schlüsselpersonen
Sollte das Vakzin nur die geimpfte Person selbst schützen, dann könnten Arbeitgeber nur wichtigen Mitarbeitern, sogenanntem Schlüsselpersonal, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Beim Ausfall dieser Personen müsste also ein größerer Schaden zu befürchten und das Ansteckungsrisiko hoch sein. Das wäre beispielsweise auf einer Intensivstation der Fall, bei Pflegerinnen im Altenheim oder etwa bei Fluglotsen. Bei allen anderen Mitarbeitern, die sich gegen die Impfung stellen, würde die Abwägung vermutlich eher zugunsten der Arbeitnehmer ausgehen.
Für den öffentlichen Sektor wird eigenes Gesetz benötigt
Überall dort, wo Dienstnehmer im öffentlichen Sektor arbeiten, ist die Rechtslage eine andere. Für Lehrer, Ärzte oder Kindergartenpädagogen in öffentlichen Kindergärten bräuchte es klare rechtliche Vorgaben, um von diesen Bediensteten eine Impfung verlangen zu können.
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2020
28. Dezember 2020: D.A.S.: Silbernes Best-Recruiters-Siegel verliehen
Bereits zum zweiten Mal hat die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ihren Bewerbungsprozess von Best-Recruiters evaluieren lassen. Anhand 233 verschiedener Kriterien wurde in neun Erhebungskategorien bewertet. Das Ergebnis: Platz zwei im Versicherungs-Ranking und Platz 35 (von über 500) in der Gesamtbewertung. Das ist eine Verbesserung um 83 Plätze im Vergleich zum Vorjahr.
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Im Studienjahr 2020/2021 hat BEST-RECRUITERS 529 Unternehmen und Institutionen in Österreich anhand von 233 Einzelkriterien in neun Kategorien und vier Test-Bewerbungen untersucht. „Das Vorjahresergebnis war schon sehr gut und heuer konnten wir uns noch einmal erheblich steigern. Wir haben Platz Zwei im Versicherungs-Ranking belegt und uns im Gesamtranking um ganze 83 Plätze verbessert“, zählt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes, auf.
Länderübergreifende Studie über 1.300 Arbeitergeber
Die BEST-RECRUITERS-Studie untersucht jährlich die 1.300 umsatz- und mitarbeiterstärksten Arbeitgeber in Österreich, Deutschland und der Schweiz auf ihre Recruiting-Maßnahmen und deren Qualität. Unternehmen, die nicht automatisch in der Stichprobe vertreten sind, können einen Erhebungsauftrag stellen und so freiwillig an der Studie teilnehmen.
Bewertung anhand umfassender Kriterien
Der Kriterienkatalog wird jährlich überarbeitet und angepasst. Untersucht wurden beispielsweise die Online-Recruiting-Präsenz auf Social Media und der Karriere-Website. Die Online-Stellenanzeigen wurden auf Qualität, Umfang, Informationsgehalt, Gestaltung und Benutzerfreundlichkeit bewertet. „Zusätzlich sind auch die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie das Feedback zum Bewerbungsprozess in das Ranking eingeflossen“, so Loinger.
„Uns ist es wichtig, dass sich unsere Unternehmenswerte auch nach außen hin widerspiegeln. Potenzielle Mitarbeiter sollen bereits bei ihrer Bewerbung einen Eindruck von unserer Arbeitsweise bekommen. Deshalb investieren wir seit einigen Jahren vermehrt in das Employer-Branding und unseren Bewerbungsprozess“, erklärt der CEO.
Unter
www.das.at/karriere finden Interessierte und Jobsuchende spannende Stellenausschreibungen und Informationen zu den Mitarbeitervorteilen und zur D.A.S. als Arbeitgeber.
Über D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe
® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400
Mitarbeiter stehen
Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria.
Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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09. Dezember 2020: D.A.S.: Videoüberwachung nur auf eigenem Grundstück erlaubt
In der dunklen Jahreszeit steigt die Gefahr, Opfer eines Dämmerungseinbruchs zu werden. Um sich zu schützen, werden häufig Überwachungskameras montiert. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, dass bei der Montage darauf zu achten ist, ausschließlich das eigene Grundstück zu filmen. Sollte eine Videoattrappe zum Einsatz kommen, ist auch der Anschein des Überwachtwerdens zu vermeiden. Wer sich durch die Videoüberwachung eines anderen belästigt fühlt, kann zivilrechtlich dagegen vorgehen.
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Auch wenn die Kriminalität seit dem Lockdown erheblich zurückgegangen ist, die Gefahr für Einbrüche ist von November bis März hoch. „Die frühe Dämmerung ist hilfreich für Einbrecher“, weiß Johannes Loinger, Vorsitzender der D.A.S. Vorstandes. „Wenn in den späteren Nachmittagsstunden kein Licht erkennbar ist, dann ist mit einer großen Wahrscheinlichkeit auch niemand zu Hause. Die meisten Einbrüche dauern nur wenige Minuten“, so Loinger weiter.
Präventionsmaßnahmen senken Einbruchswahrscheinlichkeit
Um die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs zu senken, gibt es laut dem Bundeskriminalamt einige einfache Präventionsmaßnahmen. „Dazu zählen beispielsweise Lampen mit Zeitschaltuhren für die Innenräume. Diese Anwesenheitssimulation sollte jedes Mal aktiviert werden, auch wenn man das Haus nur kurz verlässt. Das erschwert Einbrechern zu erkennen, dass niemand zu Hause ist. Bewegungsmelder für die Außenbeleuchtung eignen sich dazu, Kriminelle abzuschrecken“,
erklärt Loinger.
Videokameras sind eine gute Möglichkeit, potenzielle Einbrecher abzuschrecken und um das eigene Grundstück zu kontrollieren. Damit diese Art von Schutz jedoch legal ist, sind einige Punkte zu beachten.
Abwägung verschiedener Interessen
Eine Überwachung per Video greift immer in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz ein. „Daher ist es notwendig, bei dieser Art von Schutz zwischen dem eigenen Interesse und den Interessen anderer Personen abzuwägen“, erläutert Loinger. Beispiele für eigene Interessen an der Überwachung können zum Beispiel der Schutz von Eigentum, Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit sein.
Kameras nicht auf fremde Grundstücke richten
Aus dem Abwägen der verschiedenen Interessen ergibt sich, dass das Filmen anderer Menschen und Grundstücke nicht erlaubt ist. „Um die Privatsphäre anderer zu schützen, ist zu beachten, dass Videokameras nicht auf fremde Grundstücke gerichtet werden. Das gilt sogar dann, wenn die Kamera gar nicht aktiviert oder nur eine Attrappe ist“, warnt der Vorstandsvorsitzende.
Nachbarn und andere Hausbewohner sollen sich durch die Überwachungsmaßnahme nicht gestört oder belästigt fühlen. Auch der Eindruck des Überwachtwerdens darf nicht entstehen. Somit kommt es immer auf die örtliche Gegebenheit und die Positionierung der Videokamera an, ob die Überwachung rechtens oder verboten ist.
Keine gesetzliche Meldepflicht aber verpflichtende Hinweisschilder
Seit die Datenschutz-Grundverordnung im Jahr 2018 in Kraft getreten ist, gibt es keine gesetzliche Meldepflicht für die Videoüberwachung mehr. Die DSGVO sieht stattdessen eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung bei einer systematischen und umfangreichen Videoüberwachung vor. „Die Folgenabschätzung ist eine Vorabkontrolle durch den Überwachenden selbst. Es empfiehlt sich hierzu einen Blick auf die Webseite der Datenschutzbehörde
www.dsb.gv.at zu werfen“, rät Loinger.
Nach wie vor verpflichtend sind aber Hinweisschilder, die auf die Videoüberwachung aufmerksam machen. Die Kennzeichnung der Kameras muss so erfolgen, dass sie gut sichtbar ist und die Möglichkeit bietet, der Überwachung rechtzeitig auszuweichen. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Überwachung von Nachbarn ist verboten
Nachbarschaftsstreitigkeiten sind in Österreich ein häufiges Thema vor den Gerichten. „Das Sammeln von Videobeweisen, um verbotene Handlungen seiner Nachbarn belegen zu können, ist aber verboten“, warnt der CEO. Andere Wohnungen und Grundstücke dürfen nicht gefilmt werden.
Zivilgerichte können einstweilige Verfügung erwirken
Wer sich durch die Videoüberwachung gestört fühlt, muss diesen Zustand nicht hinnehmen. „Zunächst sollte das Gespräch mit dem Betreiber der Videoanlage gesucht werden. Vielleicht kann die Angelegenheit auf diese Weise schnell und ohne Anwalt außergerichtlich gelöst werden“, empfiehlt Loinger. Sollte das nichts bringen, können Betroffene über ein Zivilgericht eine einstweilige Verfügung und so die Unterlassung der Videoüberwachung erwirken. Das unrechtmäßige Filmen anderer kann auch Schadensersatzforderungen zur Folge haben.
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06. November 2020: D.A.S.: D.A.S. warnt vor der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen im Internet
Immer häufiger kommt es vor, dass Foto- und Videoaufnahmen von Personen sowie von Rettungs- und Polizeieinsätzen von Privatpersonen im Internet veröffentlicht werden. Zuletzt leider beim widerlichen Terroranschlag in der Wiener City gesehen. Die D.A.S Rechtsschutzversicherung warnt vor der Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen, durch die die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt werden. Bei deren Verletzung können die Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stellen. Auch strafrechtliche Folgen sind denkbar. Ganz abgesehen, von ethischen und moralischen Aspekten.
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In der heutigen Zeit gibt es kaum jemanden, der nicht im Besitz eines Smartphones ist, mit dem auch Video- und Fotoaufnahmen angefertigt werden können. „Das führt unter anderem dazu, dass immer häufiger die Exekutive bei ihren Amtshandlungen gefilmt wird oder Bilder von verletzten oder verhafteten Personen ins Internet gestellt werden“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. Auch beim Terrorakt in der Wiener Innenstadt, wurden sofort zahlreiche Videos und Fotos viral verbreitet. Anstand und gute Sitte sind hier ein wichtiges Thema. Doch auch das Innenministerium rief die Bevölkerung auf, Aufnahmen des verabscheuungswürdigen Terrorakts nicht über soziale Medien zu teilen, sondern diese der Exekutive über einen Upload-Link für die polizeiliche Ermittlungsarbeit zur Verfügung zu stellen.
Einzelfall entscheidet, ob Filmen und Fotografieren erlaubt ist
Sowohl die Herstellung eines Fotos oder Videos, als auch dessen anschließende Verbreitung oder Veröffentlichung, zum Beispiel durch das Hochladen auf Youtube, stellen einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild bzw. die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten dar. „Daher muss auch immer im Einzelfall geprüft werden, ob die abgebildeten Personen schutzwürdige Interessen haben, die einer Veröffentlichung entgegenstehen“, warnt Loinger.
Das Gleiche gilt für das Filmen und Veröffentlichen von Amtshandlungen, die beispielsweise durch Polizisten vollzogen werden. Auch hier müssen die Interessen der Betroffenen abgewogen werden.
Herabwürdigende Aufnahmen verletzen Persönlichkeitsrechte
Sind die Aufnahmen herabwürdigend, stellen die abgebildeten Personen bloß oder wird dadurch deren Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben, werden durch eine Verbreitung der Aufnahmen Persönlichkeitsrechte verletzt. „Das gilt auch, wenn es durch die Veröffentlichungen zu Missdeutungen kommen kann“, warnt Loinger.
Wichtig ist außerdem, dass beim Filmen von Amtshandlungen die Einsatzkräfte zu keiner Zeit in der Ausübung ihrer Arbeit behindert werden.
Werden die Aufnahmen nicht veröffentlicht, dann ist das Filmen und Fotografieren im Regelfall zulässig. Selbst dann, wenn der Gefilmte nicht zugestimmt hat.
Interessensabwägung bei Veröffentlichung
Wenn der Abgebildete seine Zustimmung nicht erteilt hat, dann ist die Veröffentlichung der Aufnahmen meist schwierig zu beurteilen. Das Urhebergesetz regelt, dass Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen, wenn die Interessen des Betroffenen bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Im Todesfall sind sogar die Interessen der nahen Angehörigen zu berücksichtigen.
„Hier können die Interessen des Abgebildeten im Widerspruch zu den Interessen desjenigen stehen, der die Aufnahmen verbreitet hat. In so einem Fall ist eine, zumeist schwierige, Interessensabwägung notwendig“, erklärt Loinger.
Veröffentlichung der Aufnahmen kann rechtliches Nachspiel haben
Im Falle von Amtshandlungen wäre zu prüfen, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Personen durch die Aufnahmen verletzt werden. „Das kann etwa der Fall sein, wenn durch die Veröffentlichung ein Polizist in Zukunft nicht mehr verdeckt ermitteln kann. Oder die zum Beispiel verletzte oder verhaftete Personen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sieht“, erklärt der CEO der D.A.S.
In solchen Fällen haben die Betroffenen die Möglichkeit, juristisch gegen die Verbreitung vorzugehen und sogar Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu stellen. Auch strafrechtliche Aspekte sind denkbar.
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01. Oktober 2020: D.A.S.: Vorzeitige Veröffentlichung ausgefüllter Wahlzettel geduldet
Die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen finden am 11. Oktober 2020 statt. Trotz Wahlgeheimnis wurden in der Vergangenheit immer wieder Stimmzettel von Nutzern auf sozialen Plattformen gepostet. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass Fotografieren und Veröffentlichen des eigenen Stimmzettels rechtlich geduldet ist, aber vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht empfohlen wird. Wahlbeisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Verstoß, etwa die vorzeitige Bekanntgabe von Wahlergebnissen, wird streng geahndet.
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In Österreich gibt es Gesetze und Personen, die sicherstellen, dass jede Wahl ordnungsgemäß abläuft. Das geheime Wahlrecht ist in der Verfassung verankert und schützt die Wahlfreiheit. „Die Stimmabgabe soll in einer Art und Weise erfolgen, die für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
Veröffentlichen von ausgefülltem Wahlzettel
Seit einigen Jahren kursieren auf den Social Media Plattformen bereits vor der öffentlichen Auszählung Fotos von ausgefüllten Stimmzetteln. „Während in Deutschland bei sogenannten Wahl-Selfies strenger gehandelt wird, stellen diese in Österreich keine strafbare Handlung dar. Aber der VfGH hat auch klargestellt, dass er dieses Verhalten nicht befürwortet. Die Veröffentlichung derartiger Fotos zu verhindern, wäre nur mit einem riesigen Mehraufwand möglich“, konkretisiert Loinger.
Wahlbeisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
Eine wichtige Rolle bei der Durchführung einer Wahl spielen die Wahlbeisitzer und Mitglieder der Wahlbehörde. „Wahlbeisitzer unterstützen bei der Auszählung der Stimmen und üben in dieser Funktion ein öffentliches Ehrenamt aus“, so Loinger. Jeder Wahlbeisitzer ist auch Mitglied der Wahlbehörde und wird von einer wahlwerbenden Partei nominiert. „Als Mitglied der Wahlbehörde sind die Wahlbeisitzer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer gegen die Amtsverschwiegenheit verstößt und vorzeitig etwa Auszählungsergebnisse bekannt gibt, riskiert eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe“, erklärt der CEO.
Anders als die Wahlbeisitzer sind die sogenannten Wahlzeugen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie kontrollieren die Wahl, haben darüber hinaus aber keine weitere Funktion.
Wahlanfechtung wegen zu früh veröffentlichter Wahlergebnisse
„Welche Auswirkungen es haben kann, wenn Ergebnisse zu früh veröffentlicht werden und die Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat die Bundespräsidentenwahl 2016 gezeigt. Die Wahl wurde damals vom VfGH aufgehoben“, so der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes. Neben Fehlern in der Vollziehung der Wahlrechtsvorschriften wurde bemängelt, dass Informationen zu früh von der Bundeswahlbehörde weitergegeben wurden. Die Befürchtung des VfGH war, dass dadurch Wähler in ihrer Entscheidung beeinflusst worden sein könnten.
Seit dieser Entscheidung gibt das Innenministerium keine Teilergebnisse mehr vor 17 Uhr an die Medien und Forschungsinstitute weiter.
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26. August 2020: D.A.S.: Falsches Abstellen von E-Rollern kann teuer werden
Die immer beliebter werdenden E-Roller prägen das Stadtbild. Leider auch, weil sie sorglos auf den Gehsteigen abgestellt werden. Dies stellt ein Sicherheitsrisiko dar und kann Sachschäden verursachen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass falsches Parken von Rollern zu Verwaltungsstrafen führen kann und die Fahrzeuge von Behörden entfernt werden. In den Nutzungsvereinbarungen der Vermietungsunternehmen wird auf die genauen Geschäftszonen sowie Parkmöglichkeiten hingewiesen. Das Befahren von Zebrastreifen, Gehsteigen sowie Fußgängerzonen ist grundsätzlich verboten.
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In größeren Städten sieht man sie überall stehen und liegen: E-Scooter. „Diese Fahrzeuge stellen ein einfaches und flexibles Transportmittel für Kurzstrecken dar“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
Dass diese elektrischen Fortbewegungsmittel beliebt sind, verdeutlichen auch die Zahlen. Laut dem Kuratorium für Verkehrssicherheit wurden im Jahr 2019 rund 30.000 Stück in Österreich verkauft. Dazu kommen unzählige Mietroller. Allein in der Bundeshauptstadt sind rund 6.200 elektrische Roller registriert.
Sicherheitsrisiko durch falsches Abstellen
„Mit der Beliebtheit häufen sich jedoch auch Probleme mit Rollern. Sorglos abgestellte E-Roller sorgen für Unmut und können auch ein Sicherheitsrisiko darstellen“, informiert Loinger. „Insbesondere gemietete E-Roller verleiten des Öfteren ihre Benutzer zur Nachlässigkeit. Immer wieder erfahren wir von verstellten Gehsteigen oder Hauseingängen. Gerade für ältere Menschen können diese schnell zur Stolperfalle werden“, so Loinger weiter.
Wenn ein nachlässig abgestellter Roller umfällt, kann er bei parkenden Fahrzeugen Sachschäden verursachen. Etwa durch Schrammen oder Kratzer. Aus Personen- oder Sachschäden können schnell zivilrechtliche Ansprüche entstehen, die bei Verschulden vom Verursacher zu tragen sind.
Abstellen auf Gehsteigen reglementiert
E-Roller sind so abzustellen, dass sie nicht umfallen können oder den Verkehr behindern. „Auf Gehsteigen dürfen Roller fahrbahnseitig nur im rechten Winkel und nur dann abgestellt werden, wenn der Gehsteig breit genug ist. In der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien sind hierfür vier Meter festgelegt. Ansonsten gilt eine Mindestbreite von 2,5 Metern“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.
Strengere Regeln für E-Scooter-Verleiher
Durch die in den letzten Jahren stark gestiegene Anzahl von Leih-E-Scootern und den damit verbundenen Problemen, wurden die Regeln für Verleihfirmen verschärft. Neben einer Reglementierung von maximal 1.500 Stück pro Anbieter, dürfen in den Bezirken 1, 2 bis 9 und 20 jeweils nur mehr 500 E-Scooter von einem Unternehmen angeboten werden. Werden in den Bezirken außerhalb des Gürtels E-Scooter verliehen, müssen die Anbieter mindestens 500 Stück aufstellen. „Mieter müssen den Nutzungsbedingungen zustimmen, sodass sie verpflichtet werden, die Roller ordnungsgemäß abzustellen. In den Apps der Betreiber sind die jeweiligen Zonen auf Karten ersichtlich, in denen die E-Scooter gefahren und abgestellt werden dürfen. Es kann teuer werden, die gemieteten E-Scooter außerhalb des Geschäftsgebietes zu parken. So verlangen die einzelnen Anbieter dafür bis zu 100 Euro“, informiert der CEO.
Vermieter haben von Montag bis Samstag zwei Stunden Zeit nicht korrekt abgestellte E-Roller zu entfernen oder umzuparken. An Sonn- und Feiertagen haben Vermieter jedoch sechs Stunden Zeit. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, werden die E-Roller durch die Behörde entfernt. Die entstandenen Kosten für die Entfernung, für eine achtwöchige Aufbewahrung sowie Verwaltungsstrafen, müssen die Vermieter tragen.
Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen verboten
Das Bewegen eines E-Rollers auf Fahrradwegen und Straßen ist genauso gestattet wie – bei konkreter Erlaubnis – das Fahren gegen Einbahnstraßen. Verboten ist grundsätzlich das Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen sowie Fußgängerzonen. Ausnahmen sind beispielsweise durch Verordnung der Behörde möglich. „Sollte eine Benutzung von Gehsteigen und Gehwegen gestattet sein, so ist aber Schrittgeschwindigkeit einzuhalten oder die Fahrgeschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen. Die anzuwendenden Bestimmungen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ‚Rollerfahren‘. Dort wird auf eine analoge Anwendung der für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften verwiesen“, erklärt Loinger.
Schutz der privaten Haftpflicht-Versicherung prüfen
Bei Verstößen gegen die StVO wird immer derjenige bestraft, der die jeweilige Verwaltungsübertretung begangen hat. „Daher ist es für die Benützung auch irrelevant, ob es sich um einen gemieteten Roller oder den eigenen handelt“, so Loinger.
Privatpersonen sollten sich informieren, ob die eigene Haftpflichtversicherung der Haushaltsversicherung die Kosten bei Unfällen deckt.
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10. August 2020: D.A.S. warnt vor Falschbehauptungen bei Online-Bewertungen
Viele Urlauber und Konsumenten bewerten ihre Erlebnisse regelmäßig auf Plattformen im Internet.
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung warnt davor, falsche Behauptungen, Gerüchte oder Beleidigungen zu veröffentlichen. Diese können rechtliche Folgen, wie Klagen wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zur Folge haben. Die Beschreibung wahrer Tatsachen ist hingegen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Im Streitfall trägt der Autor die Beweislast für getätigte Behauptungen.
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Viele Konsumenten analysieren Bewertungen auf Online-Plattformen bevor ein Hotel gebucht, ein Arzttermin vereinbart oder ein Produkt gekauft wird. Für die Meinungsbildung der Kunden über ein Unternehmen hat dabei das Internet einen immer größeren Einfluss. „Für die eigene Kaufentscheidung werden dabei die Anzahl der vergebenen Sterne, Fotos anderer Kunden und die schriftlichen Bewertungstexte herangezogen“, konkretisiert Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
Unrichtige Vorwürfe und Beleidigungen sind zu unterlassen
Seine Meinung im Internet zu äußern, ist rechtlich in Ordnung und auch legitim. „Es dürfen jedoch keine unrichtigen Vorwürfe publiziert werden. Auch unsachliche Beschimpfungen haben nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun. Ebenso sollten keine Vermutungen angestellt oder Gerüchte verbreitet werden“, erklärt Loinger. „Schlechte Bewertungen können für ein Unternehmen eine rufschädigende Wirkung haben und zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Aus diesem Grund kontrollieren in den meisten Fällen auch die Bewerteten die getätigten Aussagen und reagieren gegebenenfalls darauf“, so Loinger weiter.
Verfasser der Bewertung trägt Beweislast
Berichte über wahre Tatsachen sind erlaubt. Selbst dann, wenn diese für den Unternehmer eine negative Bewertung darstellen. „Aber Vorsicht: Im Streitfall liegt die Beweislast für die Behauptungen beim Verfasser des Textes. Das heißt, dass Sie als Feedbackgeber beweisen müssen, dass Ihre negative Bewertung stimmt“, warnt Loinger. Es hängt von vielen Faktoren ab, wie eine Äußerung rechtlich zu bewerten ist und wird im Einzelfall beurteilt.
Gegen falsche Aussagen kann gerichtlich vorgegangen werden
Auch wenn die scheinbare Anonymität des Internets schnell dazu verleitet, seinem Ärger Luft zu machen, ist bei Bewertungen im Internet Vorsicht geboten. Gegen Unwahrheiten und beleidigende Kommentare können sich die betroffenen Unternehmen rechtlich wehren. „Geschädigte haben die Möglichkeit, den Verfasser der Bewertung wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zu klagen. Betreiber von Internetplattformen müssen auf Verlangen von Gerichten und Behörden Auskünfte über die Benutzer erteilen. So kann die IP-Adresse des betroffenen Rechners, und damit häufig auch der Benutzer, ausgeforscht werden“, so der D.A.S. CEO.
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21. Juli 2020: D.A.S.: Sammeln von mehr als zwei Kilo Pilzen kann teuer werden
In den Sommermonaten bringen Wanderer und Spaziergeher von ihren Ausflügen regelmäßig Blumen, Pilze und Früchte mit. Für Erholungszwecke dürfen Wälder zu jeder Zeit betreten werden, allerdings sind beim Sammeln in der Natur einige Regeln zu beachten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass für den Eigengebrauch bis zu zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden dürfen, wenn der Grundeigentümer keine Beschränkung ausgesprochen hat. Beim Pflücken von Blumen gilt die sogenannte „Handstrauß-Regel“. Übertretungen können mit Klage und Verwaltungsstrafen bis zu 730 Euro geahndet werden.
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Blühende Wiesen und Wälder voller Pilze und Beeren sind für viele Wanderer besonders im Sommer verlockend. Aber ist das Sammeln in der freien Natur überhaupt erlaubt? Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt auf.
Sammeln von Pilzen und Beeren kann untersagt sein
Jede Person hat das Recht, Waldgebiete zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.
Beschränkungen gibt es hingegen beim Sammeln von Pilzen oder Beeren. Hier gilt der Grundsatz, dass diese generell im Eigentum der Waldeigentümer stehen.
„In Österreich ist das Sammeln von Pilzen für den Eigenbedarf bis maximal zwei Kilogramm pro Tag erlaubt. Für Beeren legt das Forstgesetz keine bestimmte Mengenangabe fest. Aber auch hier gilt, dass das Sammeln für Erwerbszwecke ausdrücklich verboten ist. Auch der Waldeigentümer kann das Sammeln ausdrücklich untersagen, beschränken oder dafür Geld verlangen“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Ein Verbot wäre etwa durch Hinweisschilder am Waldrand zu erkennen“, so Loinger weiter. Ohne entsprechende Beschilderung ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer das Sammeln duldet und daher damit einverstanden ist.
Teure Übertretung des Forstgesetzes
Auch das Forstgesetz schränkt das Sammeln im Wald ein. So ist die Durchführung und Teilnahme an organisierten Pilz- und Beerensammelveranstaltungen, sowie das unbefugte Sammeln von Früchten und Samen bestimmter Holzgewächse zu Erwerbszwecken verboten. „Eine Verwaltungsübertretung kann teuer werden. Für das unbefugte Sammeln von Pilzen fallen Kosten von 150 Euro – und bei gravierenden Verstößen – bis zu 730 Euro an. Es kann sogar bis zu einer Woche Freiheitsstrafe verhängt werden“, so Loinger.
Beim Blumenpflücken „Handstrauß-Regel“ beachten
Ob das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen für den Eigenbedarf gestattet ist, hängt von den jeweiligen Landesgesetzen ab. In Niederösterreich gilt beispielsweise die sogenannte „Handstrauß-Regel“. Diese besagt, dass das Pflücken für den persönlichen Bedarf erlaubt ist, wenn die Stängel des Straußes noch mit Daumen und Zeigefinger umfasst werden können. Geschützt sind nicht nur die Blüten, sondern auch alle anderen Pflanzenteile. Dazu gehören etwa Wurzeln und Zwiebeln. „Pflanzen unter speziellem Schutz dürfen nie gesammelt werden. Wir von der D.A.S. empfehlen daher, sich vor dem Sammeln mit den Artenschutzverordnungen vertraut zu machen“, erklärt der CEO.
Privatgrund darf in vielen Fällen ohne besondere Erlaubnis betreten werden
In Österreich gibt es ein allgemeines Betretungsrecht, wonach bestimmte Flächen ohne besondere Erlaubnis betreten werden dürfen. Das Betretungsrecht gilt für öffentliche Wege, Straßen und Parks, Wälder, Waldlichtungen, Waldwege und Forststraßen sowie für Schotterbänke an Flüssen und für Ödland oberhalb der Baumgrenze. Auf diesen Flächen ist nicht nur Gehen, sondern auch Klettern und Langlaufen erlaubt. „Aber Achtung, auch hier gibt es Grenzen. Für das Befahren mit Fahrzeugen, Reiten oder Campieren benötigt man eine ausdrückliche Erlaubnis des Grundeigentümers. Radfahren ist im Wald grundsätzlich verboten und nur auf dafür vorgesehenen Strecken erlaubt“, warnt Loinger.
Von diesem Betretungsrecht ausgenommen sind private Wege und Gärten, Jungwald bis zu einer durchschnittlichen Bewuchshöhe von drei Metern und Wiesen sowie Felder. „Bei Spaziergängen sollte immer darauf geachtet werden, ob es Tafeln mit der Aufschrift ‚Betreten verboten‘ gibt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Besitzstörung. Dagegen kann geklagt werden“, so der Vorstandsvorsitzende.
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08. Juni 2020: D.A.S.: Unsicherheit bei Kurzarbeit wegen unzulässiger Überstunden
In den letzten Wochen häuften sich Anfragen rund um das Thema Kurzarbeit bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Obwohl Arbeitnehmer auf Kurzarbeit angemeldet wurden und dadurch in diesen Monaten weniger Lohn ausbezahlt bekamen, wurde von manchen Arbeitgebern Mehrarbeit gefordert. Viele Arbeitnehmer haben aktuell Sorge um ihren Arbeitsplatz und verfälschen unter Druck ihre Arbeitsaufzeichnungen. Die D.A.S. rät davon ab, falsche Zeitaufzeichnungen zu unterschreiben. Wer dies macht, kann sich der Urkundenfälschung und des Betrugs strafbar machen. Arbeitgeber machen sich zusätzlich der Abgabenhinterziehung und oder des Förderungsbetrugs schuldig. Die D.A.S. empfiehlt, sich in so einem Fall an Betriebsrat, Arbeiterkammer oder an die eigene Rechtsschutzversicherung zu wenden.
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Während der Kurzarbeit ist die Leistung von Überstunden grundsätzlich unzulässig. Dennoch ist es möglich, dass Mitarbeiter in einer Woche mehr als vereinbart arbeiten. Hier ist aber immer der Durchrechnungszeitraum zu beachten. „Es wäre etwa möglich, eine Woche Vollzeit und die nächste Woche dafür gar nicht zu arbeiten“, erklärt Johannes Loinger – Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
In der Betriebsvereinbarung können ebenfalls Überstunden vereinbart werden. Diese sind aber komplett vom Arbeitgeber zu vergüten. Nach Beendigung der Kurzarbeit ist die Mehrarbeit wie vorher zu entlohnen; etwa durch Ausbezahlung oder Zeitausgleich.
Bei falscher Arbeitsaufzeichnung drohen Strafen
Wer Sorge um seinen Arbeitsplatz hat und daher auf Druck des Arbeitgebers die Mehrarbeit nicht in der Arbeitsaufzeichnung erfasst oder die Arbeitszeit verfälscht, macht sich der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig. „Auch für den Arbeitgeber kann die Verfälschung der Arbeitszeitaufzeichnung ein gerichtliches Nachspiel haben. Er macht sich der Abgabenhinterziehung und oder des Förderungsbetrugs strafbar“, so der D.A.S. CEO.
Falsche Arbeitsaufzeichnungen nicht unterschreiben
Die Arbeitsaufzeichnungen müssen immer korrekt geführt werden. „Wir raten dringend davon ab, Arbeitsaufzeichnungen, die nicht den tatsächlich geleisteten Stunden entsprechen, zu unterschreiben“, warnt Loinger. Sollte der Arbeitgeber darauf bestehen, empfiehlt es sich, mit dem Betriebsrat, der Arbeiterkammer oder der eigenen Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen.
Eine Kündigung ist während der Kurzarbeit und einen Monat nach Beendigung nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Arbeitgeber entscheidet über Verlängerung der Kurzarbeit
Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung wirtschaftlicher Störungen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Es gibt kein Recht auf Kurzarbeit und auch keine Verpflichtung des Unternehmens Kurzarbeit einzusetzen. Die Kurzarbeit wird beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, wird mit diesem eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Falls kein Betriebsrat existiert, muss eine solche Vereinbarung von jedem Arbeitnehmer einzeln unterschrieben werden. Der Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber neu beim AMS zu stellen. Arbeitnehmer können die Kurzarbeit nicht beantragen.
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24. März 2020: Coronavirus: D.A.S. informiert Gastronomie und Hotellerie über mögliche Mietreduktionen
Aufgrund der Vorgabe der Bundesregierung mussten mit Dienstag 17. März alle Restaurants die Bewirtung und zahlreiche Hotels ihren Betrieb vollständig schließen. Viele Gastronomen und Hoteliers stehen vor existenziellen Problemen, da sie über keine Einnahmen mehr verfügen, aber weiterhin Ausgaben haben. Einen wesentlichen Kostenfaktor stellen der Miet- oder Pachtzins dar. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass eine Reduktion von Miet- und Pachtzins nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls prinzipiell möglich ist. Dabei müssen die individuellen Verträge berücksichtigt werden. Lokale mit langfristigen Pachtverträgen, die ein Zustellservice anbieten, haben geringere Chancen für eine Minderung. Bei Zweifeln, ob die Zinsreduktion durchgesetzt werden kann, sollte der Miet- oder Pachtzins nur unter Vorbehalt der späteren rechtlichen Klärung bezahlt werden. Um Zins- und Räumungsklagen zu vermeiden, rät der Rechtsschutzspezialist, das Gespräch mit dem Vermieter oder Verpächter zu suchen.
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Seit die Bundesregierung Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus verordnet hat, laufen die Telefone der D.A.S. Juristen heiß. „Viele Gastronomen und Hoteliers sind verunsichert“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Da Geschäftslokale derzeit nicht nutzbar sind, stellen sich viele die Frage, ob eine Reduktion des Miet- oder Pachtzinses beantragt werden kann“.
Rechtliche Unterschiede zwischen Miet- und Pachtvertrag
Bevor geklärt werden kann, ob eine Reduktion der monatlichen Kosten für ein Gastronomielokal durchsetzbar ist, ist zu eruieren, ob es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag handelt und wie der Vertragszweck umschrieben wurde.
Beim Pachtvertrag gibt es bei bloß teilweiser – nicht gänzlicher – Unbrauchbarkeit eine zeitliche Komponente. Bei Verträgen, die nämlich für mehr als ein Jahr, also längerfristig, geschlossen wurden, und bei denen das Pachtobjekt nur teilweise unbrauchbar geworden ist, besteht möglicherweise gar kein Minderungsanspruch.
Anders sieht es bei Mietverträgen aus. Diese werden im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Dort bestimmt sich der Minderungsanspruch des Mietentgelts nach der Verhältnismäßigkeit. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob vertragliche Regelungen zum Ausschluss einer Zinsminderung bei außerordentlichen Zufällen getroffen wurden sowie ob eine gänzliche Unbrauchbarkeit des Miet- oder Pachtgegenstandes handelt.
„Die Rechtslage ist momentan sehr unklar und der Anspruch auf Minderung des Miet- oder Pachtzinses muss daher im Einzelfall genau geprüft werden. Wir empfehlen, den Zins zurzeit nur unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung und allfälligen Rückforderung zu bezahlen“, so Loinger.
Lokale mit Zustellservice geringere Chance auf Zinsminderung
Wenn Lokale auf Hauszustellung umstellen, kann nicht von einer gänzlichen Unbrauchbarkeit des gemieteten oder gepachteten Objekts ausgegangen werden. „In diesen Fällen ist es daher fraglich, ob bei längerfristigen Pachtverträgen überhaupt eine Zinsminderung möglich ist“, erklärt der CEO.
Wenn der Pachtvertrag nur für ein Jahr oder kürzer abgeschlossen wurde, ist die Minderung des Pachtzinses nur dann möglich, wenn der Ertrag durch außerordentliche Zufälle um mehr als die Hälfte gefallen ist. Der Pachtzins reduziert sich dann verhältnismäßig nach dem Ausmaß des Ertragsausfalls.
In längerfristigen Pachtverhältnissen oder bei einem Ertragsausfall von höchstens der Hälfte geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Minderertrag durch einen höheren Mehrertrag der Folgejahre ausgeglichen werden könnte. Eine Reduktion des Zinses ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen.
Zinsreduktion kann ab Unbrauchbarkeit eingefordert werden
Grundsätzlich kann die Reduktion des Zinses mit dem Zeitpunkt der Unbrauchbarkeit geltend gemacht werden. „Wir empfehlen aber, im Vorfeld zu prüfen, ob die Reduktion im Einzelfall überhaupt durchsetzbar ist“, so Loinger.
Im Zweifelsfall kann dem Vermieter oder Verpächter vorerst schriftlich unter Bezugnahme auf das ABGB (§§ 1104 und 1105) mitgeteilt werden, dass der Zins nur unter Vorbehalt bezahlt wird.
„Im Übrigen gelten auch in der Hotellerie die gleichen Regelungen bezüglich der Zinsreduktion wie in der Gastronomie. Das ABGB macht keinen Unterschied zwischen den Branchen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.
Vermieter muss ungerechtfertigte Minderung nicht hinnehmen
Wenn der Miet- oder Pachtzins ungerechtfertigt reduziert und nicht die zustehende Summe bezahlt wird, kann der Vermieter oder Verpächter eine Zins- und Räumungsklage bei Gericht einbringen. Im schlimmsten Fall bedeutet das, dass der Mieter oder Pächter die Kosten für den Gerichtsprozess zu bezahlen hat und das Objekt räumen muss.
„Wichtig ist daher, das Gespräch mit dem Vermieter oder Verpächter zu suchen, noch bevor die Situation eskaliert. Versuchen Sie, sich außergerichtlich zu einigen“, rät Loinger.
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10. März 2020: Coronavirus: D.A.S. informiert über Veranstaltungsabsagen
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert über die rechtliche Situation bei Coronavirus bedingten Veranstaltungsabsagen. Bei einer Pressekonferenz hat die Bundesregierung heute festgelegt, dass bis Anfang April Outdoor-Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern abgesagt werden. Grundsätzlich haben Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Bei Verschiebung der Veranstaltung besitzen die Eintrittskarten weiterhin ihre Gültigkeit.
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Erhalten Besucher ihr Geld zurück, wenn ein Veranstalter das Event absagt?
Grundsätzlich besteht ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach. Das gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Betroffene, die von einer solchen Absage betroffen sind, sollten sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden.
Was gilt, wenn eine Veranstaltung verschoben wird, man zum Ersatztermin aber keine Zeit hat?
Veranstalter wie etwa Masters of Dirt haben bereits bekannt gegeben, dass die für dieses Wochenende geplante Veranstaltungsreihe in der Stadthalle auf Ende Juni verschoben wird und die Tickets ihre Gültigkeit behalten. Eine Verschiebung einer Großveranstaltung muss man grundsätzlich nicht hinnehmen. Falls das Ticket für einen fixen Termin gebucht war und man am verschobenen Termin keine Zeit hat, kann man die Eintrittskarte zurückgeben und den Eintrittspreis zurückverlangen.
Was passiert mit Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer?
Hier kommt es darauf an, ob Tickets und Hotelaufenthalt gemeinsam bei einem Anbieter gekauft, also als Pauschalreise gebucht wurden. Bei Absage der Veranstaltung kann man von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass der Besuch der Veranstaltung der Hauptzweck der Reise war.
Bei getrennten Buchungen ist die rechtliche Situation komplizierter. Unter bestimmten Umständen werden dann nur die Kosten der Veranstaltung ersetzt, nicht jedoch die Übernachtung.
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25. Februar 2020: Coronavirus: D.A.S. informiert Italienreisende über Stornoversicherungen
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet aufgrund aktueller Meldungen über das Coronavirus Verunsicherung bei Urlaubern, die eine Reise nach Italien planen. Rund 21 Prozent der Österreicher verbringen ihren Urlaub in Italien. Bei den meisten Reisestornoversicherungen sind behördliche Maßnahmen und Epidemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Aus diesem Grund empfiehlt der Spezial-Rechtsschutzversicherer die Entwicklungen genau zu beobachten und mit dem Abschluss einer Reise nach Italien eher abzuwarten. Bei der Stornierung bereits gebuchter Reisen oder Hotelaufenthalte sollte man die Stornobedingungen direkt mit den Veranstaltern oder Hotelbetreibern abklären.
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„Eine Reiseversicherung ist eine sinnvolle Absicherung für jeden Reisenden. In der aktuellen Situation rund um die „Corona-Erkrankungen“ in Italien würde auch eine rechtzeitig abgeschlossene Reisestornoversicherung bei den meisten Versicherungsgesellschaften jedoch keinen Versicherungsschutz bieten“, informiert Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind behördliche Maßnahmen wie etwa das Ausrufen eines Notstands oder das Absagen von Veranstaltungen sowie andererseits Epidemien ausgeschlossen. Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz bei Stornierung einer Reise im Zusammenhang mit Krankheiten nur dann gegeben, wenn die Krankheit den Reisenden selbst, Mitreisende oder bestimmte nahe Angehörige und manchmal sogar eigene Haustiere betrifft“, so Loinger weiter.
Italienische Regierung setzt auf umfangreiche Vorsorgemaßnahmen
Die an Österreich angrenzende Region Friaul-Julisch Venetien hat am 22. Februar 2020 den Zivilschutznotstand erklärt. Der Notstand ist zurzeit in erster Linie eine administrative Maßnahme, die es der Region ermöglicht, im Bedarfsfall ohne die sonst verpflichtenden öffentlichen Ausschreibungen bestimmte medizinische Anschaffungen durchführen und Bauten errichten zu können. In Bezug auf die am Coronavirus Erkrankten am 22. und 23. Februar wurden eine Reihe von Maßnahmen beschlossen
- Für elf Gemeinden in der Lombardei wurden Ein- bzw. Ausreisesperren verhängt: Vò Euganeo, Codogno, Castiglione d’Adda, Casalpusterlengo, Fombio, Maleo, Somaglia, Bertonico, Terranova dei Passerini, Castelgerundo und San Fiorano.
- Universitäten, Kindergärten und Schulen in der Lombardei, Ligurien, Piemont, Südtirol, Trient, Friaul-Julisch Venetien, Emilia Romagna und Venetien bleiben bis zumindest 1. März 2020 geschlossen. Österreichische Studenten, die derzeit nicht in Italien sind, sollen vor einer Rückreise überprüfen, ob die Bildungseinrichtungen geöffnet sind.
- In den Regionen Lombardei, Venetien und Friaul-Julisch Venetien wurden überdies alle größeren öffentlichen Veranstaltungen, in Venedig und der Lombardei auch private Veranstaltungen, für die kommende Woche abgesagt. Davon betroffen sind Sport- und Kulturveranstaltungen. In der Lombardei und Venetien betrifft das auch Gottesdienste, Museen und Nachtlokale.
- Sogar der Karneval in Venedig und Aufführungen der Scala in Mailand wurden für eine Woche abgesagt. Der Dom in Mailand ist ebenfalls geschlossen.
Im Zweifelsfall mit Buchung zuwarten
Das Außenministerium wird eine partielle Reisewarnung für die betroffenen Regionen erlassen. Der Kärntner Landeshauptmann rät derzeit von Italien Reisen ab, sofern sie nicht zwingend notwendig sind. Urlauber, die aufgrund der Vorkommnisse in Italien verunsichert sind, sollten die Situation sehr genau beobachten und mit einer Buchung noch zuwarten. Stets aktualisierte Informationen findet man auf der Website des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten:
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/italien/
Ein Rücktritt von bereits gebuchten Reisen ist jederzeit möglich, jedoch häufig auch mit Kosten verbunden. „Jeder Hotelbetreiber oder Reiseveranstalter informiert vor Abschluss über die jeweiligen Stornobedingungen. Je kürzer vor Antritt der Reise storniert wird, desto höher fallen üblicherweise die Stornokosten aus“, erklärt Loinger.
Grundsätzlich gilt für Pauschalreisen, dass „eine kostenlose Stornierung dann möglich ist, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbaren Umgebung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, so der Vorsitzende des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG weiter.
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28. Jänner 2020: D.A.S.: Vorsicht bei Kennzeichenwechsel bei digitaler Vignette
Neben der klassischen Vignette, die auf die Autoscheibe geklebt werden muss, gibt es auch die Möglichkeit einer digitalen Vignette. Die D.A.S. Rechtsschutz AG warnt davor, beim Wechsel des KFZ-Kennzeichens auf die Registrierung der neuen Nummerntafel zu vergessen. Es drohen hohe Zahlungsaufforderungen, die auch mehrfach verhängt werden können.
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Spätestens am 1. Februar muss die neue Vignette gekauft sein, damit Mautstraßen straffrei befahren werden können. Seit 2017 können sich Autofahrer auch für die digitale Version der Vignette entscheiden. Dadurch ersparen sie sich z. B. das Entfernen sowie das Kleben der Vignette und beim Bruch der Windschutzscheibe muss kein Ersatz besorgt werden. „Im Falle eines Kennzeichenwechsels verleitet die digitale Vignette aber dazu, auf die Meldung der neuen Nummerntafel zu vergessen“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstandsmitglied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Das kann zu hohen Geldforderungen führen. Genau die gleichen Konsequenzen hat im Übrigen ein Fehler bei der Beantragung der Vignette oder bei der Registrierung des Kennzeichens“´, so der COO.
Nachforderung der Ersatzmaut kann teuer werden
Denn je länger der unregistrierte Zeitraum des neuen Kennzeichens andauert, desto teurer wird es. Die ASFINAG kann die Ersatzmaut sogar mehrfach einfordern. „Nicht selten werden dann bei zwei Monaten fehlender Vignette nachträglich bis zu fünf Forderungen über je 120 Euro Ersatzmaut ausgestellt“, weiß Kaufmann.
Ummeldung ist gesetzlich vorgeschrieben
Für viele Betroffene ist es oftmals nicht verständlich, warum ein einzelner Fehler, nämlich das Vergessen der Ummeldung, zu einer mehrmaligen Strafe führen kann. Laut Bundesstraßen-Mautgesetz passiert das aber völlig zu Recht. „Das Gesetz sieht vor, dass der Zulassungsbesitzer bei Kennzeichenwechsel eine Ummeldung zu beantragen hat“, erklärt Kaufmann. „Und zwar noch bevor die Mautstrecke das nächste Mal benützt wird.“
Zahlungsfrist unbedingt beachten, sonst droht Verwaltungsstrafverfahren
Weil die ASFINAG darauf verzichtet hat, ein standardisiertes Beschwerde- und Kulanzsystem einzurichten, muss jeder Betroffene für sich selbst vorgehen und eine Herabsetzung des Betrags erwirken.
Dabei ist es sehr wichtig, dass die auf der Zahlungsaufforderung angegebene Zahlungsfrist beachtet wird. Diese kann je nach Situation zwei bis vier Wochen betragen. Wenn nicht innerhalb dieser Frist nachweislich Kontakt mit der ASFINAG aufgenommen und die Angelegenheit geregelt wurde oder der Betrag bezahlt wird, droht ein teures Verwaltungsstrafverfahren.
„Wir von der D.A.S. empfehlen daher, sofort bei der ASFINAG eine schriftliche Einwendung gegen die Zahlungsaufforderung zu machen. Im Zuge dessen kann auch nachgefragt werden, wie viele Ersatzmautforderungen noch im System offen sind. Für die allenfalls offenen Forderungen kann dann ein Kulanzansuchen gestellt werden“, erklärt Kaufmann. Als Grund für die Kulanz könnte angegeben werden, dass die Zahlungsaufforderung erst jetzt zugestellt wurde, sodass vorab nicht sofort reagiert werden konnte. „Dass die ASFINAG gänzlich von der Zahlung absieht, ist aber leider unwahrscheinlich.“
Unbedingt zu beachten ist aber, dass die Einwendung keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungsfrist hat. Die Angelegenheit muss daher innerhalb der Frist geregelt werden, sonst droht ein Verwaltungsstrafverfahren.
Verschiedene Gründe können zu neuem Kennzeichen führen
Warum die Ummeldung auf ein neues Kennzeichen nötig wird, kann viele Ursachen haben. Dazu zählen etwa der Diebstahl des Autos oder der Kennzeichentafel und das Erlöschen des Wunschkennzeichens. „Aber auch ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde kann eine neue Nummerntafel nötig machen“, so das D.A.S. Vorstandsmitglied.
Digitale Vignette erst 18 Tage nach Online-Kauf gültig
Beim Online-Kauf der digitalen Vignette ist außerdem zu beachten, dass diese erst nach 18 Tagen gültig ist. „Grund dafür sind die Rücktrittsrechte der Konsumenten“, weiß Kaufmann. Wer mit einer ungültigen Vignette Mautstraßen befährt, muss ebenfalls mit Zahlungsaufforderungen rechnen. Auf der Website der ASFINAG gibt es die Möglichkeit, eine Gültigkeitsabfrage für ein bestimmtes Kennzeichen durchzuführen.
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2019
20. Dezember 2019: D.A.S.: 60.000 neue Rechtsfälle in 2019
Seit über 60 Jahren sorgt die D.A.S. Rechtsschutz AG dafür, dass ihre Kunden zu ihrem Recht kommen – so auch im Jahr 2019. Insgesamt 60.000 neue Rechtsfälle wurden im Jahr 2019 sowohl von D.A.S. eigenen Juristen als auch D.A.S. Partneranwälten und externen Anwälten bearbeitet. Die Versicherungssparte „Rechtsschutz“ ist weiterhin wachstumsstark. Das liegt mit unter daran, dass sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer ihr Recht auch gegen wirtschaftlich stärkere Gegner verteidigen möchten.
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Die Nachfrage nach Rechtsschutzlösungen ist seit Jahren ungebrochen hoch. Das ist unter anderem darauf zurück zu führen, dass die Österreicherinnen und Österreicher ein Bewusstsein dafür entwickelt haben, für ihr Recht einzustehen. „Viele Menschen könnten es sich ohne Rechtsschutz nicht leisten, sich rechtlich zu wehren oder gar einen Gerichtsprozess zu führen. Hier setzen wir an und sorgen dafür, dass unsere Kunden zu ihrem Recht kommen“, erklärt Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstandes und COO.
25.000 Rechtsberatungen durch D.A.S. Juristen und Partneranwälte
Zu den bereits bestehenden Fällen kamen 2019 zirka 60.000 neue Rechtsfälle dazu. Davon entfallen rund 25.000 auf reine Rechtsberatungen.
In den 60.000 Rechtsfällen sind auch 25.000 strittige Fälle enthalten. Das sind Rechtskonflikte, bei denen sich die gegnerische Partei uneinsichtig zeigt oder bereits der gegnerische Anwalt eingeschaltet wurde.
„Zur Beantwortung von Rechtsfragen und zur Lösung von Rechtsproblemen stehen unseren Kunden nicht nur unsere D.A.S. eigenen Juristen zur Verfügung – sie profitieren auch von einem Netzwerk aus rund 500 spezialisierten Partneranwälten in ganz Österreich“, so Ingo Kaufmann.
Eintreibung offener Rechnungen durch D.A.S.
Auch das RechtsServiceInkasso hatte 2019 eine Menge zu tun. Insgesamt gab es fast 10.000 Neumeldungen und somit viele Kunden, die sich z. B. mit der Eintreibung offener Rechnungen, Forderungsanmeldungen oder Inkassoberatungen an die D.A.S. wandten. „Wenn Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden, kann es schnell zu existenzbedrohenden Situationen kommen. Das betrifft besonders z. B. kleine Unternehmen. Hier setzen wir an und helfen bei der Durchsetzung der Rechte unserer Kunden“, erklärt der COO.
Unabhängige D.A.S. ist ausschließlich Kunden verpflichtet
Die D.A.S. ist eine reine Rechtsschutzversicherung und ist somit ausschließlich den Interessen ihrer Kunden verpflichtet. „Wir sehen unsere Aufgabe darin, Chancengleichheit herzustellen. Dafür gehen wir auch gegen scheinbar übermächtige Gegner und andere Versicherungen vor. Als unabhängiger Rechtsschutzspezialist ohne jegliche Interessenskollisionen sind wir für Kunden und Kooperationspartner natürlich besonders interessant“, freut sich Kaufmann.
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18. Dezember 2019: D.A.S. prämiert Dissertation über Gerichtszuständigkeiten für Verbraucher
Die unabhängige Rechtsschutzversicherung verlieh ihren aktuellen Förderpreis an den Jungakademiker Oliver Peschel. Die Jury entschied sich für seine Arbeit, die den europäischen Verbrauchergerichtsstand analysiert und beschreibt. Die umfassende Aufarbeitung bietet eine wertvolle Unterstützung bei der Beurteilung konkreter Fragestellungen und Praxisfälle. Der Preisträger Peschel nahm die mit 3.000 Euro dotierte Auszeichnung von Vorstand Ingo Kaufmann entgegen.
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Anlässlich des 50 Jahre Jubiläums im Jahr 2006 hat die D.A.S. Rechtsschutz AG den Förderpreis ins Leben gerufen. „Als Spezialrechtsschutzversicherer haben wir immer auch einen Blick in die Zukunft und entwickeln gemeinsam mit jungen Rechtswissenschaftlern Ideen, wie Rechtsschutzprodukte und Rechtsserviceleis-tungen in Zukunft aussehen können“, erklärt D.A.S. Vorstand Ingo Kaufmann. „Der D.A.S. ist es wichtig, laufend den Markt zu beobachten, ein bedarfsgerechtes Rechtsschutzangebot bereitzustellen und dieses stetig weiterzuentwickeln. Die Wissenschaft kann dazu einen wertvollen Beitrag leisten“, so Kaufmann wei-ter.
Wo kann ich klagen?
Oliver Peschel, der im nächsten Jahr mit einer eigenen Anwaltskanzlei durchstartet, befasst sich bereits seit mehreren Jahren mit spezifischen Rechtsfragen, die Verbraucher, aber natürlich auch den Lieferanten oder Dienstleister betreffen.
Seine prämierte Arbeit „Der europäische Verbrauchergerichtsstand – Über das Ausrichten einer Tätigkeit auf einen Mitgliedsstaat“ setzt sich mit der Frage des zuständigen Gerichtsstands auseinander. „Neben unterschiedlich hohen Anwalts- oder Gerichtskosten gibt es besonders bei der Verfahrensdauer in den einzelnen Ländern große Unterschiede“, informiert Peschel. Die Antwort auf die zentrale Frage, wo der Versicherungsfall eingetreten ist, also wo denn der Verstoß gegen Rechtsvorschriften gesetzt worden ist, und wo dem zu Folge die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu erfolgen hat, bereitet mitunter gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften in der Praxis Schwierigkeiten. Als Beispiel nennt Peschel Online-Geschäfte, wenn ein Verbraucher aus dem Ausland etwa eine Ware bezieht, die einen Mangel aufweist. „Für den Verbraucher ist es in Folge wichtig zu wissen, ob er an seinem Wohnort klagen kann oder das im Ausland tun muss“, so Peschel.
Die Jurymitglieder em. Universitätsprofessor Attila Fenyves, Fachautor und Mitherausgeber des Praxishandbuchs Versicherungsvertragsrecht Franz Kronsteiner, D.A.S. Produktmanager Philipp Kaspar und der Leiter des D.A.S. RechtsService Markus Messenlehner begründeten ihre Entscheidung für den Förderpreisgewinner mit der praxisbezogenen Aufbereitung des Themas, welches spannende Ansatzpunkte und Querverbindungen zur Gestaltung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen liefert. „Die Arbeit leistet einen wertvollen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit, da sie aufzeigt, in welchem Ausmaß der Rechtssuchende den Verbrauchergerichtsstand für sich – oder für andere – nutzen kann und wo auf der anderen Seite dessen Grenzen liegen“, erklärt die Jury.
Die D.A.S. wird so wie in den letzten Jahren auch 2020 wieder einen Förderpreis für innovative juristische Arbeiten verleihen und ist schon auf neue interessante Einreichungen gespannt.
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12. November 2019: D.A.S.: Das Haus Winterfest machen
Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert über notwendige Maßnahmen rund um Immobilien, welche aufgrund niedriger Temperaturen vorgeschrieben sind. Insbesondere Versicherungen definieren Vorkehrungen, die zu treffen sind. So ist man verpflichtet, alle wasserführenden Leitungen im Außenbereich zu entwässern, um bei Minusgraden keine Schäden zu verursachen. Bei Ortsabwesenheit länger als 72 Stunden ist auf ausreichende Beheizung zu achten und alle Wasserzuleitungen sind abzusperren. Im Ortsgebiet sind Hauseigentümer zur Schneeräumung in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr verpflichtet.
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In den Versicherungsbedingungen der heimischen Haushalts- und Eigenheimversicherungen sind sogenannte Obliegenheiten verankert. Dabei handelt es sich um Pflichten, die der Versicherungsnehmer ergreifen muss, um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. „Gerade bei Temperaturen rund um den Nullpunkt sollten Wohnungs- und Eigenheimbesitzer diese Vorkehrungen und Maßnahmen beachten“, informiert Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Da zugefrorene wasserführende Leitungen aufspringen können, sollte man darauf achten, dass diese bei Minusgraden kein Wasser mehr führen. Schäden lassen sich vermeiden, in dem die Leitungen in den gefährdeten Bereichen abgesperrt werden und der Hahn geöffnet wird. Falls diese vorgeschriebenen Maßnahmen nicht getätigt werden, kann die Versicherung bei Schäden die Leistung verweigern.“ Bei Gartenbewässerungsanlagen sollten die Leitungen am tiefsten Punkt entwässert, sowie Pumpen, Steuerungsventile und -systeme abmontiert werden.
Leitungsschäden auch innerhalb Gebäude möglich
Wasser- und Heizungsleitungen können bei starkem Frost auch innerhalb eines Gebäudes einfrieren. „Oft überschätzen Hauseigentümer die Wirkung der Wärmedämmung. Diese kann zwar die Kälteübertragung verlangsamen, aber nicht verhindern“, so Loinger. Aus diesem Grund schreiben fast alle Versicherungen vor, dass auf ausreichende Beheizung geachtet wird. Um auch bei längerer Abwesenheit die Innenräume nie komplett auskühlen zu lassen, eignen sich etwa sogenannte Frostwächter.
Dachrinnen und Wasserabläufe freihalten
Dachrinnen sollten von Herbstlaub befreit werden, damit Regen- und Schmelzwasser richtig abfließen kann. „Bei verschmutzten Wasserabläufen besteht die Gefahr, dass Wasser in das Mauerwerk eindringen kann. Falls es dort gefriert, können Schäden an der Fassade entstehen. Bereits vorhandene Risse in der Fassade sollten auch noch vor dem ersten Frost ausgebessert werden. Zusätzlicher Wassereintritt kann den Schaden deutlich erhöhen“, erklärt Loinger.
Außenbeleuchtung reduziert Unfallrisiko
Gerade im Winter erhöhen schlecht beleuchtete Wege das Unfallrisiko deutlich. „Wir raten daher dazu, die Beleuchtung rund ums Haus regelmäßig zu überprüfen und blendfreie Leuchten zu montieren. Eine gute Beleuchtung trägt außerdem zum Einbruchsschutz bei“, informiert der Vorstandsvorsitzende.
Beim Verlassen des Hauses sollten Türen, Fenster und Zugänge immer gut verschlossen sein, um Einbrüche zu vermeiden. „Ein gekipptes Fenster kann Einbrechern den Einstieg ins Haus erleichtern und wird von vielen Versicherungen als Grund gesehen, den Schaden nicht zu übernehmen“, erklärt der CEO.
72-Stunden Regel
Wenn ein Gebäude länger als 72 Stunden von allen Bewohnern verlassen wird, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. „Nur dann wird die Haushalts- oder Leitungswasserversicherung in einem Schadensfall auch die vereinbarte Leistung erbringen“, so Loinger.
Auch Pools und Teiche müssen gesichert werden
Liegenschaftseigentümer trifft außerdem eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt sie müssen ihr Grundstück so sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Wichtig ist daher, dass auch Pools und andere Gewässer gesichert sind. „Dafür reicht normalerweise ein Zaun um das Grundstück oder eine Poolabdeckung aus“, so Loinger. Wer gegen die Verkehrssicherungspflichten verstößt, kann mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden.
Räumpflichten auch bei Ortsabwesenheit
Nach der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet verpflichtet, den Gehsteig vor ihrem Haus in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu befreien – und falls notwendig – auch zu streuen. „Eine Ortsabwesenheit stellt keine Entschuldigung für diese Anrainerpflicht dar. Es ist daher zum Beispiel im Falle eines Schiurlaubes dringend zu empfehlen, diese Schneeräumpflichten einer geeigneten Person zu übertragen“, so Loinger. Selbst wenn kein Gehsteig vorhanden ist, wird die Schneeräumung vorgeschrieben. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, drohen Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
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28. Oktober 2019: D.A.S.: Gastronomen drohen hohe Strafen bei Verstoß gegen Rauchverbot
Das generelle Rauchverbot in der Gastronomie tritt mit 1. November 2019 in Kraft – ohne weitere Ausnahmeregelungen. Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt darüber auf, dass ab dem Zeitpunkt auch das Rauchen von Shishas und E-Zigaretten in geschlossenen Räumen verboten ist. Umgestaltete Freiflächen wie Terrassen oder Gastgärten können als geschlossene Räume gewertet werden und so ein Problem für Wirte darstellen. Die Räumlichkeiten müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen kann zu hohen Strafen führen. Bei Lärmbelästigung können Anrainer zivilrechtlich gegen Gastronomiebetreiber vorgehen. In diesem Jahr wurde das Alterslimit für Rauchen österreichweit auf 18 Jahre angehoben.
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Die Einführung eines generellen Rauchverbots in der österreichischen Gastronomie wurde lange diskutiert und oft verschoben. Mit 1. November ist es aber soweit: Rauchen ist ab dann in Gastronomie- und öffentlich zugänglichen Bereichen verboten.
„Auch die Nutzung von Shishas ist ab diesem Zeitpunkt in geschlossenen Räumen verboten. Genauso wie der Konsum von Ersatzprodukten wie Shiazo-Steinen und E-Zigaretten“, so Johannes Loinger, CEO der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Zusätzlich wurde in diesem Jahr das Jugendschutzgesetz für Raucher verschärft. So dürfen Jugendliche erst ab 18 Jahren rauchen.“
Unzureichende Kennzeichnung wird teuer
Das Rauchverbot ist in allen betroffenen Räumen durch den Hinweis „Rauchen verboten“ oder durch andere Symbole – etwa Piktogramme – zu kennzeichnen. Die richtige Kennzeichnung stellt nach dem Gesetz eine Obliegenheitspflicht dar. Eine falsche oder fehlende Kennzeichnung kann eine Verwaltungsstrafe bis zu 2.000 Euro und im Wiederholungs-fall sogar bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. „Aufpassen müssen Gastronomen auch darauf, dass bisherige Hinweisschilder, die einen Raucherraum gekennzeichnet haben, entfernt werden. Ansonsten ist die Kennzeichnung nicht korrekt“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.
Umgestaltung von Freiflächen kann Probleme verursachen
Auf Freiflächen, wie etwa Terrassen oder in Gastgärten darf weiterhin geraucht werden. Wirte die diese Flächen so umgestalten, dass sie ihren Gästen Schutz vor Witterung, Hitze oder Kälte bieten, können jedoch dadurch Probleme bekommen. „Die getroffenen Maß-nahmen können nämlich dazu führen, dass die Freifläche als geschlossener Raum gewertet wird. Um keine Probleme mit dem neuen Rauchverbot zu bekommen, sind diese Umbauten im Einzelfall zu prüfen“, rät Loinger.
Für Hotels gilt eine Ausnahme: In dafür eigens eingerichteten Nebenräumen darf weiterhin geraucht werden. Allerdings nur, wenn dort keine Speisen oder Getränke konsumiert oder hergestellt werden.
Anrainer können zivilrechtlich gegen Gastronomiebetreiber vorgehen
Sollte es für Anrainer durch die im freien Rauchenden zu laut werden, können sie Anzeige gegen die Gäste bei der Polizei einbringen. „Aber auch die Wirte könnten zur Verantwortung gezogen werden“, weiß der CEO.
Um das Ausmaß der Belästigung festzustellen, kann die zuständige Behörde ein Verfahren einleiten und die Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Neben der Vorverlegung der Sperrstunde aufgrund der Gewerbeordnung können lärmende Gäste auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Anrainer gegen den Betreiber führen.
„Vor allem bei größeren Nachtlokalen können Raucher vor den Lokalen zu einem Problem für die Gastronomen werden. In Wien sind bereits Kontrollen des Marktamtes angekündigt worden. Ob es noch Ausnahmeregelungen für spezielle Betriebe geben wird und ob Shisha-Bars zusperren müssen, werden die Praxis und die nächsten Monate zeigen“, so Loinger.
Gericht stellt Gesundheit der Menschen über Erwerbsfreiheit
Einige Gastronomen haben beim Verfassungsgerichtshof um die Aufhebung der Rauch-verbotsbestimmungen angesucht. Sie orteten eine verfassungswidrige Einschränkung ihrer Erwerbsfreiheit. Im Verfassungsgerichtshof (VfGH)-Beschluss vom 3. Oktober wurde der Antrag jedoch zurückgewiesen. „Für den VfGH war ausschlaggebend, dass Rauchen und auch Passivrauchen gesundheitsschädlich sind. „Die Gesundheit der Menschen wurde vom Gericht somit über die Erwerbsfreiheit gestellt“, erklärt Loinger.
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18. September 2019: D.A.S.: Politische Meinungsäußerungen können heikel sein
Kurz vor der österreichischen Nationalratswahl finden sich in den sozialen Netzwerken viele Kommentare von Privatpersonen zu politischen Themen. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass politisches Engagement in der Privatzeit zu Problemen mit dem Arbeitgeber führen kann. Die Frage nach der politischen Gesinnung ist bei Vorstellungsgesprächen tabu, außer man bewirbt sich für eine Partei oder Gewerkschaft. Mitarbeiter haben Treuepflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, die auch außerhalb des Arbeitsplatzes gelten.
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Die österreichische Nationalratswahl steht bevor und der Wahlkampf hat seinen Höhepunkt erreicht. Viele Österreicherinnen und Österreicher posten in den sozialen Netzwerken und Internetforen ihre politische Meinung öffentlich.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Postings im Internet
„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Dessen muss man sich im Klaren sein, bevor man als Arbeitnehmer seine politische Meinung online verbreitet. Vor allem Beschimpfungen oder Hasspostings können weitreichende Folgen haben und sind absolut tabu“, warnt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann außerdem in Konflikt mit den Interessen des Arbeitgebers stehen. „Das passiert vor allem dann, wenn das Unternehmen mit dem politischen Posting seines Mitarbeiters in Verbindung gebracht wird. Etwa weil sich der Mitarbeiter mit einem Politiker ablichten lässt und dabei ein T-Shirt mit dem Firmenlogo trägt“, so Loinger.
Politische Ausrichtung darf nur in Ausnahmefällen bei Bewerbungsgespräch Thema sein
Grundsätzlich ist die Frage nach der persönlichen, politischen Einstellung bei einem Vorstellungsgespräch unzulässig – allerdings gibt es Ausnahmen. „Bei sogenannten Tendenzbetrieben, wie etwa politischen Parteien oder Gewerkschaften darf nachgefragt werden“, erklärt Johannes Loinger. „Denn hier spielt es eine Rolle, welche politische Gesinnung nach außen hin repräsentiert wird.“
Treuepflichten des Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen
Jeden Mitarbeiter trifft eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, die auch außerhalb des Arbeitsplatzes gilt. Arbeitnehmer müssen demnach private Angelegenheiten im Interesse des Arbeitgebers gestalten. „Die Treuepflicht darf aber nicht zu weit ausgelegt werden, da sonst die Persönlichkeitsrechte stark beschnitten würden. Im Normalfall ist es daher auch kein Problem, wenn ein Mitarbeiter in seiner Freizeit politisch aktiv wird und als Wahlhelfer Parteiwerbung öffentlich verteilt oder seine politische Meinung äußert“, so der CEO.
Politische Betätigung in der Freizeit mit Einschränkungen erlaubt
Ob Mitarbeiter in ihrer Freizeit politisch aktiv werden dürfen oder nicht, hängt sowohl von der Branche als auch von ihrer Funktion ab. Je höher ein Arbeitnehmer in der Unternehmensebene tätig ist, desto mehr Einschränkungen muss dieser dulden. Für Personen, die für eine Gewerkschaft oder für eine Partei arbeiten gelten andere Regeln. In diesen Fällen wird es sogar erwünscht sein, dass man sich in der Freizeit politisch engagiert.
Ob politische Werbung in einem Unternehmen gemacht werden darf, kann jedes Unternehmen selbst bestimmen. Arbeitsstätten können mittels Dienstvertrag als politisch neutrale Orte definiert werden. „In solchen Firmen ist es dann beispielsweise nicht erlaubt, Wahlwerbung zu machen“, weiß der Vorstandsvorsitzende.
Keine Verpflichtung für politische Handlungen
Im Normalfall können Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern auch nicht verlangen, dass diese politisch aktiv werden. Das würde die Achtung des Privatlebens verletzten. „Anders sieht es aber aus, wenn das politische Engagement zum beruflichen Betätigungsfeld gehört“, weiß Loinger. Auch für Fotos, auf denen Mitarbeiter gemeinsam mit Politikern abgelichtet werden, müssen die Abgelichteten im Vorfeld ihre Zustimmung erteilen.
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5. September 2019: Christian Walter neuer Leiter Vertrags- und ProduktService
Der auch im Prozessmanagement erfahrene Versicherungsexperte Christian Walter ist neuer Leiter des Vertrags- und ProduktService der D.A.S. Rechtsschutz AG. Sein Ziel ist es, die Automatisierung interner Prozesse voran zu treiben und den D.A.S. Kunden weiterhin beispielgebende Produkte bieten zu können.
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Der gebürtige Zillertaler ist als Leiter des Vertrags- und ProduktService gemeinsam mit seinem Team sowohl für die reibungslose Bearbeitung und Betreuung bestehender Versicherungsverträge, als auch für die Erstellung neuer Polizzen zuständig. Zu seinem Aufgabengebiet gehören außerdem das individuelle Underwriting, die Entwicklung neuer Produkte, die Adaptierung bestehender Produkte und das Bestandscontrolling.
„Das Thema Prozessmanagement wird selbstverständlich einen Schwerpunkt meiner Arbeit als Leiter des Vertrags- und ProduktService ausmachen. So werden wir z. B. das Projekt Dunkelverarbeitung im nächsten Jahr abschließen. Dabei geht es auch um die Frage, wie man die Komplexität interner Abwicklungsprozesse weiter reduzieren und Prozesse zum Vorteil aller automatisieren kann“, so Walter.
Walter ist gelernter Maschinenschlosser und hat Wirtschaftsingenieurswesen an der FH Wien studiert. Seine berufliche Laufbahn begann er in der Unternehmensberatung. Danach zog es ihn in die Versicherungswirtschaft, wo er bei der Allianz Gruppe und für die Vienna Insurance Group im Prozessmanagement arbeitete. Nach einem interessanten Abstecher zu einem Startup in Berlin, konnte ihn die D.A.S. für sich gewinnen.
„Die hohe fachliche Expertise im Vertrags- und ProduktService der D.A.S. hat mich von Anfang an sehr beeindruckt. Keine andere Versicherung in Österreich hat in den letzten Jahrzehnten die Entwicklung der Sparte Rechtsschutz derart vorangetrieben und maßgeblich beeinflusst. Ich freue mich in einem Unternehmen arbeiten zu können, das zu Recht die Vorreiterrolle am österreichischen Rechtsschutzmarkt innehat“, so der dreifache Vater.
„Mit DI Walter haben wir eine vielseitig erfahrene Führungskraft für diesen wichtigen Kernbereich an Bord geholt. Ich bin mir sicher, dass er mit seinem Team das Vertrags- und ProduktService im Sinne des hohen Qualitätsanspruchs der D.A.S. entsprechend weiterentwickeln wird“, freut sich Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands.
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29. August 2019: D.A.S.: Ausbildungspflicht bis 18 noch nicht allgemein bekannt
Ab nächster Woche beginnt wieder die Schule und somit die Schulpflicht. Seit einem Jahr haben Jugendliche trotz absolvierter Pflichtschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Ausbildungsmaßnahmen zu ergreifen. Eltern sind verpflichtet, für die Ausbildung ihrer Kinder zu sorgen oder sich bei der zuständigen Koordinierungsstelle zu melden.
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Die Ferien sind bald vorbei und in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland startet nächste Woche die Schule. Was einige Eltern und Jugendliche nicht wissen: Seit Sommer 2017 besteht neben der Schulpflicht auch die sogenannte „Ausbildungspflicht“.
„Diese wurde eingeführt, um die Jobchancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen“, informiert Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Jedes Jahr hatten nämlich mehrere tausend Jugendliche das Ausbildungssystem nur mit einem Abschluss der Pflichtschule verlassen.“
Eltern oder Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme nachgehen.
Viele Möglichkeiten zur Erfüllung der Ausbildungspflicht
Die Ausbildungspflicht kann auf viele Arten erfüllt werden. So genügt beispielsweise der Besuch einer weiterführenden Schule oder eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegeschule). Zulässig ist auch ein Lehr- oder Ausbildungsvertrag, der dem Berufsausbildungsgesetz entspricht. Schulische Externistenprüfungen oder Kurse, die auf die Ausbildung vorbereiten sind ebenfalls erlaubt. Eine Liste aller Möglichkeiten für die Erfüllung der Ausbildungspflicht findet sich online unter
www.help.gv.at.
Zahlreiche Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen, bei denen die Ausbildungspflicht nicht zur Anwendung kommt. So kann die Pflicht zur Ausbildung solange ruhen, wie der Jugendliche Kinderbetreuungsgeld bezieht. Auch die Teilnahme an einem freiwilligen Sozial-, Umwelt- oder Integrationsjahr entbindet davon. Genau das Gleiche gilt für die Zeit, in der Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird oder eine akute Krankheit vorliegt.
„Während Ferienzeiten, sowie während man auf einen Ausbildungsplatz wartet, muss z. B. keine Ausbildung absolviert werden“, so der Vorstand.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildungspflicht auch bereits vor dem 18. Geburtstag enden. „Dazu zählen etwa der Besuch einer mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine Lehrausbildung oder eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden“, erklärt Loinger.
Geldstrafen bei Verantwortungslosigkeit
Strafen für die Nichterfüllung der Ausbildungspflicht sind seit 1. Juli 2018 möglich. Sie sind aber nur als letztes Mittel vorgesehen. Davor gibt es viele Bemühungen, Eltern und Jugendliche zu unterstützen und zu beraten. „Es wird niemand bestraft, der die Ausbildungspflicht erfüllen möchte, aber nicht kann“, beruhigt Loinger. „Gegen Eltern wird aber Anzeige erstattet, wenn sie nachweislich keine Verantwortung übernehmen und sich nicht im Sinne ihres Kindes bemühen.“
Die Strafhöhe beträgt zwischen 100 bis 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro.
Meldung bei Koordinierungsstellen
Wenn sich Jugendliche weigern, eine Ausbildung zu machen, sind die Eltern innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Pflichtschulausbildung dazu verpflichtet, die Koordinierungsstelle ihres Bundeslandes zu kontaktieren. Auch öffentliche Einrichtungen wie Arbeitsmarktservice, Schulen oder Sozialministeriumsservice sind dazu aufgefordert, Verstöße zu melden.
Die Koordinierungsstelle ist unter
0800 700 118 kostenlos aus ganz Österreich erreichbar.
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13. August 2019: Verwirrung ab welchem Alter Facebook genutzt werden darf
Die D.A.S. Rechtsschutz AG ortet Verunsicherung ab welchem Alter Social Media wie Facebook von Kindern verwendet werden darf. Heutzutage gehören das Social Web und Messenger-Dienste zum Alltag von Kindern und Jugendlichen dazu. Jedoch nutzen Minderjährige diese Angebote oftmals unerlaubt, weil das vorgegebene Mindestalter nicht eingehalten wird. Während in den USA die Nutzung vieler Social Media-Plattformen bereits für 13-Jährige gestattet ist, dürfen diese in Österreich erst ab 14 verwendet werden. Sensible Daten wie Religion oder sexuelle Ausrichtung dürfen bis zum 16. Lebensjahr nur mit der Zustimmung der Eltern veröffentlicht werden. Eltern, deren Kinder sich älter schummeln, müssen sich in der Regel aber nicht vor rechtlichen Konsequenzen fürchten.
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In den USA dürfen personenbezogene Daten bereits von Personen ab 13 Jahren gesammelt werden. Die bekanntesten amerikanischen Social Media-Plattformen erlauben deren Nutzung deshalb ab dem Teenager-Alter. „Während Facebook, Instagram und Snapchat ein Mindestalter von 13 Jahren vorschreiben, erlaubt der österreichische Gesetzgeber die Nutzung dieser Plattformen erst ab 14 Jahren“, informiert der Vorsitzende des D.A.S. Vorstands, Johannes Loinger. „Diese Unstimmigkeit führt immer wieder zu Verwirrungen bei Kindern und Eltern“, so Loinger weiter.
Sensible Daten benötigen Genehmigung durch Eltern
Selbst wenn ein Kind 14 Jahre alt ist, dürfen die Social Media-Plattformen nicht alle Daten uneingeschränkt sammeln. So hat zum Beispiel Facebook seine Nutzungsbedingungen entsprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung geändert: Bei sensiblen Informationen wie Religion, sexueller Orientierung oder politischer Einstellung müssen die Eltern bis zum 16. Lebensjahr der Kinder ihr Einverständnis für die Veröffentlichung der Informationen geben. Auch die Zusendung personalisierter Werbung muss explizit durch die Erziehungsberechtigten erlaubt werden.
WhatsApp, YouTube und Musical.ly mit eigenen Altersbeschränkungen
Der Messenger-Dienst WhatsApp schreibt bis jetzt ein Mindestalter für europäische Nutzer von 16 Jahren vor. „Geplant ist allerdings, dass es zukünftig auch für jüngere Kinder ab 13 Jahren eine Möglichkeit geben soll, WhatsApp mit Zustimmung der Eltern zu nutzen.“, erklärt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende. YouTube hat einen eigenen Kinder-Kanal, für den Eltern ihre Sprösslinge freischalten können. So muss das Mindestalter von 14 Jahren nicht eingehalten werden.
Das Musik-Video-Netzwerk Musical.ly verfügt über strenge Nutzungsbedingungen. User benötigen bis zum 18. Lebensjahr eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
Keine Ausweiskontrolle bei Überprüfung der Altersangabe
Laut der neuen Datenschutz-Grundverordnung müssen Betreiber von Online-Diensten keinen unverhältnismäßig großen Aufwand betreiben, um das Alter ihrer Nutzer zu überprüfen. „Im Normalfall reicht die Frage aus, ob der User tatsächlich über 13 Jahre alt ist. Eine Ausweiskontrolle ist dazu nicht verpflichtend“, erläutert Loinger.
Falsche Altersangaben haben keine rechtlichen Konsequenzen
In der Praxis schummeln sich viele Kinder und Jugendliche älter als sie tatsächlich sind. In solchen Fällen müssen Eltern aber nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. „Die Betreiber der bekannten Social Media-Plattformen bieten ihre Leistungen kostenlos an. Durch falsche Altersangabe entsteht daher regelmäßig kein Schaden“, erklärt Loinger.
Kinder, die das vorgegebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, können auch keine gültigen Verträge abschließen. „Unter 14 Jahren ist man in Österreich nicht voll geschäftsfähig. Mögliche vertragliche Konsequenzen werden daher nicht schlagend. Auch strafrechtlich kann man nicht belangt werden.“
Kontrolle der Social Media-Accounts nur in Ausnahmefällen
Die UN-Kinderrechtskonvention legt fest, dass jedes Kind ein Recht auf Privatsphäre hat. Zur Privatsphäre gehören verschlossene Briefe, E-Mails und SMS. Aber auch der Surfverlauf im Internet und der Social Media-Account dürfen nicht ohne die Zustimmung des Kindes kontrolliert werden.
Eine Missachtung der Privatsphäre ist nur dann erlaubt, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, „etwa, dass sich das Kind strafbar macht oder sich in Gefahr bringen könnte. Das wäre dann der Fall, wenn man vermutet, dass das Kind Drogen nimmt oder von Missbrauch betroffen ist“, so Loinger.
Gemeinsam mit Kindern Gefahrenquellen erkunden
Damit es gar nicht notwendig wird, den Social Media-Account des eigenen Kindes zu durchstöbern, empfiehlt es sich, die Internetnutzung zu begleiten und Social Media nicht von Vornherein zu verbieten. „Wenn sich die Eltern mit den Funktionen der Apps und Online-Diensten vertraut machen, können mögliche Gefahren und Risiken frühzeitig erkannt werden. Kinder und Jugendliche sollten da-rauf sensibilisiert werden, keine zu persönlichen Informationen ins Internet zu stellen und keine Freundschaftsanfragen von Fremden anzunehmen“, rät Loinger.
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22. Juli 2019: D.A.S.: Rechtliche Fallstricke für ein gelungenes Sommerfest vermeiden
Einem sorgenfreien Sommerfest steht nichts im Weg, wenn einige rechtliche Vorschriften beachtet werden. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass bei häufigen Lärm- und Geruchsbelästigungen Unterlassungsklagen sowie Verwaltungsstrafen drohen können. Die Regelungen für die Anmeldung von Events sind österreichweit unterschiedlich. So wird in manchen Bundesländern bereits eine behördliche Anmeldung gefordert, wenn mehr als 20 Personen an der Veranstaltung teilnehmen können.
Abspielen von Musik kann zu Rechtsproblemen bei öffentlichen Festen, aber auch bei Vereins- oder Firmenfeiern führen. Der Nichtraucherschutz gilt auch bei privaten Feiern, die in Festzelten oder Gastronomiebetrieben veranstaltet werden.
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Gerade in den Sommermonaten beantworten die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG häufig Kundenanfragen, die sich mit der Veranstaltung von Feiern befassen. Auf der anderen Seite gibt es regelmäßig Fragen wegen Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Nachbarn.
Klagen wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen
Belästigungen durch Lärm oder Geruch können untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Es kommt aber nicht nur auf die Lautstärke oder die Intensität des Geruchs an, sondern auch, ob die Beeinträchtigung wesentlich ist. Das heißt häufig und lang andauernd erfolgt. Beurteilungsmaßstab ist hier die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen.
Unregelmäßige Sommerfeste erfüllen die Kriterien für eine erfolgreiche Unterlassungsklage in der Regel nicht. Es können bei zu viel Lärm auch Verwaltungsstrafen nach den jeweiligen Vorschriften der Länder oder Gemeinden drohen. „Wenn mein Fest laut oder geruchsintensiv werden könnte, sollte man vorab die Anrainer informieren“, rät Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Das ist zwar nicht verpflichtend, kann aber Rechtskonflikten vorbeugen. Und wenn man auf der sicheren Seite sein möchte, lädt man die Nachbarn ein“, so Loinger weiter.
Anmeldepflicht österreichweit verschieden
Wer ein Sommerfest veranstaltet, sollte sich im Vorfeld überlegen, ob dieses öffentlich ist oder nur geladene Gäste teilnehmen dürfen. Denn öffentliche Feiern wie zum Beispiel auch Wohltätigkeitsveranstaltungen können anmeldepflichtig sein. „Die diesbezüglichen Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Deshalb empfehlen wir, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die Auflagen zu informieren“, so Loinger.
In Wien gilt beispielsweise, dass Events die allgemein zugänglich sind oder an denen mehr als 20 Personen teilnehmen können als öffentliche Veranstaltungen angesehen werden. Es gilt sodann abzuklären, ob diese auch bei der zuständigen Behörde anzumelden sind. Gemeinsam mit der Landespolizei wird dann entschieden, ob Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa Polizeikontrollen notwendig sind.
Werden Geburtstagsfeiern und z. B. Hochzeiten in privaten Wohnräumen oder den dazugehörigen Gärten veranstaltet, müssen diese nicht angemeldet werden. Veranstaltungen in genehmigten Gaststätten sind in einigen Veranstaltungsgesetzen ebenfalls ausdrücklich ausgenommen und müssen daher in diesen Bundesländern nicht angemeldet werden.
Voranmeldung für öffentliche Grillplätze in Wien
Wer eine größere Anzahl von Freunden zu einem Picknick auf einen öffentlichen Grund einlädt, hat bei der Gästeanzahl zwar keine Obergrenzen zu beachten, unter Umständen muss das Fest aber trotzdem angemeldet werden. Nämlich dann, wenn es das jeweilige Landesgesetz vorsieht. Auch einige öffentliche Grillplätze, beispielsweise in Wien, dürfen nur mit Voranmeldung genutzt werden.
Nichtraucher-Regelung gilt auch in Festzelten
Finden nicht öffentliche Feste in privaten Räumlichkeiten statt, kommt der gesetzliche Nichtraucherschutz nicht zur Anwendung. „Anders ist das aber, wenn das private Fest in einem Gastronomiebetrieb, in einem Festzelt oder z. B. in Mehrzweckhallen veranstaltet wird. Dann muss auf etwaige Nichtraucher-Regelungen geachtet werden. Im Freien gilt – bis auf wenige Ausnahmen – generell kein Rauchverbot“, so Loinger.
Abspielen von Musik kann zu Rechtsproblemen führen
„Werden bei einem öffentlichen Fest geschützte Musik oder geschützte Texte publik gemacht, werden rasch Urheberrechtsverletzungen begangen“, weiß der D.A.S. Vorstandsvorsitzende. Bei öffentlichen Feiern ist der Veranstalter verpflichtet, das Event bei der Verwertungsgesellschaft AKM anzumelden und dieser Tantiemen für die Urheberrechte der Künstler abzuführen. Das gilt auch für Firmen- und Vereinsfeiern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn mit dem Event kein Erwerbszweck verfolgt wird und die Mitwirkenden keinerlei Bezahlung erhalten. Sobald aber Getränke oder Speisen verkauft oder Reisekostenzuschüsse gewährt werden, sind Tantiemen zu bezahlen.
Erste Hilfe-Ausstattung hängt von Personenanzahl ab
In den Veranstaltungsgesetzen der Länder ist geregelt, ab wie vielen Teilnehmern zwingend Ärzte, Polizei und Feuerwehr bereitgestellt werden müssen. „In Wien gilt beispielsweise, dass bei öffentlichen Festen mit mehr als 20 möglichen Teilnehmern eine medizinische Grundausstattung vor Ort vorhanden sein muss“, erklärt Loinger. Bei Veranstaltungen ab 1.000 bis 2.0000 Personen müssen ein Sanitätsgehilfe und ein Notarzt anwesend sein. Der Behörde ist es außerdem gestattet, zu jeder Veranstaltung Beamte zu schicken, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrollieren.
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1. Juli 2019: D.A.S. Privat-Rechtsschutz mit unlimitierter Kostenübernahme
Die D.A.S. Rechtsschutz AG präsentiert eine österreichweit einzigartige Produktneuheit: Privat-Rechtsschutz ohne Kostenlimit. Egal, wie teuer ein versicherter Rechtsschutzfall oder ein Prozess auch wird, die D.A.S. Rechtsschutz AG übernimmt die vollen Kosten. Von dieser Neuerung profitieren sowohl Kunden als auch Vermittlerpartner.
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Dank ihrer über 60-jährigen Expertise und kompetenter Mitarbeiter nimmt das Original im Rechtsschutz seit Jahren eine Vorreiterrolle am Rechtsschutzmarkt ein. D.A.S Kunden verlassen sich seit jeher auf umfassende, tragfähige und stabile Rechtsschutzlösungen.
Einzigartige Produktneuheit
„Unseren Kunden immer die besten Rechtsschutzlösungen zu bieten, ist unsere oberste Prämisse. Daher entwickeln wir unsere Produkte laufend weiter. Dank der Arbeit unseres erfahrenen Produktentwicklungsteams bringen wir ab sofort unsere D.A.S. Privat-Rechtsschutz-Palette inklusive unlimitierter Kostenübernahme zu unseren Kunden, Interessenten und Vertriebspartnern“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. In den neuen Privatkunden-Produkten sichert die D.A.S. eine unlimitierte Kostenübernahme zu. Für vereinbarte Sonderleistungen gelten definierte Leistungsgrenzen.
Gültig für alle neuen und konvertierten Verträge
Die unlimitierte Kostenübernahme gilt für alle ab Juli 2019 neu geschlossenen Privat-Verträge automatisch. Eine Umstellung bestehender Privat-Rechtsschutz Kundenverträge auf die unlimitierte Kostenübernahme ist natürlich nach einem Beratungsgespräch durch den D.A.S. Rechtsschutzberater oder D.A.S. Partnervermittler jederzeit möglich. „Nicht nur D.A.S. Kunden und Personen mit Rechtsschutzbedarf, sondern auch Makler, Agenten und unsere Vertriebspartner werden von dieser Neuerung profitieren. Immerhin bietet keine andere Versicherung in Österreich diesen wichtigen, umfassenden Schutz“, so Loinger stolz.
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17. Juni 2019: D.A.S. warnt Schulschwänzer vor Strafen
Kurz vor Beginn der Ferien werden regelmäßig Kinder vorzeitig aus der Schule genommen, um mit ihnen in den Sommerurlaub zu fahren. Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert, dass unentschuldigtes Fernbleiben eine Schul-pflichtverletzung darstellt. Für diese können Geldstrafen bis zu 440 Euro ver-hängt werden. Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind, können sogar von der Schule abgemeldet werden. Der Durchrechnungszeitraum für unent-schuldigte Fehlstunden wurde verschärft und bezieht sich jetzt auf die ge-samte Pflichtschulzeit.
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Die Sommerferien stehen vor der Tür. „Wer schulpflichtige Kinder hat, weiß, dass dann mit einem Schlag Flüge und Hotels teurer werden und der Reiseverkehr zunimmt“, nennt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstands – Johannes Loinger – Gründe, weshalb viele Familien ihre Kinder früher aus der Schule nehmen und schon einige Tage vor Schulschluss abreisen. „Wichtig zu wissen ist, dass die Strafen und Sanktionen für Schulschwänzer im vergangenen Oktober verschärft wurden“, warnt Loinger.
Strafe bei Fernbleiben von mehr als drei Tagen
Bei geringfügigen Schulpflichtverletzungen kann die Schulleitung Sofortmaßnahmen setzen. „Das werden in den meisten Fällen Verwarnungen sein. Es können aber auch die Schüler- und Bildungsberatung, der schulpsychologischen Dienst, ein Beratungslehrer oder ein Sozialarbeiter miteinbezogen werden, um die Ursache des Fehlens zu ergründen“, so Loinger. Bleibt das Kind mehr als drei Tage unentschuldigt der Schule fern, dann liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In so einem Fall wird ein Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet. Die Verwaltungsstrafe liegt zwischen 110 und 440 Euro.
Strengere Regelung seit Oktober 2018
Besonders heikel kann es durch den veränderten Durchrechnungszeitraum werden. Denn dieser ist seit Oktober 2018 auf die gesamte Pflichtschulzeit – von der ersten bis zur neunten Schulstufe – ausgedehnt worden. „Früher galt als Durchrechnungszeitraum nur ein Schuljahr oder das Schulsemester. Jetzt zählt aber jeder Tag, an dem das Kind unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.
Rechtfertigende Gründe für Fernbleiben
Für schulpflichtige Kinder legt das Schulpflichtgesetz fest, welche Gründe ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigen können. „Dazu zählen etwa eine Erkrankung des Schülers, eine übertragbare Krankheit der im Haushalt lebenden Personen, wenn sich der Schüler um Eltern oder Angehörige kümmern muss oder ein außergewöhnliches Lebensereignis vorliegt. Nichtschulpflichtige Kinder können auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter oder weil eine Schwangerschaft vorliegt, entschuldigt sein“, weiß CEO Loinger.
Ärztliches Attest ab einer Woche notwendig
Die Eltern oder Erziehungsberechtigten müssen den Klassenvorstand oder Schulleiter von jeder Verhinderung des Kindes mündlich oder schriftlich verständigen. Der Grund für das Fernbleiben muss dabei genannt werden. Dauert die Erkrankung länger als eine Woche oder fehlt der Schüler häufiger, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Ansuchen um Erlaubnis für Fernbleiben
Beim Klassenlehrer kann für bis zu einem Tag und beim Schulleiter für bis zu einer Woche angesucht werden, dass am Unterricht nicht teilgenommen wird. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde oder die Bildungsdirektion zuständig.
Vorsicht ist bei Schülern von mittleren oder höheren Schulen geboten. Bleiben diese länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr der Schule unentschuldigt fern, gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. „Vorausgesetzt, man bezieht auf die schriftliche Aufforderung der Schule nicht binnen einer Woche Stellung“, konkretisiert Loinger.
Für eine Wiederaufnahme in die Schule ist die Bewilligung des Schulleiters notwendig. Diese kann aber nur erteilt werden, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird.
Partezettel reicht als Nachweis für Beerdigung aus
Richtlinien der jeweiligen Schule regeln, in welchen Fällen Schüler wegen einer Beerdigung nicht am Unterricht teilnehmen müssen. „Es gibt Bildungseinrichtungen, die etwa regeln, dass man nur für Beerdigungen von nahen Verwandten, nicht aber von Onkeln, Tanten oder Bekannten frei bekommt“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Als Nachweis für einen Todesfall oder eine Beerdigung eines nahen Angehörigen kann als Vorlage ein Totenschein, die Bestätigung des Spitals oder der Partezettel fungieren
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03. Juni 2019: D.A.S.: Reife bestimmt Aufsichtspflicht im Schwimmbad
Jedes Jahr ereignen sich tragische Badeunfälle mit Kindern, bei denen es Verletzte und sogar Tote gibt. Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert, dass die Aufsichtspflicht nicht nur vom Alter abhängt. Schwimmhilfen wie Schwimmflügel ersetzen diese jedoch nicht. Dem Schwimmbadbetreiber kommen Verkehrssicherungspflichten zu. Badegäste haben sich an Hinweisschilder und Baderegeln zu halten, da sie sonst bei Unfällen haften können.
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In einigen Teilen Österreichs wird es in den nächsten Tagen bis zu 33 Grad bekommen. Perfektes Badewetter also. Für Kinder kann der Besuch von Schwimmbädern aber Gefahren bergen, weshalb vorausschauendes Denken und Vorsicht geboten sind.
Alter für Aufsichtspflicht nicht ausschlaggebend
Ob und in welchem Umfang eine Aufsichtspflicht besteht, hängt nicht nur vom Alter der Minderjährigen, sondern auch von deren Reife, dem Entwicklungsstand und den individuellen Charaktereigenschaften ab. „Bei einem verlässlichen und verantwortungsbewussten 12-Jährigen kann die Aufsichtspflicht sogar geringer sein, als bei einem 13-Jährigen, der bereits mehrfach unzuverlässig war“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. Die jeweilige Schwimmbad- oder Badeordnung kann Altersgrenzen für den Zutritt zum Bad und für die Benützung von Wasserattraktionen festlegen.
Einschätzung der Erziehungsberichtigten entscheidend
Wie intensiv auf ein Kind aufgepasst werden muss, hängt von vielen Faktoren ab. In erster Linie müssen daher die Erziehungsberechtigen oder mit der Aufsicht betrauten Personen die jeweilige Situation richtig einschätzen, um die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. „Von der Reife und der Schwimmfähigkeit des Kindes hängt die Benutzung von Springtürmen und Rutschen ab. Hier ist die Einschätzung der Aufsichtspersonen gefragt“, erklärt Loinger. Die Erziehungsberechtigten haben außerdem zu entscheiden, ob ein Kind Schwimmhilfen tragen soll. „Schwimmflügerl ersetzen aber keinesfalls die Aufsichtspflicht. Denn auch mit Schwimmhilfen können Kinder ertrinken oder gesundheitliche Schäden davontragen“, warnt Loinger.
Keine gesetzlichen Regelungen für Anzahl der Bademeister
In Österreich gibt es keine generelle gesetzliche Regelung ob und wie viele Bademeister ein Schwimmbad haben muss. Allerdings kann die Anzahl im jeweiligen Betriebsanlagenbescheid festgelegt sein. Darüber hinaus sind Schwimmbadbetreiber dazu verpflichtet, sicherheitstechnische Anforderungen zu erfüllen und Risikoanalysen zu erstellen. In diesen wird festlegt, wie viele Aufsichtspersonen vor Ort sein müssen. „In risikoträchtigen Bereichen, wie Sprungtürmen und Rutschen können sogar mehrere Aufsichtspersonen verpflichtend sein“, weiß der Vorstandsvorsitzende. „Badebetreiber müssen die Aufsicht auch gewährleisten, selbst wenn es keinen Bademeister gibt. Verkehrssicherungspflichten schreiben eine entsprechende Absicherung und Beaufsichtigung vor“, so Loinger weiter. Wie das Bäderpersonal ausgebildet sein sollte, ist in der ÖNORM festgeschrieben.
Schwimmbadbesucher haben Rücksichts- und Sorgfaltspflichten
Nicht nur für die Schwimmbadbetreiber gelten Regeln. Auch die Badbesucher haben Rücksichts- und Sorgfaltspflichten und sollten sich auf jeden Fall an die ausgehängten Hinweisschilder und vorgegebenen Baderegeln halten. „Bei einem Unfall kommt es immer auf die Rahmenbedingungen an. Haften können grundsätzlich sowohl der Schwimmbadbetreiber, der Bademeister aber auch der Badegast“, weiß Loinger. Bei Kindern müssen die Aufsichtspersonen einschätzen, ob diese in der Lage sind, die Regeln zu befolgen.
Über D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 zertifizierter Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria.
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24. April 2019: D.A.S. mit neuem Standort in Wiener Neustadt
Die D.A.S. Rechtsschutz AG ist übersiedelt und hat ihren neuen Standort in Wiener Neustadt eröffnet. Im Rahmen der Eröffnungsfeier konnten sich die rund 100 geladenen Gäste, darunter auch Vertreter aus Politik und Wirtschaft, von der Servicefreundlichkeit der neuen und modernen Filiale überzeugen.
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In der Fischauer Gasse 150 werden zukünftig Kunden und Partner des Rechtsschutzspezialisten betreut. Das neue Büro bietet ideale Voraussetzungen, D.A.S. Kunden und Partner in ruhiger Atmosphäre über maßgeschneiderte Rechtsschutzlösungen zu beraten. Die gute Erreichbarkeit und der große Parkplatz waren Gründe für die Entscheidung.
„Ich freue mich, die Kolleginnen und Kollegen nun in einer neuen und modernen Filiale zu sehen. Die D.A.S. ist seit 1971 in Wiener Neustadt vertreten und wird dort von Kunden und Partnern äußerst gut angenommen. Mehrmals wurde dem Wiener Neustädter Team der ‚D.A.S. Kristall‘ verliehen – eine Auszeichnung für den erfolgreichsten Standort“, so der Vorsitzende des D.A.S. Vorstands – Johannes Loinger – bei seiner Ansprache.
Dipl.-Ing. Franz Dinhobel, Stadtrat und Abgeordneter zum Niederösterreichischen Landtag, freute sich darüber, dass mit der neuen Zweigstelle viele Mitarbeiter einen modernen Arbeitsplatz in einer gut entwickelten Zone gefunden haben. „Ich habe den Eindruck gewonnen, dass sich das Team durch ein sehr gutes Arbeitsklima und einen fast familiären Umgangston auszeichnet. Das spricht sicher auch für den Erfolg dieses Standorts. Außerdem habe ich bei den Gesprächen mit der Belegschaft Schwung, Elan und Bewegung gespürt, was sehr gut zum Motto unserer diesjährigen NÖ-Landesausstellung „Welt in Bewegung“ passt.“
Kommerzialrat Gottfried Pilz adressierte seine Eröffnungsworte als Vertreter der Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Niederösterreich besonders an die D.A.S. Partnerbetreuer. Er erinnerte an das „harte Stück Arbeit“, das sowohl mit der DSGVO, aber besonders durch die neue Vermittlerrichtlinie „IDD“ gemeinsam zu erledigen war.
Unter den rund 100 geladenen Gästen befanden sich neben dem Stadtrat Franz Dinhobl und Gottfried Pilz von der Wirtschaftskammer Österreich auch die Gemeinderätin Verena Hanisch-Horvath. Daneben konnten sich vor Ort Makler, Agenten, Partnerunternehmen und Partneranwälte von den Annehmlichkeiten des neuen Standorts überzeugen und bei einem geselligen Miteinander über die Neuerungen und Herausforderungen am Rechtsschutzmarkt diskutieren.
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10. April 2019: D.A.S. unterstützt CliniClowns
Auch heuer übernahm die D.A.S. Rechtsschutz AG wieder das Hauptsponsoring der Promi-Comedy-Parade der CliniClowns. Die Förderung sozialer Projekte hat beim Rechtsschutzversicherer lange Tradition. Neben der finanziellen Unterstützung der CliniClowns setzt sie sich auch für die St. Anna Kinderkrebsforschung, die Volkshilfe Österreich, den Behindertensportverband und weitere karitative Projekte ein.
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Das Thema Chancengleichheit in der Gesellschaft hat seit mehr als 60 Jahren für die D.A.S. zentrale Bedeutung. Ein wichtiger Teil der Unternehmenskultur ist Corporate Social Responsibility. Aus diesem Grund werden auch regelmäßig ausgewählte Projekte finanziell und personell unterstützt.
Lachen ist die beste Medizin
„Die CliniClowns Austria leisten wertvolle Arbeit. Sie helfen zahlreichen Menschen in schwierigen Situationen. Mit Lachen; der besten Medizin“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstands. „Deshalb ist es uns ein großes Anliegen, die Arbeit die-ses gemeinnützen Vereins zu fördern.“
Der Verein CliniClowns Austria wurde 1991 gegründet und soll den Heilungs- und Genesungsprozess kranker Menschen durch Clowndoktoren fördern. Die Mitglieder der CliniClowns Austria besuchen schwerstkranke Kinder und Erwachsene in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg. Der Visitenplan sieht wiederkehrende Auftritte der CliniClowns vor. Dabei schlüpfen die Clowns in verschiedene Rollen, was zur Ablenkung und Freude der Patienten beiträgt. Die CliniClowns werden idealerweise durch die behandelnden Ärzte in den Behandlungsplan aufgenommen. Das gibt entsprechende emotionelle Unterstützung.
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18. Februar 2019: D.A.S.: Arbeitgeber kann Faschingsverkleidung anordnen
Fasching steht vor der Tür und mit ihm die beliebte Tradition, sich zu verkleiden. Auch in vielen heimischen Unternehmen ist es Brauch, dass Mitarbeiter sich an den Faschingstagen entsprechend kostümieren. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass der Arbeitgeber Verkleidungen anordnen, aber auch verbieten kann. Entwürdigende Kostüme müssen von den Mitarbeitern keinesfalls getragen werden. Unerlaubtes Feiern und Fernbleiben sowie die Missachtung von Alkoholverboten kann zur Entlassung führen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen. „Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz“, erklärt Loinger.
Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten, etwa Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen, sind unzulässig.
Faschingsverkleidung darf Arbeit nicht stören
Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, „etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann“, ergänzt Loinger.
„Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden“, so der Vorstandsvorsitzende weiter.
Teilnahme am Faschingsumzug nur mit Urlaub oder Zeitausgleich
Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. Wenn man während der Arbeitszeit daran teilnehmen will, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung.
Missachtung von Alkoholverbot kann zur Entlassung führen
Der Arbeitgeber darf festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. „Unbedingt zu beachten sind auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen“, so Loinger.
Verkleidungsverbot und kostümiert Autofahren
Im Privatleben sind bestimmte Verkleidungen ebenfalls verboten. So dürfen in der Öffentlichkeit keine echten Polizeiuniformen getragen werden und auch das Verwenden von echt wirkenden Spielzeugwaffen kann zu Problemen führen.
„Verzichten sollte man auch auf Verkleidungen, die einen rechtsradikalen Hintergrund haben oder als rassistisch ausgelegt werden können. Das Gleiche gilt für anstößige oder obszöne Verkleidungen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes darstellen“, erklärt Loinger.
Beim Autofahren dürfen nur Kostüme getragen werden, die weder die Sicht, noch das Gehör oder die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.
Über D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.
Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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2018
19. Dezember 2018: D.A.S.: Nachbarschaftsstreit wegen Weihnachtsdekoration vermeiden
In der Weihnachtszeit führt die Beleuchtung und Dekoration von Häusern und Wohnungen regelmäßig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Gegen nicht zumutbare Beeinträchtigung kann man sich wehren, nicht jedoch gegen schlechten Dekorationsgeschmack. Die D.A.S. Rechtsschutz AG empfiehlt, vor Anbringung der Dekoration im Außenbereich von Mehrfamilienhäusern, die Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. In Gemeinden mit strengen Ortsbildschutzauflagen kann die ästhetische Komponente eine Rolle spielen.
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Weihnachtsbeleuchtung kann etwas sehr Schönes und Besinnliches sein. Vorausgesetzt man zieht damit nicht den Ärger der Nachbarn oder des Vermieters auf sich. „Wir sind regelmäßig mit Problemen konfrontiert, die aufgrund exzessiver Weihnachtsdekoration entstehen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender D.A.S. Rechtsschutz AG. „Zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt es dabei meist wegen blinkender und heller Dekoration oder lauter Weihnachtsmusik.“
Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Nachbarn werden vor ortsunüblichen Beeinträchtigungen geschützt, wenn diese nicht zumutbar sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesundheit betroffen ist. „Wenn jemand aufgrund heller Beleuchtung des Nachbarn nicht schlafen kann, obwohl die Vorhänge zugezogen sind, so wäre das ein Beispiel für Unzumutbarkeit“, konkretisiert Loinger. Projektionslampen, die ausschließlich den eigenen Grund beleuchten, beugen Streitigkeiten mit den Nachbarn vor.
Mehrparteienhäuser: Befestigte Weihnachtsdeko im Außenbereich benötigt Zustimmung
In den eigenen vier Wänden darf man uneingeschränkt dekorieren, solange man die vorgeschriebenen Brandschutzvorgaben einhält. Anders kann es sich bei Dekorationen verhalten, wenn sich diese im Außenbereich befinden. „Bei Mehrparteienhäusern sollte man vorher die Zustimmung der Miteigentümer einholen. Insbesondere wenn man fixe Befestigungsmöglichkeiten an Fassade oder Fensterrahmen anbringen möchte. Im Regelfall handelt es sich dabei um allgemeine Teile der Wohnanlage“, so Loinger weiter.
Bei Mietwohnungen ist es sinnvoll, unübliche Befestigungen vorher mit dem Vermieter zu besprechen und sich dessen Erlaubnis einzuholen.
Für bauliche Veränderungen in Einzelfällen Bewilligung nötig
In Bundesländern wie beispielsweise Salzburg oder der Steiermark, in denen es Ortsbildschutzgesetze gibt, kann auch die optische und ästhetische Komponente eine Rolle spielen. Nämlich dann, wenn die Weihnachtsdekoration dem Ortsbild schadet. Bei gröberen Veränderungen kann sogar eine Bewilligung durch die örtliche Behörde notwendig sein.
„Das betrifft aber eher nur Extremfälle, wo es jemand mit dem Weihnachtsschmuck zu ernst nimmt und deshalb sogar Gebäudeteile ändert. Gegen den schlechten Dekorationsgeschmack des Nachbarn kann man sich rechtlich nicht zur Wehr setzen“, so der Vorstandsvorsitzende.
09. November 2018: D.A.S.: Keine Verpflichtung an Streiks teilzunehmen
Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, informiert über die geplanten Streikmaßnahmen. Arbeitnehmern steht es frei, an einem Streik teilzunehmen. Die Teilnahme an einer planmäßig gemeinsamen Arbeitsniederlegung hat Auswirkungen auf den Entgeltanspruch, jedoch besteht kein Entlassungsgrund. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob Unternehmen Schadenersatzansprüche gegenüber den Streikorganisatoren geltend machen können.
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In Österreich wurde zuletzt 2011 großflächig gestreikt. Laut Ankündigung der Gewerkschaft ist jedoch ab Montag wegen unterschiedlicher Positionen bei den Kollektivvertragsverhandlungen der Metaller mit Warnstreiks zu rechnen.
„Die Teilnahme an sogenannten Kampfmaßnahmen wie Streiks hat freiwillig zu passieren und kann von keiner Seite erzwungen werden“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Auswirkungen auf Entgeltanspruch
Streikende Arbeitnehmer haben generell keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dieser besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, arbeitsbereit zu sein. „Diese tatsächliche Leistungsbereitschaft muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Die Nachweispflicht liegt hier beim Arbeitnehmer“, erklärt Loinger. „Nur wenn dieser Arbeitnehmer den Streik etwa mitverursacht hat oder an den Vorbereitungen beteiligt war, besteht trotz Erklärung kein Entgeltanspruch“, so Loinger weiter.
Gibt es einen Streikfonds der jeweiligen Gewerkschaft, könnten am Streik teilnehmende Arbeitnehmer daraus im Einzelfall eine Unterstützung erhalten.
Schadenersatzforderungen sind problematisch
Unternehmen die bestreikt werden, könnten theoretisch von den Streikorganisatoren Schadenersatz verlangen. „Das ist in der Praxis jedoch problematisch. Die Voraussetzung ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln. Ob ein Streik rechtswidrig ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden“, informiert Loinger. Gegen einzelne Teilnehmer eines Streiks oder Protestzuges kann jedoch Schadenersatz geltend machen, wenn es etwa zu Sachbeschädigungen und Randalen kommt.
Entlassungen von Streikteilnehmern?
In Österreich gibt es zwar kein Recht auf Streik. Legt man seine Arbeitsleistung nieder, stellt dies generell betrachtet einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. „Seit rund neun Jahren hat sich die Auffassung jedoch geändert, dass die Teilnahme an einem Streik einen Entlassungsgrund darstellt“, so Loinger. „Jedoch kann eine unentschuldigte Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht den Arbeitskampf zum Ziel haben, etwa eine Demonstration gegen die Klimaerwärmung, sehr wohl eine Entlassung rechtfertigen.“
Urlaub für Streikteilnahme?
Es steht einem Arbeitnehmer frei, Urlaub zu beantragen, um an einer außerbetrieblichen Protestveranstaltung teilzunehmen. „Egal aus welchem Grund man sich Urlaub nehmen möchte, muss dieser immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der einseitige Antritt eines Urlaubes ist im Regelfall nicht zulässig und kann zu einer Entlassung führen“, so Loinger.
12. Oktober 2018: D.A.S.: Enterbung wegen Pflegeverweigerung
Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass das Recht auf Pflege durch die Verwandten nicht einklagbar ist, aber die Nicht-Einhaltung Grundlage für eine Enterbung sein kann. Noch immer wird ein großer Teil der Pflegegeldbezieher Zuhause von Angehörigen gepflegt. Die Betreuung muss auch während des eigenen Urlaubs sichergestellt werden.
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Laut Statistik Austria bezogen im September 2018 rund 460.000 Menschen in Österreich Pflegegeld. Davon wird ein großer Teil durch Angehörige oder Bekannte Zuhause betreut und gepflegt. „Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die dem Staat viel Geld spart und in vielen Fällen eine große Herausforderung für Angehörige darstellt“, so Johannes Loinger, D.A.S. Vorstandsvorsitzender.
Pflege gesetzlich nicht genau geregelt
In welchem Ausmaß Angehörige zur Pflege verpflichtet sind, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer gegenseitigen Beistandspflicht und dem Gebot der Achtung zwischen Eltern und Kindern aber auch zwischen Großeltern und Enkeln. „Was für die Angehörigen zumutbar ist und daher rechtlich verlangt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Kann die Pflege eines Elternteils etwa nur noch im Pflegeheim erfolgen, wird seitens der Kinder keine umfassende Verpflichtung bestehen, diese Pflege doch mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand selbst durchzuführen“, erklärt Loinger.
Da im Gesetz explizit die Eltern-Kind-Beziehung genannt wird, ist außerdem strittig, ob auch Geschwister zum gegenseitigen Beistand verpflichtet sind. Das Gleiche gilt für Personen, die gemeinsam Kinder haben, aber nicht verheiratet sind.
Pflege muss auch während Urlaub sichergestellt sein
Angehörige sind dazu verpflichtet, auch während ihrer Abwesenheit, beispielsweise aufgrund eines Urlaubs, sicherzustellen, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen weiter besteht. „Einrichtungen wie etwa das Rote Kreuz bieten für solche Fälle zeitlich begrenzte Betreuungen an. So kann garantiert werden, dass die hilfsbedürftige Person auch während der eigenen Abwesenheit versorgt ist“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Enterbung in gravierenden Fällen möglich
Obwohl die Pflicht zur Pflege seiner nächsten Angehörigen nicht einklagbar ist, kann es Grund für eine Enterbung sein, wenn man sich nicht um seine eigenen Eltern oder Großeltern kümmert. Eine Enterbung liegt dann vor, wenn der Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen zustehen würde, gestrichen wird.
„Für eine Enterbung müssen gravierende Gründe vorliegen. Etwa wenn man seine Angehörigen im Notstand hilflos zurück lässt oder das Eltern-Kind-Verhältnis grob verletzt wurde“, informiert Loinger. „Die Enterbung muss ins Testament aufgenommen und dort begründet werden“, so Loinger weiter.
Wenn jedoch der Verstorbene zu seinen Lebzeiten den Kontakt zu seinen Angehörigen grundlos abgelehnt hat, besteht keine Möglichkeit zur Enterbung.
24. August 2018: D.A.S. investiert in neue RechtsService-Zentrale
Um zukünftig verstärkt und noch spezialisierter die Beratungs- und Servicewünsche ihrer Kunden und Partner bedienen zu können, beginnt die D.A.S. ihr juristisches Know-How in einer RechtsService-Zentrale zu bündeln. Bereits ab Anfang September werden die Juristen dieser neuen Servicestelle in Wien erste Aufgaben einzelner regionaler Rechtsberatungseinheiten übernehmen. Durch diese Maßnahme möchte der Rechtsschutzspezialist auch die Erreichbarkeit und die Erledigungen von Kundenanfragen weiter verbessern.
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Für eine professionelle rechtliche Beratung von Kunden und Partnern wird großes Fachwissen und viel Erfahrung benötigt. Aus diesem Grund setzt die D.A.S. seit Jahrzehnten auf hochqualifiziertes juristisches Personal und spezialisierte D.A.S. Partneranwälte, die Kunden bei Rechtsfragen und im Schadenfall zur Seite stehen. Diese Erfahrungen und das Know How konzentriert die D.A.S. nun in ihrem neuen RechtsService-Zentrum.
Schnellere Hilfe durch Expertenbündelung
„Unser neues RechtsService-Zentrum wird im Endausbau das Expertenwissen der D.A.S. Juristen bündeln“, erklärt Johannes Loinger, D.A.S. Vorstandsvorsitzender. „Es passt somit gut zu unseren Alleinstellungsmerkmalen als Rechtsschutzspezialist. Durch die schrittweise Zusammenführung unserer juristischen Kompetenz verstärken wir den Kundennutzen, weil wir selbst bei den immer komplexer werdenden Rechtsfragen so noch schneller und effektiver helfen“, so Loinger.
Kontaktdaten regionaler RechtsService-Zentren weiterhin aktiv
Um Kunden und Partner aus ganz Österreich auch während der Umstellungsphase durchgängige Servicequalität zu garantieren, können die bekannten Kontaktdaten wie Mailadressen und Rufnummern der regionalen RechtsService-Büros einfach wie bisher verwendet werden. Eine Weiterleitung an die richtige Stelle erfolgt automatisch.
06. August 2018: D.A.S. als Leitbetrieb ausgezeichnet
Die D.A.S. Rechtsschutz AG wurde wegen ihres nachhaltigen Unternehmenserfolges sowie für ihre Innovationen und Maßnahmen im Bereich der gesellschaftlichen Verantwortung durch die „Leitbetriebe Austria“ ausgezeichnet.
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D.A.S. Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger nahm die Zertifizierung zum „Leitbetrieb Austria“ von Geschäftsführerin Monica Rintersbacher entgegen. Diese hob dabei einerseits das A-Rating von Standard & Poor’s – welches heuer zum bereits zehnten Mal in Folge an die D.A.S. vergeben wurde – und andererseits auch die zahlreichen Maßnahmen im Bereich Corporate Responsibility hervor.
Umfassendes Screening
Als Leitbetriebe werden nach einem umfassenden Screening jene Unternehmen ausgezeichnet, die nachhaltigen Unternehmenserfolg nachweisen können und sich daneben zur gesellschaftlichen Verantwortung und Innovation bekennen. Diese Qualifikationen müssen anhand eines Kriterienkatalogs dokumentiert sein. Überprüft werden dabei nicht nur Größe und Erfolg des Unternehmens, das Unternehmen muss in seiner Branche auch einen besonderen Stellenwert einnehmen.
„Seit Jahren achten wir bei der Ausrichtung unserer Unternehmensstrategie auf ökonomischen Erfolg, Nachhaltigkeit und sozialen Mehrwert. Es freut mich daher ganz besonders, dass unser wirtschaftlicher Erfolg sowie die Bestrebungen für mehr Chancengleichheit in der Gesellschaft durch dieses Zertifikat ausgezeichnet wurden und wir nun Teil des Netzwerks der Leitbetriebe Austria sind“, so D.A.S. Vorstandsvorsitzender, Johannes Loinger.
D.A.S. überzeugte mit CSR Maßnahmen
„Die D.A.S. Rechtsschutz AG erfüllt alle Kriterien eines Leitbetriebs perfekt. Neben dem nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg, der zuletzt auch wieder durch das erneute Rating von Standard & Poor‘s bestätigt wurde, haben uns besonders die zahlreichen Maßnahmen im Bereich CSR überzeugt, insbesondere die gesundheitsfördernden Aktivitäten. Gerade in beratungsintensiven Branchen wie der Versicherungsbranche sind hochmotivierte Mitarbeiter ein Schlüsselfaktor zum Erfolg und mit derartigen Maßnahmen sichert sich die D.A.S. einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil im Kampf um die besten Köpfe gegenüber Mitbewerbern“, erklärt Monica Rintersbacher, Geschäftsführerin der Leitbetriebe Austria.
Verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmenskultur
Die D.A.S. Österreich ist seit 1956 am österreichischen Versicherungsmarkt tätig und konnte in dieser Zeit durch die Qualität ihrer Rechtsschutzlösungen für Private und Firmen, sowie durch ihre zahlreichen RechtsService-Leistungen die Vorrangstellung als Rechtsschutzspezialist ausbauen.
Zertifizierungen wie das Gütesiegel für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), der Wiener Gesundheitspreis, die Auszeichnung zum „Green Building“ und „Ökologischer Abdruck“ der ÖBB zeigen den Willen zur Optimierung der eigenen Arbeitsabläufe.
Bereits seit langer Zeit setzt sie sich außerdem für Chancengleichheit in der Gesellschaft ein und unterstützt durch zahlreiche Projekte karitative und soziale Einrichtungen, wie etwa die Caritas, die St. Anna Kinderkrebsforschung, die CliniClowns Österreich sowie die Volkshilfe und den Österreichischen Behindertensportverband.
24. Juli 2018: D.A.S.: Zehntes Mal in Folge mit A-Rating
Die D.A.S., das Original im Rechtsschutz, überzeugte bereits zum zehnten Mal in Folge die Ratingagentur Standard & Poor's (S&P). Wie bereits in den letzten Jahren, blickt der Rechtsschutzspezialist auf ein starkes Geschäftsjahr zurück. S&P bewertet die Finanzkraft der D.A.S. erneut mit "A" samt stabilem Ausblick.
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Seit mehr als 60 Jahren behauptet sich die D.A.S. als Spezialversicherer erfolgreich in einem Nischenmarkt. „Umso erfreulicher ist es, dass wir bereits zum zehnten Mal von S&P mit einem „A stable“ bewertet wurden“, erklärt Johannes Loinger, D.A.S. Vorstandsvorsitzender.
„Dieses Rating stellt uns trotz starkem Wettbewerbsdruck in eine Reihe mit größeren Versicherungsunternehmen und bestätigt unsere nachhaltige Geschäftspolitik der letzten Jahre“, so Loinger weiter.
Sehr gutes Wachstumspotential und starke Kapitalausstattung
Die von S&P hervorgehobenen Erfolgsfaktoren sind die Vorrangstellung als Rechtsschutzspezialist am österreichischen Markt, die sehr starke Kapitalausstattung der Gesellschaft und das Wachstumspotential in den mittel- und osteuropäischen Ländern (CEE). Die festgestellte strategische Bedeutung der D.A.S. für die Münchner Rück Versicherung unterstreicht den Wert dieses Ergebnisses.
„Dieses Rating bestätigt und betont die Rolle der D.A.S. Österreich als stabiler, zuverlässiger und unabhängiger Versicherer am österreichischen Markt und in CEE“, so Loinger.
29. Juni 2018: D.A.S.: Einheitliche Entgeltfortzahlung für Angestellte und Arbeiter
Ab 1. Juli tritt die neue Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Angestellten in Kraft. Dadurch werden Arbeiter und Angestellte bei Dienstverhinderungen wegen Krankheit, Unfall sowie wichtigen persönlichen Gründen gleich gestellt. Bereits nach einjährigem Dienstverhältnis besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch für geringfügig Beschäftigte. Finanzielle Verbesserungen gibt es auch bei Lehrlingen. Selbst bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiter. Aufgrund unübersichtlicher Übergangsregelungen empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutz AG, sich im Einzelfall durch erfahrene Juristen beraten zu lassen.
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Mit der Einführung der neuen Entgeltfortzahlung gelten einheitliche Regeln für Angestellte und Arbeiter, wenn sie wegen Unfall und Krankheit nicht arbeiten gehen können. „Die Übergangsbestimmungen sind leider unübersichtlich“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Zu beachten ist dabei, dass die neue Regelung auf Dienstverhinderungen anzuwenden ist, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.6.2018 beginnen. Falls der Arbeitnehmer bereits durch Unfall oder Krankheit verhindert ist, so gelten diese Neuerungen erst ab Beginn des neuen Arbeitsjahres“, führt Loinger näher aus. „Deshalb empfehlen wir, sich bei Unklarheiten von erfahrenen Juristen beraten zu lassen.“
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits nach erstem Dienstjahr
Das neue Gesetz bringt für Angestellte und Arbeiter den Vorteil, dass bereits nach einjährigem Dienstverhältnis ein Anspruch auf bis zu acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung besteht. Bisher war dieser Anspruch erst nach fünfjährigem Dienstverhältnis gegeben.
„Die Neuerungen gelten auch für geringfügig Beschäftige. Vorausgesetzt, diese befinden sich in einem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis. Bei Freien Dienstnehmern ist die neue Regelung nicht anzuwenden. Sie erhalten nur das geringe Krankengelt von der Sozialversicherung“, so der Vorstandsvorsitzende.
Lehrlinge erhalten ebenfalls acht statt bisher vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und weitere vier Wochen, statt bisher zwei, ein Teilentgelt in Höhe der Differenz zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem gesetzlichen Krankengeld.
„Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet“, erklärt Loinger weiter.
Angleichung bei Verhinderung durch wichtige persönliche Gründe
Bisher war es möglich, bei Arbeitern den Entgeltfortzahlungsanspruch kollektivvertraglich einzuschränken, wenn es sich um wichtige persönliche Gründe wie etwa Hochzeit, Behördengänge, unaufschiebbare Arzttermine oder auch einen Todesfall in der Familie handelte. „Ab dem 1. Juli 2018 werden die Rechte der Arbeiter diesbezüglich an die der Angestellten angepasst. Dann ist eine Einschränkung durch den Kollektivvertrag bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes nicht mehr erlaubt“, weiß Loinger.
Kein Unterschied bei Erst- und Wiedererkrankung
Bei Angestellten muss dank der neuen Regelung nicht mehr zwischen Erst- und Wiedererkrankung unterschieden werden. Es kommt daher zukünftig zu einer Zusammenrechnung der Dienstverhinderungszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres. Erst mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht wieder der volle Entgeltfortzahlungsanspruch. Liegt ein Krankenstand aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit vor, profitieren Angestellte ab jetzt von einem Anspruch von zumindest acht Wochen.
Ansprüche auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Selbst wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich während des Krankenstandes aufgelöst wird, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiter. „Diese neue Regelung ist besonders für länger Erkrankte von Vorteil. Denn die gängige Praxis, den Arbeitnehmer nach Ende der Erkrankung wieder anzustellen und ihn zwischenzeitlich auf das deutlich niedrigere Krankengeld zu verweisen, ist damit Geschichte“, erklärt Loinger.
Einvernehmliche Auflösungen, die bereits vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden, können von der Neuregelung betroffen sein. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.
18. Juni 2018: D.A.S.: Konzertmitschnitte vom Donauinselfest können teuer werden
Die Hausordnung des Wiener Donauinselfests verbietet die Aufzeichnung von Bild- und Ton für nicht private Zwecke. Die Abgrenzung, ab wann keine reine private Nutzung mehr vorliegt, ist im Einzelfall schwierig. Die D.A.S. Rechtsschutz AG empfiehlt, Privataufnahmen nicht zu veröffentlichen und mögliche Anwaltsabmahnungen keinesfalls zu ignorieren, da sonst kostspielige Gerichtverfahren drohen.
Das Jugendschutzgesetz untersagt, Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren auszuschenken. Der Rechtsschutzspezialist empfiehlt daher Gewerbetreibenden am Donauinselfest im Zweifelsfall nach einem Ausweis zu fragen, um Geldstrafen zu vermeiden.
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Das Donauinselfest 2018 steht vor der Tür und mit ihm viele Konzertbesucher, die darauf warten, ihre Lieblingsinterpreten zu sehen. Nach einem solchen Großevent finden sich im Internet unzählige Videomitschnitte der Konzerte. Dabei sind Bild- und Tonaufnahmen rechtlich problematisch. „Mit dem Posten von selbst gedrehten Konzertmitschnitten, auf für die Öffentlichkeit zugänglichen Internetplattformen, verstößt man gleich gegen mehrere Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz: Die Rechte der ausübenden Künstler wie Sänger, Musiker und Tänzer und auch gegen Urheberrechte des Texters und Komponisten“, weiß Ingo Kaufmann, Vorstandsmitglied der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Wer anwaltliche Abmahnung ignoriert riskiert teures Gerichtsverfahren
Auf die Verletzung von Urheberrechten kann zunächst eine anwaltliche Abmahnung folgen, welche keinesfalls unbeantwortet gelassen werden sollte. „Wer zu diesem Zeitpunkt nicht handelt, riskiert ein kostspieliges Gerichtsverfahren. Denn neben dem Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, können auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Wird zur Durchsetzung dieser Ansprüche ein Anwalt hinzugezogen, sind auch noch die Kosten für den Anwalt zu ersetzen“, so Kaufmann weiter.
Abgrenzung zwischen privat und öffentlich ist rechtlicher Graubereich
Die Zurverfügungstellung von Aufnahmen ist lediglich im privaten Rahmen zulässig, wie beispielsweise in einer nicht-öffentlichen Facebook-Gruppe mit einer beschränkten Teilnehmerzahl. Das gilt allerdings nur dann, wenn damit rein private und nicht etwa kommerzielle Zwecke verfolgt werden. „Die Einordnung ab wann es sich um eine „Öffentlichkeit“ handelt, der ich mein Video zeige, lässt sich allerdings nicht allgemein, etwa auf Basis der Personenanzahl, festlegen. Im Kreis der engsten Familie oder unter einzelnen Freunden wird jedoch grundsätzlich von einem nicht-öffentlichen Rahmen auszugehen sein“, erklärt das D.A.S. Vorstandsmitglied.
Auch Einzelerlaubnis vom Veranstalter problematisch
Auf den meisten Eintrittskarten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den diversen Hausordnungen von Konzerten und Festivals ist meist klar festgehalten, dass Bild- und Tonaufnahmen untersagt sind. „Eine Einzelerlaubnis vom Veranstalter einzuholen, wird in den wenigsten Fällen gewährt werden und ist somit sinnlos. Denn der Veranstalter ist in der Regel selber an Verträge mit den einzelnen Künstlern oder deren Plattenlabels gebunden“, erklärt Kaufmann.
Jugendschutzgesetz beachten, sonst drohen Eltern und Gastronomen Strafen
Aber nicht nur das Veröffentlichen von Konzertmitschnitten kann rechtliche Schwierigkeiten verursachen, auch die Nicht-Einhaltung des Jugendschutzgesetzes kann für Eltern und Gastronomen hohe Strafen nach sich ziehen. Die Jugendschutzgesetze werden auf Landesebene geregelt. Deshalb gelten in Wien auch eigene Gesetze zum Alkoholkonsum und zu Ausgehzeiten. „Für ganz Österreich gilt jedoch einheitlich, dass an Personen unter 16 Jahren kein Alkohol ausgeschenkt werden darf“, erklärt Kaufmann. Bei Verstößen der Gewerbetreibenden, die im Zweifelsfall nach einem Ausweis fragen müssen, drohen hohe Geldstrafen.
Kinder unter 14 Jahre dürfen in Wien bis 22 Uhr alleine unterwegs sein. Ab 16 Jahre ist eine unbegrenzte Ausgehzeit möglich. „Die von den Bundesländern vorgegebenen Ausgehzeiten sind die maximale Obergrenze. Eltern können daher von ihren Kindern verlangen, schon früher Zuhause zu sein. Wird ein Kind oder Jugendlicher von der Polizei außerhalb der erlaubten Ausgehzeiten aufgegriffen, so können Geldstrafen die Folge sein“, so Kaufmann.
Vorstand Dir. Mag. Ingo Kaufmann, Quelle: D.A.S./ Foto Wilke
17. April 2018: D.A.S.: Gesetzeswidriges Radfahren vermeiden
Fahrradfahren boomt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet gerade bei diesem Thema aufgrund gestiegener Anfragen Informationsbedarf. Neue gesetzliche Regeln und Vorschriften sowie versicherungsrelevante Besonderheiten sind zu beachten, wenn man mit seinem Drahtesel unterwegs ist. So droht betrunkenen Fahrradfahrern die Abnahme des Führerscheins. Kinder unter 12 Jahren müssen auch im Fahrradanhänger einen Helm tragen. Blinkende Fahrradbeleuchtung ist nur bei Rücklichtern erlaubt. E-Bikes werden ab einer gewissen Leistung rechtlich als Moped gesehen und benötigen eine Haftpflichtversicherung.
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Immer häufiger sieht man Radfahrer, die als Frontscheinwerfer blinkende Lichter verwenden. Dabei sind blinkende Beleuchtungsmittel nur hinten am Rad erlaubt. „Fahrradfahrer sind für andere Verkehrsteilnehmer gerade in der Dämmerung und Nacht schwer zu erkennen. Umso wichtiger ist eine gute Fahrradbeleuchtung. Nicht nur aufgrund der Gesetzeslage, sondern auch für die eigene Sicherheit, sollte man die richtigen Beleuchtungsmittel wählen, rät Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Lichtstärke der Fahrradbeleuchtung ist gesetzlich geregelt
An Fahrrädern muss sowohl vorne als auch hinten eine Beleuchtung angebracht sein. Der Scheinwerfer vorne muss die Fahrbahn mit einem weißen oder hellgelben Licht ausstrahlen und darf kein Blinklicht sein. Auch auf die Lichtstärke kommt es an. Diese muss mindestens 100 cd („Candela“) betragen. Im Gegensatz dazu darf das Rücklicht ein rotes Blinklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd sein.
Zusätzlich sind Rückstrahler erforderlich. Diese müssen vorne weiß und hinten rot sein und der ECE-Regelung entsprechen. Auch die Pedale müssen mit Rückstrahlern ausgestattet sein.
Trunkenheit am Fahrrad kann zu Führerscheinentzug führen
Wer schwer betrunken Fahrrad fährt, riskiert nicht nur eine saftige Verwaltungsstrafe, sondern kann auch seinen Führerschein verlieren; dasselbe gilt für Fahrradfahren unter Drogeneinfluss. Während Kfz-Lenker höchstens 0,5 Promille Alkohol im Blut haben dürfen, gilt am Fahrrad eine 0,8-Promille-Grenze. Zu einem vorläufigen Führerscheinentzug kommt es jedenfalls dann, wenn einen die Exekutive schwer betrunken am Fahrrad erwischt. Wer hingegen sein Rad schiebt, gilt als Fußgänger und als solcher muss er sich grundsätzlich keiner Routine-Alkoholkontrolle unterziehen.
Beförderung von Kindern in Fahrradanhängern gesetzlich geregelt
Auch bei der Nutzung von Fahrradanhängern, in denen Kinder befördert werden, gibt der Gesetzgeber einiges vor. Das Fahrrad ist z. B. so zu sichern, dass sich die mitfahrenden Kinder keine Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung einklemmen können.
Das Kind ist außerdem anzugurten und durch eine Vorrichtung, die das Hinausbeugen verhindert, zu schützen. Zusätzlich besteht bis zum 12. Lebensjahr Helmpflicht. „Eine Helmpflicht gilt nur dann nicht, wenn das Kind wegen seiner körperlichen Beschaffenheit keinen Helm verwenden kann“, erklärt der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Der Lenker des Fahrrads muss mindestens 16 Jahre alt sein und muss den Anhänger mittels einer 1,5 Meter hohen Fahnenstange kennzeichnen, an der ein leuchtfarbener Wimpel angebracht ist.
Bei Elektrofahrrädern kommt es auf Motorleistung an
Elektrofahrräder werden dann als „normale“ Fahrräder eingestuft, wenn sie eine höchstzulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweisen. In diesem Fall müssen sie technisch ebenfalls wie Fahrräder, also mit Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren laut Fahrradverordnung, usw. ausgestattet sein.
Bei einer höheren Leistung des E-Motors, wenn sich also der Motor bei Erreichen von 25 km/h nicht ausschaltet bzw. der Motor mehr als 600 Watt hat, gilt das E-Bike rechtlich als Moped. Das führt dazu, dass beispielsweise eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, die Helmpflicht gilt, eine Nummerntafel zu führen ist und auch ein Führerschein der dementsprechenden Klasse vorhanden sein muss.
„Achtung beim Benutzen von Radwegen mit frisierten E-Bikes bzw. S-Pedelec! Wenn die Leistungsgrenze von 600 Watt überschritten und/oder die Bauartgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt, dürfen Radwege nicht befahren werden“, warnt Loinger
10. April 2018: D.A.S. sponsert CliniClowns
Die Unterstützung sozialer Projekte hat bei der D.A.S. Rechtsschutz AG lange Tradition. Bei der diesjährigen "Promi Comedy Parade" der CliniClowns übernahm die D.A.S. das Hauptsponsoring. Daneben setzt sie sich für zahlreiche weitere karitative Einrichtungen ein und spendet unter anderem für die St. Anna Kinderkrebsforschung und die Gruft.
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Durch die finanzielle und personelle Unterstützung ausgewählter Projekte, setzt sich die D.A.S. seit über 60 Jahren für mehr Chancengleichheit in der Gesellschaft ein. Für das Original im Rechtsschutz ist Corporate Social Responsibility nicht nur ein Wort, sondern Teil seiner Unternehmenskultur.
Finanzielle Unterstützung der CliniClowns Austria
Mit den CliniClowns Austria verbindet die D.A.S. eine besondere Kooperation. So war der Rechtsschutzspezialist bei der gestrigen „CliniClowns Promi Comedy Parade“ nicht nur Hauptsponsor, sondern unterstützt auch die CliniClowns des Preyer’schen Kinderspitals finanziell.
D.A.S. Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger und D.A.S. Bereichsleiter Marketing & Kommunikation Christoph Pongratz überzeugten sich beim gestrigen Event im Wiener Metropol über die sinnvolle Initiative, kranken Kindern für kurze Zeit ein Lachen zu ermöglichen. „Die CliniClowns muntern seit 1991 schwerkranke Patienten auf. Gerne unterstützen wir diesen gemeinnützigen Verein“, erklärt Loinger.
Sponsoringbudget großteils für soziale Projekte
Die D.A.S. investiert aber auch in viele andere Projekte und gibt einen Großteil ihres Sponsoringbudgets für soziale Zwecke aus. So werden beispielsweise Schulen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen genauso unterstützt, wie das Projekt „Carla“ der Caritas, bei dem arbeitslose Menschen Kleiderspenden für Bedürftige sammeln, aufbereiten und verteilen.
Außerdem wurden Brillenspenden für sehbehinderte Menschen organisiert, Projekte der Lebenshilfe für Demenzkranke mitfinanziert, ein Ausflug für Kinder von Alleinerziehern bezahlt und 50 Winterpakete der Gruft gekauft.
Mitarbeiter-Initiative „D.A.S. hilft helfen“
Bei der Initiative „D.A.S. hilft helfen“ engagieren sich die Mitarbeiter des Rechtsschutzspezialisten.
Durch Geld-, Sach- und Zeitspenden hilft die Belegschaft bei karitativen Aktionen mit und trägt so persönlich ihren Teil zu mehr Chancengleichheit bei.
Sei es durch Verteilaktionen für Obdachlose in der Gruft, Spendensammelaktionen für die St. Anna Kinderkrebsforschung oder die Teilnahme an dem Projekt „Weihnachten im Schuhkarton“.
„Es freut mich ganz besonders, dass das soziale Engagement unseres Unternehmens Hand in Hand mit dem sozialen Engagement unserer Mitarbeiter geht“, sagt Loinger.
14. März 2018: Betriebliche Gesundheitsförderung Gütesiegel wieder an D.A.S. verliehen
Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wurde zum dritten Mal in Folge das Gütesiegel für Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF-Gütesiegel) durch die Wiener Gebietskrankenkassa verliehen. Der Spezialist im Rechtsschutz setzt sich bereits seit 10 Jahren intensiv mit gesundheitsfördernden Maßnahmen auseinander. Im Rahmen des Projekts „Fit 4 D.A.S.“ wurden zahlreiche Maßnahmen und Aktivitäten ins Leben gerufen, die sich positiv auf die Gesundheit der Mitarbeiter auswirken. Ein Schwerpunkt wird dabei heuer auf die seelische Gesundheit gelegt.
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Seit insgesamt 10 Jahren werden bei der D.A.S., dem Original im Rechtsschutz, Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit hoch geschrieben und als wichtig erachtet. Im Jahr 2012 erhielt sie zum ersten Mal das BGF-Gütesiegel durch die Wiener Gebietskrankenkasse verliehen.
„Die Gesundheit unserer Mitarbeiter spielt für uns eine zentrale Rolle. Aus diesem Grund investieren wir seit Jahren in die Gesundheit unserer Belegschaft“, erklärt Nicole Fabbro, betriebliche Gesundheitsmanagerin und Leiterin Personalentwicklung & BildungsService der D.A.S. „Zentral gesteuerte Projekt sowie die tatkräftigte Unterstützung und Mitwirkung unserer rund 50 Mitglieder im Gesundheitszirkel, tragen entscheidend zum Erfolg dieser Strategie bei.“
5 Säulen der D.A.S. Gesundheitsmaßnahmen
Die Betriebliche Gesundheitsförderung der D.A.S. ist auf 5 Säulen aufgebaut: Bewegung, Ernährung, seelische Gesundheit, Fehlzeitenmanagement sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz.
So haben D.A.S. Mitarbeiter beispielsweise die Möglichkeit, während der Arbeitszeit an zehn-minütige Bewegungspausen teilzunehmen, bei denen Muskelentspannungsübungen und einfache Kräftigungsübungen durchgeführt werden. Der Vitalkorb – gefüllt mit Obst und Gemüse – trägt ebenfalls zum Wohlbefinden bei und weist auf die Wichtigkeit einer ausgewogenen Ernährung hin. Workshops zur Raucherentwöhnung und Thementage zu Gesundheitsfragen, sind weitere Maßnahmen, die hier genannt werden können.
Jubiläumsjahr steht im Zeichen der seelischen Gesundheit
„Speziell im Jubiläumsjahr 2018 haben wir unseren Fokus auf das Thema der seelischen Gesundheit unserer Mitarbeiter gelegt. Durch die Unterstützung des Gesundheitszirkels bieten wird ebenfalls eine Fülle unterschiedlicher themenbezogenen Maßnahmen an“, erklärt Fabbro abschließend.
Das BGF-Gütesiegel wurde durch Bundesministerin Beate Hartinger-Klein an 24 Betriebe mit insgesamt 40.000 Mitarbeitern verliehen.
© Wiener Gebietskrankenkasse/APA-Fotoservice/Hörmandinger
v.l.n.r.:
Judith Wiedner (D.A.S. Personalentwicklung)
Nicole Fabbro (D.A.S. Gesundheitsmanagerin)
Katarzyna Greco (Stellv. Obfrau WGKK)
07. Februar 2018: D.A.S.: Übertragung der Schneeräumpflicht erfordert regelmäßige Kontrolle
Die D.A.S., Österreichs Original im Rechtsschutz, informiert über die Pflichten von Grundstückseigentümern im Winter. So müssen Gehsteige von Schnee befreit und bei Glatteis bestreut werden. Selbst wenn kein Gehsteig vorhanden ist, wird die Schneeräumung vorgeschrieben. Schneeräumpflichten können auch auf Dritte übertragen werden, jedoch empfiehlt es sich, diese regelmäßig zu kontrollieren. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, drohen Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld.
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Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen wie Laub zu säubern. Bei Schnee und Glatteis muss zusätzlich gestreut werden. „Das gilt auch, wenn kein Gehsteig vorhanden ist“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Liegenschaftseigentümer sind auch in diesen Fällen dazu verpflichtet, den Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die Räumpflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen. Wenn allerdings das Räumen durch extreme Wetterverhältnisse praktisch nutzlos ist, so muss nicht ununterbrochen geräumt werden“, so Loinger weiter.
Übertragung der Schneeräumpflicht, jedoch mit Kontrolle
Der Vermieter kann seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auf den Mieter überwälzen. Das entbindet den Vermieter aber nicht von allen Pflichten. Er muss weiterhin kontrollieren, ob der Gehweg ordnungsgemäß gesäubert wurde und muss dem Mieter geeignete Mittel zur Durchführung der Arbeit zur Verfügung stellen.
Wer nicht selbst dazu kommt, den Schnee vor dem eigenen Haus zu beseitigen, hat die Möglichkeit, ein Schneeräumungsunternehmen zu beauftragen. Auch in diesem Fall sollte der Grundstückseigentümer ab und zu kontrollieren, ob der Gehsteig ordnungsgemäß gesäubert wird.
„Zusätzlich ist es ratsam, den konkreten Haftungsumfang vertraglich genau festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Verträge, in denen Schneeräumdienste nur im Rahmen ihrer Kapazitäten säubern oder streuen müssen, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus“, weiß Loinger.
Eigentümer von Bäumen haftet für mögliche Schäden
In der kalten Jahreszeit sind Bäume stärkerer Witterung durch Schnee und Eis ausgesetzt. Bäume sollten daher in regelmäßigen Abständen einer Kontrolle durch ihre Eigentümer unterzogen werden. Der Eigentümer eines Baumes haftet für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit etwa durch Beschädigung, Fäulnis oder Krankheit zurückzuführen sind. „Bei unvorhersehbaren Naturereignissen wie Blitzschlag oder Sturm haftet der Eigentümer nicht. Vorausgesetzt, er ist seiner Sorgfaltspflicht im Vorfeld nachgekommen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.
Geldstrafen und Schadenersatzpflichten drohen bei Missachtung
Wer seinen Pflichten als Eigentümer oder Mieter nicht nachkommt, muss mit Geldstrafen rechnen. Kommt ein Fußgänger durch einen nicht geräumten Gehweg oder einen herunterfallenden Ast zu Schaden, können enorme Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen entstehen. Darüber hinaus kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen. „Im Falle eines Unfalls sollten Grundstückseigentümer den Zustand des Gehsteigs oder des Baumes zu Beweiszwecken dokumentieren“, rät der Vorstandsvorsitzende.
23. Jänner 2018: D.A.S.: Petra Kernecker neue Leiterin RisikoControlling
Petra Kernecker (29) leitet den Bereich RisikoControlling der D.A.S. Rechtsschutz AG. Sie ist für quantitative wie qualitative Themen des Solvency II Risikomanagements zuständig und bekleidet sowohl die Governance-Funktion Risikomanagement- als auch die Versicherungsmathematische-Funktion, entsprechend der EU Eigenkapitalmittelvorschriften Solvency II.
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„Ich möchte die D.A.S. bei der Umsetzung des neuen europäischen Eigenmittelregimes Solvency II zur angemessenen unternehmenseigenen Bewertung von Risiken unterstützen. Der risikoorientierte Bewertungsansatz ist ein interessantes Aufgabengebiet mit substantieller Herausforderung für Aktuare und Risikomanager“, sagt Kernecker über ihre Position.
Kernecker studierte an der Universität Siena, absolvierte das Bachelor- und Masterstudium der Technischen Mathematik an der TU Wien mit Schwerpunkt „Finanz- und Versicherungsmathematik“ und ist seit 2014 anerkannte Aktuarin.
Neben ihrer Tätigkeit bei der D.A.S. arbeitet Kernecker als externe Lektorin an der TU Wien und vermittelt versicherungsmathematisches Wissen durch die Vergabe und Betreuung von Bachelorarbeiten.
Zwischen 2012 und 2017 war sie als Aktuarin für das Gruppen Aktuariat und Risikomanagement der UNIQA Versicherung AG tätig und konnte hierbei internationale Erfahrung sammeln.
08. Jänner 2018: D.A.S.: Gratis Bankomatabhebungen, aber mit Haken
Ab 13. Jänner darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt mehr verlangt werden. Die D.A.S., der Spezialist im Rechtsschutz, informiert über die rechtlichen Neuerungen im Zahlungsverkehr und über die Haken, die das neue Zahlungsdienstegesetz mit sich bringt. Ein Entgelt darf nämlich weiterhin verlangt werden, wenn eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die europäische Richtlinie PSD II bringt Regulierungen zum Schutz der Kunden und regelt Online-Zahlungen. So haften etwa Kunden bei verlorener oder gestohlener Kredit- oder Bankomatkarte nur noch im Ausmaß von 50 Euro.
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Ab 13. Jänner 2018 gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Dann darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt verlangt werden. Jedoch können Zahlungsdienstleister wie Banken oder fremde Bankomataufsteller weiterhin ein Entgelt verlangen, wenn dies mit dem Kunden einzeln vereinbart wurde. „Den Beweis dafür muss aber der Zahlungsdienstleister erbringen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Kunden werden durch europäische Richtlinie umfassender geschützt
Mitte Jänner wird auch die europäische Richtlinie Payment Service Directive (PSD II) umgesetzt. „Ziel dieser Richtlinie ist die Regulierung des Massenzahlungsverkehrs sowie des mobilen und online Bezahlens. Zusätzlich sollen Verbraucher auch besser vor Betrug, Missbrauch und strittigen Transaktionen geschützt werden“, erklärt Loinger.
Davon betroffen sind auch fremde Dienstleister, die zwischen einem Online-Händler und der Bank eines Käufers stehen und die Überweisung über das Internet ermöglichen. „So wie es beispielsweise bei einer Essensbestellung über ein Online-Lieferservice und der Bezahlung mittels Paypal der Fall wäre“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.
Die wichtigsten Neuerungen für Verbraucher
- Haftung des Kunden nur noch im Ausmaß von 50 Euro (bisher 150 Euro), wenn etwa die Zahlungskarte verloren oder gestohlen wurde und/oder missbräuchlich verwendet wurde. Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder Diebstahl gar nicht bemerkt wurde (leichte Fahrlässigkeit).
- Haftung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden, wenn die Transaktion fehlerhaft oder verspätet vom anderen Anbieter ausgeführt wird
- Umfassende Informationspflichten der Dienstleister gegenüber dem Kunden, insbesondere auch bei Verrechnung von einzelnen Zahlungen, die nicht Teil des Rahmenvertrages sind. Das betrifft etwa Bankomatgebühren von Fremdaufstellern bei Barabhebungen.
- Eine „starke Kundenauthentifizierung“ ist verpflichtend. Das soll zum besseren Schutz des Kunden und seiner Daten vor Betrug und Missbrauch beitragen. Der Zahlungsdienstleister muss hier das Risiko (sicherheits-)technisch gering halten und mehrere Sicherheitsabfragen machen. Wenn er dagegen verstößt, haftet der Kunde nur noch bei betrügerischer Absicht
- Die Kündigung des Rahmenvertrages mit einem Zahlungsdienstleister muss für Kunden kostenlos sein. Läuft der Vertrag kürzer als 6 Monate darf die Kündigung weiterhin verrechnet werden.
- Einrichtung einer Schlichtungsstelle. „Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern. Verpflichtend vorgelagert ist eine interne Beschwerdestelle, die hier auf eine Streitbeilegung hinzuwirken hat.