Sexuelle Belästigung wird im Gleichbehandlungsgesetz (§ 6 Abs. 2 GlBG) geregelt und definiert sich durch folgende Kriterien eines Verhaltens gegenüber einer anderen Person: Das Verhalten …
- ist der sexuellen Sphäre zugehörig und
- beeinträchtigt die Würde einer Person – oder bezweckt dies,
- es ist für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig und
- schafft eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person – oder bezweckt dies –
- oder die Zurückweisung bzw. Duldung der sexuellen Belästigung hat dienstliche Auswirkungen für die betroffene Person – z. B. bei der Entlohnung, Weiterbeschäftigung oder Beförderung.
- anzügliche Bemerkungen, Witze, Hinterherpfeifen und eindeutige sexuelle Äußerungen
- unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht
- Telefongespräche und Nachrichten (E-Mails, Messenger-Nachrichten, Briefe) mit sexuellen Anspielungen
- Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen, Androhung von Nachteilen bei Abweisung
- Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am Computer)
- pornografisches Material am Arbeitsplatz oder in Nachrichten und Mails (etwa Dickpicks)
- Anstarren, taxierende Blicke
- anzügliche Gesten
- Exhibitionismus
- Berührungen: etwa Streicheln von Körperpartien (Knie, Arm, Gesäß etc), bei den Schultern oder Hüften umfassen, durch die Haare fahren etc.
- Erzwungene Umarmungen bzw. Küsse
- Nötigung oder Vergewaltigung
Sobald der Betrieb in Kenntnis gesetzt wurde, ist er im Rahmen der betrieblichen Fürsorgepflicht dazu angehalten. sofort Abhilfe zu schaffen. Dazu hat das Opfer Recht auf Schadensersatz.
Risiken und Probleme beim Vorgehen gegen sexuelle Belästigung
Diskreditierung des OpfersBetroffene werden in Ihrer Glaubhaftigkeit oft herabgesetzt, als humorlos bzw. überempfindlich oder hysterisch hingestellt. Dazu kann das Aufzeigen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oft mit beruflichen Schwierigkeiten einhergehen. Von Rache, Benachteiligung am Arbeitsplatz bis hin zu Mobbing können die Folgen reichen.
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Gleich nach Abschluss von Recht2Go können Sie sich ein Jahr lang zu 4 Rechtsproblemen von unseren Juristen beraten lassen. Diese Beratung kann telefonisch, online über MS Teams oder per E-Mail erfolgen. Ist der Fall geeignet, strebt die D.A.S. eine außergerichtliche Lösung an. Dies kann etwa ein Interventionsschreiben an die Gegenseite sein.
Sofort nach dem Abschluss können Sie Ihre Rechtsfrage stellen – auch zu bereits bestehenden Rechtsproblemen.
Falls Sie momentan keine Rechtsfrage haben, können Sie jederzeit unser Rechtsberatungsformular benützen uns unter rechtsberatung@das.at oder unter unserer Telefonnummer 0800 386 300 erreichen.
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Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgaberecht (darunter fallen etwa Gemeindeabgaben, Parkgebühren oder Rundfunk- und Fernsehgebühren) werden von der D.A.S. generell nicht abgedeckt, bzw. nur der Steuerrechtsschutz als Versicherungsleistungs-Zusatzpaket. In diesem Rechtsbereich helfen ausgewiesene Spezialisten (z.B. Steuerberater) weiter.
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