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Kündigung - was nun?

So kommen Sie zu Ihrem Recht!
Ihr Arbeitgeber hat die Kündigung ausgesprochen oder Sie schriftlich gekündigt? Zuerst: Unterschreiben Sie nichts voreilig und lassen Sie sich zu nichts drängen. Nicht in jedem Fall kann der Arbeitgeber Sie ohne weiteres kündigen. Was kann man bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers tun? In welcher Situation kann man eine Kündigung anfechten? Und wie steht es um das Dienstzeugnis? Wir zeigen Ihnen, welche Schritte Sie dagegen einleiten können und helfen Ihnen dabei, Ihr Recht zu bekommen.

Kündigung: Welche gesetzliche Regeln gibt es?

Was versteht man unter Kündigung?

Kündigung durch den Arbeitgeber
Mit der Arbeitgeberkündigung erklärt dieser mit einer an den Arbeitnehmer gerichteten Willenserklärung, das unbefristete Dienstverhältnis zu beenden. Kündigungen können schriftlich oder mündlich erfolgen, in einigen Kollektivverträgen ist festgehalten, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.

Möchte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter kündigen, dann muss er eine Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist ist die Dauer vom Zugang der Kündigung bis zum letzten Arbeitstag. Sie ist per Gesetz geregelt und findet sich üblicherweise in Ihrem Kollektiv- oder Dienstvertrag.

Kündigung durch den Arbeitnehmer
Hier sind für den Arbeitnehmer nur die Fristen einzuhalten, und der Arbeitsvertrag auf kritische Stellen zu überprüfen, etwa eine Konkurrenzklausel oder die Rückzahlung etwaiger Aus- und Fortbildungskosten. 

Einvernehmliche Auflösung
Bei einer gemeinsam getroffenen Auflösung des Dienstverhältnisses kann der Zeitpunkt frei gewählt werden. Der Abfertigungsanspruch bleibt erhalten. Es empfiehlt sich jedoch, vor Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung juristischen Rat einzuholen – jeder Fall ist anders!

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Ist Ihre Kündigung rechtens?

Sobald es einen gewählten Betriebsrat gibt, muss dieser einer Kündigung zustimmen.

Als Mitglied des Betriebsrats darf man nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt werden. Die Ausnahme bilden bestimmte schwerwiegende Entlassungsgründe, die auch im Nachhinein per gerichtliche Zustimmung erfolgen können.

Nein, wenn Sie schwanger sind und  Ihr Arbeitsverhältnis unbefristet ist, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Eintritt der Schwangerschaft, der Arbeitgeber sollte deshalb schnell informiert werden. Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Bei einer Fehlgeburt besteht vier Wochen Kündigungsschutz.

Während der Elternkarenz und -teilzeit besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. In dieser Zeit ist eine Kündigung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts wirksam. Wenn Sie Karenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden.

Ja, auch während des Krankenstands oder Urlaubs können Sie gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt dann mit Zugang, bzw. Zustellung der Kündigung. Das bedeutet: Wenn Sie gerade auf Urlaub im Ausland sind, fängt die Kündigungsfrist erst mit der Rückkehr aus Ihren Ferien an. Wird das Kündigungsschreiben beim Postamt hinterlegt, gilt es unter be­stimmt­en Voraussetzungen bereits mit Hinterlegung als zugestellt. Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirk­sam. Der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen.

Eine Kündigung ohne Angaben von Fristen und Gründen ist jederzeit möglich während des Probemonats.

Ja, nach dem ersten Lehrjahr (oder bei dreijähriger Lehrdauer nach dem zweiten Lehrjahr). Allerdings ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers zwingend an ein Mediationsverfahren gebunden, da die Kündigung sonst rechtswidrig ist, dazu sind die Fristen und Formalitäten strikt einzuhalten.

Einvernehmliche Kündigung - kein Zwang möglich


Eine einvernehmliche Auflösung hat vor allem dann Vorteile, wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Besteht der Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Auflösung und Sie willigen ein, dann könnte das nachteilig für Sie sein, besonders, wenn Sie einer besonders schutzwürdigen Gruppe zugehörig sind. Achtung: Unterschreiben Sie daher nichts, bevor Sie nicht juristischen Rat eingeholt haben. Denn mit dem Einverständnis zur einvernehmlichen Auflösung verzichten Sie auf die Einhaltung der Kündigungsfrist.

Entlassung

Das bedeutet, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wird und die Kündigungsfrist hier nicht greift. Die Entlassung wird für Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen in unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen (Angestelltengesetz mit beispielhaften Entlassungsgründen, die Gewerbeordung für Arbeiter/Arbeiterinnen mit der taxativen, also abschließenden Auflistung der Entlassungsgründe) geregelt. Achtung: Bei einer fristlosen Kündigung muss ein schwerwiegender Entlassungsgrund vorliegen. Zu diesen zählen etwa:
 
bei Angestellten nach dem Angestelltengesetz, wenn sie:
  • Im Dienst untreu sind oder sich einer Handlung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
  • Nicht in der Lage sind, die versprochene oder den Umständen nach angemessene Arbeitsleistung zu erbringen
  • Die Arbeitsleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit, Unglücksfall) unterlassen oder sich beharrlich weigern, diese zu erbringen
  • Ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben oder im selben Geschäftszweig des Arbeitgebers auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte betreiben
  • Durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung ihrer Dienste gehindert sind
  • Sich Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre oder Tätlichkeiten (z.B. Diebstahl, Veruntreuung, Körperverletzung) gegen den Arbeitgeber oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lassen
Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung, wenn sie:
  • Bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber durch Vorlegen falscher Zeugnisse, Papiere etc. getäuscht oder sie/ihn nicht über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt haben
  • Ihre Pflichten beharrlich verletzen
  • Für die zu verrichtende Arbeit als unfähig befunden werden
  • Die Arbeit unbefugt verlassen
  • Der Alkoholsucht trotz mehrmaliger erfolgloser Warnung verfallen
  • Sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig machen, welche sie des Vertrauens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
  • Sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Arbeitgeber oder Mitarbeiter schuldig machen
  • Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten oder ohne Einwilligung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers ein abträgliches Nebengeschäft betreiben
  • Die übrigen Arbeiterinnen/Arbeiter zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbeinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versuchen
  • Mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden
  • Eine 14 Tage übersteigende Freiheitsstrafe verbüßen müssen

Was bedeutet Freistellung?

Bei einer Dienstfreistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, bei aufrechtem Entgeldanspruch, also Freizeit für vollen Lohn. Dies wird oft bei Kündigungen erwirkt, in denen die Arbeitnehmer in Positionen sind, bei der sie mit wichtigen Geschäftspartnern oder heiklem Informationsmaterial zu tun haben. Für den Freigestellten ergeben sich keine Nachteile. Eventuell müssen bereitgestellte Arbeitsmittel bzw. Home-Office Ausstattung vorzeitig an den Arbeitgeber zurückgestellt werden.

 Ein Beispielfall: Arbeitgeberkündigung über "WhatsApp"

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Die Zahnärztin und Arbeitgeberin M., möchte das Dienstverhältnis mit Frau K., aufkündigen. Anwendbar ist der Kollektivertrag für die Zahnarztangestellten Österreich. In diesem steht, dass Kündigungen schriftlich erfolgen müssen.

Die Arbeitgeberin setzt das Kündigungsschreiben auf, das sie mit Stempel und Unterschrift versieht. Dann fotografiert sie dieses und schickt es über die Smartphone Anwendung „WhatsApp“ noch am selben Tag (31.10.) an die Arbeitnehmerin Frau K. Das per Post zugesendete Kündigungsschreiben erhält Frau K. erst 4 Tage später (4.11.).
 
Nunmehr fordert K. eine Kündigungsentschädigung, da sie das Kündigungsschreiben per Post erst später erhalten hat und sich somit die Kündigungsfrist verlängert hat (Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsletzten). Wie hat der Oberste Gerichtshof dazu entschieden? Hier geht es zum gesamten Fall.

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Sie wollen wissen, ob die Kündigung rechtens ist? Dies ist schwer zu ermitteln, wenn man kein Experte des österreichischen Rechts ist. Da die Sachlage bei jedem Fall stets eigenständig bewertet wird, hilft Ihnen hier eine individuelle Rechtsberatung der D.A.S.-Juristen weiter.

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Hilfreiche Tipps

Kündigungsfristen überprüfen

Sowohl für Angestellte wie auch Arbeiter gilt: Je nach Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen oder länger. Details dazu ersehen Sie in Ihrem Kollektiv-, Arbeits- oder Dienstvertrag. Sollten Sie dort nichts finden, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist: Seit 2021 gelten dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter wie für Angestellte.
 

Schriftliche Kündigung verlangen

Prinzipiell kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in jeder Form auflösen, soweit es keine Beschränkungen durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag gibt. Das kann schriftlich, mündlich oder auch per E-Mail erfolgen. Wichtig dabei ist, dass inhaltlich nachvollzogen werden kann, dass es sich um eine Kündigung handelt. Da die Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung gilt, werden diese meist schriftlich zugestellt. In manchen Kollektivverträgen ist eine schriftliche Kündigung verpflichtend.

Gesetzliche Postensuchtage nutzen

Im Fall einer Arbeitgeberkündigung haben Sie Anspruch auf sogenannten "Postensuchtage". Diese können im Aus­maß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 7,7 Stunden bei einer 38,5 Stund­en­woche) beim Arbeitgeber eingefordert werden. Der konkrete Zeitpunkt für die Konsumation ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Arbeitgeber darf dem Anspruch aller­dings nicht im Wege stehen und vereiteln.
Ist Urlaub während der Kündigungsfrist ver­ein­bart, ist darauf zu achten, dass die Postensuchtage ebenfalls geltend gemacht werden. So steht Ihnen beispielsweise für vier Tage Urlaub in der Woche trotzdem ein Postensuchtag zu.

Dienstzeugnis ausstellen lassen

Der Arbeitgeber hat nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers ein Dienstzeugnis auszustellen. Es ist dabei ausreichend, dass der Arbeitgeber den Zeitraum des Dienstverhältnisses und die konkret ausgeübte Funktion angibt. Es gibt somit keinen Rechtsanspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Dienstzeugnis, also eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit oder Lob und Anerkennung.
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Risiken und Probleme bei Anfechtung der Kündigung 

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Im Falle einer Anfechtung sind diese meist an unterschiedliche Voraussetzungen ge­knüpft, dazu sind die Fristen oft sehr kurzfristig gesetzt. Diese gilt es unbedingt einzuhalten.
Der Arbeitgeber hat oft bessere anwaltliche Ressourcen, um sich gegen die Anfechtung eines gekündigten Arbeitnehmers zu verteidigen, daher sollten vorab Ansprüche genau geprüft und deren faktische Durchsetzbarkeit überlegt werden.

Dienstzeugnis genau überprüfen
Insbesondere nach einer nicht reibungslosen Kündigung sollte das Dienstzeugnis genau betrachtet werden: Gerade in qualifizierten Zeugnissen kann sich auf den ersten Blick hinter positiven Formulierungen eine Botschaft ver­steck­en, die eine negative Wertung ermöglicht. Lassen Sie daher ein qualifiziertes Zeugnis lieber vorher prüfen, bevor Sie es akzeptieren.

Was bietet Recht2Go?

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Gleich nach Abschluss von Recht2Go können Sie sich zu Ihren Rechtsproblemen von unseren Juristen beraten lassen. Diese Beratung kann telefonisch, online über MS Teams oder per E-Mail erfolgen. Ist der Fall geeignet, strebt die D.A.S. eine außergerichtliche Lösung an. Dies kann etwa ein Interventionsschreiben an die Gegenseite sein.
 

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Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgaberecht (darunter fallen etwa Gemeindeabgaben, Parkgebühren oder Rundfunk- und Fernsehgebühren) werden von der D.A.S. generell nicht abgedeckt, bzw. nur der Steuerrechtsschutz als Versicherungsleistungs-Zusatzpaket. In diesem Rechtsbereich helfen ausgewiesene Spezialisten (z.B. Steuerberater) weiter.

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