Katastergrenze - Nutzungsgrenze

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Grundstücksgrenze Kataster

Erster Schritt bei Streitigkeiten oder Unklarheiten hinsichtlich des Grenzverlaufes.

In vielen - wenn nicht den meisten - Fällen stimmt der tatsächliche, in der Natur ersichtliche Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken nicht mit der Katastergrenze, also jener Grenze, die heute über das Internet und die dort zur Verfügung stehenden digitalen Kataster nahezu beliebig abrufbar ist, überein. Häufig besteht Unklarheit darüber, was in einem solchen Fall zu geschehen hat. Die Beurteilung hängt dabei in erster Linie davon ab, in welchem Kataster die betroffenen Grundstücke erfasst sind.

 

Welcher Kataster bringt Klarheit?

Ursprünglich wurden die Grundstücke in Österreich im sogenannten Franziszeischen Kataster erfasst, der auf Kaiser Franz I. zurückgeht. Dieser Kataster beruhte auf den zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren technischen Möglichkeiten und war daher bereits damals relativ ungenau. Aus diesem Grund aber auch aufgrund zwischenzeitiger Veränderungen weicht in sehr vielen Fällen die tatsächlich feststellbare und genutzte Naturgrenze von diesem Kataster ab. Die Grenzlinien dieses Katasters bilden keinen eindeutigen Beweis für den Grenzverlauf. Der Grenzverlauf ist vielmehr im Streitfall im Wesentlichen auf der Grundlage der jahrelangen unbeanstandeten Nutzung festzusetzen.

Seit mehreren Jahren werden nunmehr Grundstücke aus Anlass von Neuvermessungen und unter der Voraussetzung der Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümer im neuen Grenzkataster erfasst. Bei Grundstücken, die in diesem neuen Grenzkataster erfasst sind, ist der Grenzverlauf präzise erfasst und aus den im Grenzkataster gespeicherten Daten jederzeit bis auf wenige Zentimeter reproduzierbar. Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster erfasst sind, sind damit eindeutig festgelegt und eine Verschiebung von solchen Grenzen (etwa durch Ersitzung) ist nicht mehr möglich.

 

Grenzen des Grundstücks bestimmen

Bei Streitigkeiten oder Unklarheiten hinsichtlich des Grenzverlaufes ist daher in einem ersten Schritt festzustellen, ob das oder die betroffenen Grundstücke bereits im Grenzkataster erfasst sind. Dies ist relativ einfach durch bloße Einsicht in den Grundbuchsauszug festzustellen, da im Grenzkataster erfasste Grundstücke dort besonders gekennzeichnet sind.

Trifft dies zu, kann eine allenfalls unkenntlich gewordene Grenze jederzeit von einem Zivilingenieur für Vermessungswesen in die Natur übertragen werden und wäre damit der korrekte Grenzverlauf eindeutig und unwiderlegbar nachgewiesen.

Sind die betroffenen Grundstücke noch nicht im Grenzkataster, sondern noch im alten Franziszeischen Kataster erfasst, ist im Streitfall der Grenzverlauf vom Gericht im Außerstreitverfahren auf der Grundlage des letzten ruhigen Besitzstandes festzusetzen. Kann ein solcher nicht erwiesen werden, ist vom Gericht die Grenze nach billigem Ermessen festzusetzen.

Wurde im Außerstreitverfahren eine zwischen den Nachbarn strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken vorläufig nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs. 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden.

Über den Anwalt

Herr Dr. Wolfgang Reinisch. ist D.A.S. Partneranwalt. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei Reinisch & Grössbauer Rechtsanwälte.

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