Haftung bei Skiunfällen

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Snowboarder und Skifahrer auf einer verschneiten idyllischen Piste mit tiefstehender Sonne

Rechtsanwalt MMag. Dr. Rupert Manhart über die Rechtslage bei Wintersportunfällen

Verletzungen beim Ski- und Snowboardsport entstehen entweder durch Fehler anderer Skifahrer, durch Mängel bei der Pistensicherung sowie durch Pistenfahrzeuge, durch mangelhafte Ausrüstung oder schlichtweg durch Eigenverschulden. Auch dürfen alpine Gefahren, vor allem außerhalb der gesicherten Pisten, nicht unterschätzt werden. Je nachdem, auf welche dieser Ursachen ein Skiunfall zurückführen ist, können unterschiedliche Personen zur Haftung herangezogen werden und kommen verschiedene Schadenersatzregeln zur Anwendung.

 

Kollisionsunfälle

Die schwersten Verletzungen entstehen oft durch Kollisionen von Pistenbenützern. Die Haftung richtet sich nach dem Verschuldensgrundsatz: Für den Schaden hat aufzukommen, wer den Unfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Diese Haftungsgrundlagen sind vom Verletzten zu beweisen, welcher Beweis bei Skiunfällen aber oft nicht leicht erbracht werden kann: Im Schnee bleiben keine Spuren zurück, die eine Rekonstruktion des Unfalls erlauben; Zeugen erinnern sich oft nur verschwommen an die letzten Sekunden vor dem Zusammenstoß.
 
Entscheidende Sorgfaltsnormen sind die FIS-Regeln, die als Maßstab für sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers und Snowboarders zum Ziel haben, Unfälle auf Ski- und Snowboardabfahrten zu vermeiden. Von den nur zehn Regeln ist die Regel 3 oft entscheidungswesentlich: Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Der hintere (und schnellere) Skifahrer oder Snowboarder ist also im Nachrang und muss daher dem vorderen einen ausreichenden Abstand für alle Fahrmanöver lassen, wie auch in FIS-Regel 4 (Überholen) noch einmal betont wird.
 
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum sind alle Pisten gleichwertig und gibt es keine Vorrangregeln auf Pistenkreuzungen. Dem Straßenverkehr vergleichbare Regelungen (wie „rechts vor links“) gibt es beim Pistenverkehr nicht.

 

Unfallursache mangelhafte Pistensicherung

Der Liftunternehmer und Pistenerhalter haftet auf vertraglicher Grundlage für den Zustand der Skipisten, die er den Pistenbenützern zur Verfügung stellt. Anders als bei Kollisionsunfällen liegt die Beweislast nicht beim Unfallopfer, sondern beim Unternehmer, der beweisen muss, dass er die zumutbare Sorgfalt eingehalten hat.
 
Der Unternehmer haftet nur für den sogenannten „organisierten Skiraum“, also die als solche gewidmeten Skipisten. Bei Skirouten leistet der Unternehmer nur Gewähr für die Lawinensicherung, nicht für die Freiheit vor sonstigen Gefahren; insbesondere gibt es bei Skirouten keine Haftung für den Zustand der Route. Auf Skipisten sind Gefahrenstellen hingegen grundsätzlich abzusichern, etwa durch entsprechende Warnungen (Warntafeln, Stocknetze usw.) oder sogar durch Fangnetze und Abpolsterung. Ein Schutz vor allen möglichen Gefahren wird jedoch von der Rechtsprechung nicht verlangt.
 
Die Pflicht zur Pistensicherung endet täglich mit dem Ende des Pistenbetriebs, der in der Regel entsprechend kundgemacht ist. In räumlicher Hinsicht reicht die Pistensicherung bis zum Pistenrand, wobei besondere Gefahrenstellen (so genannte atypische Gefahren) auch in einem zwei Meter breiten Streifen außerhalb des Pistenrands abgesichert werden müssen.
 
Während des normalen Pistenbetriebs dürfen Pistenfahrzeuge (Pistenraupen, Skidoos usw.) nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen eingesetzt werden. Sie haben dann entsprechende optische und akustische Warneinrichtungen einzuschalten.

 

Eigenverantwortung und mangelhafte Ausrüstung

Grundsätzlich hat jeder Skifahrer und Snowboarder selbst dafür Sorge zu tragen, dass er über eine ausreichende und taugliche Ausrüstung verfügt. In vielen Bundesländern ist für Minderjährige auch das Tragen eines Skihelms nunmehr vorgeschrieben, sodass es zu einer Verminderung der Haftung des Unfallverursachers kommen kann, wenn der Unfall (auch) auf mangelhafte Ausrüstung zurückzuführen ist.
 
Allerdings kann es auch zu einer Haftung des Sportartikelhändlers kommen, etwa wenn er die Skibindung falsch einstellt oder die Wartung von Ausrüstungsgegenständen mangelhaft durchführt.

 

Allgemeine Empfehlungen

Es empfiehlt sich, nach dem Unfall so rasch wie möglich für eine Unfallaufnahme durch die Polizei einschließlich Vermessung der Unfallstelle Sorge zu tragen, solange die Erinnerung noch frisch und die Piste unverändert ist. Außerdem ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, einer Unfallversicherung (die auch Hubschrauberbergungen umfassen sollte) und einer Rechtsschutzversicherung empfehlenswert, da die dem Wintersport innewohnenden Risiken nicht zur Gänze vermieden werden können.

Über den Anwalt

Herr MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M.  ist D.A.S. Partneranwalt. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei Manhart Einsle Partner Rechtsanwälte.