FAQ zum Umtauschrecht auf reduzierte Ware
Nein! Bei Waren, die in Ordnung sind, gibt es kein Rückgabe- bzw. Umtauschrecht. Es gibt aber die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungspflicht.
Die Gewährleistungspflicht regelt die Ansprüche des Käufers: Sollte der Verkäufer/Händler eine mangelhafte Ware veräußert haben oder wird diese nach einer gewissen Zeit kaputt, so kann sich der Käufer auf die Gewährleistung berufen. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe, bzw. beim Kauf vorhanden war. Die Dauer der Gewährleistungspflicht ist unterschiedlich:
- Zwei Jahre bei einer beweglichen Sache (Möbel, Espressomaschine, etc.)
- Drei Jahre bei einer unbeweglichen Sache (Gebäude)
- Mir fällt zu Hause auf, dass die neue Hose ein Loch hat oder die Espressomaschine in der Verpackung kaputt gegangen ist -> die Gewährleistungspflicht greift
- Auch für Mängel, die beim Kauf noch nicht ersichtlich waren (die Espressomaschine lässt sich nicht einschalten; lässt keinen Kaffee runter) -> die Gewährleistungspflicht greift
Was kann man erwarten?
Wenn die Gewährleistung greift und man nicht selbst für den Mangel verantwortlich ist, hat der Verkäufer/Händler vier Möglichkeiten:- den Mangel beheben (Reparatur) oder
- die Ware austauschen bzw. in zweiter Ebene
- Preisreduzierung oder
- Geldzurückerstattung (sogenannte Wandlung)
Ab dem Kauf der Ware kann der Käufer zwei Jahre lang darauf bestehen, dass diese kostenlos repariert oder ersetzt wird – sofern der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die Kosten muss der Verkäufer/Händler übernehmen.
Was kann man erwarten?
Der Verkäufer/Händler kann, wie oben erwähnt, die Ware entweder reparieren oder eine neue Ware liefern. Der Kunde kann grundsätzlich zwischen Austausch und Reparatur wählen. Das Wahlrecht endet jedoch, wenn ein Behelf unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Sofern zumutbar, muss dem Verkäufer/Händler aber zumindest 1x die Möglichkeit gegeben werden zu reparieren oder auszutauschen. Sollte die Ware nicht repariert werden können oder der Verkäufer/Händler kann die Ware nicht nochmals liefern (ausverkauft), besteht die Möglichkeit, eine Preisminderung der Ware oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Der Rücktritt ist jedoch nur möglich, wenn es sich um keinen „geringfügigen Mangel“ handelt. Die Ware muss anschließend zurückgegeben werden. Der Verkäufer/Händler muss das Geld zurück überweisen. Entscheidet man sich, die kaputte Ware zu behalten, kann eine Reduzierung des Kaufpreises bzw. Schadenersatz verlangt werden. ACHTUNG: Neulieferung einer ""Ersatz-Ware"" funktioniert nicht bei Einzelstücken oder Sonderanfertigungen.In diesen Fällen gelten keine Gewährleistungsrechte. Beispiel:
- Wenn bei der Artikelbeschreibung der Fehler bekanntgegeben wurde, kann ich später diesen nicht mehr reklamieren.
Rechtliche Ansprüche werden immer schriftlich reklamiert - am besten eingeschrieben. Im Streitfall kann die Reklamation nachgewiesen werden. Im Schreiben sollte nicht nur genau der Mangel der Ware beschrieben werden, sondern auch, dass die Kosten für die Rücksendung vom Verkäufer/Händler getragen werden!!
Der Kunde kauft eine Ware die mangelfrei sein sollte. Hier gilt die Gewährleistungspflicht. ACHTUNG: Es sei denn, die Ware wurde aufgrund eines Mangels reduziert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Gewährleistung, da der Mangel durch den Kauf akzeptiert wurde.
Eine Garantie beruht auf freiwilliger Basis. Es gibt hier keine gesetzliche Regelung. Jeder Verkäufer/Händler kann selbst bestimmen, ob und wie lange er eine Garantie anbietet.
Sollte der Kunde zu Hause erkennen, dass die Farbe des Rockes im Geschäft anders ausgesehen hat oder das neue Möbelstück nicht zum Inventar passt, so kann der Verkäufer/Händler in Kulanz die Ware zurücknehmen. Der Verkäufer/Händler ist aber nicht dazu verpflichtet! Nimmt der Verkäufer/Händler die Ware freiwillig zurück, kann ein Artikel vom gleichen Wert ausgesucht werden. Findet man nichts, wird in den meisten Fällen ein Gutschein ausgestellt. In den seltensten Fällen wird das Geld zurück überwiesen.
Das kommt auf den Verkäufer/Händler an. Wenn der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist, besteht kein Anspruch. Meist findet man einen Hinweis auf den Rechnungsbelegen – „Umtausch nur mit gültigem Beleg, bis spätestens zwei Wochen ab Verkauf und nicht auf reduzierte oder Abverkaufsware“.
- ""Die Ware kann nicht umgetauscht werden. Erst nach dem dritten Verbesserungsversuch.""
- ""Leider können wir nicht den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Möglich ist nur eine Preisminderung.""
- ""Umtausch nur mit Originalverpackung.""
- ""Das Gerät wurde nicht ordnungsgemäß benutzt. Leider können wir da nichts machen.""
- ""Getragene Kleidung wird nicht zurück genommen.""
- ""Wir nehmen keine defekte Ware zurück. Bitte wenden Sie sich an die Firma XY. Die ist für solche Fälle zuständig.""
- ""Für einen Defekt an dem Gerät können wir nichts"".
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 und
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 8
Ja, beim Onlinekauf gilt das Recht auf Gewährleistung. Es gelten hier dieselben Regeln wie bei einem Kauf in einem Geschäftslokal.
Grundsätzlich gibt es beim Onlinekauf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Erhalt der Ware. Das Rücktrittsrecht nach dem Fernabsatzgesetz ist unabhängig vom Gewährleistungsrecht zu sehen. Eine Angabe von Gründen ist nicht nötig. Es kommt nicht darauf an, ob es einen Mangel gibt. ACHTUNG: Sollte bei Lieferung niemand zu Hause sein und das Päckchen wird am Postamt hinterlegt, so läuft ab hier die Frist von 14 Tagen. ACHTUNG: Wird beim Onlinekauf nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich dieses Rücktrittsrecht um 12 Monate!
Sollte der Kunde sich dazu entscheiden vom Kauf zurückzutreten, ist es immer klug, dies per eingeschriebenen Brief zu dokumentieren. Ein Grund muss nicht genannt werden. Wichtig ist nur, dass die Frist eingehalten wird. Viele (Online)-Verkäufer/Händler bieten einen kostenlosen Rückversand der Ware an. In diesen Fällen ist meist schon ein Rücksendekuvert im Päckchen enthalten. Dieses muss anschließend am Postamt abgegeben werden. Bitte Vorsicht bei Onlinekäufen von versiegelten Waren. Beispiele:
- Bei Waren, welche aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen versiegelt wurden, gibt es kein Rücktrittsrecht
- Weiters besteht kein Rücktrittsrecht bei CD’s, DVD’s und Spiele