Balkonkraftwerke und Klein-PV-Anlagen

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Solaranlage Berge
Klein-PV-Anlage an einer Hütte in den Alpen

Unsere Rechtsexperten zum Trend der Photovoltaik-Anlagen im Kleinformat

Durch die immer höher werdenden Energiepreise, werden Photovoltaikanlagen und Klein-Photovoltaikanlagen immer beliebter.
Die Errichtung einer normalen PV-Anlage ist regelmäßig mit größeren bürokratischen Hürden bzw. mit höheren Kosten verbunden. Auch wenn man eine Eigentumswohnung bzw. Mietwohnung hat, ist die klassische PV-Anlage oft keine Option.

Was macht Klein-PV-Anlagen so attraktiv?
Klein-PV-Anlagen sind hier mit weniger Aufwand verbunden. Auch preislich sind sie erschwinglicher als klassische PV-Anlagen.  Dennoch gibt es einige Punkte auf die man dennoch achten sollte.
Klein-PV-Anlagen (z.B. Mini-PV-Anlagen für den Balkon) sind Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von weniger als 0,8 kW. Eine Genehmigung des Netzbetreibers ist nicht nötig. Er muss aber verständigt werden (zwei Wochen vor Inbetriebnahme). Regelmäßig kann die Meldung bereits online über die Webseite des jeweiligen Netzanbieters erfolgen.

Anders ist es bei größeren Anlagen ab 0,8 kW und kleiner als 20 kW. In diesem Fall ist die Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber anzuzeigen. Hier muss ein Antrag gestellt werden. Kleinerzeugungsanlagen brauchen zudem keinen eigenen Zählpunkt.

Worauf sollte man beim Kauf achten?
Klein-PV-Anlagen kann man bei vielen Stellen erwerben (spezialisierte Online-Shops, Baumärkte, etc.). Es gibt dementsprechend auch ein großes Angebot, sofern die Bestandteile lieferbar sind.
Am wichtigsten ist es beim Kauf, auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung wird erklärt, dass das Produkt allen anzuwendenden Vorschriften der Europäischen Union entspricht und die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden.
 
Darf ich auch bei Miet- bzw. Eigentumswohnungen auf dem Balkon einen Mini-PV-Anlage anbringen?
Hat man eine Miet- oder Eigentumswohnung muss man auch vorsichtig sein. Besonders wenn allgemeine Teile des Wohnobjekts für die Errichtung z.B. angebohrt werden müssen, oder das äußere Erscheinungsbild der Anlage beeinträchtig wird, muss das OK des Vermieters bzw. die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. Aber auch sonst sollte z.B. der Vermieter oder die Hausverwaltung befragt oder Informiert werden. Natürlich sollte auch im Mietvertrag nachgelesen werden, ob es spezielle Regelungen (Informationspflichten, etc.) gibt.

Gemäß § 3 MRG (im Vollanwendungsbereich) ist der Vermieter für den Erhalt und die sichere Funktion der elektrischen Leitungen zuständig. Er hat also ein Interesse daran, zu wissen, wenn zusätzlicher Strom in das Hausstromnetz eingespeist wird. Das kann auch dann wichtig sein, wenn der Strom wegen Arbeiten abgestellt werden muss. Nur wenn bekannt ist, aus welchen Quellen Strom in das Netz eingespeist werden, kann sichergestellt werden, dass bei Arbeiten tatsächlich keinerlei Storm mehr durch die Leitungen fließt. Ansonsten droht den Arbeitern Verletzungsgefahr.

Balkon-PV-Anlagen sind grundsätzlich Anlagen die mit Plug-In funktionieren, also die an die Steckdose angeschlossen werden. Bereits viel diskutiert wurde ein Graubereich, wonach Plug-In-Anlagen nicht zulässig sind, da es Ö-Normen gibt, die den direkten Anschluss an die Steckdose wohl nicht erlauben. Wobei diese Ö-Normen nur den Stand der Technik darstellen, aber rechtlich keine Bindungswirkung haben (sofern sie nicht in ein anders Gesetz als verbindlich „eingearbeitet“ wurden). Mittlerweile hat die E-Control aber klargestellt, dass Kleinsterzeugungsanlagen auch mit Schuko-Stecker erlaubt sind.

Dennoch wird weiterhin die Beiziehung eines Elektrikers empfohlen. Im Falle einer falschen Montage, könnte diesen dann auch eine Haftung treffen.
 
Was ist, wenn doch was passiert?
Sollte es durch die Balkon-PV-Anlage zu einem Schaden kommen, muss natürlich zuerst geschaut werden, was die Ursache ist. Wird jemand Dritter geschädigt, haftet man für dessen Schaden nach den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen. Ein gewisses Verschulden, zumindest Fahrlässigkeit, ist hier nötig.
Ist die Anlage etwa falsch angeschlossen, muss geklärt werden, ob es sich um einen Fall grober Fahrlässigkeit handelt. Hier kann es sein, dass einzelne Versicherungen nicht leisten (z.B. Haushaltsversicherung). Ein Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen lohnt sich hier jedenfalls.