Badeunfall – wer haftet?

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Rettungsreifen Badeunfall Haftung

D.A.S. Partneranwalt Dr. Sehorz über die Haftung bei Badeunfällen

Kaum hat die Badesaison begonnen, müssen wir auch heuer schon wieder von zahlreichen, teils tragisch verlaufenden Badeunfällen erfahren. Aus rechtsanwaltlicher Sicht stellt sich im Hinblick auf solche Ereignisse in erster Linie natürlich die Frage der Haftung.
Da besonders viele Fälle, oft schwerwiegende Unfälle von Kindern betreffen, möchte ich mich einleitend mit der Aufsichtspflicht hinsichtlich Minderjähriger (Personen, die noch nicht 18 (!) Jahre alt sind) beschäftigen.
 

Aufsichtspflicht bei Minderjährigen

Aufsichtspflichtig sind in erster Linie die Eltern der Minderjährigen. Diese können diese Pflicht an geeignete Personen wie Lehrer, Betreiber von Sommercamps, auch ältere Minderjährige und dergleichen übertragen, bleiben aber für die von ihnen getroffene Auswahl haftpflichtig. Die Intensität der Ausübung der Aufsichtspflicht hängt im Wesentlichen vom Alter und vom körperlichen bzw geistigen Entwicklungsstand aber auch von den individuellen Charaktereigenschaften des zu beaufsichtigen Minderjährigen ab. Der Grad der Aufmerksamkeit welchem man einem beispielsweise fünfjährigen Kind im Zuge eines Schwimmbadbesuches zu widmen hat, unterscheidet sich nachvollziehbarerweise von dem gegenüber einem 17-jährigen. Es ist jedenfalls dringend angeraten es mit der Ausübung der Aufsichtspflicht eher zu übertreiben als diese schleifen zu lassen und sie wirklich nur nachvollziehbar geeigneten Personen zu übertragen. Die rechtlichen Folgen der Verletzung von Aufsichtspflichten reichen von strafrechtlicher Verfolgung (etwa wegen fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung) bis zu schadenersatzrechtlich begründeten, nach oben hin kaum eingrenzbaren Ansprüchen auf Schmerzensgeld, Ersatz von Behandlungskosten, lebenslangen Renten und dergleichen.
 

Pflichten von Swimmingpool-Besitzern

Aber auch die Haftung des glücklichen Besitzers eines Swimmingpools ist umfassend. Ein solches Becken ist prinzipiell etwa durch Zäune so abzusichern, dass Dritten der unkontrollierte Zugang zu diesem nachhaltig verwehrt ist. Ist eine solche Absicherung nicht möglich, empfiehlt sich eine solide Abdeckung, um das unbeabsichtigte Hineinfallen, auch von ungebetenen Gästen verhindern zu können. Trifft der Besitzer des Swimmingpools geladene oder auch ungeladene Badegäste an, so hat er diesen gegenüber eine Aufsichts- und Warnpflicht. Selbstverständlich ist der Swimmingpool so zu errichten und zu erhalten, dass sicheres Baden immer möglich ist.
 

Wer haftet bei Unfällen in öffentlichen Schwimmbädern?

Noch weitegehender ist die Haftung von Schwimmbadbetreibern wie etwa von Gemeinden. Diese haften nicht nur für einen ungefährlichen Zustand von in Betrieb befindlichen Schwimmanlagen sondern auch für den bereits geschlossener. Zu denken ist dabei etwa an die Rutschfestigkeit von Fliesen, die Befestigung von Einstiegen, die hygienische Unbedenklichkeit der gesamten Anlage oder die Ungefährlichkeit der diversen betriebsnotwendigen Pumpvorgänge. Bei der Auswahl des Personals, haben solche Betreiber nicht nur auf dessen körperliche und geistige Eignung zu achten, sondern auch auf deren Durchsetzungsvermögen gegenüber unbotmäßigen Badegästen. Dauernd alkoholisierte Nichtschwimmer als Bademeister, wie sie mir aus meiner Jugend noch in eindrücklicher Erinnerung sind, sollten definitiv der Vergangenheit angehören.
 

Gefahrenquelle Wasserrutsche

Sowohl Betreibern als auch Nutzern von Wasserrutschen und ähnlichen Anlagen treffen in Anbetracht deren besonderer Gefährlichkeit umfassende Pflichten. Haften erstere vor allem für die technische Unbedenklichkeit, so treffen zweitere besondere Rücksichts- und Sorgfaltspflichten. Die jeweiligen Benützungsregeln (etwa Abstand halten, Ampelsignale beachten, Auslaufzonen unverzüglich verlassen und dergleichen) sind strikt einzuhalten, ansonsten es im Falle des Falles zu weitreichenden rechtlichen Konsequenzen, wie schon oben angedeutet, kommen wird.

Ein aus rechtlicher Sicht ungetrübtes Badevergnügen, setzt in Anbetracht der mannigfaltigen Gefahren, welche mit diesem zwangsläufig verbunden sind, verantwortungsbewusstes und vorausschauendes Handeln voraus. Ich wünsche allen Lesern dieser Zeilen erholsame Badetage, an deren Ende keine Haftungsfragen zu klären sein mögen.

Über den Anwalt

Herr Dr. Felix Sehorz ist D.A.S. Partneranwalt. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei.

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