Probleme beim Kauf von Gebrauchtwagen! Was nun?

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Mechaniker Auto

Nach wochenlanger Suche findet Erwin L. bei einem Autohändler sein Traumauto. Im Kaufvertrag wird eine Gewährleistung von acht Monaten vereinbart. Auf einen Ankaufstest verzichtet Herr L. 
Nach neun Monaten streikt der Motor des Wagens plötzlich. Erwin L. bringt das Auto in die Werkstatt. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 1.200 Euro. Neben dem Motor hat die Werkstatt noch weitere Schäden am Auto festgestellt. Der Automechaniker teilt Herrn L. mit, dass einige der Mängel schon über ein Jahr bestehen.

D.A.S. RechtsService berät ausführlich und findet optimale Lösung

Da die Gewährleistung laut Vertrag nur für die ersten acht Monate gegolten hat, ist Herr L. unsicher, ob er vom Autoverkäufer fordern kann, dass dieser die Reparaturen bezahlt. Er wendet sich daher an das D.A.S. RechtsService. Einer der erfahrenen Juristen berät den D.A.S. Kunden ausführlich. Er erklärt ihm, dass die vereinbarte Gewährleistungsfrist von acht Monaten rechtlich nicht zulässig ist. Beim Gebrauchtwagenkauf vom Fahrzeughändler darf die Frist nämlich maximal auf ein Jahr herabgesetzt werden!
Im Zuge der außergerichtlichen D.A.S. Direkthilfe® wird ein Schreiben an den Autohändler aufgesetzt. In diesem wird der Verkäufer dazu aufgefordert, für die Reparaturkosten aufzukommen. Und tatsächlich: Der Autohändler willigt ein und lässt die Mängel beheben. 

VerkehrsWelt inklusive Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

Zum Glück hat Herr L. in seinem D.A.S. Privat-Rechtsschutz auch die VerkehrsWelt abgesichert. In dieser ist unter anderem der Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz enthalten, mit dem das Rechtsproblem mit dem Autohändler rasch aus der Welt geschafft werden konnte.

Die D.A.S. Direkthilfe® kommt immer dann zum Einsatz, wenn Rechtskonflikte ohne Anwalt und Gericht gelöst werden können. So können Zeit, Kosten und Nerven gespart werden.