Wohnungseigentum
Viele träumen von den eigenen vier Wänden. Doch Miteigentum an einem Haus ist nicht immer unproblematisch.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen MiteigentümerInnen gilt: Die Anteilsmehrheit entscheidet!
Wenn ein/e WohnungseigentümerIn die Betriebskosten nicht zahlt, wird er/sie von der Hausverwaltung gemahnt.
Wird dann trotzdem nicht bezahlt, bringt die Hausverwaltung im Namen der anderen WohnungseigentümerInnen Klage ein (innerhalb von 6 Monaten ab der Fälligkeit der Betriebskosten).Zusammen mit der Klage kann die Hausverwaltung beantragen, dass im Grundbuch ein Vorzugspfandrecht eingetragen wird. Das Vorzugspfandrecht sichert die Forderungen der Eigentümergemeinschaft.
Wollen Sie den Vertrag mit Ihrer Hausverwaltung kündigen, müssen Sie einiges beachten:
- Ihre Hausverwaltung wurde auf unbestimmte Zeit bestellt:
- Sie können den Vertrag zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen, ohne einen Grund anzugeben. Beachten Sie die dreimonatige Kündigungsfrist!
- Ihre Hausverwaltung wurde auf eine bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt:
Sie können nach drei Jahren zum Ende jeder Abrechnungsperiode ohne Angabe von Gründen kündigen. Auch hier müssen Sie die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
- Außerordentliche Kündigung: bei wichtigen Gründen, z.B. Verletzung der Verwalterpflichten, kann die Eigentümermehrheit der Verwaltung die Kündigung aussprechen. Die Abberufung der Hausverwaltung kann schon ein/e einzige/r WohnungseigentümerIn bei Gericht beantragen.
Mit einer entsprechenden Klage können Sie die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft verlangen.
WohnungseigentümerInnen müssen für zukünftige Arbeiten am Wohnhaus vorsorgen. Das machen sie mittels einer Rücklage. Über die Höhe der Rücklage entscheidet die Anteilsmehrheit der WohnungseigentümerInnen. (§§28,31 Wohnungseigentümergesetz/WEG.).