Reiserücktritt wegen Coronavirus

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Reise nach China gebucht, was tun?

Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus und mit ihm auch die Angst vor einer möglichen Ansteckung. Viele Urlauber, die eine Reise nach China geplant haben, wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen und ob sie ihre Reise kostenlos stornieren können.

Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wann eine kostenlose Stornierung möglich ist und welche Rechte Konsumenten haben.

 

Rät das Bundesministerium von Reisen nach China ab?

Das österreichische Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat für die chinesische Provinz Hubei aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus die Sicherheitsstufe 3 ausgerufen. Das bedeutet, dass für dieses Gebiet ein hohes Sicherheitsrisiko besteht und von nicht notwendigen Reisen abgeraten wird.

Für die restlichen Teile Chinas gilt ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Stufe 2.

 

Kann ich meine Rundreise nach China stornieren? Reisebeginn wäre schon nächste Woche.

Jeder Reisende hat das Recht, jederzeit vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter darf dann eine Entschädigung, sogenannte Reisestornokosten, fordern.

Eine kostenlose Stornierung ist dann möglich, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbaren Umgebung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Eine bereits ausgebrochene schwere Krankheit mit hohem Gefährdungsniveau – so wie es das Coronavirus ist – stellt einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar.

Die WHO hat in der Zwischenzeit einen internationalen Notstand ausgerufen und Empfehlungen ausgesprochen, um die Ausbreitung des Virus über die Grenzen Chinas hinaus einzudämmen.

Für Reisen nach Hubei und dessen Hauptstadt Wuhan ist der kostenlose Rücktritt möglich. Für andere Teile Chinas muss im Einzelfall entschieden werden, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Bei einem Reisestorno sind den Reisenden alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Jedoch besteht kein Anspruch auf Erstattung der entgangenen Urlaubsfreuden.

 

Kann ich meinen Flug nach China kostenlos stornieren?

Wenn Sie einen Flug nach China gebucht haben, dann informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft, ob eine kostenlose Stornierung möglich ist. Austrian Airlines, Lufthansa, Swiss, Brussels Airlines bieten kostenlose Stornos an.

 

Mein Reisebüro hat zwei Reiseziele in China gestrichen und durch ein minderwertiges ersetzt. Darf es das?

Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit, vorab wesentliche Eigenschaften der Pauschalreise zu verändern. Allerdings muss der Reisende diesen Änderungen zustimmen oder kann kostenlos vom Vertrag zurücktreten.

Falls das Reisebüro eine Ersatzreise anbietet, können die Reisenden entscheiden, ob sie diese annehmen oder nicht.

 

Das Reisebüro hat meine Reise nach China gestrichen. Geht das so einfach?

Auch der Reiseveranstalter hat das Recht, bei Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn er an der Vertragserfüllung gehindert ist. Diesen Umstand muss er aber unverzüglich, spätestens vor Reisebeginn, den Reisenden mitteilen.

Alle geleisteten Zahlungen sind dann dem Reisenden innerhalb von 14 Tagen zurück zu erstatten.

 

Ich befinde mich schon auf der Pauschalreise und der Reiseveranstalter musste nun die Reiseroute verlegen. Muss ich das so akzeptieren? Kann ich eine Entschädigung fordern?

Können erhebliche Teile der vereinbarten Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Veranstalter angemessene Vorkehrungen zur Fortsetzung der Reise anbieten. Diese müssen gleich- oder höherwertig sein als die ursprüngliche vereinbarte Leistung. Dem Reisenden dürfen dadurch keine Mehrkosten erwachsen.

Sind solche Vorkehrungen nicht machbar und ist die Beförderung, wie z. B. der Hin- und Rückflug Bestandteil der Reise, hat der Veranstalter für die unverzügliche Rückbeförderung zu sorgen. Wieder gilt: mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel und ohne Mehrkosten.

Ist die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so hat der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten zu tragen.