Schneeräumpflicht und Winterdienst

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Schneeräumung

Welche Verpflichtungen habe ich als Haus-/Wohnungsbesitzer wenn der erste Schnee fällt?

Eigentümer von Liegenschaften müssen dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Falls nötig, müssen die gefährdeten Straßenstellen abgesperrt oder geeignet gekennzeichnet werden. Es gibt keine Verpflichtung, das Dach dauerhaft von Schnee freizuhalten. Sobald jedoch eine Gefahr für Passanten besteht, müssen Absperr- bzw. Warnstangen aufgestellt und das Dach so rasch wie möglich geräumt werden. Dachlawinen und herabfallende Eiszapfen können sehr gefährlich sein. Eine Tauwetterkontrolle ist daher sehr wichtig.

 

Gilt die Schneeräumpflicht auch außerhalb des Ortsgebietes?

Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Dort kommt die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht in Betracht.

 

In welchem Zeitraum muss ich Gehsteige räumen?

Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen (Laub, Streusplitt) zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die Räumpflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen.
Wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss der Schnee wieder entfernt werden. Auch bei extremen Witterungsverhältnissen wie andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis – wenn das Räumen praktisch nutzlos ist – muss nicht ununterbrochen geräumt werden.

Achtung: Rechte und Pflichten bei der Schneeräumung können durch Gemeindeverordnungen unterschiedlich geregelt sein. So kann der Zeitraum der Streu- und Räumpflicht durch Gemeindeverordnungen eingeschränkt oder die Verwendung von Streusalzen und Auftaumitteln (Umweltschutz!) geregelt werden.

 

Kann der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter übertragen?

Der Vermieter kann seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich auf den Mieter überwälzen. Der Vermieter muss jedoch vorsorgen, dass diese Räumung bzw. Streuung durchgeführt wird, indem er diese überwacht und Mittel dafür zur Verfügung stellt. Die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen kann auch einem Schneeräumungsunternehmen übertragen werden. Wenn ein Schneeräumungsunternehmer von einem Liegenschaftseigentümer Räumungs- und Streupflichten zur Gänze übernommen hat, so tritt er an die Stelle des Liegenschaftseigentümers. Er haftet auch anstelle des Liegenschaftseigentümers für Schäden an Dritten, die aus der schuldhaften Vernachlässigung der genannten Pflichten entstehen. Hier ist es jedoch ratsam, den konkreten Haftungsumfang vertraglich genau festzuhalten.

Achtung: Auch hier trifft den Hauseigentümer ein Auswahlverschulden. Eigentümer sollten sich vergewissern, dass der Winterdienst seinen Vertrag auch erfüllen kann! Die ordnungsgemäße Räumung sollte auch überprüft werden. Sobald Hinweise von Nachbarn kommen, dass nie geräumt wird, oder die Räumung mangelhaft erfolgt, muss der Eigentümer darauf reagieren.

 

Was passiert, wenn sich jemand aufgrund meines nicht geräumten Gehsteiges verletzt?

Eine Verletzung der Schneeräumpflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche eine Geldstrafe nach sich zieht. Wenn darüber hinaus jemand zu Schaden kommt, kann es neben einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung auch zu Schadensersatzpflichten kommen. Grundstückseigentümern sind gut beraten, den Zustand des Gehsteigs im Fall eines Unfalles vor Ort zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

 

Muss ich im Herbst auch rutschige Blätter entfernen?

Im Herbst muss natürlich nicht jedes einzelne Blatt aufgehoben werden. Wenn aber Laub oder heruntergefallene Äste die Sicherheit der Fußgänger gefährden, müssen sie im Sinne des § 93 StVO entfernt werden. Jeder trägt aber auch Eigenverantwortung. So kann es zu einem Mitverschulden und Minderung von Schadensersatzansprüchen kommen, wenn Fußgänger die Warnstangen ignorieren oder bei Glatteis mit Stöckelschuhen unterwegs sind.

 

Wie müssen Pools und Teiche im Winter gesichert werden?

Jeder Haus- und Grundstückseigentümer hat die Verpflichtung, sein Eigentum so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommen kann. Das gilt auch für Pools und Teiche, die z. B. für Kinder zur tödlichen Gefahr werden könnten. Zur Absicherung reichen im Normalfall eine Poolabdeckung oder ein Zaun um das Grundstück aus.
Wird gegen diese sogenannten Verkehrssicherungspflichten verstoßen, kann von den Geschädigten Schadensersatz gefordert werden.

 

Wie müssen Wasserleitungen vor Frostschäden geschützt werden?

Bei Häusern, die länger als 72 Stunden verlassen werden, sind die Wasserleitungen abzusperren. Außerdem müssen Maßnahmen getroffen werden, um Frostschäden zu vermeiden. Hält man sich nicht an diese 72-Stunden-Regel und kommt es zu einem Wasserschaden, kann sich die Haushalts- oder Leitungswasserversicherung weigern, den Schaden zu übernehmen.
Die Regelung gilt nicht, wenn innerhalb der 72 Stunden jemand zum Blumengießen oder für die Versorgung der Tiere in das Haus kommt.