Bei Belästigung kann Unterlassungsklage drohen
Grillen auf Freiflächen ist sowohl in Miet- als auch Eigentumswohnungen erlaubt. Es kommt aber darauf an, wie, wann und wo es ausgeübt wird. Wichtig ist, dass fachgerecht gegrillt wird und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung oder des Nachbargrundstücks nicht wesentlich gestört wird. Sonst droht eine Unterlassungsklage.
Nach § 364 ABGB ist es nämlich unzulässig, auf den Nachbargrund direkt einzuwirken – z. B. durch herabfallende Steine oder das Abladen von Unrat. Aber auch indirekte Einwirkungen, wie durch Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen können untersagt sein. Nämlich eben dann, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich stören.
Allgemein kann fachgerechtes Grillen als ortsüblich angesehen werden und ist daher erlaubt. Als Maßstab wird das Empfinden eines Durchschnittsmenschen herangezogen.
Auf das Verbrennen von Materialien, die starken und unangenehmen Rauch entwickeln, sollte aber jedenfalls verzichtet werden. Auch das Verwenden von feuergefährlichen Anzündern wie Benzin oder Spiritus ist zu unterlassen.
In manchen Hausordnungen von Eigentums- und Miethäusern können zusätzlich Vorschriften bzgl. des Grillens zu finden sein. So wird z. B. der Gebrauch bestimmter Grills auf Terrassen, Balkonen oder in Gärten verboten oder bestimmte Grill- und Ruhezeiten vorgeschrieben. Bei Missachtung der Ruhezeiten droht ebenfalls eine Anzeige.
Manchmal regeln ortspolizeiliche Verordnungen spezielle Grillzeiten, an die man sich zu halten hat. Ruhezeiten sind auch in den Landesgesetzen und Gemeindeordnungen geregelt.
Tipp: Bevor die eigenen Nachbarn angezeigt werden oder die Polizei gerufen wird, ist es ratsam, ein klärendes Gespräch zu führen. So können rechtliche Streitigkeiten und langwierige Gerichtsprozesse vermieden werden. D.A.S. Kunden können sich bei Nachbarschaftsstreitigkeiten an die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung wenden.