Sicher beim Gründen

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Vertrag Finanzierung

Wenn Ihr Einzelunternehmen noch nicht im Firmenbuch eingetragen ist, holen Sie vorher Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung ein. Mit der geeigneten Beratung wird die Materie des Wirtschafts- und Steuerrechts gleich klarer.

Danach folgt die Gewerbeanmeldung. Durch die Gewerbeanmeldung folgt auch eine Anzeige bei der gewerblichen Wirtschaft.

 

Beim Finanzamt ist ein Fragebogen auszufüllen, der eine gewerbliche oder sonstige Tätigkeit anzeigt. Dort wird auch die Steuernummer vergeben. Ihre MitarbeiterInnen melden Sie bei der zuständigen Gebietskrankenkasse an.

Damit Sie einen Kredit von der Bank bekommen, verlangt diese oft ein Unternehmenskonzept. Darin sollten Sie Vorstellungen, Erwartungen und Aussichten Ihres Unternehmens übersichtlich zusammenfassen.
 

 

Übersicht eines Business – Plans/Unternehmenskonzepts

  • Beschreibung des Produkts
  • Marktanalyse (mögliche Zielgruppen, Nachfragesituation, Konkurrenzsituation, Konkurrenzfähigkeit)
  • Preisgestaltung
  • Kalkulation
  • Vertriebsmöglichkeit
  • Werbestrategie
  • Potenzielle Geschäftspartner
  • Personalbedarf
  • Investitionen
  • Standortbeschreibung
  • Vorgesehener Kapitaleinsatz
  • Mittelaufbringung
  • Vorgesehene Rechtsform
  • Ergebnis-Finanzplan für 3 Jahre

Wenn Sie Fragen zu Förderungen haben, wenden Sie sich am besten an die Wirtschaftskammer oder Ihre Hausbank. Dort bekommen Sie Informationen zu Voraussetzungen und möglichen Chancen auf Förderungszusagen.

 

Rechtsform des Unternehmens

Viele Gründer stellen sich die Frage, welche Rechtsform für ihr Unternehmen am besten geeignet wäre. Ist ein Einzelunternehmen besser geeignet oder eine (Kapital)-Gesellschaft?

 

  • Bei Gründung einer Gesellschaft kommen unterschiedliche Rechtsformen in Frage. Die meistverbreiteten sind:
  • Personengesellschaften wie OG und KG
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, …)

 

Die Gründung eines Einzelunternehmens ist einfach und kostengünstig. Für alle Betriebsschulden haftet der Unternehmer unbeschränkt persönlich.

Das Unternehmen wird durch das erste Geschäft bzw. die Aufnahme des Betriebs gegründet. Ein weiterer formeller Gründungsakt ist nicht notwendig. Wenn ein Partner eingebunden werden soll, sind OG (Offene Gesellschaft )oder KG (Kommanditgesellschaft) geeignete Gesellschaftsformen.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschafter einer GmbH haften nicht für Schulden oder Risiken der Gesellschaft. Haftbar sind sie lediglich mit dem eingezahlten Stammkapital (derzeit 10.000 Euro mit Gründungsprivileg).

Nach zehn Jahren folgt eine Aufstockung auf mindestens 35.000 Euro.
Das Haftungsrisiko ist deshalb das wichtigste Argument für die GmbH im Vergleich zur Einzelfirma.

Auch steuerliche Gründe sind ausschlaggebend. Der Steuersatz von 25% (Körperschaftssteuer) für Gewinne ist relativ günstig (solange keine Gewinnausschüttung erfolgt).
 

Außerdem kann der Geschäftsführer der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingehen.
Für die Gründung einer GmbH wird ein Notariatsakt erstellt. Dieser kostet rund 2.000 Euro. Für Eintragung und Veröffentlichung fallen zusätzliche Gebühren an. Bei erstmaliger Gründung eines Unternehmens bzw. einer Betriebsübernahme ersparen Sie sich Gebühren, wenn sie eine NEUFÖG-Beratung  der Wirtschaftskammer in Anspruch nehmen. Diese Beratung muss vor dem Eintrag ins Firmenbuch erfolgen.

 

Offene Gesellschaft (OG)

Wenn zwei oder mehrere Personen relativ gleichberechtigt ein Unternehmen betreiben wollen, ist die Gründung einer OG interessant. Dabei übernehmen alle Gesellschafter volle Haftung für Betriebsrisiken mit ihrem gesamten Vermögen.

 

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei einer Kommanditgesellschaft ist ein Gesellschafter nur Geldgeber und haftete beschränkt bis zu Höhe seiner Einlage.
Kommanditisten sind in der Regel als neue Selbständige GSVG pflichtversichert.

Als Kommanditist entfällt die SV Pflichtversicherung nur, wenn Sie sich in der KG nicht betätigen, bzw.  sich mit dem Gewinnanteil zufriedengeben und für Verluste über die Einlage hinaus nicht haften.

 

Stille Gesellschaft

Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich am Unternehmen eines anderen durch eine Vermögenseinlage. Nach außen tritt er aber nicht in Erscheinung.

Der stille Gesellschafter ist am Gewinn des Unternehmens beteiligt, nicht aber an der Firmensubstanz bzw. am Firmenwert.

 

Bezeichnung eines Unternehmens

Die Bezeichnung eines Unternehmens nennt man auch „Firma“. Für den Namen eines Unternehmens gibt es gesetzliche Anforderungen. Diese dienen vor allem dem Schutz der Kunden und Lieferanten. Schließlich sollen Außenstehende wissen, mit wem sie es zu tun haben.

 

Die Firma verwenden Sie sowohl auf Gesellschaftspapieren (Briefpapier, Website, Rechnungen,…) als auch auf dem Geschäftslokal bzw. der Betriebsstätte.


Wenn Unternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist der Name des Unternehmers gleichzeitig seine Firma. Die Firma eines Einzelunternehmens besteht aus Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen. Zusätze, die das Unternehmen von anderen unterscheiden sind erlaubt. Als so genannte Etablissementbezeichnung können auch Fantasienamen angeführt werden. Diese zählen aber nicht zum Firmenwortlaut.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch Fantasienahmen als Firmenwortlaut verwenden.

Die Firma einer GmbH kann eine Namens-, Sach- oder Fantasiebezeichnung sein. Die Bezeichnung darf nicht irreführend sein. Außerdem muss sie den Rechtsform-Zusatz „GmbH“, „GesmbH“ oder Gesellschaft mbH tragen.

Vor dem Eintrag ins Firmenbuch prüft normalerweise ein Notar ob der Firmenwortlaut zulässig ist durch eine Anfrage bei der Wirtschaftskammer.

 

Finanzierung für Jungunternehmer

Wichtig ist der Kapitalbedarf für die betriebliche Grundausstattung. Zusätzlich soll das Geld für die Abdeckung von Anlaufverlusten bzw. die notwendige Liquidität für die ersten drei Jahre gesichert sein.

Dafür müssen Jungunternehmer genug Eigenkapital oder verfügbare Fremdmittel aufweisen (Bankkredit). Das Eigenkapital sollte mindestens 30 % vom insgesamt notwendigen Kapital erreichen.

 

Gewerberecht

Für jede gewerbliche Tätigkeit braucht man eine Gewerbeberechtigung. Welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Bei reglementierten Gewerben ist dafür ein Befähigungsnachweis erforderlich. Von der Gewerbeordnung ausgenommen sind bestimmte selbstständige Berufe. Diese sind meist ohnehin durch andere Gesetze geregelt (z.B. Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Journalisten, Landwirte, ….).

 

Sollten nicht alle Voraussetzungen für eine Gewerbebewilligung vorhanden sein, gibt es die Möglichkeit einer Nachsicht. Wenn diese auch nicht erteilt wird, kann man einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der über nötige Voraussetzungen verfügt.


Auch bei Einzelunternehmen ist dies möglich. Der Geschäftsführer muss aber angestellt sein. Damit sind natürlich entsprechende Lohnabgaben verbunden.

Bei bewilligungspflichtigen, gebundenen Gewerben (z.B. Baumeister, Elektroinstallateur,…) kann man die Tätigkeit erst ausüben, nachdem man eine Bewilligung dafür hat. Bei allen anderen Gewerben ist die Ausübung bereits nach der Anmeldung erlaubt.

 

Betriebsanlagenrecht

Die Errichtung sowie der Umbau gewerblicher Betriebsanlagen sind in der Regel baubehördlich genehmigungspflichtig. Erst wenn ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid vorliegt dürfen Sie zu bauen beginnen. Für bestimmte Fälle gibt es vereinfachte Betriebsanlagenverfahren.

 

Eine Betriebsanlagengenehmigung benötigen Sie grundsätzlich für jede Betriebsanlage (Werkstätte, Geschäft, usw.) . Ausgenommen davon sind Einrichtungen wie z.B. Büros, die sich entsprechend wenig auf die Umgebung auswirken.

Wenn der Betriebsinhaber nachweisen kann, dass durch den Betrieb keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, kann ohne Lokalaugenschein und ohne Einbeziehen der Nachbarn eine Betriebsanlage genehmigt werden.