Zivilprozess

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Zivilprozess

Nicht jeder Streit muss vor Gericht enden. Lesen Sie hier, welche Alternativen es gibt und was Sie beachten sollten, wenn es doch einmal vor Gericht geht:

 

Welche Verfahrensarten gibt es?

Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit gibt es zwei Verfahren:

  • Das strittige Verfahren stellt die eigentlichen Zivilprozesse dar
  • Im Außerstreitverfahren werden beispielsweise Verhandlungen zu Verlassenschaften oder Obsorgeangelegenheiten geregelt

 
Gestritten wird meist in beiden Fällen.

In einem Zivilverfahren werden Streitigkeiten zwischen Privatpersonen geklärt. Dabei geht es typischerweise um die gerichtliche Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen und Rechten wie z. B. Schadensersatz- oder Kaufpreisforderungen. 

Mündliche Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung werden die Beweise aufgenommen, Zeugen vernommen und der Sachverhalt ermittelt. Der Richter verfasst am Ende des Verfahrens ein Urteil, bei dem er die Beweise frei abwägen kann. 

Urteil: Im Urteil wird ein sogenanntes „Obsiegen“ vom Richter festgelegt. Dieses legt fest, zu wie vielen Teilen der Prozess „gewonnen“ oder „verloren“ wurde.
 

Wann besteht eine Anwaltspflicht?

Man unterscheidet zwischen absoluter und relativer Anwaltspflicht.

Bei absoluter Anwaltspflicht kann eine Prozesspartei ohne Rechtsanwalt keine wirksamen Prozesshandlungen setzen. Bei relativer Anwaltspflicht müssen sich die Parteien zwar nicht vertreten lassen, wenn sich aber eine Partei vertreten lässt, muss es durch einen Rechtsanwalt sein.

Eine absolute Anwaltspflicht besteht

  • in Verfahren vor dem Bezirksgericht, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert den Betrag von 5.000 Euro übersteigt
  • vor allen höheren Gerichten (LG, OLG, OGH)
  • in Rechtsmittelverfahren.

Bei Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes besteht keine absolute Anwaltspflicht (§ 29 Abs 1 ZPO).
 
Eine relative Anwaltspflicht besteht

  • in Ehesachen
  • sowie in Fällen mit einem Streitwert von über 5.000 Euro (§ 29 Abs 1 ZPO).

Wenn weder eine absolute noch eine relative Anwaltspflicht besteht, können die Parteien selbst vor Gericht handeln oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

 

Wie viel kostet ein Rechtsanwalt?

Einem Rechtsanwalt steht für seine erbrachten Leistungen natürlich ein Honorar zu.
Die Höhe der Kosten hängt einerseits von der Komplexität des Sachverhalts und andererseits von der Höhe des eingeforderten Betrags, dem sogenannten Streitwert, ab. Die Kosten für eine Verhandlung werden nach deren Dauer bemessen. Wieviel Sie ein Prozess kosten kann, können Sie mit dem D.A.S. Prozesskostenrechner herausfinden.

Wer Rechtsschutz versichert ist, ist hier klar im Vorteil. Rechtsschutzversicherungen tragen in versicherten Fällen das Prozesskostenrisiko und bezahlen die Prozess-, Anwalts- und z. B. Sachverständigenkosten.  

 

Was kann ich tun, wenn ich mir einen Prozess nicht leisten kann?

Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, hat die Möglichkeit, bei Gericht „Verfahrenshilfe“ zu beantragen.

Achtung: Hier ist Vorsicht geboten. Denn die Verfahrenshilfe in Zivilrechtssachen kann auch widerrufen werden (erlöschen oder entzogen werden). Das bedeutet, dass innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens die Nachzahlung der Kosten für z. B. Sachverständigengebühren und Rechtsanwaltshonoraren vorgeschrieben werden kann. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verfahrenshilfeempfängers entsprechend gebessert haben.

Die Verfolgung des Anspruches im Zivilprozess darf darüber hinaus nicht offenbar mutwillig, also boshaft, oder aussichtslos sein.

Anders als im Zivilprozess, gibt es im Verwaltungsverfahren keine Verfahrenshilfe

 

Muss ich als Zeuge aussagen?

Zeugenpflicht ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht. Gleich wie im Strafprozess sind Zeugen auch im Zivilprozess verpflichtet, vor Gericht auszusagen. 

Wenn mit der Aussage vor Gericht Vermögensnachteile verbunden sind, dann können Zeugengebühren geltend gemacht werden. Das ist z. B. dann der Fall wenn damit ein Verdienstausfall oder hohe Reisekosten verbunden sind. 

Wer einer Zeugenladung nicht folgt, hat mit unangenehmen Folgen zu rechnen. Bei ungerechtfertigtem Ausbleiben kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden. 
 
Falsche Zeugenaussagen können noch unangenehmere Konsequenzen haben. Eine Falschaussage ist gerichtlich strafbar. Auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit kann Konsequenzen haben. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe.