Verwaltungsstrafverfahren

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Gericht Hammer Strafverfahren

Allgemeines 

Im Gegensatz zum gerichtlichen Strafverfahren werden im Verwaltungsstrafrecht Verstöße gegen Verwaltungsgesetze bestraft. Das kann z. B. die Straßenverkehrsordnung, Gewerbeordnung oder das Baurecht betreffen. 

Das Verwaltungsstrafrecht wird von den zuständigen Verwaltungsbehörden behandelt. Dazu zählen beispielsweise Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Gemeinden oder Landesregierungen. 

 

Verfahrensarten


1) Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren:

Durch Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen werden Verwaltungsübertretungen von Verwaltungsstrafbehörden mit der Verhängung von Geldstrafen geahndet. Gegen die Organstraf- und die Anonymverfügung sind keine Rechtsmittel zulässig. Sollte die festgesetzte Strafe nicht binnen zweiwöchiger Frist bezahlt werden, wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. 

2) Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren:

In einem ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren wird zuerst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschuldigte hat die Möglichkeit, sich zu rechtfertigen. Mündliche Verhandlungen finden vor den Landesverwaltungsgerichten des jeweiligen Bundeslandes des Wohnortes statt. Das Verfahren endet mit einem Straferkenntnis.