Gerichtliches Strafverfahren

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Gerichtverfahren

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

In einem Strafverfahren wird vor dem Strafgericht geklärt, ob eine Person ein gerichtlich strafbares Delikt schuldhaft begangen hat und wie diese dafür bestraft wird. Von der Staatsanwaltschaft wird Anklage erhoben, der Beschuldigte bzw. der Angeklagte wird bei der Gerichtsverhandlung vom Richter zu allen wesentlichen Punkten und bisherigen Beweisergebnissen zur Straftat befragt. Zum Schluss fällt der Richter entweder ein Strafurteil (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) oder im besten Falle einen Freispruch. 

 

Wann muss ich von einem Rechtsanwalt vertreten werden (Anwaltspflicht)?

Bei Strafprozessen vor dem Landesgericht ist dann eine anwaltliche Vertretung verpflichtend, wenn die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter stattfindet und wenn für die Tat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

Bei Strafprozessen vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht besteht Anwaltspflicht.
In Rechtsmittelverfahren gilt Anwaltspflicht.

Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, besteht Anwaltspflicht.
Lässt sich ein Angeklagter nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, obwohl Anwaltspflicht besteht, wird der betreffenden Person vom Gericht ein Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger) zur Seite gestellt.

In einem Strafverfahren vor einem Bezirksgericht besteht keine Anwaltspflicht und Sie können sich selbst vertreten. 

Was ist eine Diversion?

Bei hinreichend geklärten Fällen hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Möglichkeit einer sogenannten Diversion. Dabei wird auf das Gerichtsverfahren verzichtet und es erfolgt keine Verurteilung. Es kommt auf den Betroffenen allerdings eine belastende Maßnahme (z.B. gemeinnützige Arbeit, Probezeit, Zahlung eines Geldbetrags) zu.

 

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht Freiheitsstrafen und Geldstrafen vor.

  • Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder bestimmte Zeit verhängt. Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens 20 Jahre (§ 18 StGB).
  • Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens 2 Tagessätze. Der Tagessatz ist an den persönlichen Umständen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zu Bestrafenden im Zeitpunkt des Urteils der I. Instanz zu bemessen. Er ist mit mindestens 4 Euro höchstens jedoch 5.000 Euro festzusetzen. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wobei 1 Tag Freiheitsstrafe 2 Tagessätzen entspricht.
  • Strafregisterbescheinigung: hier werden Verurteilungen eines Strafgerichts eingetragen. Davon sind allerdings Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten vor dem 21. Lebensjahr und Maßnahmen der Diversion ausgenommen. Getilgte Strafen werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht.