Trendsportgeräte

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Trendsport Geräte

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Was ist erlaubt? Was müssen Sie beachten?

Ob mit Skates, Rad, Skateboard oder Scooter – andere Verkehrsteilnehmende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Sind Kinder auf der Straße spielend (auch mit Trendsportgeräten) unterwegs, müssen Eltern darauf achten, dass keine Fußgänger gefährdet werden – sonst stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar und es können Strafen in der Höhe von bis zu 72 Euro drohen.

Auch Erwachsene selbst dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmende gefährden oder behindern, sie riskieren sonst auch eine Verwaltungsstrafe. 

 

Inline Skates


Rollschuhe zählen zu den fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugen. Inline-Skaten ist daher auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren von Fahrbahnen ist hingegen in der Längsrichtung verboten. 

Das Verbot gilt nicht bei: 

  • Radfahranlagen
  • Wohnstraßen
  • Begegnungszonen
  • Fußgängerzonen 
  • Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden 
  • Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde

Auf Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die vorgeschriebenen Fahrtrichtungen einzuhalten. Auf Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes ist das skaten verboten.  
Das Tragen einer Schutzausrüstung ist gesetzlich nicht vorgesehen. 

Achtung: Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person fahren. Außer sie haben einen Radfahrausweis. Für Wohnstraßen gilt diese Regelung nicht.

Micro-Scooter, Kickboard, Snakeboard, Skateboard


Unter der Voraussetzung, dass weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger behindert werden, dürfen diese Fortbewegungsmittel auf Gehsteigen, Gehwegen, Fußgängerzonen und Wohnstraßen gefahren werden. Skateboards (und Ähnliches) dürfen auf Gehsteigen bzw. Gehwegen aber nur dann benützt werden, wenn sie nicht auf die Fahrbahn gelangen können.
Auf Spielstraßen ist der Fahrspaß nur eingeschränkt erlaubt.

Gefahren werden darf nur auf Straßen mit keiner oder mit geringer Neigung. 
Auch bei diesen Geräten gilt: Kinder unter 12 Jahren dürfen diese nur unter Aufsicht einer zumindest 16-jährigen Person verwenden. Ausgenommen davon sind Kinder ab zehn Jahren mit einem Radfahrausweis.
Das Tragen einer Schutzausrüstung ist auch hier gesetzlichen nicht vorgesehen.

Benzinscooter und Elektroscooter

Benzinscooter bis 10 km/h sind Kraftfahrzeuge. Der Lenker muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Es besteht Helmpflicht. Eine Lenkerberechtigung (Mopedschein) braucht man erst bei Benzinscootern über 10 km/h, sofern man das 24. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.  
Elektroscooter bis 25 km/h und max 600 Watt Leistung zählen zu den elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern. Hier gelten dieselben Bestimmungen wie für Fahrräder. Über 25 km/h sind sie als Motorfahrrad zu behandeln. Der Lenker des Scooters muss das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Safety first!

Auch wenn bei einigen Trendsportgeräten gesetzlich keine Schutzausrüstung vorgeschrieben ist, sollte man trotzdem eine geeignete Ausrüstung verwenden. Kleinere Verletzungen wie Schürfwunden, blaue Flecken, aber auch schwere Verletzungen wie Knochenbrüche und Gehirnerschütterungen können dadurch verhindert werden.

 

Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln

Sowohl Fahrräder, als auch die anderen Trendsportgeräte dürfen nicht ohne weiteres in öffentlichen Verkehrsmitteln mitgeführt werden. Auch das Benützen auf dem Gelände der Verkehrsbetriebe ist nicht erlaubt. Es ist daher ratsam, vor Fahrtantritt die jeweiligen Beförderungsbedingungen durchzusehen und abzuklären, ob und wann Sie solche Fortbewegungsmittel mitführen dürfen.