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Verpflichtendes Kindergartenjahr

Wird ein Kind vor dem 1. September des jeweiligen Jahres fünf Jahre alt muss es mindestens 16 Stunden pro Woche eine Kindergarteneinrichtung besuchen.

Allgemeine Schulpflicht

Alle Kinder, die zum 1. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, sind schulpflichtig. Die Schulpflicht dauert neun Jahre, also vom sechsten bis zum 15. Lebensjahr.

  • Die ersten vier Jahre muss eine Volks- oder Sonderschule besucht werden.
  • Vom fünften bis zum achten Schuljahr kann die Schulpflicht in einer Hauptschule, Neuen Mittelschule, allgemeinbildenden höheren Schule oder Sonderschule absolviert werden.
  • Bleibt ein schulpflichtiges Kind dem Unterricht für mehr als drei Tage ungerechtfertigt fern, wird ein Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet. Es droht eine Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.

Schülerbeihilfen

SchülerInnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie EWR BürgerInnen haben Anspruch auf verschiedene Schülerbeihilfen sofern sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Es können beispielsweise Heimbeihilfen oder Fahrtkostenbeihilfen beansprucht werden. Auch SchülerInnen fremder Staatsangehörigkeit können Beihilfen erhalten. Dazu muss mindestens ein Elternteil in Österreich wenigstens 5 Jahre einkommenssteuerpflichtig sein. Der Lebensmittelpunkt des/der Erziehungsberechtigen muss in Österreich sein.

Ausbildungspflicht nach der Schulpflicht

Alle Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich dauernd in Österreich aufhalten, trifft nach der allgemeinen Schulpflicht die sogenannte Ausbildungspflicht.

Folgende Ausbildungen kommen in Betracht:

  • Besuch einer weiterführenden Schule (allgemeinbildende höhere Schule, berufsbildende höhere Schule, berufsbildende mittlere Schule)
  • Ein gültiger Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz
  • Eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Schule für medizinische Assistenzberufe)
  • Besuch von schulischen Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen
  • Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
  • Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (gem. Behinderteneinstellungsgesetz)
  • eine nach Abs. 3 Ausbildungspflichtgesetz zulässige Beschäftigung

Diese Ausbildungspflicht endet schon früher, wenn der Jugendliche

  • eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule,
  • eine Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz oder
  • nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz,
  • eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder
  • eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) Berufsausbildungsgesetz oder gemäß § 11b Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz erfolgreich beendet hat.


Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder eine der vorgenannten Ausbildungen wahrnehmen. Bricht der Jugendliche seine Ausbildung trotzdem ab, besteht eine Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, binnen vier Monaten die Koordinierungsstelle zu verständigen. Untätigen Eltern drohen Verwaltungsstrafen.

Lehre und Lehrabschlussprüfung

Viele Jugendliche möchten nach Ende ihrer neunjährigen Schulpflicht eine Lehre beginnen. Welche Berufe man durch ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis erlernen kann, ist in der Lehrberufsliste des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vermerkt. Für jeden Lehrberuf wird auch die Dauer der Lehrzeit angegeben.

Grundwehrdienst

Die Stellungspflicht betrifft alle männlichen Österreicher des jeweils aufgerufenen Geburtsjahrganges. Frauen können sich freiwillig zum Bundesheer melden. Betroffen sind auch ältere Jahrgänge, die dieser Pflicht noch nicht nachgekommen sind. Grundsätzlich müssen die Wehrpflichtigen in dem Kalenderjahr zur Stellung gehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Der Wehrdienst dauert derzeit sechs Monate.

Zivildienst

Statt des Präsenzdienstes beim Bundesheer kann man nach dem Zivildienstgesetz auch einen Zivildienst leisten. Der Dienst wird bei Zivildiensteinrichtungen geleistet, wie etwa bei Rettungsorganisationen, in Krankenanstalten oder im Bereich der Altenbetreuung.

Wer es aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde, hat das Recht, statt des Wehrdienstes Zivildienst zu leisten. Es muss eine Zivildiensterklärung abgegeben werden. Der Zivildienst dauert neun Monate.

Studium an der Universität