Bereits der erstmalige Anruf beim Konsumenten im Ausland begründet ausländischen Verbrauchergerichtsstand

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Was ist passiert?
Herr F. hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden. Von seiner 2008 verstorbenen Mutter erbt er ein Gut in Oberösterreich.

Herr E., ein Mitarbeiter der E.-GmbH, einer Immobilienmaklerei, nimmt mit Herrn F. wegen des Verkaufs des Guts Kontakt auf, wobei er ihn das erste Mal in den Niederlanden erreicht. Am 30.09.2011 wird das Gut dem Käufer übergeben und die E-GmbH stellt eine Forderung über EUR 197.460.- an Maklerprovision.Mangels Zahlung durch Herrn F. bringt die E.-GmbH Klage beim LG Salzburg ein und begründet das mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes.Herr F. wendet ein, es liegt ein Verbrauchergerichtsstand in den Niederlanden vor. Herr F. ist Konsument und die E.-GmbH hat ihre Tätigkeit auch auf die Niederlande ausgerichtet.

So hat der OGH entschieden:
Schon in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme liegt eine Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf die Niederlande vor. Damit kann die Klage nur mehr am Wohnsitz des Verbrauchers eingebracht werden. Damit sind die österreichischen Gerichte für diesen Rechtsstreit nicht zuständig.