Zuschauer bei einem Krampuslauf handeln auf eigene Gefahr

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Grafik Rechtsschutz

Wenn wohliges Gruseln ins Auge geht: Frau L. nimmt am 6.12.2005 an einem besonderen Krampuslauf teil: Rund 250 Krampusse auf einmal treiben ihr Unwesen.

An den Umzug schließt der sogenannte „Freilauf" an, bei dem sich die Krampusse unter die Zuschauer mischen. Frau L. und ihre Schwägerin sind ca einen Meter von einer Mädchengruppe entfernt, als ein Krampus in diese hineinstürmt und durch wildes Tanzen und Fuchteln ordentlich „aufmischt". Plötzlich verspürt Frau L. einen Schlag gegen ihr linkes Auge. Später erinnert sich die Schwägerin daran, beim Krampus eine am Handgelenk baumelnde Rute gesehen zu haben.

Frau L. klagt den Veranstalter auf Schmerzengeld. Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab: Leichtes Rutenschlagen gegen Mädchenbeine, Körperkontakt und „in-die-Haare-Greifen" stellen keine Exzesse dar, sondern gehören vielmehr zur Sache. Es fällt in die Eigenverantwortung des Publikums, ob es am Freilauf und der damit verbundenen Vermischung von Publikum und Krampussen teilnehmen will.

Die zweite Instanz entscheidet anders und schließlich landet die Geschichte beim Obersten Gerichtshof: Der Veranstalter haftet nicht für das Verhalten des Krampusses. Während des Freilaufs sind Besucher nicht bloß Zuschauer, sondern auch Mitwirkende. Wie es zum Spiel gehört, kommt ihnen die Rolle der „Opfer" der Krampusse zu.