Wer bei einem Canyoning-Unfall haftet

Inhaltsbereich
Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Ein Teilnehmer am Canyoning springt ins natürliche Wasser und verletzt sich schwer. Der Teilnehmer klagt den Veranstalter. Das Beweisverfahren ergab, dass die Schluchtenführerin auf die exakte Einsprungstelle hingewiesen hat, aber nicht gesondert auf den Felsvorsprung im Wasser.

Nach einem Sachverständigengutachten war dies auch nicht erforderlich, sondern hat der Hinweis der Schluchtenführerin gereicht.

Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof (OGH).

So hat der OGH entschieden:

Nach der Rechtsprechung muss ein Sportveranstalter einer Risikosportart vor typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken, warnen. Dies hat den Sinn, dass der Teilnehmer die Situation und das Gefahrenpotential abschätzen kann. „Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist“, so der Oberste Gerichtshof (OGH).

In diesem Fall hat der OGH beurteilt, dass die Handlungsanweisung der Schluchtenführerin, die vor dem Sprung auf die richtige Einsprungstelle hingewiesen hat, nicht beanstandet werden kann.  

Bedeutung für die Praxis:

Hat jemand in der Vergangenheit nicht am Canyoning teilgenommen, aber bereits Sprünge in das natürliche Gewässer aus einer Höhe von rund 5 m absolviert, ist zumindest zu fordern, dass die Schluchtenführerin auf die richtige Einsprungstelle hinweist. Es wäre in diesem Fall übertrieben gewesen, darüber hinausgehende Risikohinweise zu fordern, so der OGH. Für die Praxis bedeutet dies aber, dass schon vor dem Sprung und der Canyoning-Tour eine genaue Einschätzung erforderlich ist, ob der konkrete Teilnehmer erfahren oder unerfahren ist bzw. weiß, worauf es beim Springen in natürliche Gewässer ankommt. Auch muss vor dem Sprung gegebenenfalls auf ein besonderes Gefahrenpotential hingewiesen werden.