Von Kuckuckskindern kann Mann sich nicht unbefristet lossagen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert? 
Die Eheleute Z. werden 1984 Eltern einer Tochter. Drei Monate später gesteht die Mutter, dass sie zur kritischen Zeit ein Techtel-Mechtel mit einem Jugendfreund des Mannes gehabt hat  und die Vaterschaft somit zweifelhaft ist. Abgesehen von einem Ehekrach bleibt die Ehe aber aufrecht, erst 1999 wird sie geschieden. Im April 2000 wird auch die Tochter informiert, dass der Vater möglicherweise gar nicht der leibliche ist – und deswegen auch keinen Unterhalt für sie bezahlt. Über Umwege erfährt auch der Vater von diesem Gespräch. 11 Jahre später will sich der Vater auch offiziell von der Tochter lossagen und stellt bei Gericht einen Antrag auf Feststellung, dass die Tochter nicht aus der Ehe mit  Frau Z. stammt.
 

So hat der OGH entschieden:
Obwohl durch ein biologisches Gutachten  festgestellt werden kann, dass Herr Z. als Vater auszuschließen ist, wird sein Antrag wegen Fristversäumung zurück gewiesen:

Auch wenn anfangs nur ein – wenn auch gravierender – Verdacht bestanden hat, spätestens im Jahr 2000 - als auch die Tochter entsprechend informiert wird - hat die Antragsfrist zu laufen begonnen. Nach § 158 ABGB kann der Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann stammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände gestellt werden. 

Und: Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes kann nur mehr das Kind selbst die Feststellung der Nichtabstammung begehren..