Verpflichtung zur Schneeräumung eines Straßenbanketts?

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Frau B. ist im Februar zur Mittagszeit im Bereich einer Gemeindestraße als Fußgängerin unterwegs. Ein Gehsteig ist nicht vorhanden. Auf der Fahrbahn der Gemeindestraße befindet sich Streugut (Splitt), das teilweise von Schnee bedeckt ist. Die Fahrbahn ist im konkreten Fall sicher begehbar.

Frau B benutzt dennoch das an die Fahrbahn angrenzende Straßenbankett, weil sie vermutet, auf dem griffig aussehenden Schnee außerhalb der Fahrbahn sicherer gehen zu können.

Dort rutscht sie jedoch auf einer unter dem Schnee befindlichen Eisplatte aus und stürzt schwer.

Frau B. fordert nun Schadenersatz von der Gemeinde als Straßenerhalter. Diese vertritt den Standpunkt, dass sie zur Räumung, Säuberung und Streuung des Banketts nicht verpflichtet ist.

Das sehen auch das Erst- und Zweitgericht so.

So hat der OGH entschieden:

Der OGH hebt die beiden Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf.

Er stellt klar, dass Fußgänger zur Benützung des Straßenbanketts verpflichtet sind, wenn weder Gehsteige noch Gehwege vorhanden sind (§ 76 StVO). Dabei handelt es sich um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient und nicht im Belieben des Fußgängers steht.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Fußgänger die Benützung des Banketts nicht zumutbar ist.

Der Straßenerhalter (hier: die Gemeinde) hat daher für die Verkehrssicherheit des Banketts zu sorgen, wenn sich dieses in einem mangelhaften Zustand befindet.

Voraussetzung für die Haftung ist aber die Verkehrsbedürftigkeit, also ob das Bankett von Fußgängern regelmäßig benützt wird, und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen zur Räumung durch die Gemeinde.

Zu klären ist daher laut Oberstem Gerichtshof vom Erstgericht noch die Frage, ob es für eine aufmerksame Fußgängerin erkennbar gewesen wäre, dass ein sicheres Begehen des Banketts nicht möglich ist und sie der Gefahrenstelle hätte ausweichen müssen.