Sturz am Frühstücksbuffet? Haftung des Reiseveranstalters möglich

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Eine Urlauberin einer Pauschalreise stürzte beim Frühstücksbuffet über ein zu Boden gefallenes Paprikastück. Sie wollte Schadenersatz vom Reiseveranstalter, der für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (Hotelbetreiber) haftet.

So hat der OGH entschieden:

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass eine Haftung des Veranstalters bei Verschulden des Hotels möglich sei. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter das Buffet kontrolliert. Damit ist er auch verpflichtet, am Boden liegende – für ihn erkennbare – Stücke aufzuheben und die Gefahrensituation dadurch zu beseitigen.

Das Übersehen eines Stückes im Rahmen einer solchen Kontrolle ist laut OGH eine Sorgfaltsverletzung, die sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muss. Auf den Zeitraum, wie lange das Stück bereits am Boden lag, kommt es hier nicht an. Der OGH verwies die Sache allerdings an das Erstgericht zur Feststellung zurück, ob auch ein Mitverschulden der Klägerin gegeben ist.