Sportlich Ehrgeizige müssen Helm tragen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert? 
Frau M. will eine Bundesstraße am Attersee überqueren, in diesem Augenblick nähern sich Herr S. und sein Freund auf ihren Rennrädern mit rund 35 km/h. Herr S. fährt im Windschatten seines Freundes.

Beide sind mit Renndressen bekleidet, tragen jedoch keinen Helm. Frau M. betritt die Fahrbahn, sieht die beiden zwar, glaubt aber, sie kann noch vor ihnen die Straße überqueren. Der Freund von Herrn S führt eine Notbremsung durch, Herr S. fährt auf ihn auf und stürzt.

Er zieht sich schwere Kopfverletzungen samt Dauerfolgen zu. Hätte er einen Helm getragen, wäre er mit einer Gehirnerschütterung ohne Dauerfolgen davongekommen. Trotzdem möchte er von Frau M. Schmerzengeld haben.

So hat der OGH entschieden: 
Der OGH lehnt sich an die Rechtsprechung deutscher Obergerichte an, die zwischen „normalen“ und „sportlich ambitionierten“ Radfahrern unterscheiden. Er bestätigt eine Helmpflicht für das unter rennmäßigen Bedingungen fahrende Unfallopfer, da sich einem besonderen Risiko durch das im Windschatten- und das schnelle Fahren aussetzt.
In seiner Entscheidung hat der OGH das Ergebnis einer Umfrage des Kuratoriums für Verkehrssicherheit im Jahr 2006 herangezogen, wobei bereits 93% der Befragten das Tragen eines Helms bei Radsportlern als wichtig erkennen.

Somit kann von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ in Österreich ausgegangen werden, dass der „Einsichtige und Vernünftige“ wegen der erhöhten Eigengefährdung bei Fahrten unter rennmäßigen Bedingungen einen Radhelm trägt.

Im Ergebnis bedeutet das für Herrn S., dass er sich wegen des verbotenen Windschattenfahrens (§ 18 Abs1 StVO) ein Drittel Mitverschulden anrechnen lassen muss. Die verbliebenen 2/3 werden wegen der Verletzung der Helmpflicht – analog zur Gurtenpflicht – um weitere 25% gekürzt.