"Schwarzfahrt“ – keine Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
M borgt ihr Auto ihrem Bekannten C, der damit zu einem Gerichtstermin fahren möchte. Sie glaubt er ist bereits 19 Jahre alt und Führerscheinbesitzer. Tatsächlich ist er erst 17 und hat überhaupt noch keine Fahrerlaubnis. 

C. nimmt das Fahrzeug und macht mit seinen Kumpels eine Spritztour, während der er auch einen Joint konsumiert. Dabei drückt er ordentlich aufs Gas. Wegen der überhöhten Geschwindigkeit kommt er von der Fahrbahn ab, das Auto überschlägt sich mehrmals. Ein Mitfahrer wird dabei schwer verletzt.

Nun klagt der verletzte Beifahrer sowohl den Lenker als auch die Haftpflichtversicherung der Halterin M. Das Berufungsgericht meint zu Recht. 

So hat der OGH entschieden: 
Anders das Höchstgericht: In diesem Fall ist eine Schwarzfahrt wegen Vertrauensbruchs gegenüber der Halterin vorgelegen.

In solch einem Fall haften die Halterin und deren Haftpflichtversicherung nur unter besonderen Voraussetzungen. Ein Verschulden von M. wird aber im Verfahren nicht behauptet.

Die sogenannte Gefährdungshaftung ohne Verschulden ist deshalb nicht anwendbar, weil der Beifahrer auf der „verbotenen“ Fahrt ohne Willen der Halterin befördert wurde.

In den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen besteht ein Haftungsausschluss für Schwarzfahrten. Der Beifahrer bekommt von der Haftpflichtversicherung daher nichts und muss sich mit seinen Ansprüchen an den Lenker C. wenden.