Rücktritt von übereilter Kündigung eines Mietvertrags ist möglich

Inhaltsbereich
Rund ums Recht

Was ist passiert:
Frau K. wohnt seit der Kindheit in ihrer Wohnung, am 01.06.2000 ist sie in den Mietvertrag ihrer Mutter eingetreten. Anlässlich einer Wohnungs- und Hausbegehung im März 2009 zur Aufnahme von Mieterdaten befragt der Geschäftsführer der Vermieterin, der I-GmbH, Frau K., ob sie denn die Wohnung überhaupt benötige. Nach intensivem Drängen und der Drohung, sie andernfalls wegen Vernachlässigung des Mietgegenstandes „hinauszuklagen“, unterschreibt Frau K. eine Auflösungsvereinbarung. Im Gegenzug darf Frau K. ein Jahr mietfrei in der Wohnungwohnen und erhält eine Investitionsablöse von EUR 5.000.-. 10 Tage später erklärt Frau K. den Rücktritt von dieser - von ihr nie gewünschten – Vereinbarung und bezahlt weiterhin ihren Mietzins. Erst im Dezember 2009 äußert sich die Vermieterin dahingehend, dass dies alles nichts an der Auflösung des Mietverhältnisses ändert. Am 02.04. 2010 bringt sie die Räumungsklage gegen Frau K. ein.

So hat der OGH entschieden:
Zur Frage, ob man auch von Vertragsauflösungen nach § 3 Konsumenteschutzgesetz (KSchG) zurücktreten kann, existiert noch keine Rechtssprechung des OGH. Nach § 3 Abs 1 KSchG kann der Verbraucher von einem Vertrag zurüc treten, wenn er seine Erklärung nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder auf einer Messe abgegeben hat. Der Rücktritt muss schriftlich binnen einer Woche erklärt werden, es sei denn es erfolgte keine Belehrung über das Rücktrittsrecht. Konsumenten sollen so vor Überrumplung durch fragwürdige Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden. Bei einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis ist das Schutzbedürfnis allerdings geringer als vor bzw bei einem Vertragsabschluss.Nur in Ausnahmefällen ist daher auch bei Vertragsänderungen mit besonderer wirtschaftlicher Tragweite ein Rücktritt nach § 3 KSchG möglich. Hier war Frau K. nicht weniger schutzwürdig als bei einem Vertragsabschluss. Da sie nicht über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurde, war ihr Rücktritt unbefristet möglich und ist jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Frau K. darf weiterhin in ihrer Wohnung bleiben.