Reiseveranstalter muss vor Hurrikangefahr warnen

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Grafik Rechtsschutz

Herr Dr. K und seine Lebensgefährtin buchen im September über Vermittlung eines Reisebüros eine Pauschalreise nach Yucatan für die Zeit vom 16. bis 30. Oktober. Sicheres Badewetter war ausschlaggebend für die Auswahl der Destination.

Die Halbinsel Yucatan ist hurrikangefährdetes Gebiet, die Hurrikansaison dauert von Anfang Juni bis Ende November, wobei die überwiegende Zahl der tropischen Stürme in die Zeit von August bis Oktober fällt. Auf diesen Umstand werden Dr. K und seine Lebensgefährtin bei Buchung der Reise nicht hingewiesen.

Am 16.10. treten die beiden ihre Reise an, sie werden nicht darüber informiert, dass sich bereits am 15.10. ein Tiefdruckgebiet in der Karibik gebildet hat. 

Am Abend des 19.10. kommt Wind auf und die Hotelangestellten beginnen, die Fenster mit Brettern zu vernageln. Am nächsten Tag werden die Hotelgäste aufgefordert,  die Fenster mit Matratzen und Möbelstücken zu verbarrikadieren. Am Abend des 20. hat der Sturm Hurrikanstärke. Dr. K und seine Lebensgefährtin müssen zwei andere Reisende in ihrem Zimmer aufnehmen, die aus dem Erdgeschoß evakuiert worden sind.

Der Sturm dauert bis zum 23.10. an, bis dahin wird die Verpflegung durch ein Essenspaket am Tag sichergestellt.

Am 27.10. werden Dr. K und seine Lebensgefährtin abgeholt und nach Hause geflogen.

Wieder daheim, klagt Dr. K. den Reisepreis, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und seine Telefonkosten ein. Dies mit der Begründung, das beklagte Reisebüro hätte bis zum Abflug eine entsprechende Warnung aussprechen müssen. Die Unterlassung habe den Urlaubszweck zur Gänze vereitelt.

Der OGH gibt Dr. K. Recht: Ein durchschnittlicher Kunde muss nicht über die Dauer der Hurrikansaison Bescheid wissen. Der Umstand, dass ein bestimmter Reisetermin in die Hurrikansaison fällt, wird in vielen Fällen ausschlaggebend sein. Dass die Angestellte des Reisebüros nicht auf die Hurrikansaison hingewiesen hat, stellt eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten dar. Herrn Dr. K waren daher die Telefonkosten, Ersatz für entgangene Urlaubsfreude und die Rückerstattung eines Großteils des Reisepreises zuzusprechen.