Lenkerauskunft, die sich auf einen längeren Zeitraum bezieht, ist unzulässig

Inhaltsbereich
Grafik Rechtsschutz

Am 22. Juli 2008 erhält Herr G eine sog. „Lenkerauskunft“ seiner Bezirkshauptmannschaft. Er wird aufgefordert, bekannt zu geben, wer sein Fahrzeug  in der Zeit von „25. Juni 2008 06:49 Uhr bis 25.06. 03:39“ (!!!)  Uhr gelenkt hat.

Herr G ignoriert diese Anfrage und erhält daraufhin ein Straferkenntnis, mit dem eine Geldstrafe von  EUR 100,-  wegen der Nichtbekanntgabe des Lenkers verhängt wird.

Herr G erhebt Berufung, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gibt der Bezirkshauptmannschaft Recht.

Nicht jedoch der Verwaltungsgerichtshof: Von der im Gesetz geforderten Angabe des Zeitpunktes kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Lenkerauskunft auf einen Zeitraum von mehr als drei Stunden bezieht.