Keine Erhaltungspflicht des Vermieters für die Therme

Inhaltsbereich
Grafik Rechtsschutz

Frau D. ist Hauptmieterin einer Wohnung, im Mietvertrag verpflichtet sie sich, für die Instandhaltung, Instandsetzung und laufende Erneuerung des Mietobjekts zu sorgen und alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen.

Nach 21 Jahren erweist sich die Therme im Jahr 2002 als erneuerungsbedürftig.

2006 kündigt Frau D. das Mietverhältnis und fordert die Kosten der neuen Therme zurück. Zu Unrecht, wie der OGH entscheidet: § 24 des WGG sieht – wie § 3 MRG – keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme vor und somit auch keinen Ersatzanspruch.