Haushaltsversicherung und der Begriff des „Versperrens“ der Eingangstüre

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Herr M. kontaktiert nach einem Einbruch seine Haushaltsversicherung. 

Ein oder mehrere unbekannte Täter sind in sein Reihenhaus eingedrungen.
Die Haustüre war lediglich zugezogen (also ins Schloss gefallen), nicht jedoch (mit einem Schlüssel) versperrt.
Die Haushaltsversicherung hat den Versicherungsschutz verweigert. Es liege eine Obliegenheitsverletzung von Herrn M. vor. 
Herr M. wendet sich an den OGH.

So hat der OGH entschieden:
Auch der Oberste Gerichtshof geht von einer Obliegenheitsverletzung von Herrn M. aus: 
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) sind Versicherungsräumlichkeiten zu versperren, auch wenn diese nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. 

Es ist daher das bloße Zuziehen der Haus- oder Wohnungseingangstüre mit einem Knauf auf der Außenseite nicht ausreichend, um das unbefugte Eindringen von Personen erheblich zu erschweren. Vielmehr ist das aktive Betätigen des Schließmechanismus erforderlich.

Herr M. blitzte mit seiner Forderung ab.

Conclusio: Nur bei mit dem Schlüssel versperrten Eingangstüren besteht Versicherungsschutz aus der Haushaltsversicherung!