Haftung beim Mountainbiken auf Freeride-Parcours

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Ein Mountainbiker hat sich in Bezug auf einen schwierigen Streckenabschnitt auf die Hinweise seiner Kollegen verlassen, anstatt diese Stelle vorher zu besichtigen. Das führte dazu, dass er an diesem Hindernis – einer Brücke mit abruptem Ende, die jedoch in einem Freeride-Parcours nicht unüblich ist – zu Sturz kam.

Dabei verletzte sich der Biker schwer. Er machte deshalb Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen der Strecke geltend.

Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof (OGH).

So hat der OGH entschieden:

Der OGH sprach aus, dass es aus rechtlicher Sicht darauf ankommt, ob sich der Biker auf die Gefahrensituation einstellen konnte. Er bejahte diese Frage im konkreten Fall: Da der Kläger den Parcours bereits einmal absolviert habe und somit das Risiko kannte, habe er eigenverantwortlich gehandelt. Er hätte auch aufgrund von Hinweisen durch andere Radler wissen müssen, dass die Brücke gefährlich ist. Das Gefahrenpotential der Strecke konnte zudem ein durchschnittlicher Mountainbiker bereits am Eingangsbereich der Strecke feststellen. In einem Freeride-Parcours sind jedoch technische Herausforderungen und Hindernisse geradewegs erwünscht, so der OGH, damit technisch versierte Fahrer ihre Fertigkeiten, zB durch hohe Sprünge, trainieren können.

Bedeutung für die Praxis:

Die Absolvierung eines Trails auf einem Freeride-Parcours setzt zunächst voraus, dass sich die Radler von den Gefahrenstellen einen persönlichen Eindruck machen können. Fazit: Die fehlende Eigenverantwortung des Bikers oder ungenügende Beherrschung des Fahrrades werden grundsätzlich nicht durch eine Haftung des Veranstalters kompensiert. Oft geht auch schon aus der Gestaltung des Startbereiches hervor, dass für die Absolvierung der Strecke besondere Vorsicht geboten und eine vorherige eingehende Besichtigung dringend erforderlich ist.