Ein ungewollter Hund ist kein Auszugsgrund

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert? ?
Der Sohn der Eheleute Frau B. und Herr S. schafft ohne Zustimmung der Eltern einen Hund an. Herr S. stellt seiner Frau ein Ultimatum: „Der Hund oder ich“.Frau B., ursprünglich auch gegen einen Hund, ändert ihre Meinung und lässt ihrem Sohn seinen Willen und den Hund. Herr S. zieht ohne weiteren Gesprächsversuch in das Gartenhaus und drei Wochen später in eine neue Wohnung.

So hat der OGH entschieden:
Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ist grundsätzlich eine Eheverfehlung. Die partnerschaftlichen Spannungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Hundes durch den gemeinsamen Sohn ergeben keinen ausreichenden Auszugsgrund.