Das Warnsignal einer Lok darf keinen Tinnitus verursachen

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Grafik Rechtsschutz

Herrn S. widerfährt - am Bahnsteig der beklagten Bahnbetreiberin gehend - ein ziemlich unübliches Schicksal. Als eine Lok an ihm vorbeifährt und von dieser mittels Makrofon ein Warnsignal ausgeht, erleidet er einen beidseitigen Tinnitus.

Die Bahnbetreiberin kann ihr Verschulden nicht erkennen, schließlich sind die Lokomotiven und damit auch die angebrachten Makrofone behördlich genehmigt und zum Verkehr zugelassen. Herrn S. wird daher das begehrte Schmerzengeld verweigert. Allerdings ist der Bahnbetreiberin aufgrund von früheren Arbeitsunfällen des Werkstättenpersonals sehr wohl bekannt, dass von den Makrofonen eine Gefahr in Form von Gehörschädigungen für Menschen, die sich in unmittelbarer Nähe aufhalten, ausgeht.

Es verwundert daher nicht, dass Herrn S. Schmerzengeld zugesprochen wurde. Die Bahnbetreiberin haftet auch für alle zukünftigen Nachteile und Schäden aus dem Vorfall.