Skihelmpflicht

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Skifahren Helm Familie

Skihelmpflicht in den unterschiedlichen Bundesländern

  • Wer kann die Skihelmpflicht im Land verordnen?
    Das ist Sache des Landesgesetzgebers, nicht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau. Meist werden solche Regelungen in bestehende Sportgesetze „eingefügt".
  • Warum gibt es keine österreichweite Verordnung?
    Es gibt derzeit eine Art 15a B-VG Vereinbarung mit dem Bund, da die Regelung der Skihelmpflicht grundsätzlich Landessache ist. Jedoch müssen alle Länder dieser Vereinbarung zustimmen, sonst wird sie nicht in allen Bundesländern wirksam (derzeit fehlen noch Tirol und Vorarlberg). Die Länder müssen darüber hinaus noch genauere landesgesetzliche Regelungen treffen. Allgemein soll gelten, dass Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres beim Alpinskilauf und Snowboarden einen Helm tragen müssen.
  • Warum gibt es keine Pflicht für Erwachsene (wie Motorrad/Moped)?
    Möglicherweise würden Erwachsene diese Verpflichtung nicht annehmen. Grundsätzlich ist jede/r SkifahrerIn zur Einhaltung der Pistenregeln verpflichtet. Kinder sind jedoch (ähnlich wie in der StVO) vom Vertrauensgrundsatz auszuschließen, weil sie Geschwindigkeit und Fahrkönnen in den meisten Fällen falsch einschätzen. Selbstverständlich sollten auch Erwachsene zur Vermeidung von Verletzungen einen Skihelm tragen.

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Wie wirkt sich die Pflicht konkret aus?

  • In welchen Bundesländern gilt die Skihelmpflicht? 
    Die Skihelmpflicht gilt in den Bundesländern Salzburg, Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich, Kärnten, Burgenland und Wien. In Vorarlberg wurde eine Empfehlung für die Einführung einer Tragepflicht ausgesprochen. In Tirol gibt es nachwievor keine gesetzliche Skihelmpflicht.
  • Wer kontrolliert, ob Skihelme getragen werden?
    In den meisten Gesetzen sind die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Polizei zuständig. Es könnten auch eigene Pistenaufsichtsorgane dazu bestellt werden. Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass die Eltern für Ihre Kinder Sorge tragen. Die Eltern müssen aber keine verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen befürchten, denn die Landessportgesetze sehen keine Verwaltungsstrafen vor, noch regeln sie, wer die Einhaltung der Pflichten von Seiten der Behörden überwacht.  
  • Was passiert, wenn man ohne Helm aufgehalten wird? 
    In den meisten Landesgesetzen werden in der Regel nur Verhaltenspflichten ohne verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung durch die Behörden festgesetzt. Am besten vor Ort nochmals genauer erkundigen!
  • Kann der Skipass weggenommen werden? Geldstrafe? 
    Soweit ist in den Gesetzen nichts vorgesehen. Auch hier zeigt sich, dass die Skihelmpflicht relativ „zahnlos“ ist. Oft sehen nicht einmal die Skiliftbetreiber irgendwelche Sanktionen vor, wenn Unter-15-Jährige keinen Skihelm tragen. Ein Trost ist, dass zumindest vorgesehen ist, dass die Eltern für ihre Kinder haften, allerdings ist auch hier unklar, was genau die Konsequenzen für die Eltern sein sollen.
  • Was passiert, wenn ich keinen Helm habe und in dem Skiort/Umgebung gibt es keine zu kaufen/auszuborgen. Ist die Skihelmpflicht zumutbar?
    Vor jedem Urlaub muss man sich erkundigen, welche Gesetze/Verordnungen im jeweiligen Land gelten. Das Argument "Ich habe nichts gewusst" zählt in diesem Fall, wie bei allen anderen Gesetzen z.B. im Straßenverkehr, nicht. In den meisten Fällen werden Tourismusverbände und Hotelleitungen die Gäste vorab darüber informieren. Ob der Skiliftbetreiber eine Informationspflicht vor Verkauf des Skipasses hat ist noch fraglich. Da es sich in den Bundesländern um eine Skihelmpflicht für Kinder und Minderjährige handelt, liegt es jedenfalls bei der aufsichtspflichtigen Person, das Risiko eines Fahrens ohne Helm richtig abzuschätzen.
  • Was passiert, wenn etwa in einer Skihütte mein Helm gestohlen wurde. Darf ich dann trotzdem weiterfahren?
    Zu beachten ist: Bei Unfällen und privaten Schmerzengeldforderungen wird womöglich – soweit überhaupt von einem Mitverschulden ausgegangen werden kann (Kinder bis 7 Jahre haften ja nur im Rahmen des § 1310 ABGB) – das Nichttragen eines Helmes im Rahmen einer Schutzgesetzverletzung eine Rolle spielen. Möglicherweise kann eine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 1309 ABGB dann eine Rolle spielen.

Fazit:

Es gibt zwar gesetzlich eine Skihelmpflicht für das Skifahren und Snowboarden (allerdings nur für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr), aber es ist unklar, wer die Einhaltung dieser Pflichten behördlich kontrollieren soll. Zudem gibt es keine Sanktionen. Der Gesetzgeber hofft darauf, dass die Eltern vernünftig genug sind, ihre Kinder mit entsprechenden Helmen auszustatten und sie nicht ohne Helm fahren zu lassen. Rein juristisch gesehen, sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen vorgesehen, sodass die Skihelmpflicht rechtlich betrachtet eine Pflicht ohne irgendeine Sanktion bleibt.